Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
A 03 192Verwaltungsgericht02.02.2004 - § 95 StG; Art. 219 Abs. 4, 262 SchKG. Steuerforderung als Konkursforderung oder Masseschuld. Minimalsteuer. Steuern, bei denen der sie auslösende Sachverhalt bis zur Konkurseröffnung entstanden ist, sind Konkursforderungen. Ist der steuerauslösende Sachverhalt erst nach der Konkursöffnung entstanden, handelt es sich um eine Masseschuld. Durch die Konkurseröffnung wird kein neuer steuerrelevanter Sachverhalt geschaffen. Die Veranlagung einer Minimalsteuer nach Konkurseröffnung als Ersatzsteuer allein gestützt auf die Konkurseröffnung ist daher ausgeschlossen. Steuer; Konkurs; Konkurseröffnung; Minimalsteuer; Steuern; Steuerperiode; Liquidation; Besteuerung; Unternehmen; Urteil; Ertrag; Masse;
BKD 2004 16andere Verwaltungsbehörden29.01.2004 - Artikel 19 und 62 BV; § 36 VBG. Bei unzumutbarem Schulweg hat die Gemeinde den Transport zu organisieren und die anfallenden Kosten zu übernehmen.



Schulweg; Kinder; Zumutbar; Gemeinde; Fahrrad; Klasse; Transport; Kanton; Schulkinder; Kindern; Gefahr; Mättiwilstrasse; Gefahren;
BKD 2004 18andere Verwaltungsbehörden28.01.2004 - § 6 Absatz 1b StipG und § 2 Absatz 2 StipV. Wer eine Privatschule besucht, hat nur dann Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn die private Bildungsinstitution über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verfügt. Auf einen Zertifizierungsausweis kann nur dann verzichtet werden, wenn der Nachweis einer Zertifizierung für die betroffene Bildungsinstitution unverhältnismässig wäre.



Zertifizierung; Qualität; Bildungs; Bildungsinstitution; Qualitätssicherung; Qualitätssicherungssystem; Ausbildung; StipV; Institution;
RRE Nr. 97Regierungsrat27.01.2004 - Artikel 5 Absatz 3 und 34 Absatz 2 BV; §§ 24 Absatz 1f und 165 Absatz 2b StRG. Die Abstimmungserläuterungen müssen sachlich, objektiv und vollständig sein. Dies gilt auch für die Erläuterungen, die den Stimmberechtigten vor einer Gemeindeversammlung zugestellt werden. Beim Verzicht auf Abstimmungserläuterungen vor einer Gemeindeversammlung braucht keine Verfassungsverletzung vorzuliegen. Das Stimmrechtsgesetz schreibt nicht vor, dass den Stimmberechtigten vor einer Gemeindeversammlung Abstimmungserläuterungen zuzustellen sind. Die Gemeindeversammlung stellt bei Abstimmungen, die im Versammlungsverfahren durchgeführt werden, einen Teil des Meinungsbildungsprozesses dar, indem die Gemeindebehörde über die anstehenden Geschäfte informiert, die Stimmberechtigten Fragen stellen können und die Gemeindebehörde im Verlauf der Diskussion auf Verlangen weitere Auskünfte erteilt. - Bei der Feststellung von Mängeln im Bereich der politischen Rechte wird ein sofortiges und unmissverständliches Handeln gefordert. Allfällige Fragen sind vor der Abstimmung an der Gemeindeversammlung zu stellen. Wer dies unterlässt, verwirkt das Recht auf Anfechtung der Abstimmung. - Der Stimmenunterschied kann auch bei schweren Verfahrensfehlern und Unregelmässigkeiten ein Kriterium bei der Beurteilung der Frage sein, ob ein Abstimmungsergebnis aufzuheben ist oder nicht. Gemeinde; Abstimmung; Stimmberechtigten; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gemeindeversammlung; Vorlage; Fragen; Beschluss; Versammlung;
A 03 70Verwaltungsgericht20.01.2004 - §§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). Zum Steuersatz bei der Veranlagung von langjährigen Konkubinatspaaren. Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.).Steuer; Erbschaft; Erbschafts; Erbschaftssteuer; Steuersatz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Lebensgemeinschaft; Steuerverwaltung;
JSD 2004 9andere Verwaltungsbehörden13.01.2004 - Artikel 39 Absatz 1c BVO. Das Vermögen kann bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn es selbst erspart worden ist und nach Abzug des Freibetrags nach den SKOS-Richtlinien für in der Regel mindestens fünf Jahre zur Deckung des monatlichen Defizits ausreicht. Zudem muss das Einkommen innert dieser Frist mutmasslich so weit gesteigert werden können, dass es den erforderlichen Unterhalt zu decken vermag. Selbst erspartes Vermögen liegt weder bei einer Schenkung noch bei einem Darlehen vor.



Beschwerdeführer; Schenkung; Beschwerdeführers; Erspart; Darlehen; Ehegattin; Angefochtenen; Sozialhilfe; Eltern; Ersparnisse; Vorliegen;
JSD 2004 8andere Verwaltungsbehörden06.01.2004 - Artikel 38 Absatz 1 BVO. Ausländischen Personen mit einer blossen Aufenthaltsbewilligung wird der Familiennachzug grundsätzlich nur noch bewilligt, wenn dieser den Ehepartner und sämtliche Kinder umfasst und die Kinder höchstens 14 Jahre alt sind.



Familie; Kinder; Familiennachzug; Schweiz; Kindern; Bewilligungspraxis; Vorinstanz; Nachgezogen; Bewilligt; Erreicht; Integration;
A 03 34 / A 03 35Verwaltungsgericht06.01.2004 - § 51 StrG; §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 2 PV. Perimeterverfahren. Behandlung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens. Beim Bau einer Gemeindestrasse können auch Liegenschaften des Verwaltungsvermögens mit einem Perimeterbeitrag belastet werden. Die Gemeinde muss sich unter Umständen über den im Strassenreglement festgelegten Kostenanteil hinaus an den Restkosten beteiligen. Gemeinde; Strasse; Gemeindestrasse; Klasse; Gemeindestrassen; Verkehr; Erschliessung; Schul; Kostenanteil; Verkehrs; Funktion; Ausbau;
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