Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

Es wurde zuvor den Kanton LU und Jahr 2004 ausgewählt. Mit der untenaufgeführten Navigation, können Sie entsprechend blättern und zum Entscheid gelangen.


Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
A 03 277Verwaltungsgericht24.08.2004 - §§ 13 Abs. 1, 17 und 19 GGStG. Überführung eines Grundstückes vom Privat- ins Geschäftsvermögen. Massgebender Überführungswert bei Fehlen eines Aktivierungswertes. Beim Überführungswert können keine Abzüge von Kosten beim Veräusserungsgeschäft vorgenommen werden; es können jedoch Aufwendungen, insbesondere wertvermehrende Investitionen, aufgerechnet werden.Veräusserung; Grundstück; Überführung; GGStG; Überführungswert; Beschwerde; Aufwendung; Anlagewert; Aufwendungen; Veräusserungswert;
A 04 101 A 04 102Verwaltungsgericht24.08.2004 - § 33 Abs. 1 lit. d StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben. Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe bzw. ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Die Aufwendungen einer Handarbeitslehrerin für eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr sind als Umschulungskosten abziehbar, da aufgrund der neuen Lehrer- und Lehrerinnenausbildung der Beruf der Fachlehrerin für Hand-arbeit in Zukunft in der bisherigen Form nicht mehr weitergeführt wird.Beruf; Weiterbildung; Lehrer; Berufs; Ausbildung; Handarbeit; Beschwerde; Textiles; Handarbeitslehrerin; Beschwerdeführerin; Umschulung;
RRE Nr. 928Regierungsrat24.08.2004 - Artikel 6 Ziffer 1 EMRK; § 68 PG; §§ 6 und 39 Besoldungsverordnung für das Staatspersonal. Den zuständigen Behörden kommt in Besoldungsfragen des öffentlichen Dienstes ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Als Rechtfertigung für Lohnunterschiede und damit für die Einreihung einer beruflichen Tätigkeit in ein Besoldungssystem ist kein wissenschaftlicher Nachweis notwendig. Es genügen sachlich haltbare Motive. - Die Besoldungsansprüche stellen in der Regel keine wohlerworbenen Rechte dar; sie können deshalb bei einer Änderung der Besoldungsordnung angepasst werden, sofern dadurch nicht gegen das Vertrauensschutzprinzip oder das Rückwirkungsverbot verstossen wird. - Angehörige der Streitkräfte und der Polizei können sich in Besoldungsfragen nicht auf den Schutz von Artikel 6 Ziffer 1 EMRK berufen, womit der Entscheid des Regierungsrates kantonal letztinstanzlich ist.



Beschwerde; Berufliche; Beschwerdeführer; Arbeit; Besoldung; Beruflichen; Beschwerdeführers; Lohnklasse; Funktion; Vorinstanz; Zuordnung;
A 04 36_1Verwaltungsgericht20.08.2004 - Aus dem dualistischen System der Besteuerung der Grundstückgewinne ergibt sich ein Zusammenhang zwischen der ordentlichen Einkommenssteuer und der besonderen Grundstückgewinnsteuer. Eine Ausweiseinforderung im Rahmen der Einkommenssteuer kann eine Unterbrechungshandlung für die Veranlagungsverjährung der Grundstückgewinnsteuer darstellen. Dies trifft dann zu, wenn die Zuordnung des Grundstückgewinns zum Privatvermögen oder zum Geschäftsvermögen umstritten ist und die Ausweiseinforderung einen klaren Bezug zur steuerlichen Erfassung des Grundstückgewinns hat.Steuer; Veranlagung; Grundstück; Veranlagungs; Grundstückgewinn; Verjährung; Grundstückgewinnsteuer; Recht; Beschwerdeführer; GGStG;
A 04 36_2Verwaltungsgericht20.08.2004 - § 33 GGStG. Veranlagungsverjährung. Eine Ausweiseinforderung im Rahmen der Einkommenssteuer kann eine Unterbrechungshandlung für die Veranlagungsverjährung der Grundstückgewinnsteuer darstellen. Dies trifft dann zu, wenn die Zuordnung des Grundstückgewinns zum Privatvermögen oder zum Geschäftsvermögen umstritten ist und die Ausweiseinforderung einen klaren Bezug zur steuerlichen Erfassung des Grundstückgewinns hat.Veranlagung; Grundstückgewinn; Verfahren; Grundstückgewinnsteuer; Behörde; Verschieden; Behörden; Verschiedene; Einkommen;
JSD 2004 13andere Verwaltungsbehörden19.08.2004 - Artikel 394 ZGB. Für die Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren wird einer der in Artikel 372 ZGB genannten Schwächezustände vorausgesetzt sowie das eigene Begehren, die notwendige vormundschaftliche Hilfe und den notwendigen Schutz zu erhalten. Wie bei anderen vormundschaftlichen Massnahmen wird weiter vorausgesetzt, dass nicht andere Mittel geeignet sind, die negativen Folgen der Schwächezustände abzuwenden oder ausreichend zu mildern. Vormundschaftliche Massnahmen sollen daher nur getroffen werden, soweit die Umgebung des Schützlings den nötigen Schutz nicht zu bieten vermag (Subsidiaritätsprinzip). Wenn diese Voraussetzungen für die Beistandschaft auf eigenes Begehren erfüllt sind, ist die Bestellung eines Beistands obligatorisch. Die vormundschaftlichen Schutz anbegehrenden Personen haben in diesen Fällen mit andern Worten einen rechtlichen Anspruch auf die Bestellung eines Beistands.



Beschwerde; Beistand; Begehren; Beschwerdeführerin; Einkommen; Hilfe; Kirchgemeinde; Vormundschaftliche; Massnahme; Sozialhilfe; Fürsorge;
JSD 2004 21andere Verwaltungsbehörden11.08.2004 - §§ 17 und 129 VRG; § 13 GaG. Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zählen, sind nur zur Beschwerde befugt, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Gastgewerbebetriebes werden durch die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für einen Konkurrenzbetrieb nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes ist es ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Die Bestimmung gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Gastgewerbebetrieben kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. - Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren.



Betrieb; Recht; Betriebsanschrift; Beschwerde; Gastgewerbe; Konsument; Betriebsanschriften; Entscheid; Beschwerdeführer;
S 04 12Verwaltungsgericht04.08.2004 - Art. 8 ff., 13 AVIG; Art. 12 AVIV. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, kommen für die Erfüllung der Beitragszeit nur die nach der Pensionierung ausgeübten beitragspflichtigen Tätigkeiten in Betracht. Eine freiwillige frühzeitige Pensionierung liegt vor, wenn die versicherte Person von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre.

Art. 25, 53 Abs. 2 ATSG; Art. 95 AVIG. Wiedererwägung. Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder.
Alter; Vorzeitig; Anspruch; Pension; Beschwerdeführer; Arbeitslosenkasse; Vorzeitige; Rente; Freiwillig; Vorsorge; Pensionierung; Person;
V 02 35_1Verwaltungsgericht22.07.2004 - § 140 Abs. 1 PBG, § 15 Abs. 1 lit. b und § 4 Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht an Verwaltungsverordnungen gebunden, da diese keine Rechtsquellen darstellen. Den zuständigen Behörden steht bei der Anwendung von § 140 Abs. 1 PBG und § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung ein weiter Ermessensspielraum zu, da die ästhetische Wirkung von typisch lokalem Interesse ist. Das Plakatierungskonzept der Gemeinde Kriens erweist sich in Bezug auf die vorliegenden sachverhaltlichen Gegebenheiten als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung der erwähnten Bestimmungen. Allerdings ist zu beachten, dass § 4 Reklameverordnung für den Erlass ergänzender kommunaler Reklamevorschriften ausdrücklich auf das Verfahren der Ortsplanung verweist. Eine Überführung des vorliegenden Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist mit Blick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen.Gemeinde; Plakatierung; Recht; Plakatierungskonzept; Reklameverordnung; Verwaltungsverordnung; Bewilligung; Kriens; Gemeinderat;
V 02 35_2Verwaltungsgericht22.07.2004 - § 140 Abs. 1 PBG; §§ 4 und 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung. Beim Reklamekonzept der Gemeinde Kriens handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung. Das Konzept erweist sich als objektiv nachvollziehbare Konkretisierung von § 140 Abs. 1 PBG bzw. § 15 Abs. 1 lit. b Reklameverordnung. Eine Überführung des kommunalen Reklamekonzeptes - zumindest jedoch der wesentlichen konzeptionellen Inhalte - in die kommunale Bau- und Zonenordnung ist im Hinblick auf zukünftige Bewilligungsverfahren zu empfehlen.Gemeinde; Plakatierung; Recht; Plakatierungskonzept; Reklameverordnung; Verwaltungsverordnung; Beurteilung; Grundlage; Kriens; Gesetze;
A 03 239_2Verwaltungsgericht12.07.2004 - § 29a HStG. Veranlagungsverjährung. Zur Tragweite der Übergangsbestimmungen. Für die Veranlagung der ordentlichen Handänderungssteuer enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Somit gelten für alle Steuern nach HStG die neuen Verjährungsbestimmungen, falls die Verjährung des Steueranspruchs per 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. Verjährung; Steuer; Recht; Steuer; Handänderung; Verfahren; Nachsteuer; Grundsatz; Verjährungsbestimmungen; Bestimmungen; Steuergesetz;
A 03 239_1Verwaltungsgericht12.07.2004 - §§ 11, 29a HStG; § 13 HStG (in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung). Melde- und Mitwirkungspflichten. Am Beginn der Verwirkungsfrist gemäss § 13 HStG vermag eine Verletzung der Meldepflicht des Steuerpflichtigen nichts ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhält. Übergangsbestimmung, Veranlagungsverjährung. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Die ordentliche Veranlagung ist in Bezug auf die Verjährung übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die Nachsteuer und die Bussen.Steuer; Verjährung; Steuer; Handänderung; Recht; Veranlagung; Handänderungssteuer; Verfahren; Übergang; Beschwerde; Nachsteuer;
A 04 38Verwaltungsgericht29.06.2004 - § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG. Auslegung dieser Bestimmung, insbesondere der Wendung «Handel mit Grundstücken».Grundstück; Liegenschaft; Grundstückgewinnsteuer; Grundstücke; GGStG; Gewinn; Veräusserung; Kanton; Geschäftsvermögen; Luzern;
V 04 121Verwaltungsgericht28.06.2004 - § 30 öBG; § 8 lit. d öBV. Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, eine Beurteilungsmatrix im Voraus zu erstellen und den Anbietern vorgängig bekannt zu geben. Die Vergabebehörde hat bei der Bewertung der Angebote einen erheblichen Ermessensspielraum. Dies gilt auch hinsichtlich der Festlegung einer Beurteilungsmatrix (Bewertungs- und Punktesystem). Bedeutung des Transparenzgebots (Relativierung von LGVE 2000 II Nr. 13 Erw. 5d und 5e).Vergabe; Beurteilung; Bewertung; Vergabebehörde; Gewichtung; Urteil; Beurteilungsmatrix; Zuschlagskriterien; Angebote; Ausschreibung;
BKD 2004 17andere Verwaltungsbehörden25.06.2004 - Artikel 31 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. An der Hochschule für Wirtschaft Luzern können Jahresendprüfungen nur einmal wiederholt werden.Luzern; Prüfungsordnung; Auslegung; Diplom; Jahresendprüfungen; Wiederholung; Fachhochschul; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer;
A 03 284_1Verwaltungsgericht22.06.2004 - Lebt ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt und bestreitet deren Unterhalt zur Hauptsache, ist ihm der Familientarif (Tarif F) zu gewähren. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist dagegen unerheblich.Steuer; Kindern; Person; Tarif; Personen; Zusammenlebe; Kanton; Unterstützungsbedürftige; Haushalt; Zusammenleben; Konkubinat; Tarif;
A 03 284_2Verwaltungsgericht22.06.2004 - § 57 Abs. 2 StG; Art. 11 Abs. 1 StHG. Einkommenssteuertarif. Lebt ein alleinstehender (lediger, verwitweter, getrennt lebender oder geschiedener) Steuerpflichtiger mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt und bestreitet deren Unterhalt zur Hauptsache, ist ihm der Familientarif zu gewähren. Ob weitere, nicht unterstützungsbedürftige Personen ebenfalls in diesem Haushalt leben, ist unerheblich.Steuer; Kindern; Person; Personen; Tarif; Zusammenlebe; Zusammenleben; Kanton; Unterstützungsbedürftige; Konkubinat; Haushalt; Tarif;
V 04 38Verwaltungsgericht22.06.2004 - 133 Abs. 1 VRG, 107 Abs. 2 VRG, 107 Abs. 2 lit. e VRG, 107 Abs. 3 VRG, 135 Abs. 3 VRG.Recht; Begründung; Beschwerde; Rechtsmittel; Beschwerdeführer; Anforderungen; Einzutreten; Entscheid; Ermessen; Verwaltungsgericht;
S 03 126Verwaltungsgericht16.06.2004 - Art. 25a FZG. Der Versicherungsfall der beruflichen Vorsorge gilt bereits dann als eingetreten, wenn die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente hat, die Vorsorgeeinrichtung jedoch infolge Überentschädigung keine Rente auszahlt. Der Eintritt des Vorsorgefalls hat zur Folge, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben zu keinem anderen Zweck mehr verwendet werden darf, als dazu, die für diesen Fall vorgesehene Leistungen sicherzustellen. Demnach dürfen bei einer Scheidung die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nicht mehr geteilt werden, wenn ein solcher Vorsorgefall noch während der Ehe eingetreten ist.Vorsorge; Austrittsleistung; Urteil; Invalide; Amtsgericht; Invaliden; Vorsorgefall; Luzern; Anspruch; Berufliche; Scheidung; Person;
S 02 178Verwaltungsgericht10.06.2004 - Art. 9 Abs. 1 UVV. Wird beim Öffnen des Fallschirms der Körper abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position geschleudert, hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Es fehlt an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb ein Unfall zu verneinen ist.Fallschirm; Körper; Fallschirms; Beschwerdeführerin; Faktor; Unfall; Öffnung; Schirm; äusseren; Experte; Ungewöhnlichkeit; Sinne;
JSD 2004 1andere Verwaltungsbehörden28.05.2004 - Artikel 4 ANAG. Wurde eine ausländische Person rechtskräftig weggewiesen und hat sie die Schweiz nicht verlassen, kann das Amt für Migration jedenfalls dann nicht verhalten werden, auf ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzutreten, wenn dem Ausländer oder der Ausländerin kein Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zusteht.Gesuch; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Erteilung; Beschwerde; Behandeln; Schweiz; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Bewilligung;
S 03 246Verwaltungsgericht27.05.2004 - Art. 8 ff., 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung eines Gesellschafters einer GmbH. Anwendungsfall.

Gesellschaft; Gesellschafter; Beschwerde; Beschwerdeführer; Anspruch; Firma; Arbeitslosenentschädigung; Geschäftsführer;
RRE Nr. 857Regierungsrat14.05.2004 - § 99 Absatz 1a StrG. Von einer vorübergehenden, dreistündigen Strassensperrung wegen einer Veranstaltung sind Inhaber von Gastgewerbebetrieben nicht mehr betroffen als andere Mieter, Eigentümer oder Geschäftsinhaber, deren Liegenschaften oder Betriebe ebenfalls an die gesperrte Strasse grenzen. Es fehlt ihnen an der für die Parteistellung und Beschwerdebefugnis erforderlichen besonderen Nähe zum Streitgegenstand.



Beschwerde; Beschwerdeführer; Kantons; Interesse; Kantonspolizei; Recht; Strasse; Parteistellung; Interessen; Gastgewerbebetriebe;
JSD 2004 2andere Verwaltungsbehörden14.05.2004 - Artikel 4 ANAG; Artikel 1 Absätze 1 und 2c VEA. Eine ausländische Person, die nach abgelehntem Asylgesuch zwangsweise ausgeschafft werden musste, bietet nicht Gewähr, dass sie fristgerecht wieder ausreisen wird. Einem solchen Ausländer oder einer solchen Ausländerin ist keine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, die zum Zweck anbegehrt wird, in der Schweiz zu heiraten.Beschwerde; Einreise; Beschwerdeführerin; Schweiz; Ausreisen; Aufenthaltsbewilligung; Fristgerecht; Verlobte; Verlobten; Ausländerinnen;
JSD 2004 6andere Verwaltungsbehörden14.05.2004 - Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Die unentgeltliche Betreuung eines Kindes durch Dritte stellt eine Unterstützungsleistung dar, die in die Berechnung des sozialen Existenzminimums der Gesuchstellenden einzubeziehen ist, sofern die Betreuung erforderlich ist.



Fremdbetreuung; Betreuung; Tochter; Vorinstanz; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Finanziellen; Kindes; Wahrscheinlich; Betreuungskosten;
A 03 126Verwaltungsgericht14.05.2004 - Art. 56 lit. g DBG; § 70 Abs. 1 lit. h StG. Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken. Einer Stiftung, welche die Unterstützung parteiloser und unabhängiger Politiker (Mitglieder der Exekutive und der Legislative in Bund, Kantonen und Gemeinden) und Richter in der ganzen Schweiz bezweckt und bei den Parlamentswahlen im Kanton Luzern Kandidaten aufstellt, ist keine Steuerbefreiung wegen Verfolgen von öffentlichen Zwecken zu gewähren. Zweck; Partei; Aufgabe; Politische; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Stiftung; Zwecke; Gemeinwesen; Kandidaten; Person; Steuerbefreiung;
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz