Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
BKD 2005 17andere Verwaltungsbehörden28.12.2004 - Fachhochschule. Erwahrung der Noten. Rechtsgleichheit. Artikel 8 BV; Artikel 23 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft Luzern. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt von der Prüfungsbehörde, bei der Erwahrung der Noten die Prüfungsleistungen sämtlicher Studierender, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben, einer kritischen Würdigung zu unterziehen und nicht bloss die Leistungen jener, für welche sich ein Dozent oder eine Dozentin einsetzt.

Noten; Prüfung; Ungenügende; Beschwerdeführerin; Notenkonferenz; Dozentinnen; Dozentenkonferenz; Vorinstanz; Ungenügenden; Leistungen;
A 03 90Verwaltungsgericht15.12.2004 - § 33 Abs. 1 lit. a StG; Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. Abzug der Kosten für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bei unselbständiger Erwerbstätigkeit. Wer mit dem Auto an den Arbeitsplatz fährt, hat nur Anspruch auf Abzug der Kosten, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erwachsen. Ist allerdings die Zeitersparnis bei Benützung des Autos für Hin- und Rückweg insgesamt grösser als eine Stunde im Vergleich zur Reise mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, dürfen die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeuges abgezogen werden. Bei der Berechnung der Zeitersparnis ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Massgebend sind grundsätzlich die durchschnittlichen Reisezeiten auf der kürzesten Wegstrecke. Verkehr; Benützung; Verkehrsmittel; Beschwerdeführer; Berufskosten; Private; Zumutbar; Recht; Notwendige; Fahrzeug; Abzug; Kürzeste;
V 03 100Verwaltungsgericht06.12.2004 - § 8 Abs. 2 FHZG; § 6 Abs. 1 lit. f FHZV. Wer eine Spezial-Ausbildung im Hinblick auf die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität absolviert, muss moralisch integer sein. Wer im Rahmen einer Haupt-Prüfung unredlich vorgeht und dies auch auf Rückfragen hin beharrlich zu verschleiern trachtet, darf von der weiteren Ausbildung, die dem erwähnten, besonderen beruflichen Betätigungsfeld dient, ausgeschlossen werden. Wirtschaft; Beschwerdeführer; Prüfung; Massnahme; Wirtschafts; Verhältnis; Hochschule; Verhalten; Hinweis; Recht;
V 04 14_2Verwaltungsgericht02.12.2004 - § 18 lit. b PG. Schriftliche Mahnung vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Unentbehrlichkeit der Mahnung und Rechtsfolgen bei Unterlassung (Erw. 2-4,10).

Art. 29 Abs. 2 BV; § 46 Abs. 1 VRG, § 65 PG. Vor dem Entscheid zur Kündigung ist dem betroffenen Arbeitnehmer unter vorgängiger schriftlicher Orientierung das rechtliche Gehör zu gewähren (Erw. 5).
Recht; Mahnung; Beschwerdeführer; Verhält; Recht; Kündigung; Verhalten; Schriftlich; Entscheid; Schriftliche; Gehör; Akten;
S 03 48Verwaltungsgericht02.12.2004 - Art. 28 IVG. Insoweit das fragliche Erwerbseinkommen eines Landwirts nicht zuverlässig ermittelt werden kann und daher kein Einkommensvergleich möglich ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. In der vorliegend speziellen Situation ist dabei ein Arbeitszeitvergleich sinnvoll.Stunden; Arbeit; Beschwerdeführer; Betrieb; Gutachten; Partyservice; Landwirt; Einkommen; Unfall; Schweine; Invalidität; Landwirtschaft;
JSD 2004 14andere Verwaltungsbehörden02.12.2004 - Artikel 373 ZGB; § 107 Absatz 2d VRG. Dritte sind nicht befugt, gegen die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme Verwaltungsbeschwerde zu führen.Beschwerde; Massnahme; Vormundschaftliche; Entscheid; Vormundschaftlichen; Ziffer; Recht; Verwandten; Justiz; Sicherheitsdepartement;
A 04 216Verwaltungsgericht30.11.2004 - Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 12, 13 ZUG; § 5 SHG. Umfang der Sozialhilfe am Aufenthaltsort bei Fehlen eines Unterstützungswohnsitzes. Derogatorische Kraft des Bundesrechts.

Unterstützung; Sozialhilfe; Zuständigkeit; Bedürftige; Wohnsitz; Aufenthalt; Unterstützungswohnsitz; Gemeinde; Regelung; Hilfe; Schweiz;
V 04 176Verwaltungsgericht25.11.2004 - § 60 Abs. 1 StrG. Öffentliches Interesse an der Verpflichtung zum Beitritt zu einer Strassengenossenschaft. Die Bildung eines Erneuerungsfonds stellt kein hinreichendes öffentliches Interesse dar, um damit einen Zwangsbeitritt zu einer Strassengenossenschaft gemäss § 60 Abs. 1 StrG zu rechtfertigen. Das erforderliche öffentliche Interesse ist hier darin zu erblicken, dass die relativ grosse öffentlich-rechtliche Strassengenossenschaft ihre verfügbaren Mittel - in Analogie zur öffentlichen Verwaltung - effizient und wirkungsvoll einsetzen kann.Strasse; Interesse; Unterhalt; Grundeigentümer; Erneuerung; Strassengenossenschaft; Beschwerdeführer; Beitritt; Recht; Perimeter;
S 03 250 / S 04 3Verwaltungsgericht18.11.2004 - Art. 23 BVG. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Invalidität und der später erlittenen Invalidität bei einem neuen Arbeitgeber wird unterbrochen durch die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit während einer längeren Zeit. Arbeit; Vorsorge; Arbeitsunfähigkeit; Invalidität; Zusammenhang; Rente; Anstellung; Beschwerden; Zeitliche; Firma; Invalidenrente;
JSD 2004 3andere Verwaltungsbehörden02.11.2004 - Artikel 7 Absatz 2 ANAG. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person ist nicht zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass sie gestützt auf eine Scheinehe erteilt wurde. Eine Ausnahme wäre allenfalls dann zu machen, wenn die Rückkehr des Ausländers oder der Ausländerin in das Herkunftsland mit einer absolut unzumutbaren Härte verbunden wäre.Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Anspruch; Scheinehe; Person; Schweizer; Niederlassung; Ausländer; Verlängerung;
A 04 86Verwaltungsgericht02.11.2004 - § 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. Kaufvertrag; Einkommen; Zustimmung; Vertrag; Genehmigung; Beschwerde; Zeitpunkt; Gemeinde; Rechtsgeschäft; Grundstück; Anspruch;
V 03 209Verwaltungsgericht21.10.2004 - Das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung eines Baugesuches darf verneint werden, sobald der Grundeigentümer seine ursprünglich abgegebene Zustimmung zum Aufstellen einer Mobilfunkantenne nachträglich zurückzieht.Baugesuch; Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Interesse; Verfahren; Baubewilligung; Grundeigentümer; Verwaltungsgericht; Verfahren;
V 04 186Verwaltungsgericht04.10.2004 - § 29 Abs. 1 öBG. Beschwerdelegitimation im Rahmen eines Planungswettbewerbs. Auch bei einem Planungswettbewerb setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Teilnehmer (Beschwerdeführer) geltend macht, der Folgeauftrag oder Zuschlag sei dem Gewinner des Wettbewerbs zu Unrecht erteilt worden, und er selbst habe bei Aufhebung des Vergabeentscheides eine realistische Chance, den Zuschlag zu erhalten. Im Vorfeld des Submissionsverfahrens begangene Urheber- oder Arbeitsrechtsverletzungen können dagegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden.Zuschlag; Beschwerde; Wettbewerb; Zuschlags; Interesse; Projekt; Beschwerdeführer; Architekt; Vergabeverfahren; Verfahren; Schutzwürdiges;
V 03 354_1Verwaltungsgericht30.09.2004 - Der Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis während der Sperrfristen von Art. 336c OR wie auch die Bestimmungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit gehen der ordentlichen Kündigung vor. Liegt ein Fall dauernder Arbeitsunfähigkeit vor, kann das Anstellungsverhältnis erst nach bestimmter Frist mit Lohnfortzahlung oder nach entsprechender Entschädigung beendet werden (§ 23 f. PVO) (Erw. 2).

Bei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit fällt in der Regel die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Betracht (vgl. GR 1986 631), umso weniger als eine - hier nicht weiter zu hinterfragende - wörtliche Auslegung des Verordnungsrechts zum Wegfall des Besoldungsnachzahlungsanspruchs führt und zwangsläufig der kaum zu beweisende Verdacht der Umgehungsabsicht im Raum steht (Erw. 3).

Im vorliegenden Fall hat der zuständige Facharzt in seinem Bericht unmissverständlich seinen Glauben kundgetan, dass die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiterin an der heutigen Arbeitsstelle nicht mehr gegeben ist. Der in § 21 PG verwendete Begriff der Arbeitsunfähigkeit knüpft an das System der Sozialversicherung und die dort verwendete Begrifflichkeit an (vgl. Art. 6 ATSG). Entscheidend bleibt damit nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungstätigkeiten, wie er in Art. 6 Satz 2 ATSG gerade in Fällen langdauernder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen ist, kennt § 21 PG nicht, da dort bloss von der Erfüllung von Dienstpflichten die Rede ist, welche sich nach dem bisher gelebten Arbeitsverhältnis und dem entsprechenden Pflichtenheft bestimmt (Erw. 4).
Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Dauernde; Dauernder; Person; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdeführerin;
V 03 354_2Verwaltungsgericht30.09.2004 - Art. 336c OR; §§ 18, 21 und 24 PG; § 23 f. PVO. Vorrang des Kündigungsschutzes während der Sperrfristen von Art. 336c OR sowie der Bestimmungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit vor der ordentlichen Kündigung. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit kann das Anstellungsverhältnis erst nach bestimmter Frist mit Lohnfortzahlung oder nach entsprechender Entschädigung beendet werden (Erw. 2). Bei nicht dauernder Arbeitsunfähigkeit fällt in der Regel die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Betracht (Erw. 3).

Art. 6 ATSG; § 21 PG; § 20 PVO. Zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit: Entscheidend bleibt nicht die mögliche Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen oder Tätigkeitsbereichen, sondern allein diejenige an der bisherigen Stelle. Den Einbezug von Verweisungstätigkeiten, wie er in Art. 6 Satz 2 ATSG gerade in Fällen langdauernder Arbeitsunfähigkeit vorgesehen ist, kennt § 21 PG nicht (Erw. 4).
Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Kündigung; Arbeitsverhältnis; Dauernde; Dauernder; Person; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdeführerin;
S 01 381Verwaltungsgericht24.09.2004 - Unaufgeforderte Eingaben (Erw. 2). Lite pendente Verfügung (Erw. 3).

Art. 28 Abs. 2, 41 IVG. Ermittlung der Arbeitsfähigkeit und des hypothetischen Valideneinkommens bei einem ehemaligen Berufsfussballer, welcher wegen einer Coxarthrose seine Tätigkeit aufgeben musste, infolge seines Alters aber ohnehin nicht mehr als Fussballer tätig wäre (Erw. 4 - 6).
Beschwerdeführer; Rente; Verfügung; IV-Stelle; Invalidität; Arbeit; Invaliditätsgrad; Recht; Fussballclub; Einkommen; Halbe;
V 03 313Verwaltungsgericht23.09.2004 - Der Umstand, dass ein Angestellter ein Schlichtungsverfahren unter Berufung auf Mobbing eingeleitet hat und dieses ohne Einigung abgeschlossen wurde, stellt keinen zulässigen sachlichen Kündigungsgrund dar.Verhält; Beschwerde; Person; Schlichtung; Beschwerdeführer; Arbeit; Kündigung; Mobbing; Entscheid; Kanton; Recht; Arbeitsverhältnis;
S 04 256Verwaltungsgericht21.09.2004 - Art. 76 Abs. 1 lit. i IVV. Der Eintritt der von der IV-Stelle festgestellten relevanten Arbeitsunfähigkeit fällt in das Vorsorgeverhältnis des BVG-Versicherers, weshalb dadurch seine Leistungspflicht berührt wird. Würde die Vorsorgeeinrichtung auf die Anfechtung der ihr eröffneten IV-Verfügung verzichten, müsste sie die Feststellungen der IV-Stelle gegen sich gelten lassen. Die Vorsorgeeinrichtung hat somit ein schutzwürdiges Interesse, dass die IV-Stelle auf ihre Einsprache eintritt. Verfügung; IV-Stelle; Einsprache; Verfügungen; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Beginn; Vorsorge; Einspracheentscheid; Beschwerdeführerin;
JSD 2004 7andere Verwaltungsbehörden14.09.2004 - Artikel 11 Absatz 1 ANAV. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist befristet und kann deshalb bei der Berechnung des monatlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden.



Beschwerdeführerin; Arbeitslosentaggelder; Angerechnet; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Rahmenfrist; Gesichert; Ungewiss; Nächster;
S 03 155Verwaltungsgericht10.09.2004 - Art. 48 UVV. Versicherter, der Suizid begangen hat. Die Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat kann nur verlässlich beurteilt werden, wenn der innere Gemütszustand, welche zur Tat geführt hat, durch einen psychiatrischen Facharzt und die äusseren Lebensumstände durch Befragung der Hinterbliebenen und Bekannten abgeklärt worden sind.Beschwerde; Suizid; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Urteil; Einsprache; Unfall; Unfähig; Anspruch; Einspracheentscheid; Kinder;
V 03 130Verwaltungsgericht07.09.2004 - Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.

Auslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde.
Teuerung; Pension; Recht; Teuerungszulage; Teuerungszulagen; Recht; Staat; Staats; Besoldung; Regierungsrat; Pensionsordnung; Leistung;
V 03 237Verwaltungsgericht30.08.2004 - Art. 3 Anhang I FZA; Art. 7 Abs. 1 ANAG. Die mit einem Gemeinschaftsarbeitnehmer verheirateten Ausländer geniessen im Prinzip während der ganzen formellen Dauer der Ehe ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Dieses gilt aber nicht absolut. Zum einen schützt Art. 3 Anhang I FZA Scheinehen nicht. Zum anderen kann sich die Berufung auf diese Bestimmung im Falle einer Trennung der Ehegatten als rechtsmissbräuchlich erweisen. In dieser Hinsicht sind die durch die Rechtsprechung ausgearbeiteten Kriterien zu Art. 7 Abs. 1 ANAG sinngemäss anzuwenden. Recht; Aufenthalt; Gemeinschaft; Beschwerde; Beschwerdeführer; Ehegatte; Familie; Aufenthaltsbewilligung; Gemeinschaftsarbeitnehmer;
V 03 347_1Verwaltungsgericht25.08.2004 - Nach neuem Personalgesetz besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung. Diese ist von der Behörde mittels formellem Entscheid festzusetzen und zwar auch dann, wenn sie die Zahlung einer Abfindung überhaupt ablehnt. Diese Verfügung ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht (Erw. 2). Entscheid; Abfindung; Verwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Urteil; Beendigung; Schadenersatz; Beschwerdeführer; Anfechtbar; Kündigung;
V 03 347_2Verwaltungsgericht25.08.2004 - Art. 6 Abs. 1 EMRK, §§ 4 Abs. 1, 162 Abs. 1 lit. d und 163 VRG; §§ 25, 68, 70 und 75 PG, § 32 BVOS. Nach neuem Personalgesetz besteht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Abfindung. Diese ist von der Behörde mittels formellem Entscheid festzusetzen und zwar auch dann, wenn sie die Zahlung einer Abfindung überhaupt ablehnt. Diese Verfügung ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat anfechtbar. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Entscheid; Abfindung; Verwaltungsgericht; Beendigung; Urteil; Arbeitsverhältnis; Beschwerdeführer; Anfechtbar; Schadenersatz;
A 04 102Verwaltungsgericht24.08.2004 - Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Abziehbar sind Weiterbildungskosten, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben. Nicht abziehbar sind Ausbildungskosten. Zum Abzug zugelassen werden hingegen auch Umschulungskosten, wenn objektiv wichtige Beweggründe oder ein äusserer Zwang (Arbeitslosigkeit, Fehlen der beruflichen Zukunft, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt haben. Fall einer Handarbeitslehrerin, die eine Zusatzausbildung zur Erweiterung der Unterrichtsbefähigung als Primarlehrerin für das 3. und 4. Schuljahr absolviert. Beruf; Lehrer; Ausbildung; Berufs; Weiterbildung; Handarbeit; Lehrerin; Textiles; Handarbeitslehrerin; Beschwerdeführerin; Gestalten;
A 03 277Verwaltungsgericht24.08.2004 - §§ 13 Abs. 1, 17 und 19 GGStG. Überführung eines Grundstückes vom Privat- ins Geschäftsvermögen. Massgebender Überführungswert bei Fehlen eines Aktivierungswertes. Beim Überführungswert können keine Abzüge von Kosten beim Veräusserungsgeschäft vorgenommen werden; es können jedoch Aufwendungen, insbesondere wertvermehrende Investitionen, aufgerechnet werden.Veräusserung; Grundstück; Überführung; GGStG; Überführungswert; Beschwerde; Aufwendung; Anlagewert; Aufwendungen; Veräusserungswert;
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