Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
V 09 53Verwaltungsgericht22.12.2009 - § 20 Abs. 1, 22 ff., 107 Abs. 2 lit. e, 112 Abs. 1, 114, 130 VRG. Erwägungen zur mangelhaften Eröffnung des Entscheides. I.c. wurde der Entscheid der Vorinstanz u.a. dem Staat Luzern, vertreten durch die DS Immobilien, nicht aber der beschwerdeführenden Gemeinde, die korrekt zum Verfahren beigeladen und vorerst auch richtig und umfassend involviert worden war, zugestellt. Die Eröffnung erfolgte damit ihr gegenüber mangelhaft. Die Gemeinde erhielt aber den Entscheid am 17. November 2008 von der DS Immobilien zugestellt. Damit und unter Würdigung der gesamten Vorgeschichte begann die (damals noch) 20-tägige Rechtsmittelfrist an diesem Datum zu laufen und lief folglich am 9. Dezember 2008 ab. Da die Gemeinde erst am 23. Januar 2009 bei der Vorinstanz die Eröffnung des Entscheides verlangte und die Beschwerde gar erst am 17. Februar 2009 erhob, handelte sie verspätet, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die prozessrechtlichen Bevollmächtigungsvorschriften des Verwaltungsrechts (§ 22 ff. VRG) gelten als eigenständiges kantonales öffentliches Recht. Die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist eine Rechtsfigur aus dem Privatrecht; bei deren - wenn auch nur sinngemässen - Anwendung im öffentlichen Recht ist entsprechend grosse Zurückhaltung geboten. I.c. kann offen bleiben, ob die Gemeinde mit ihrem Verhalten für die Beteiligten eine (Vertrauens-) Grundlage geschaffen hatte, auf welche diese vertrauen durften, weshalb bereits die Zustellung des Entscheides an die DS Immobilien auch gegenüber der Gemeinde als fristauslösend gegolten hätte.Beschwerde; Beschwerdeführerin; Entscheid; Immobilien; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Gemeinde; Partei; Kanton; Entscheides; Eröffnung;
S 08 410Verwaltungsgericht21.12.2009 - Wird eine reine Rentenberechungsverfügung der Invalidenversicherung angefochten, ohne dass geltend gemacht wird, der Rentenbetrag selbst sei falsch ermittelt worden, ist darauf nicht einzutreten.

Rente; Verfügung; Beschwerde; Berechnung; Revisionsverfügung; Herabsetzung; Halben; Viertelsrente; Rückforderung; Ermittelt; Gemacht;
V 08 351Verwaltungsgericht10.12.2009 - Art. 16 und 17 USG; Art. 13 und 14 LSV; Art. 3 Abs. 4 SVG; Art. 2a Abs. 5, 22a und 108 SSV; Art. 5 V-Tempo-30-Zonen. Die Einführung einer Tempo-30-Zone als Lärmschutzmassnahme ist am konkreten Bestimmungszweck der betroffenen Strasse und am Erscheinungsbild des entsprechenden Strassenraums zu beurteilen. Tempo 30 im betroffenen Strassenabschnitt nicht zweck- und unverhältnismässig, weil klar verkehrsorientierte städtische Umfahrungsstrasse mit Verbindungsfunktion. Aufgrund ihres hohen Ausbaustandards sind zudem einige flankierende bauliche und verkehrsrechtliche Massnahmen erforderlich. Damit sind die mutmasslichen Kosten im Verhältnis zur prognostizierten Lärmminderung zu hoch.Strasse; Strassen; Tempo; Verkehr; Verkehrs; -Zone; Lärm; Massnahme; Verkehrs; Stadt; Beschwerde; Massnahmen; Beschwerdeführer;
V 09 264Verwaltungsgericht02.12.2009 - Art. 2, 32c, 32d, 46 Abs. 1 und 59 USG; Art. 3 und 54 GSchG; Art. 20 AltlV. Im Zusammenhang mit der Beseitigung polizeiwidriger Zustände gilt es, die Frage nach der Massnahmepflicht einerseits und jene nach der Kostenpflicht andererseits zu trennen. Erstere bewirkt eine wirksame Durchsetzung des Umweltrechts, letztere eine möglichst gerechte Kostenanlastung. Die Kostenpflicht trifft primär denjenigen, der die Sanierung durch sein Verhalten verursacht. Die Pflicht zur Beseitigung polizeiwidriger Zustände (Realleistungspflicht) hingegen obliegt dem Störer (sog. Störerprinzip). In erster Linie hat der Standortinhaber (Zustandsstörer) die Sanierungsmassnahmen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Sanierung; Reparatur; Grundstück; Reparaturarbeiten; Beschwerde; Sickerwasser; Massnahme; Urteil; Verhalten; Linie; Deponie; Eigentümer;
V 09 25Verwaltungsgericht24.11.2009 - § 75 Abs. 1 und 3 PBG. Anfechtung eines Gestaltungsplanes mit der Begründung, er verstosse gegen den Bebauungsplan. Abweichungen von der Normalbauweise sind raumplanerische Ausnahmen, die im Einzelfall begründet werden müssen. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn zumindest einige der in § 75 Abs. 3 PBG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Vom Zonencharakter hingegen kann mittels Gestaltungsplan nicht abgewichen werden. Den Materialien zum Bebauungsplan B 129 Hirschmatt/Neustadt ist zu entnehmen, dass Blockrandbebauungen im Perimeter des zu beurteilenden Gestaltungsplanes ein zonencharakterprägendes Element darstellen.Bebauungsplan; Block; Gestaltung; Gestaltungsplan; Blockrandbebauung; Bundesplatz; Zonen; Bauliche; Stadt; Stadtrat; Grundstück; Gebiet;
A 08 247Verwaltungsgericht20.11.2009 - Art. 8 und 127 Abs. 3 BV; § 62 StG. Entgegen dem Wortlaut von § 62 StG ist die Höchstbelastungsgrenze auch auf im Kanton Luzern nur beschränkt steuerpflichtige Personen anzuwenden.Steuer; Kanton; Höchstbelastung; Person; Schlechterstellung; Unbeschränkt; Personen; Höchstbelastungsgrenze; Luzern; Steuerpflichtigen;
A 08 144Verwaltungsgericht18.11.2009 - Art. 12 Abs. 1 StHG; § 13 Abs. 1 Ziff. 3, § 26 Abs. 1 GGStG. Dem Steuerpflichtigen obliegt eine substanziierte Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen enthält, die - ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung - die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steuerminderung erlauben. Zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen gehört ferner die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt.Aufwendungen; Grundstück; Wertvermehrend; Wertvermehrende; GGStG; Steuer; Erwerb; Beweis; Beschwerde; Grundstückgewinn;
A 09 16Verwaltungsgericht12.11.2009 - Art. 169 DBG; § 203 StG. Die Erschwerung oder Vereitlung der Zwangsvollstreckung gelten als objektive Gefährdung der Bezahlung der Steuerschuld, was als Sicherstellungsgrund ausreicht. Gläubigerbevorzugung zum Nachteil der Steuergläubiger unter Reduktion des zur Verfügung stehenden Substrats erhöht das Risiko, dass Steuerschulden nicht beglichen werden können, was der Beseitigung von Vermögenswerten gleichkommt.Steuer; Sicherstellung; Steuerforderung; Sicherstellungsverfügung; Kapital; Vermögens; Steuerschuld; Arrest; Verhalten; Steuerpflicht;
S 08 369Verwaltungsgericht09.11.2009 - Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i und o FZA; Art. 4 lit. a, Art. 13 Abs. 2 lit. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 KVV. Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist.

Art. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht.

Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist.
Person; Versicherung; Recht; Schweiz; Beschwerde; Personen; Verordnung; Rechtsvorschriften; Beschwerdeführer; Krankenversicherung;
V 09 28Verwaltungsgericht03.11.2009 - Art. 22 Abs. 1 RPG; § 184 PBG. Baubewilligungspflicht für Schwimmteich samt Regenerations-, Steg- und Wegbereichen sowie Biotop. Bei der Frage der Baubewilligungspflicht ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Anlage; Bauliche; Wird; Tiere; Froschquaken; Lärm; Anlagen; Baute; Erweisen; Lästig; Immissionsschutzrechtlichen; Vorschriften;
A 08 241Verwaltungsgericht19.10.2009 - Art. 3 Abs. 4 SVG; Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV; Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen. Anordnung einer Tempo-30-Zone zum Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern. Verkehr; Tempo; -Zone; Massnahme; X-strasse; Geschwindigkeit; Strasse; Verwaltung; Beschwerde; Urteil; Strassen; BG-Urteil; Geplante;
V 09 245Verwaltungsgericht14.10.2009 - Fällt das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Überprüfung einer (befristeten) Abschussverfügung eines (schadenstiftenden) Wolfs nach Ablauf der in der Verfügung verankerten Befristung dahin, ist das Beschwerdeverfahren als erledigt zu erklären. Davon kann im konkreten Fall nicht abgewichen werden, weil sich die Rahmenbedingungen für eine allfällige künftige Abschussbewilligung aller Voraussicht nach ändern werden.Abschuss; Recht; Beschwerde; Verfügung; Schweiz; Verwaltungsgericht; Geschützt; Wolfs; Geschützte; Dienststelle; Kanton; Schutz;
V 08 276Verwaltungsgericht09.10.2009 - §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 3, 106 sowie 135 Abs. 2 VRG; §§ 206 und 207 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBG. Ausführungen zur Beschwerdelegitimation in Bausachen. Die in § 206 PBG statuierte Frist ist eine zwingende Verwirkungsfrist. Ein nach Ablauf der Beschwerdefrist erklärter Prozesseintritt ist kein Parteianbringen im Sinne von § 106 Abs. 2 VRG. Fehlende Legitimation stellt auch keinen formellen Mangel der Beschwerdeschrift nach § 135 Abs. 2 VRG dar. Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Grundstück; Interesse; Nachträglich; Obligatorisch; Beschwerdefrist; Entscheid; Nachträgliche;
GSD 2009 14andere Verwaltungsbehörden30.09.2009 - Wirtschaftliche Sozialhilfe. Recht auf Akteneinsicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; § 48 Absatz 1 VRG. Beschwerdeführende haben keinen Anspruch auf die Zustellung der Verfahrensakten in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder auf einer CD-ROM. Sind sie durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten, werden die Verfahrensakten auf Gesuch hin praxisgemäss diesen zugestellt. Akten; Verfahren; Verwaltung; Recht; Akteneinsicht; Verfahrensakten; Beschwerdeführer; Vertreten; Behörde; Verfahrensrecht;
V 08 367Verwaltungsgericht29.09.2009 - Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB; §§ 3 Abs. 1, 15, 25 Abs. 1, 26 Abs. 3, 30 öBG; §§ 8 Abs. 1 lit. f, 10 Abs. 2, 11 Abs. 1 öBV. Erwägungen zum Thema Haupt- und Unterkriterien. Erwägungen zur Angebotsbereinigung durch Vergabeinstanz zwecks Herstellung von Vergleichbarkeit. I.c. Zulässigkeit von vergleichsweise geringfügigen betragsmässigen Preisanpassungen in zwei untergeordneten Leistungspositionen, die umfangmässig eher Nebenposten der konkreten Vergabe waren und das Beschaffungsziel insgesamt nicht gefährdeten. Beurteilung auch vor dem Hintergrund, dass die konkrete Anbieterin (= Beschwerdeführerinnen) den ursprünglich beabsichtigten Ausschluss ihrer Offerte verhindern und ihr Angebot materiell bewertet haben wollte. Konkret: Aufrechnung eines symbolisch offerierten Preises für Unterwasserbeton, den die Beschwerdeführerinnen zwar nachträglich, aber immerhin selber bestimmen konnten, womit diesbezüglich ihr eindeutiger Wille feststand. Rechnerisches Weglassen einer Gebührenposition bei allen Angeboten, weil die Beschwerdeführerinnen eine Rückvergütung i.S. einer Negativposition offeriert und dazu einen Vorbehalt angebracht hatten. Unzulässige nachträgliche Angebotsanpassungen bzw. -verbesserungen durch Beschwerdeführerinnen. Überprüfung der konkreten Auswertung auf Rechtsfehler. Vollumfängliche Beschwerdeabweisung.Beschwerde; Beschwerdeführerinnen; Angebot; Vergabe; Zuschlag; Preis; Zuschlags; Beschwerdegegner; Bewertung; Vorgehen; Angebote;
V 08 361_1Verwaltungsgericht23.09.2009 - Die Art. 26a und 26b BZR der Stadt Luzern betreffend Reklameanschlagstellen verletzen übergeordnetes Recht nicht.Recht; Beschwerde; Stadt; Stadtrat; Luzern; Entscheid; Gemeinde; Beschwerdeführerin; Vorschrift; Vorschriften; Interesse; Plakat;
V 08 361_2Verwaltungsgericht23.09.2009 - §§ 17 Abs. 1 lit. a, 36 Abs. 2 Ziff. 15 und 16, 116 sowie 140 Abs. 1 PBG; §§ 4 und 15 Abs. 1 lit. b RVO; Art. 26a und 26b BZR der Stadt Luzern. Die Art. 26a und 26b BZR handeln von Reklameanschlagstellen. Diese Bestimmungen verletzen übergeordnetes Recht nicht.Recht; Stadt; Beschwerde; Stadtrat; Gemeinde; Luzern; Vorschriften; Plakat; Beschwerdeführerin; Interesse; Reklameanschlagstellen;
V 08 213Verwaltungsgericht27.08.2009 - Art. 337c Abs. 3 OR; §§ 19 Abs. 4 und 72 Abs. 2 PG. Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich gemäss § 19 Abs. 4 PG nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Erst wenn eine einvernehmliche Regelung bezüglich einer Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR nicht gelingen sollte, kann sich die betroffene Person klageweise an das Gericht wenden. Fristlos; Arbeit; Fristlose; Entschädigung; Recht; Kündigung; Fristlosen; Schadenersatz; Ungerechtfertigt; Arbeitsverhältnis;
V 09 174Verwaltungsgericht26.08.2009 - § 14 Abs. 1 lit. g VRG. Ein Mitglied des Gemeinderates, das an einer Gemeindeversammlung über ein in Aussicht gestelltes Bauvorhaben orientiert und keine privaten Interessen verfolgt, muss im Baubewilligungsverfahren auch dann nicht in den Ausstand treten, wenn es in diesem Zusammenhang an das Interesse an einer wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde erinnert. Gemeinde; Ausstand; Gemeindepräsidentin; Ausstands; Verwaltungs; Beschwerde; Gemeinderat; Projekt; Beschwerdeführer; Entscheid;
BKD 2009 6andere Verwaltungsbehörden18.08.2009 - Volksschule. Rückzug einer Übertrittsbeschwerde. § 31 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule; § 109 VRG. Der Rückzug einer Beschwerde muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden. Ein Beschwerderückzug ist grundsätzlich bedingungsfeindlich.Beschwerde; Verzicht; Beschwerdeführerin; Verwaltungsrechtspflege; Materiell; Könne; Verfahren; Entscheid; Gestaltende;
BKD 2009 5andere Verwaltungsbehörden10.08.2009 - Volksschule. Übertrittsverfahren. Schulpsychologische Abklärungen. §§ 10 und 15 Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule. Weichen das im Rahmen eines schulpsychologischen Gutachtens festgestellte Leistungspotenzial und die tatsächlich erbrachten Leistungen stark voneinander ab, darf für die Zuweisung der Lernenden von der Primarstufe in die Sekundarstufe I auf das schulpsychologische Gutachten zurückgegriffen werden, wenn keine Umstände vorliegen, welche die Diskrepanz erklären, und ersichtlich ist, dass die Benotung die tatsächlichen Leistungen nur ungenügend widerspiegelt.Beschwerde; Beschwerdeführer; Niveau; Beschwerdeführers; Leistungen; Mathematik; Übertritt; Einschätzung; Noten; Sekundarstufe;
S 07 547Verwaltungsgericht31.07.2009 - Art. 16 Abs. 2 und Anhang II zum FZA; Art. 1 Bst. h, Art. 13 Abs. 2 Bst. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Nicht in der Schweiz wohnende Personen, die den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen, können auf Antrag von dieser befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Zur Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des Wohnens ist die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung massgebend. Vorliegend konnte aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten während seiner temporären Arbeitstätigkeit in der Schweiz unverändert in Deutschland befand. Da er dort für den Krankheitsfall versichert war, konnte er von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung befreit werden.Schweiz; Verordnung; Rechtsvorschriften; Schweizerischen; Deutschland; Krankenversicherung; Beschwerdeführer; Wohne; Wohnen; Personen;
V 08 307Verwaltungsgericht14.07.2009 - Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; § 45 Abs. 2 lit. b PBG. Frage der Zonenkonformität eines Steinplattenlagers im Untergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der Wohnzone.Betrieb; Lager; Wohnzone; Beschwerde; Zonen; Störend; Gewerbe; Lagerraum; Betriebe; Untergeschoss; Störende; Mehrfamilienhaus; Gemeinde;
V 08 314Verwaltungsgericht13.07.2009 - Nachbarn haben grundsätzlich ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage, ob der Gemeinderat für ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen hat. Ein Whirlpool im Freien auf einer Einfamilienhausparzelle kann bei gewöhnlicher Nutzung keine übermässigen umweltrechtlichen Auswirkungen herbeiführen, welche in einem Baubewilligungsverfahren überprüft werden müssten.Whirlpool; Baubewilligung; Beschwerde; Interesse; Beschwerdeführer; Rechtlich; Garten; Anlage; Baute; Anlagen; Nachbarn; Bewilligung;
RRE Nr. 903Regierungsrat10.07.2009 - Stille Nachwahl bei Gemeinderatswahlen. Behördliche Intervention. Aufhebung einer Wahl. Artikel 34 BV; §§ 90 und 160 StRG. Bei Wahlen kommt den Behörden keine Beratungsfunktion zu wie bei Sachentscheiden. Hier haben sie nicht von Rechts wegen mitzuwirken und ihre Auffassung der öffentlichen Interessen zu wahren. Eine behördliche Intervention kommt daher - wenn überhaupt - nur in Frage, wenn sie im Interesse der freien und unverfälschten Willensbildung und Willensbetätigung der Wählerinnen und Wähler als unerlässlich erscheint. - Wird auf das Vorschlagsverfahren für den zweiten Wahlgang derart eingewirkt, dass mögliche Kandidatinnen oder Kandidaten von einer Kandidatur absehen und sich nur noch eine Person für die Wahl zur Verfügung stellt, so dass eine stille Wahl zustande kommt, kann dies eine Beeinträchtigung des aktiven Wahlrechts der Stimmberechtigten darstellen.Stadt; Wahlgang; Kandidat; Stadtrat; Stadtpräsident; Kandidatur; Behörde; Luzern; Gemeinde; Wahlen; Stadtratswahlen; Telefon; Stille;
A 08 208Verwaltungsgericht09.07.2009 - Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 34 Abs. 2, 37 und 47 Abs. 2 lit. a SchG; §§ 26, 27 und 30 SchV; § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen. Anspruch auf rechtliches Gehör und Mitwirkungsrechte im Schatzungsverfahren. Bei der Einspracheverhandlung kann auf die Führung eines sinngemässen oder wörtlichen Protokolls verzichtet werden. Die Einsprache zeichnet sich dadurch aus, dass zwingend die gleiche Behörde, welche die Schatzung vorgenommen hat, in einer für sie verbindlichen Weise veranlasst wird, ihren Entscheid nochmals zu überprüfen und dieses Überprüfungsverfahren mit einem Einspracheentscheid abzuschliessen. Bei der Abweisung von Einsprachen betragen die Spruchgebühren für Katasterschatzungen Fr. 55.- bis Fr. 530.-. Schatzung; Schatzungs; Einsprache; Verfahren; Protokoll; Verfahren; Verfahrens; Augenschein; Verwaltung; Schatzungsentscheid;
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