Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
AR 05 55Aufsichtsbehörden und Kommissionen20.04.2006 - Art. 13 BGFA. Das Anwaltsgeheimnis besteht nur gegenüber der eigenen Klientschaft. Es erstreckt sich nicht auf die Gegenpartei oder Drittpersonen.Anwalt; Klient; Geheim; Anwalts; Klienten; Anwaltsgeheimnis; Partei; Aufsicht; Aufsichtsbehörde; Anwälte; Geheimnisse; Berufsgeheimnis;
V 05 254_2Verwaltungsgericht20.04.2006 - Art. 11 EMRK; Art. 16, 22, 36 BV; § 22 StrG. Stufen kommunale Behörden mit sachlicher Begründung eine von einer linken Organisation getragene Demonstration am 1. Mai 2005 in der Stadt Luzern als Veranstaltung mit hohem Gefährdungspotenzial ein, sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, diese von Sachverstand getragene Einschätzung zu hinterfragen. Kann das Gefährdungspotenzial nicht anders als durch die Verweigerung des Demonstrationsgesuches entschärft werden, erweist sich das verfügte Verbot der als Provokation verstandenen Demonstration als verfassungskonform.Ratio; Demonstration; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Grundrecht; Sicherheit; Verwaltung; Bewilligung; Stadt; Gesuch; Schutz;
V 05 96Verwaltungsgericht11.04.2006 - Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer zugestandenen Bewährungsfrist, ohne dass ein nachvollziehbarer neuer Grund vorliegt, verstösst gegen Treu und Glauben. Sie erweist sich weiter als unverhältnismässig, da nach der gemäss § 18 lit. b PG unmissverständlich geforderten Mahnung keine Möglichkeit zur Bewährung eingeräumt wurde.

Das rechtliche Gehör wird verletzt, wenn das betreffende Gespräch gleichentags, kurz vor dessen Beginn, angekündigt wird, weil damit der Betroffenen die Möglichkeit fehlt, sich gebührend vorzubereiten.
Beschwerdeführerin; Schulleiterin; Kündigung; Gespräch; Mahnung; Schulpflege; Schriftlich; Arbeitsverhältnis; Vorinstanz; Bewährung;
S 05 99Verwaltungsgericht06.04.2006 - Art. 27 ATSG; Art. 15, 17 Abs. 1 AVIG; Art. 15 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2 AVIV. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invaliden- bzw. Unfallversicherung nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig. Verletzen die Organe der Arbeitslosenversicherung jedoch ihre Koordinations- und Vorleistungspflicht und die daraus resultierende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dieser versicherten Person, ist die unzureichende Erfüllung der Schadenminderungspflicht im Rahmen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und nicht als Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft zu würdigen. Arbeit; Beschwerdeführer; Vermittlungsfähig; Vermittlungsfähigkeit; Arbeitslose; Arbeitslosen; Arbeitsbemühungen; Verfügung; Subjektiv;
RRE Nr. 397Regierungsrat24.03.2006 - Lohnrückbehalt. §§ 14, 70 und 75 PG. Der Streit um einen Lohnrückbehalt ist jedenfalls dann im Klageverfahren nach § 75 PG zu beurteilen, wenn der Lohnrückbehalt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeordnet wurde. Arbeitsverhältnis; Entscheid; Beschwerdeführer; Lohnrückbehalt; Arbeitsverhältnisses; Vorinstanz; Rechtsstellung;
A 05 225 A 05 226Verwaltungsgericht21.02.2006 - Berechnung des Privatanteils am Geschäftsauto bei Unselbständigerwerbenden.Privatanteil; Privat; Geschäfts; Beschwerde; Private; Fahrleistung; Merkblatt; Beschwerdeführer; Steuerverwaltung; Naturalbezüge;
S 05 291Verwaltungsgericht16.02.2006 - Art. 14 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2bis AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bei Personen, die gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszudehnen. Berechnung des versicherten Verdienstes.Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitslosenentschädigung; Anspruch; Arbeitszeit; Einsprache; Anrechenbar; Verdienst;
V 05 126_1Verwaltungsgericht16.02.2006 - Qualifikation eines schutzwürdigen Einzelbaumes als schutzwürdiger Lebensraum und Objekt von lokaler Bedeutung im Sinne des NLG. Verpflichtung der Gemeinde, die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt zu treffen, selbst wenn eine förmliche Inventarisierung bis heute unterblieben ist (Erw. 5).

Überprüfung der Erschliessung im Rahmen der Gestaltungsplanung. Keine Verpflichtung, weder des planenden Grundeigentümers noch der Genehmigungsbehörde, sich neben der vorgesehenen Erschliessung mit anderen denkbaren Erschliessungsvarianten zu befassen (Erw. 6c).

Voraussetzungen der Abweichung von der baulichen Grundordnung gemäss § 75 PBG. Kein Erfordernis, dass kumulativ sämtliche der in § 75 Abs. 3 PBG aufgelisteten Qulitätsmerkmale erfüllt sein müssen. Die Prüfung der qualitativen Anforderungen gemäss § 75 Abs. 3 PBG darf nicht mit der Frage der besonderen Verhältnisse im Sinne von § 75 Abs. 1 PBG vermengt werden. Die besondere Art des Bauvorhabens soll ebenso wie die genannten Qualitätsmerkmale zur Begründung beigezogen werden können (Erw. 7 und 9).
Gestaltung; Beschwerde; Gestaltungsplan; Beschwerdeführer; Erschliessung; Vorinstanz; Recht; Strasse; Entscheid; Angefochtene;
V 05 126_2Verwaltungsgericht16.02.2006 - Überprüfung der Erschliessung im Rahmen der Gestaltungsplanung. Keine Verpflichtung, weder des planenden Grundeigentümers noch der Genehmigungsbehörde, sich neben der vorgesehenen Erschliessung über das Gestaltungsplangebiet hinaus mit anderen denkbaren Erschliessungsvarianten zu befassen.

§ 75 PBG. Voraussetzungen der Abweichung von der baulichen Grundordnung. Kein Erfordernis, dass kumulativ sämtliche der in § 75 Abs. 3 PBG aufgelisteten Qualitätsmerkmale erfüllt sein müssen. Die Prüfung der qualitativen Anforderungen gemäss § 75 Abs. 3 PBG darf nicht mit der Frage der besonderen Verhältnisse im Sinne von § 75 Abs. 1 PBG vermengt werden. Die besondere Art des Bauvorhabens soll ebenso wie die genannten Qualitätsmerkmale zur Begründung beigezogen werden können.
Gestaltungsplan; Vorinstanz; Bauliche; Überbauung; Erschliessung; Entscheid; Geschoss; Verhältnisse; Ausnützung; Erfüllt; Abweichung;
V 05 233 V 05 234Verwaltungsgericht13.02.2006 - Das Grundstück der Beschwerdeführerin 1 liegt zur Zeit in der zweigeschossigen Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht. Ob gemäss § 75 Abs. 3 PBG ein weiteres Geschoss realisiert werden könnte, hängt von einem weiteren Planungsschritt ab, zumal zur Zeit keine rechtsgültige Gestaltungsplanung für das betreffende Gebiet existiert. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb in naher Zukunft nicht mit einer dreigeschossigen Überbauung zu rechnen. Es liesse sich daher mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kaum vereinbaren, für die Berechnung der zulässigen Strahlungswerte bereits heute von einer dreigeschossigen Überbauung auszugehen. Im Falle einer zukünftigen Ausweitung der Nutzung wäre die Leistung der Antenne ohnehin derart zu reduzieren, dass die massgeblichen Grenzwerte eingehalten werden können (Erw. 4b).Beschwerde; Mobilfunk; Standort; Beschwerdeführer; Anlage; Urteil; Strahlung; Bundes; Antenne; Recht; Koordination; Bauzone; Standorte;
S 05 144Verwaltungsgericht31.01.2006 - Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV2. Überentschädigung nach BVG. Mutmasslich entgangener Verdienst. Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, kann nicht dazu führen, dass auch solche Nebeneinkünfte mitberechnet werden, welche bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen würden oder angesichts des Umfanges der Nebenerwerbstätigkeit mit Sicherheit die notwenige Erholungszeit tangieren würden.

Art. 62 und 67 Abs. 1 OR. Bei einer Überentschädigung handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR. Die Verjährungsfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis der genauen Höhe des Nebenerwerbs mit der Kenntnis der Tatsache, dass höchstwahrscheinlich eine Überentschädigung resultiert, zu laufen.
Leistung; Recht; Leistungen; Rückforderung; Verjährung; Nebenerwerb; Rente; Überentschädigung; Invaliden; Selbständige; Bestimmungen;
V 05 149_1Verwaltungsgericht25.01.2006 - Das Vergabeverfahren kann abgebrochen und anschliessend neu durchgeführt werden, wenn sich die verlangte Leistung wesentlich ändert. Auch muss ein sachlicher Grund den Abbruch rechtfertigen, welcher im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren Forderungen an die Submittenten nicht voraussehbar war.Studierende; Beschwerde; Universität; Studierenden; Vergabe; Luzern; Vergabeverfahren; Beschwerdeführer; Verfahren; Abbruch; Projekt;
V 05 149_2Verwaltungsgericht25.01.2006 - § 18 Abs. 3 öBG. Das Vergabeverfahren kann abgebrochen und anschliessend neu durchgeführt werden, wenn sich die verlangte Leistung wesentlich ändert. Auch muss ein sachlicher Grund den Abbruch rechtfertigen, welcher im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren Forderungen an die Submittenten nicht voraussehbar war. Studierende; Universität; Studierenden; Beschwerde; Vergabeverfahren; Projekt; Beschwerdeführer; Luzern; Beschwerdegegner; Wettbewerb;
A 05 62_2Verwaltungsgericht24.01.2006 - § 243 lit. a StG; Art. 80 BVG. Die Steuerbefreiung der Pensionskasse des Bundes Publica als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem BVG subsidiär unterstellte Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 80 BVG. Art. 62d RVOG kommt nicht zur Anwendung. Art. 80 Abs. 3 BVG erlaubt es den Kantonen, die Vorsorgeeinrichtungen mit Liegenschaftssteuern zu belasten, unabhängig davon, ob die Liegenschaft unmittelbar einem öffentlichen Zweck oder dem Vorsorgezweck dient. § 243 StG sieht keine Steuerbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor.Steuer; Liegenschaft; Steuerbefreiung; Bundes; Liegenschaftssteuer; Vorsorge; Anstalt; Kanton; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin;
A 05 62_1Verwaltungsgericht24.01.2006 - §§ 242, 243 StG. Die Steuerbefreiung der Pensionskasse des Bundes Publica als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes und dem BVG subsidiär unterstellte Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 80 BVG. Art. 62d RVOG kommt nicht zur Anwendung. Art. 80 Abs. 3 BVG erlaubt es den Kantonen, die Vorsorgeeinrichtungen mit Liegenschaftssteuern zu belasten, unabhängig davon, ob die Liegenschaft unmittelbar einem öffentlichen Zweck oder dem Vorsorgezweck dient oder nicht. § 243 StG sieht keine Steuerbefreiung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge vor.Steuer; Bundes; Liegenschaft; Steuerbefreiung; Grund; Vorsorge; Liegenschaftssteuer; Zweck; Beschwerde; Anstalt; Publica;
BKD 2006 12andere Verwaltungsbehörden24.01.2006 - Volksschule. Schülertransport. Artikel 26 SVG; § 36 VBG. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Schulweges ist auch der aus Artikel 26 SVG abgeleitete Vertrauensgrundsatz zu beachten, wonach jede Strassenbenützerin und jeder Strassenbenützer, die oder der sich selbst ordnungsgemäss verhält, im Allgemeinen darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Strassenbenützer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Schulweg; Strasse; Verkehr; Kinder; Strassen; Beschwerdeführer; Schulwege; Gefährlich; Recht; Verkehrsteilnehmer; Schulweges;
A 04 275Verwaltungsgericht23.01.2006 - Für den Steueraufschub genügt die rechnerische Investition des steuerbaren Veräusserungsgewinns beim Erwerb des Ersatzobjektes.Steueraufschub; Ersatzobjekt; Grundstückgewinn; Verkauf; Gewinn; Steueraufschubs; Ersatzbeschaffung; Anlagewert; Investiert; Liegenschaft;
S 05 645Verwaltungsgericht20.01.2006 - Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 49 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 2 und Art. 56 Abs. 2 ATSG; Art. 80 Abs. 1 KVG. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Von einer Rechtsverweigerung kann nicht ausgegangen werden, wenn die zuständige Versicherung nicht aufgefordert wird, eine formelle Verfügung zu erlassen. Auch die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor ausdrücklich oder zumindest sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat. Die massgebliche Frist zum Erlass einer Verfügung bzw. für die Beurteilung einer Rechtsverzögerung beginnt erst mit der diesbezüglichen Aufforderung zu laufen. Rechtsverzögerung; Verfügung; Versicherung; Verlangte; Verfahren; Rechtsanwalt; Beschwerde; Rechnungen; Frist; Anfechtbare; Erlass;
A 04 278 A 04 279_2Verwaltungsgericht09.01.2006 - §§ 30 lit. f und 40 Abs. 1 lit. c StG; Art. 23 lit. f und 33 Abs. 1 lit. c DBG. Der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten kann vom Leistenden - anders als periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen - nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkten kantonalen Steuern.Unterhalt; Abzug; Unterhaltsbeiträge; Geschiedene; Kanton; Recht; Kapitalabfindungen; Geleistet; Bundesgericht; Periodisch;
A 04 278 A 04 279_1Verwaltungsgericht09.01.2006 - §§ 30 lit. f und 40 Abs. 1 lit. c StG; Art. 23 lit. f und 33 Abs. 1 lit. c DBG. Der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten kann vom Leistenden - anders als periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen - nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkten kantonalen Steuern.Unterhalt; Abzug; Unterhaltsbeiträge; Kapitalabfindungen; Recht; Kanton; Geschiedene; Bundesgericht; Geleistet; Periodisch;
A 05 102_2Verwaltungsgericht06.01.2006 - § 3 Ziff. 2 HStG. Die steuerbefreite Handänderung unter Ehegatten als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung braucht ihren Grund im Scheidungsurteil selber. Fall von geschiedenen Eheleuten, die rund vier Jahre nach der Scheidung einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschliessen. Steuerbefreiung abgelehnt.Scheidung; Rechtlich; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Auseinandersetzung; Grundstück; Handänderung; Scheidungsurteil;
A 05 102_1Verwaltungsgericht06.01.2006 - Die steuerbefreite Handänderung unter Ehegatten als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung braucht ihren Grund im Scheidungsurteil selber. Fall von geschiedenen Eheleuten, die rund vier Jahre nach der Scheidung einen Kaufvertrag über ein Grundstück abschliessen. Steuerbefreiung abgelehnt.Scheidung; Rechtlich; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Auseinandersetzung; Grundstück; Handänderung; Scheidungsurteil;
A 05 68Verwaltungsgericht03.01.2006 - §§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 und 26 Abs. 1 GGStG. Ist dem Steuerpflichtigen die Mitwirkung an der Ermittlung steuermindernder oder -aufhebender Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar, befindet er sich in einem unverschuldeten Beweisnotstand. Diesfalls sind die beweislos gebliebenen Tatsachen im Rahmen einer Ermessensveranlagung durch Wahrscheinlichkeitsschluss, in der Regel durch Schätzung, festzustellen.Steuer; Aufwendungen; Wertvermehrend; Investition; Investitionen; Grundstück; Wertvermehrende; Ermessen; Tatsachen; Wertvermehrenden;
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