Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
A 08 208Verwaltungsgericht09.07.2009 - Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 34 Abs. 2, 37 und 47 Abs. 2 lit. a SchG; §§ 26, 27 und 30 SchV; § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen. Anspruch auf rechtliches Gehör und Mitwirkungsrechte im Schatzungsverfahren. Bei der Einspracheverhandlung kann auf die Führung eines sinngemässen oder wörtlichen Protokolls verzichtet werden. Die Einsprache zeichnet sich dadurch aus, dass zwingend die gleiche Behörde, welche die Schatzung vorgenommen hat, in einer für sie verbindlichen Weise veranlasst wird, ihren Entscheid nochmals zu überprüfen und dieses Überprüfungsverfahren mit einem Einspracheentscheid abzuschliessen. Bei der Abweisung von Einsprachen betragen die Spruchgebühren für Katasterschatzungen Fr. 55.- bis Fr. 530.-. Schatzung; Schatzungs; Einsprache; Verfahren; Protokoll; Verfahren; Verfahrens; Augenschein; Verwaltung; Schatzungsentscheid;
S 08 101Verwaltungsgericht08.07.2009 - Art. 43 ATSG. Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die IV-Stelle unter Mitwirkung der Parteien den bis zum Erlass ihrer Verfügung (oder ihres Einspracheentscheids) gegebenen rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist zeitgleich zu eröffnen (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Ausser Betracht fällt somit der Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Verfügung (oder Einspracheentscheid) auf der Grundlage eines zeitlich davor liegenden Sachverhalts.Rente; Verfügung; IV-Stelle; Einspracheentscheid; Verfahre; Verfahren; Beurteilung; Zeitpunkt; Gesundheitszustand; Verwaltung;
V 08 230_1Verwaltungsgericht07.07.2009 - Die in § 138 Abs. 2 PBG geforderte Flächenreduktion ist im Aussenbereich bzw. an einem oder mehreren Geschossrändern anzusiedeln (E. 3d und e). Die Begriffe "Grundfläche" und "anrechenbare Geschossfläche" sind nicht gleichbedeutend. Ein verglaster Wintergarten ist Bestandteil der Grundfläche i.S.v. § 138 Abs. 2 PBG (E. 3f/aa). Überdachte, nicht allseits umschlossene Flächen können nutzbare Flächen i.S.v. § 138 Abs. 2 zweiter Satz PBG sein (E. 3f/bb). Fläche; Attikageschoss; Geschoss; Vollgeschoss; Nutzbar; Nutzbare; Flächen; Liegende; Liegenden; Attikageschosse; Vollgeschosse;
V 08 230_2Verwaltungsgericht07.07.2009 - § 138 Abs. 2 PBG. Die wahrnehmbare Volumetrie eines Dach- oder Attikageschosses im Sinne von § 138 Abs. 2 PBG darf jener eines Vollgeschosses nicht gleichkommen; ausschlaggebend ist die optische Wirkung. Die bauliche Unterordnung des Attikageschosses im Vergleich zum Vollgeschoss ist durch eine Rückversetzung der Fassade an einem oder mehreren Geschossrändern (Schaffung der Freifläche im Aussenbereich) sicherzustellen.Attikageschoss; Geschoss; Vollgeschoss; Fläche; Fassade; Auslegung; Vollgeschosse; Freifläche; Fassaden; Attikageschosse; Flächen;
A 08 262Verwaltungsgericht03.07.2009 - §§ 2, 8 Abs. 2, 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 SHG. Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe sowie gegenüber Leistungen Dritter. Die Höhe der Sozialhilfe bemisst sich grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien. Überhöhte Wohn- oder Heimkosten sind nur dann durch die Sozialhilfe zu übernehmen, wenn der hilfebedürftigen Person kein Wohnungswechsel zugemutet werden kann. Erweist sich ein Heimaufenthalt als nicht gesundheitlich notwendig und ist der Wechsel in eine eigene Wohnung oder allenfalls in eine andere mögliche Wohnsituation zumutbar, sind die ungedeckten Kosten nicht von der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen. Pflege; Beschwerdeführerin; Sozialhilfe; Pflegeheim; Wohnung; Person; Alter; SKOS-Richtlinien; Leistungen; Wirtschaftliche; Anspruch;
V 09 130_1Verwaltungsgericht01.07.2009 - Art. 11 lit. d IVöB; § 3 öBG; § 14 Abs. 1 lit. a und g sowie § 15 Abs. 2 VRG. Vorbefassung einer Zuschlagsempfängerin bejaht, die personell und finanziell (innerhalb einer Firmen-holding) verflochten ist mit demjenigen Ingenieurbüro, das bei der Erarbeitung des Anlagenkonzepts, welches Grundlage der Ausschreibung gebildet hatte, mitgewirkt hat und mit einer ehemaligen Mitarbeiterin dieses Ingenieurbüros, die bereits in diese Vorarbeiten involviert gewesen war und praktisch übergangslos das strittige Beschaffungsvorhaben als Projektleiterin betreut hatte. Deshalb und vor allem, weil diese Projektleiterin bei der Angebotsauswertung und beim Erlass der Zuschlagsverfügung massgeblich (in materieller Organstellung) beteiligt gewesen war, wurde die Projektleiterin zudem als befangen bezeichnet. Keine verspätete Geltendmachung der Vorbefassung und Befangenheit, weil die Mitwirkung der Projektleiterin bei der Entscheidfindung nicht genügend transparent gemacht worden war.

Gutheissung der Beschwerde unter Aufhebung der Zuschlagsverfügung mit der Auflage, dass die Zuschlagsempfängerin vom weiteren Verfahren auszuschliessen ist und die Projektleiterin beim neu zu erlassenden Vergabeentscheid nicht mehr mitwirken darf.
Vergabe; Beschwerde; Ausschreibung; Ingenieurbüro; Anbieter; Zuschlag; Ausschreibungsunterlagen; Vorbefassung; Projekt; Zuschlags; Arbeite;
V 09 130_2Verwaltungsgericht01.07.2009 - § 14 Abs. 1 lit. a und g sowie § 15 Abs. 2 VRG; § 3 öBG; Art. 11 lit. d IVöB. Vorbefassung einer Zuschlagsempfängerin bejaht, die personell und finanziell (innerhalb einer Firmenholding) verflochten ist mit demjenigen Ingenieurbüro, das bei der Erarbeitung des Anlagenkonzepts, welches Grundlage der Ausschreibung bildete, mitwirkte und mit einer ehemaligen Mitarbeiterin dieses Ingenieurbüros, die bereits in diese Vorarbeiten involviert war und praktisch übergangslos das strittige Beschaffungsvorhaben als Projektleiterin betreute. Deshalb und weil diese Projektleiterin bei der Angebotsauswertung und beim Erlass der Zuschlagsverfügung massgeblich (in materieller Organstellung) beteiligt gewesen war, wurde die Projektleiterin als befangen bezeichnet. Keine verspätete Geltendmachung der Vorbefassung und Befangenheit, weil die Mitwirkung der Projektleiterin bei der Entscheidfindung nicht genügend transparent gemacht worden war.Ausschreibung; Vergabe; Beschwerde; Ausschreibungsunterlagen; Vorbefassung; Ingenieurbüro; Anbieter; Ausstand; Beschwerdegegnerin;
V 08 288Verwaltungsgericht24.06.2009 - Bemessung des Grenzabstandes nach § 122 Abs. 4 PBG. Zentrale Bezugsgrösse ist - in vertikaler Hinsicht - die Fassadenhöhe und nicht die Gebäude- oder Geschosshöhe. Gemessen wird die Fassade in ihrer Mitte ab dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain. Ins Blickfeld kommen hierbei sämtliche "fassadenbildenden Elemente". Eine differenzierte Messweise ist bei Schräg- und Flachdächern zu beachten. Die Frage, ob ein Attikageschoss in der Stadt Luzern bei der Bemessung der Fassadenhöhe ganz oder bloss reduziert anzurechnen ist (Stichwort: "Rücksprung"), konnte im angezeigten Fall offen bleiben, weil i.c. kein Attikageschoss zur Diskussion stand (E. 4 ff.).

Verletzt ein Anbau den gesetzlichen Grenzabstand, bedarf dies einer Ausnahmebewilligung. Eine solche kann nur gewährt werden, sofern eine der in § 133 Abs. 1 a-k PBG gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorhanden sind. I.c. kann sich die Bauherrschaft mit Bezug auf den Grenzabstand auf keinen gesetzlichen Grund für eine Ausnahmebewilligung berufen. (E. 8)

Sodann verstösst das zur Diskussion stehende Bauprojekt auch gegen das Gebot der Eingliederung, weil es Art. 33 Abs. 3 BZR betreffend die Beschränkung der maximal zulässigen Länge einer Dachgaube in der Stadt Luzern missachtet (E. 7b).
Fassade; Beschwerde; Beschwerdeführer; Grenz; Anbau; Fassaden; Grenzabstand; Gebäude; Vorinstanz; Fassadenhöhe; Balkon; Erker; Recht;
V 09 114_1Verwaltungsgericht23.06.2009 - Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB; § 5 Abs. 1 öBG; § 3 Abs. 4 öBV. Im Fall einer Ausschreibung auf unbestimmte Zeit kann das gesetzliche Ziel, einen offenen, auf einen möglichst grossen Anbieterkreis angelegten Wettbewerb bei der öffentlichen Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen zu erreichen, verfehlt werden. Dieses Ziel erweist sich unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 öBG aber nur als mittelbares, das erst aus dem übergreifenden Zweck, die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffungen zu fördern, folgt. Das heisst, dass die Vergabebehörde periodische Dienstleistungen über eine längere Dauer vergeben darf und, soweit sie plausible wirtschaftliche Gründe geltend machen kann, eine ursprünglich feste Vertragsdauer auch verlängern darf. Nach der Rechtsprechung anderer Kantone ist es zulässig, einen Vertrag mit einer bestimmten Mindestdauer und anschliessender Verlängerungsmöglichkeit zu schliessen. Hier wurde in den Offertunterlagen nur die Laufzeit von vier Jahren festgelegt. Weil im Kanton Luzern die Vergabe eines Dauervertrages immerhin bis zehn Jahre wirksam ist und zudem die Planungsphase für die neue KVA begonnen hat, ist es gerechtfertigt, die Geltungsdauer des Vergabeentscheids hier auf sechs Jahre festzulegen. Vertrag; Vertrags; Ausschreibung; Beschwerde; Vergabe; Beschaffung; Vertragsdauer; Kehricht; Beschwerdeführerin; Verlängerung; Gemeinde;
V 09 114_2Verwaltungsgericht23.06.2009 - Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB. Formelle Weigerung eines öffentlichen Auftraggebers, ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen, als Anfechtungsobjekt.Vergabe; Dienstleistungen; Vertrag; Beschaffung; Kanton; Schliessen; Laufzeit; Offertunterlagen; Kehrichtentsorgung; Anschliessender;
S 08 669Verwaltungsgericht15.06.2009 - Ziff. 7.5 lit. c des Vorsorgereglements der PKG Pensionskasse. Gemäss Bundesgericht lässt dieses Reglement keinen Zweifel daran, dass für eine Begünstigung einzig entscheidend ist, ob die Konkubinatspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen; die gegenseitige vereinbarte Unterstützungspflicht nach Ziff. 7.5 lit. c des Reglements kann sich auch aus den Umständen ergeben (BG-Urteil 9C_267/2008 und 9C_318/2008 vom 10.12.2008 E. 6.2). Der Anspruch der Konkubinatspartnerin wird bestätigt.Beigeladene; Konkubinat; Wirtschaftlich; Urteil; Wirtschaftliche; Klage; Todesfallkapital; Beigeladenen; Sinne; Beistand; Auszugehen;
GSD 2009 12andere Verwaltungsbehörden10.06.2009 - Wirtschaftliche Sozialhilfe. Auskunftspflicht und Subsidiaritätsprinzip. Artikel 6 Absatz 1 ZGB; §§ 11 Absatz 1 und 28 Absatz 1 SHG. Die Pflicht zur Wahrung eines zivilrechtlichen Geschäftsgeheimnisses hebt die sozialhilferechtliche Auskunftspflicht gegenüber der Sozialbehörde nicht auf. - Eine hilfebedürftige Person hat mit Ausnahme von persönlichen Effekten und des Hausrates keinen Anspruch darauf, dass ihr Vermögen erhalten wird. Dies gilt auch für die Beteiligung an einer Gesellschaft.Sozialhilfe; Beschwerde; Wirtschaftliche; Gesellschaft; Beschwerdeführer; Hilfebedürftige; Person; Auskunft; Beschwerdeführers; Weisung;
GSD 2009 13andere Verwaltungsbehörden08.06.2009 - Wirtschaftliche Sozialhilfe. Bedarfsdeckungsprinzip und freiwillige Leistungen von Verwandten. § 28 Absatz 1 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur für eine konkrete und aktuelle, nicht aber für eine überwundene Hilfebedürftigkeit gewährt. - Schulden werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Ob Schulden zu übernehmen sind, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. - Solange und soweit der Lebensbedarf - wie die Unterkunftskosten - durch freiwillige Leistungen von Verwandten gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Sozialhilfe; Wirtschaftliche; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schulden; Bruder; Person; Gemeinde; Hilfe; Richtlinien; Bedarfsdeckungsprinzip;
AU 09 14Aufsichtsbehörden und Kommissionen05.06.2009 - § 18 Abs. 4 BeurkG. Weisung betreffend gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr.Vermittlung; Notar; Notare; Gewerbsmässig; Gewerbsmässige; Vermittlungstätigkeit; Risiko; Rechtlich; Aufsichtsbehörde; Gewerbsmässigen;
V 09 45Verwaltungsgericht05.06.2009 - Rechtsmittelweg und Kognition in ausländerrechtlichen Beschwerdesachen.Recht; Verwaltungsgericht; Entscheid; Ermessen; Ermessens; Bewilligung; Erteilung; Verwaltungsgerichts; Behörde; Beschwerde;
RRE Nr. 578Regierungsrat12.05.2009 - Zonenplan. Abgrenzung der Bauzonen. § 35 Absatz 1 PBG. Bei der Abgrenzung von Wohnzonen gegenüber Landwirtschaftszonen sind im Rahmen der raumplanerischen Interessenabwägung insbesondere auch Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung zu berücksichtigen. Sind Einschränkungen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zufolge der benachbarten Wohnzone für einen Obstbaubetrieb nicht besonders schwerwiegend und existenzgefährdend, verstösst eine Interessenabwägung zugunsten der Wohnnutzung nicht gegen § 35 Absatz 1 PBG. Durch die Berücksichtigung der Anliegen der Landwirtschaft darf die bauliche Entwicklung einer Gemeinde nicht verhindert werden.Landwirtschaft; Meter; Beschwerde; Beschwerdeführer; Interesse; Streptomycin; Grundstück; Einsatz; Interessen; Berücksichtigen;
V 08 254Verwaltungsgericht11.05.2009 - Ein mit der Instruktion einer Waldfeststellung beauftragter (leitender) Mitarbeiter der Dienststelle lawa, der öffentliche und nicht persönliche Interessen verfolgt, ist nicht abzulehnen. Ist mit den Akten erstellt, dass ein Augenschein in Anwesenheit eines Vertreters des betroffenen Grundstücks stattgefunden hat und kann das Ergebnis des Augenscheins den Erwägungen der Waldfeststellungsverfügung entnommen werden, kann von einem verfassungskonformen Entscheidfundament gesprochen werden, selbst wenn ein eigentliches Augenscheinprotokoll nicht erstellt worden ist. Dies gilt umso mehr, als sich die betroffenen Grundeigentümer zu den Ergebnissen des Augenscheins bereits vor dem in Frage stehenden Entscheid äussern konnten. Ist aufgrund der Akten und des Augenscheins ein Waldwuchszusammenhang erwiesen, hat das Verwaltungsgericht die Waldfeststellung zu bestätigen.Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Gelände; Augenschein; Bestockung; Waldfeststellung; Dienststelle; Waldgrenze;
V 08 304_2Verwaltungsgericht04.05.2009 - §§ 37, 122 Abs. 4, 139 Abs. 2 und 196 Abs. 2 PBG. Vereinbarkeit des geplanten Attikageschosses mit dem Bebauungsplan verneint (E. 2c). Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung verneint (E. 2e). Begriff der Dachaufbaute im Sinne von § 139 Abs. 2 PBG (E. 3). Erschliessungsstrassen als massgebliche Bezugspunkte für die Festlegung des gewachsenen Terrains, Bestätigung der bisherigen Praxis (E. 4c).Attika; Attikageschoss; -geschossige; -geschossigen; Bauten; Attikageschosse; Terrain; Bebauung; Trakt; Beschwerdeführer; Bebauungsplan;
V 08 304_1Verwaltungsgericht04.05.2009 - Gemäss Bebauungsplan sind in den 4-geschossigen Bereichen keine Attikageschosse zulässig. Die eventualiter erteilte Ausnahmebewilligung ist nicht genügend begründet und vernachlässigt die beschwerdeführerischen Interessen in unzulässiger Weise (E. 2c-e). Die einseitig geöffneten runden Mauern auf den Attikageschossen der 6-geschossigen Bauten gelten als Dachaufbauten und sind zulässig (E. 3b). Erschliessungsstrassen als massgebliche Bezugspunkte für die Festlegung des gewachsenen Terrains (E. 4c). Eine gewerbliche Nutzung, welche baulich nicht in Erscheinung tritt und die Grenzwerte einhält, verletzt § 45 PBG nicht (E. 5b). Hält sich die definitive Farbe im dargestellten Bereich, brauchen die Beschwerdeführer nicht nachträglich in die Farbwahl miteinbezogen zu werden (E. 6b). Die vorgesehenen Veloparkplätze bleiben bis zu ihrer Entwidmung öffentlich. Das Koordinationsgebot ist nicht verletzt (E. 7b). Die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Überschreitung der zulässigen Parkplatzzahl ist vertretbar (E. 8c). Attika; Attikageschoss; Beschwerdeführer; Bauten; -geschossige; Vorinstanz; -geschossigen; Attikageschosse; Terrain; Entscheid; Recht;
A 08 192Verwaltungsgericht01.05.2009 - Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 60a Abs. 1 und 2 GSchG; § 17 Abs. 1, §§ 31 und 32 Abs. 1 EGGSchG; VEGGSchG. - Zusammenspiel von Kostendeckungs-, Äquivalenz- und Verursacherprinzip. Die Berechnung der Anschlussgebühr anhand von Schmutzabwasserwerten hält vor diesen Prinzipien stand.Gebühr; Anschluss; Anschlussgebühr; Gebühren; GSchG; Abgabe; Verursacher; Beschwerde; Anschlussgebühren; Verursacherprinzip; Gemeinde;
A 08 218_2Verwaltungsgericht28.04.2009 - Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. Die für Kopfhaare geltenden Werte (namentlich betreffend Wachstumsgeschwindigkeit, Wachstumszyklen und EtG-Grenzwerte) lassen sich nicht unbesehen auf die verschiedenen Arten der Körperbehaarung übertragen. Die Haaranalyse von Brusthaaren ist zwar geeignet, um eine Drogeneinnahme zu klären oder eine behauptete Abstinenz zu überprüfen, nicht aber zur Abgrenzung einer bestimmten Zeitspanne. Alkohol; Alkoholkonsum; Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahreignung; Gutachterin; Kopfhaar; Verkehrsmedizinisch; Alkoholkonsums; Werte;
A 08 218_1Verwaltungsgericht28.04.2009 - Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG. - Fahreignungsabklärung durch verkehrsmedizinische Begutachtung. Bei der Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) handelt es sich um eine direkte, beweiskräftige und anerkannte Analysemethode. Allerdings lassen sich die für die Kopfhaare geltenden Werte (betreffend die Wachstumsgeschwindigkeit, die Wachstumszyklen und die EtG-Grenzwerte) nicht unbesehen auf die verschiedenen Arten der Körperbehaarung (in casu: Brusthaare) übertragen.Alkohol; Alkoholkonsum; Fahreignung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerausweis; Gutachterin; Strassenverkehr; Kopfhaar;
JSD 2009 11andere Verwaltungsbehörden21.04.2009 - Verbot von Auktionen an öffentlichen Ruhetagen. Ausnahmebewilligung. §§ 1 Absatz 2n, 5 Unterabsatz d und 8 Absatz 1b RLG. Eine Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG kann grundsätzlich auch für eine internationale Kunstauktion erteilt werden.Auktion; Beschwerde; Verkauf; Beschwerdeführerin; Ausnahmebewilligung; Kunstauktion; Vorinstanz; International; Internationale; Ruhetag;
BKD 2009 7andere Verwaltungsbehörden17.04.2009 - Fachhochschule. Anmeldetermin für die Wiederholung von Prüfungen. Artikel 14 Aufnahme- und Prüfungsordnung für das Studium an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz). Bei der Festlegung des Termins für die Anmeldung zur Wiederholung von Prüfungen sind auch die Interessen der Studierenden angemessen zu berücksichtigen.Sommer; Beschwerde; Studiengang; Vorinstanz; Interesse; Beschwerdeführer; Credit; Bildung; Anmeldung; Wiederholung; Studiengangleitung;
A 09 41Verwaltungsgericht15.04.2009 - Art. 15a Abs. 4, Art. 16 Abs. 2, 16a SVG. Der Ausweisentzug ist in den Art. 16ff. SVG geregelt. Drei leichte Widerhandlungen während der Probezeit reichen für die Annullierung des Führerausweises auf Probe; zwei, falls der Lenker bereits in der Zeit, während der er den Lernfahrausweis besass, eine leichte Widerhandlung beging.Führerausweis; Probe; Widerhandlung; Führerausweises; Ausweis; Probezeit; Beschwerde; Entzog; Entzug; Entzogen; Leichte; Widerhandlungen;
RRE Nr. 364Regierungsrat31.03.2009 - Denkmalverzeichnis. Voraussetzungen der Eintragung. § 2 Absatz 1 DSchG. Eine Eintragung in das Denkmalverzeichnis setzt eine qualifizierte Zeugniseigenschaft des zu schützenden Objekts voraus. Aus seiner Schützwürdigkeit aus fachlicher Sicht ergibt sich nicht ohne Weiteres ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse an der Unterschutzstellung. Die Unterschutzstellung muss auf objektiven und grundsätzlichen Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden. Interesse; Private; Qualifizierten; Denkmalschutz; Interessen; Privaten; Denkmalkommission; Schutzwürdigkeit; Antrag; Bejaht; Abgestützt;
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