Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
V 05 89Verwaltungsgericht20.12.2006 - Eine Änderung der Stundentafel und daraus resultierende Pensenreduktionen stellen einen sachlichen Grund dar für eine Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses, allenfalls gar für eine Kündigung. Allerdings ist das rechtliche Gehör gem. § 65 Abs. 2 PG zu gewähren und auch die Verhältnismässigkeit zu wahren.Arbeit; Verhält; Arbeitsverhältnis; Beschwerde; Kündigung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Arbeitsverhältnisse;
V 05 227Verwaltungsgericht11.12.2006 - Art. 19 Abs. 1 RPG; § 78 Abs. 1 StrG, § 80 Abs. 1 lit. d StrG, § 82 Abs. 2 StrG, § 82 Abs. 3 StrG, § 101 Abs. 2 StrG. Strassenunterhalt: Ermächtigung und Verpflichtung der zuständigen Behörde, im Falle baurechtswidriger Strassenverhältnisse zu handeln. Kostenverlegung bei umstrittenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung privatrechtlicher Regelungen.Strasse; Vorinstanz; Beschwerde; Strassen; Grundstück; Beschwerdeführer; Grundeigentümer; Erschliessung; Rechtlich; Grundstücke;
V 04 151_1Verwaltungsgericht05.12.2006 - Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Massnahmen des Denkmalschutzes. Eine materielle Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen.Variante; Unterschutzstellung; Hotel; Beschwerdegegner; Liegenschaft; Sinnvoll; Wirtschaftlich; Vorinstanz; Denkmal; Enteignung;
V 04 151_2Verwaltungsgericht05.12.2006 - Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Unterstellung eine Hotels unter Denkmalschutz. Der allgemeine Tatbestand der materiellen Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen verneint.



Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.gerichte.lunet.ch/index/rechtsprechung.htm).

Zusammengefasste; Sachverhalt; Wesentlichen; Erwägungen; Fallnummer; Finden; Entscheid; Auszugsweise; Veröffentlicht; Bemerkungen;
BKD 2006 14andere Verwaltungsbehörden01.12.2006 - Quartärstufe. Beitragsberechtigte Ausbildungen. § 1 Absatz 1c StipV. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Ausbildung der Quartärstufe zu einer Erwerbstätigkeit führt, ist ausschlaggebend, ob sie die Arbeitsmarktfähigkeit der betroffenen Person wesentlich erhöht. Zu berücksichtigen sind dabei einerseits der Ausbildungsbedarf dieser Person und andererseits das Bildungspotenzial der Ausbildung.Ausbildung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beruf; Kunsttherapie; Beitragsberechtigt; Bereich; Bildungs; Diplom; Erwerbstätigkeit;
V 06 236Verwaltungsgericht27.11.2006 - §§ 35 Abs. 1, 36, 133 Abs. 1, 135 Abs. 2 VRG.

Keine Nachfristansetzung im Sinne von § 135 Abs. 2 VRG über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus bei fehlendem Antrag und/oder fehlender Begründung.

Bei Laienbeschwerden soll die Interessenwahrung nicht an überspannten Formerfordernissen scheitern. Trotzdem wird auch von Laien erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können.
Beschwerde; Begründung; Entscheid; Angefochtene; Antrag; Hinweis; Beschwerdeführer; Recht; Nachfrist; Eingabe; Angefochtenen;
RRE Nr. 1312Regierungsrat21.11.2006 - Luzerner Pensionskasse. Rückgriff des Kantons auf Arbeitgeber. Härtefall. § 69 Absatz 2a VoLUPK. Für einen Härtefall im Sinn von § 69 Absatz 2a VoLUPK sind ausschliesslich finanzielle Kriterien massgebend, weshalb ein solcher Härtefall immer eine finanzielle Notlage voraussetzt. Gemeinden, die ihre Ausgaben mit Steuern und weiteren Erträgen decken, können daher nach dem hier zu beachtenden Grundsatzentscheid (RRE Nr. 1172 vom 28. August 2001) nicht in eine solche Notlage geraten. Ob eine Gemeinde Leistungen des Finanzausgleichs bezieht, spielt keine Rolle, da dieser Umstand sie nicht von den Arbeitgeberverpflichtungen entbindet. Härtefall; Finanzielle; Gemeinde; Notlage; VoLUPK; Luzerner; Grundsatzentscheid; Geraten; Leistungen; Finanzausgleichs; Decken; Spielt;
V 05 103_1Verwaltungsgericht17.11.2006 - Ausweisung eines jungen Erwachsenen wegen Straffälligkeit.Beschwerdeführer; Schweiz; Ausweisung; Familie; Verhalten; Ausländer; Kosovo; Vollzug; Taten; Umfeld; Interesse; Landesverweisung; Urteil;
V 05 103_2Verwaltungsgericht17.11.2006 - Art. 10 ANAG; Art. 16 Abs. 3 ANAV. Ausweisung eines jungen Erwachsenen wegen Straffälligkeit. Beschwerdeführer; Schweiz; Ausweisung; Familie; Verhalten; Ausländer; Kosovo; Vollzug; Taten; Landesverweisung; Interesse; Umfeld; Urteil;
V 05 237_1Verwaltungsgericht08.11.2006 - Art. 3, 6, 13 EMRK, Art. 5 Abs. 2, 8 Abs. 1, 10 Abs. 3, 29a BV; Art. 1 Abs. 2, 28 ZGB; Art. 328, 336a, 336c, 337c OR; Art. 10 Abs. 2 BVG; 29 Abs. 2 AVIG; § 4, 7, 11, 15 Abs. 2 HG; § 162 Abs. 1, 201 Abs. 2 VRG; § 25, 30, 72, 75 PG, Vermögensrechtliche Folgen bei rechtswidriger ordentlicher Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses: Keine Zusprechung einer Pönalen infolge fehlender Rechtsgrundlage (Erw. 3). Der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 72 Abs. 2 PG schliesst Verdienstausfall mit ein (Erw. 4). Mittels richterlicher Lückenfüllung wird die maximale Dauer für Leistungen von entgangenem Lohn und weiteren Schadenersatz (z.B. Bewerbungskosten) auf ein Jahr festgesetzt (Erw. 5, 9e - f). Weitere Ansprüche aus Staatshaftung, die adhäsionsweise im Rahmen einer Schadenersatzklage wegen rechtswidriger Kündigung erhoben werden, und die in einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (z.B. Mobbing) gründen, werden ebenfalls vom Verwaltungsgericht beurteilt (Erw. 6f). Auf den ermittelten Schadenersatzbeträgen wird ein Schadenszins und ab Urteilsdatum ein Verzugszins in der Höhe von 5 % geschuldet (Erw. 9b). Über Parteikosten aus dem vorgängigen Beschwerdeverfahren wird in diesem abschliessend entschieden, womit sie im nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr als Schadenersatz geltend gemacht werden können (Erw. 9g).Recht; Arbeit; Schaden; Verhält; Recht; Entlassung; Schadenersatz; Ersatz; Arbeitsverhältnis; Verwaltung; Hinweis; Verwaltungs;
V 05 237_2Verwaltungsgericht08.11.2006 - Art. 1 Abs. 2 ZGB; Art. 336a OR; Art. 10 Abs. 2 BVG; 29 Abs. 2 AVIG; § 4 HG; § 162 Abs. 1, 201 Abs. 2 VRG; § 72, 75 PG. Vermögensrechtliche Folgen bei rechtswidriger ordentlicher Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses: Keine Zusprechung einer Pönalen infolge fehlender Rechtsgrundlage (Erw. 3). Der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 72 Abs. 2 PG schliesst Verdienstausfall mit ein (Erw. 4). Mittels richterlicher Lückenfüllung wird die maximale Dauer für Leistungen von entgangenem Lohn und weiteren Schadenersatz (z.B. Bewerbungskosten) auf ein Jahr festgesetzt (Erw. 5, 9e-f). Weitere Ansprüche aus Staatshaftung, die adhäsionsweise im Rahmen einer Schadenersatzklage wegen rechtswidriger Kündigung erhoben werden, und die in einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (z.B. Mobbing) gründen, werden ebenfalls vom Verwaltungsgericht beurteilt (Erw. 6f). Auf den ermittelten Schadenersatzbeträgen wird ein Schadenszins und ab Urteilsdatum ein Verzugszins in der Höhe von 5% geschuldet (Erw. 9b). Über Parteikosten aus dem vorgängigen Beschwerdeverfahren wird in jenem abschliessend entschieden, womit sie nicht mehr als Schadenersatz im nachfolgenden Klageverfahren geltend gemacht werden können (Erw. 9g).Recht; Arbeit; Schaden; Verhält; Recht; Entlassung; Schadenersatz; Ersatz; Arbeitsverhältnis; Verwaltung; Verwaltungs; Hinweis;
S 05 418Verwaltungsgericht03.11.2006 - Art. 16, 17 und 53 Abs. 2 ATSG; Art. 88a IVV. Eine rückwirkend abgestufte Rentenzusprechung unterliegt dem Revisionsrecht. Fehlen die Revisionsvoraussetzungen, kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden (Erw. 2).

Die Invaliditätsschätzung der obligatorischen Unfallversicherung hat für die Invalidenversicherung grundsätzlich Bindungswirkung (Erw. 4).

Das fortgeschrittene Alter kann zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass dem Versicherten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Möglichkeiten zur Verwertung der Resterwerbsfähigkeit offenstehen (Erw. 5).
Rente; Invalidität; Arbeit; Invaliditätsgrad; Beschwerde; Beschwerdeführer; Hinweis; Recht; Gesundheit; Arbeitsmarkt; Hinweisen;
RRE Nr. 1222Regierungsrat03.11.2006 - Einbürgerungsverfahren. Gemeindeparlament als Einbürgerungsorgan. Rechtsverzögerung. Rechtsmittel. Artikel 29 Absatz 1 BV; §§ 103 Absatz 2a und 109 Absätze 1 und 2 GG. Der Beschluss, jährlich nur eine bestimmte Anzahl von Einbürgerungsgesuchen zu behandeln, hat Auswirkungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Interessen einer gesuchstellenden Person. Wird der Beschluss von einem Gemeindeparlament gefasst, kann er daher mit Gemeindebeschwerde angefochten werden, da kein anderes Rechtsmittel gegeben ist. - Ein Einbürgerungsgesuch, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet, sollte von einer Gemeinde innerhalb ein bis längstens drei Jahren behandelt werden, wobei eine Verfahrensdauer von drei Jahren als lang zu bezeichnen ist. - Zeigt sich im Rahmen der Überprüfung eines Einzelfalles, dass das Einbürgerungsverfahren einer Gemeinde generell zu lang dauert, ist eine Weisung angezeigt, das Verfahren so zu organisieren, dass eine Gesuchsbehandlung innert angemessener Frist möglich ist.Einbürgerung; Gemeinde; Gesuch; Recht; Verfahren; Einwohner; Behörde; Einbürgerungsgesuch; Einwohnerrat; Beschwerde; Littau; Verfahrens;
S 05 235Verwaltungsgericht27.10.2006 - Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 VUV. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Übergangsentschädigung setzt das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen voraus. In casu Verneinung des Anspruchs, da die versicherte Person eine ganze Invalidenrente bezieht, was ein berufliches Fortkommen gänzlich ausschliesst. Dabei spielt die Ursache, welche zur Invalidität geführt hat, keine Rolle.

Art. 50 UVG; Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG. Die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Übergangsentschädigung kann mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet werden.
Übergangsentschädigung; Beschwerdeführer; Arbeit; Nichteignungsverfügung; Berufs; Leistungen; Verfügung; Invalidenrente; Anspruch;
S 04 186Verwaltungsgericht26.10.2006 - Art. 38 Abs. 4 und Art. 82 Abs. 2 ATSG. Die Fristenstillstandsbestimmungen des Art. 38 Abs. 4 ATSG sind auch auf das UVG-Beschwerdeverfahren anzuwenden. Die Übergangsproblematik stellt sich im Kanton Luzern nicht, da das Gericht die bundesrechtlichen Fristenstillstandsbestimmungen wie bis anhin direkt anwendet.Frist; Enstillstand; Kanton; Beschwerde; Verfahren; Fristenstillstandsbestimmung; Fristenstillstandsbestimmungen; Luzern; Gelte;
V 06 192_1Verwaltungsgericht24.10.2006 - Frage der Zulässigkeit von Bietergemeinschaften beim Einladungsverfahren.

Im Rahmen der Bewertung einer Offerte darf keine Aufteilung in einen zulässigen und unzulässigen Teil des Angebots erfolgen.
Vergabe; Vergabebehörde; Beschwerde; Bietergemeinschaft; Angebot; Leistung; Einladungsverfahren; Beschwerdeführer; Anbieter; Offerte;
V 06 192_2Verwaltungsgericht24.10.2006 - § 6 lit. c öBG; § 13 Abs. 1 öBV. Bietergemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft) im Einladungsverfahren. Grundsätzlich widerspricht es der Konzeption des Einladungsverfahrens, wenn ein eingeladener Anbieter sich mit einem nicht eingeladenen Anbieter zusammenschliesst, um ein gemeinsames Angebot einzureichen. Fall einer Bietergemeinschaft, die bereits früher vor der Vergabebehörde aufgetreten war. Zulässigkeit eines gemeinsamen Angebots in dieser Konstellation bejaht. Vergabe; Vergabebehörde; Bietergemeinschaft; Einladungsverfahren; Angebot; Anbieter; Laden; Leistung; Beschwerdeführer; Unternehmen;
V 05 259_1Verwaltungsgericht24.10.2006 - Art. 8, 19, 62 BV; Art. 20 BehiG; Art. 14 EMRK; Art. 28 Abs. 1 KRK, Art. 13 Abs. 2 UNO-Pakt I. § 36 VBG. Das Untergymnasium zählt im Gegensatz zur Sekundarschule nach wie vor nicht zum von der Bundesverfassung als unentgeltlich gewährleisteten Grundschulunterricht. Damit sind auch die Mehrkosten für den Schulweg ins Untergymnasium nicht von der öffentlichen Hand zu tragen. Weder das Rechtsgleichheits- noch das Diskriminierungsverbot, noch internationale Garantien oder kantonales Recht führen zu einem weitergehenden Anspruch. Bundes; Recht; Beschwerde; Bundesverfassung; Grundschulunterricht; Beschwerdeführer; Verwaltung; Kanton; Schweiz; Verwaltungsgericht;
V 05 259_2Verwaltungsgericht24.10.2006 - Art. 19, 62 BV. Das Untergymnasium zählt im Gegensatz zur Sekundarschule nach wie vor nicht zum von der Bundesverfassung als unentgeltlich gewährleisteten Grundschulunterricht. Damit sind auch die Mehrkosten für den Schulweg ins Untergymnasium nicht von der öffentlichen Hand zu tragen.

Bundes; Grundschulunterricht; Bundesverfassung; Kanton; Schweiz; Obligatorisch; Kantone; Schweizer; Verfassung; Unentgeltlich; Anspruch;
V 05 362_2Verwaltungsgericht28.09.2006 - Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; Art. 1 Abs. 2 USG; Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV; § 35 PBG. Die Zonenkonformität eines Fixerraumes in der Wohn- und Geschäftszone der Stadt Luzern wird bejaht. Es ist davon auszugehen, dass der Betrieb dieser Institution kaum zu materiellen Immissionen wie Lärm, Gerüchen, Staub usw. führen wird. Andererseits ist trotz der vorgesehenen präventiven und repressiven Massnahmen mit gewissen ideellen Immissionen zu rechnen. Allerdings ist zu erwarten, dass sich diese höchstens mässig störend im Sinne der Gesetzgebung auswirken werden. Auch das im Umweltrecht geltende Vorsorgeprinzip und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit können als eingehalten gelten.Fixerraum; Drogen; Stadt; Vorinstanz; Quartier; Beschwerdeführer; Zonen; Immissionen; Geplante; Umgebung; Störend; Geschäftszone;
V 05 362_1Verwaltungsgericht28.09.2006 - Leitsatz: Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; Art. 1 Abs. 2 USG; Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV; Art. 11 BZR. Die Zonenkonformität wird bejaht. Es ist davon auszugehen dass der Betrieb des Fixerraumes kaum zu materiellen Immissionen wie Lärm, Gerüchen, Staub usw. führen wird. Andererseits ist trotz der vorgesehenen präventiven und repressiven Massnahmen mit gewissen ideellen Immissionen zu rechnen. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich diese höchstens mässig störend im Sinne der Gesetzgebung auswirken werden. Auch das im Umweltrecht geltende Vorsorgeprinzip und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit können als eingehalten gelten (Erw. 4h und 4j).Fixerraum; Beschwerde; Drogen; Quartier; Beschwerdeführer; Stadt; Interesse; Wohne; Interessen; Recht; Luzern; Geplante; Vorinstanz;
A 06 141_1Verwaltungsgericht20.09.2006 - Art. 12 BV, § 28 Abs. 1 und 30 SHG. Die SKOS-Richtlinien sind zwar keine verbindlichen Rechtssätze, doch verweist das Gesetz ausdrücklich auf sie und sie werden in der Praxis weitgehend als wegleitend erkannt. Abweichungen von diesen Richtlinien sind möglich, sofern die Besonderheiten des Einzelfalls dies erfordern (Individualisierungsgrundsatz).

Gebühren für den Kabelfernsehempfang gelten als Ausgaben für Unterhalt und Bildung, nicht als Wohnnebenkosten.

Die Entschädigung für die Haushaltsführung ist eine Art Entgelt für jene Hausarbeiten, die eine von der Sozialhilfe unterstützte Person für eine nicht unterstützte Person im gleichen Haushalt erbringt. Die Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen und von der nichtunterstützten Person auszurichten. Hilft die nichtunterstützte Person in einem das Übliche überschreitenden Mass bei den Hausarbeiten mit, kann der in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Betrag herabgesetzt werden.
Richtlinien; Sozialhilfe; SKOS-Richtlinien; Haushalt; Beschwerde; Person; Beschwerdeführerin; Nebenkosten; Unterstützt; Unterstützte;
RRE Nr. 1027Regierungsrat19.09.2006 - Arztrecht. Assistentenbewilligung. Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 BV; § 34 GesG; § 31 Verordnung über die Medizinalpersonen. Seit dem 1. Juni 2002 beurteilt sich die Frage der Zulassung einer Zahnarztassistentin oder eines Zahnarztassistenten nach den Kriterien des Bundesrechts. Diese Praxisänderung stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar.Assistent; Diplom; Zahnarzt; Medizin; Assistenten; Gesundheit; Ausländisch; Vorinstanz; Ausländische; Bewilligung; Eidgenössisch;
AR 06 25Aufsichtsbehörden und Kommissionen18.09.2006 - Art. 13 BGFA. Das Anwaltsgeheimnis besteht auch gegenüber der Standeskommission des Luzerner Anwaltsverbandes.Anwalt; Anwalts; Standeskommission; Klient; Anwaltsverband; Berufsgeheimnis; Verfahren; Anwalt; Anwälte; Anwaltsverbandes; Entbindung;
JSD 2006 4andere Verwaltungsbehörden07.09.2006 - Familiennachzug. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Artikel 39 Absatz 1a BVO. Die Erwerbstätigkeit wird bei Neuantritt einer Stelle neu bereits dann als gefestigt angesehen, wenn sie mindestens sechs Monate gedauert hat. Artikel; Erwerbstätigkeit; Neuantritt; Gefestigt; Angesehen; Gedauert; Justiz;
BKD 2006 13andere Verwaltungsbehörden30.08.2006 - Fachhochschule. Prüfungsrecht. Artikel 35 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern. Verlängert ein Dozent eine mündliche Prüfung, nachdem der Prüfling in der ordentlichen Prüfungszeit deutlich ungenügende Leistungen erbracht hat, um ihm eine Verbesserung der Note zu ermöglichen, kann dies nicht zur Aufhebung dieser Prüfungsnote führen.Prüfung; Beschwerdeführer; Verfahrens; Verwaltungsbeschwerde; Beschwerdeführers; Minuten; Unrichtige; Leistung; Entscheid; Angefochtene;
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