Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
RRE Nr. 2983Regierungsrat23.12.1997 - Waldzusammenlegung. § 29 Absatz 2 BVV. Bei der Walderschliessung ist zwischen der Groberschliessung und der Feinerschliessung zu unterscheiden. Die Groberschliessung ermöglicht die Zufahrt ins Arbeitsgebiet und die Abfuhr des Holzes vom Lagerplatz an den Verbrauchsort. Sie besteht in der Regel aus Strassen, die mit Lastwagen befahrbar sind. Der Feinerschliessung dienen je nach Gelände (Neigung, Befahrbarkeit, Hindernisse) Pflegeschneisen, Rückegassen oder Maschinenwege. - Werden über ein zusammenhängendes Waldgebiet zwei verschiedene Waldzusammenlegungsverfahren durchgeführt, sind die zuständigen Behörden gehalten, ihren Entscheiden eine grenzüberschreitende, gesamtheitliche Betrachtung zugrunde zu legen.

Waldzusammenlegung; Parzelle; Parzellen; Waldzusammenlegungsverfahren; Beschwerdeführer; Wegrecht; Fahrwegrecht; Nachbargemeinde;
RRE Nr. 2971Regierungsrat23.12.1997 - Bergregal; Vorrecht der Gemeinden auf Verleihung (Konzession). § 3 Absatz 2 BeRG. Die Gemeinde, die das Vorrecht auf Verleihung (Konzession) des Bergregals geltend macht, hat die Schürfung und Ausbeutung auf ihrem Gebiet selber, auf eigene Rechnung und Gefahr, zu betreiben. Zu diesem Zweck hat sie einen Finanzierungsausweis zu erbringen. Vorrecht; Gemeinde; Regal; Bergregal; Verleihung; Bergregalgesetzes; Gebrauch; Gebiet; Rohstoffe; Rechnung; Staat; Entschädigungslos;
RRE Nr. 2961Regierungsrat23.12.1997 - Niederlassungsfreiheit; Wohnsitzpflicht. Artikel 45 Absatz 1 BV. Die Niederlassungsfreiheit eines Beamten kann nur eingeschränkt werden, wenn dafür eine genügende gesetzliche Grundlage besteht, die Art des Dienstes oder das Erfordernis besonderer Beziehungen zur Bevölkerung die Wohnsitznahme am Dienstort verlangen und das private Interesse an einer Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes gegenüber dem öffentlichen Interesse nicht überwiegt. Das fiskalische Interesse ist für sich allein nicht entscheidend. Bei der Regelung der Wohnsitzpflicht ist zu beachten, dass die Ehegatten aufgrund des neuen Eherechts die eheliche Wohnung gemeinsam zu bestimmen haben.Wohnsitz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Stadt; Interesse; Wohnsitzpflicht; Stadtrat; Beamte; Dienst; Praxis; Aufgabe; Wohnung;
A 97 336Verwaltungsgericht18.12.1997 - Art. 9 Abs. 1 VZV; § 53 VRG. Sicherungsentzug eines Führerausweises; Geltung des Untersuchungsgrundsatzes bei der Eignungsabklärung. Die Administrativbehörde hat den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Im Rahmen einer Eignungsabklärung bedeutet dieser Grundsatz, dass die Verwaltung eine Person, bei der sie eine medizinisch begründete Ungeeignetheit im Strassenverkehr vermutet, nicht einfach einem Sachverständigen «übergeben» darf. Sie hat diesem vielmehr einen bestimmten, sachbezogenen Auftrag zu erteilen.Verwaltung; Medizinisch; Abklärung; Sachverhalt; Führer; Eignung; Verfügung; Sachverständigen; Amtes; Medizinische;
V 97 265Verwaltungsgericht18.12.1997 - § 135 Abs. 2 VRG. Eine Nachfrist zur Verbesserung einer Rechtsschrift kann nicht dazu dienen, überhaupt erst eine sachbezügliche Begründung nachzuliefern.Verwaltungsgericht; Begründung; Einsprache; Gemeinderat; Recht; Baubewilligung; Verspätet; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Urteil;
A 97 336Verwaltungsgericht18.12.1997 - § 19, § 107 Abs. 2 lit. b VRG; Art. 19 ZGB. Verfahrensfähigkeit einer nicht handlungsfähigen Person; Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte. Die Befugnis, einen Führerausweisentzug auf dem Beschwerdeweg anzufechten, gehört grundsätzlich nicht zu den höchstpersönlichen Rechten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die angefochtene Verfügung auf medizinische Gründe stützt und der Verfügungsadressat zu ärztlichen Untersuchungen verpflichtet wird.Recht; Beschwerde; Führer; Führerausweis; Beschwerdeführerin; Rechte; Kommentar; Führerausweise; Psychische; Selbständig; Zustimmung;
MPUD 1997 3andere Verwaltungsbehörden16.12.1997 - Beschwerdebefugnis. § 129 VRG. Eine politische Partei ist in bezug auf Strassenverkehrsmassnahmen nur beschränkt zur Einreichung einer Beschwerde befugt.

Beschwerde; Beschwerdeführerin; Mitglieder; Partei; Politische; Statuten; Interesse; Politischen; Interessen; Verein;
S 97 440Verwaltungsgericht05.12.1997 - Art. 28 IVG. Die Bemessung der Invalidität bei dem im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Partner (spezifische Methode).

Haushalt; Invalidität; Tätigen; Betrieb; Methode; Prozent; Erwerbseinkommen; Erwerbstätig; Behinderung; Einkommensvergleich;
A 97 238Verwaltungsgericht02.12.1997 - Art. 4 BV; § 21 PVG. Grundsatz von Treu und Glauben; Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (sog. Vertrauensschutz). Anspruchsvoraussetzungen für eine vom objektiven Recht abweichende Behandlung, wenn der Bürger im berechtigten Vertrauen auf ein Verhalten der Behörde nachteilige und nicht wiedergutzumachende Dispositionen getroffen hat. Rückerstattung zu Unrecht ausbezahlter Prämienverbilligungsleistungen.Beschwerde; Prämienverbilligung; Beschwerdeführer; Auskunft; Behörde; Vertrauen; AHV-Zweigstelle; Bürger; Zuständig; Vertrauens; Recht;
V 97 100Verwaltungsgericht27.11.1997 - § 88 StrG. Eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des gesetzlichen Strassenabstandes ist zu erteilen, wenn das Interesse der Verkehrssicherheit oder der Freihaltung eines Landstreifens entlang der Verkehrsanlage nicht entgegensteht.

§ 209 PBG. Auch ein nicht gutgläubiger Bauherr kann sich im Rahmen eines Verfahrens zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit stützen.
Strasse; Beschwerde; Ausnahmebewilligung; Beschwerdeführer; Gemeinde; Wiederherstellung; Recht; Vorinstanz; Gemeinderat; Bewilligung;
V 97 97Verwaltungsgericht25.11.1997 - Art. 2, Art. 61 ff. BGBB. Geltungsbereich des BGBB für kleinere landwirtschaftliche Grundstücke. Die Veräusserung mehrerer kleinerer Grundstücke, die zu keinem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, desselben Eigentümers an denselben Erwerber ist auch dann nicht bewilligungspflichtig, wenn die Grundstücke kurz vor Inkrafttreten des BGBB parzelliert wurden mit dem Ziel, diese vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen.Grundstück; Grundstücke; Recht; Inkrafttreten; Zerstückelung; Beschwerde; Parzellierung; Gesetzes; Landwirtschaftlichen;
P 96 6Verwaltungsgericht21.11.1997 - § 188 Abs. 1 VRG; § 45a Abs. 2 und 3 GG. Eine kommunale Hausordnung, die den Benutzer oder einen Besucher eines Alters- und Pflegeheims nicht über das vom Anstaltszweck her Notwendige hinaus belastet bzw. einschränkt, steht im Einklang mit übergeordnetem Recht.Recht; Gemeinde; Anstalt; Betagtenheim; Hausordnung; Betreuung; Rechtlich; Gemeinderat; Betagtenheims; Kommunale; Anstaltszweck; Patienten;
V 97 69Verwaltungsgericht13.11.1997 - § 207 Abs. 1 lit. a PBG, §§ 196a ff. PBG. Beschwerdebefugnis im Zusammenhang mit Rügen betreffend eine Verletzung der Verfahrenskoordination. Ob eine Beschwerdelegitimation zu bejahen ist, entscheidet sich nicht abstrakt im Lichte der §§ 196aff. PBG, sondern im Hinblick auf das Erfordernis des rügespezifischen Rechtsschutzinteresses und die Gewährleistung des Rechtsschutzes vielmehr konkret danach, welche Stellung der Beschwerdeführer in bezug auf die angefallenen Sonderbewilligungen einnimmt, namentlich, ob er allenfalls zu deren Anfechtung befugt gewesen wäre. Entscheid; Bewilligung; Beschwerde; Interesse; Koordination; Beschwerdeführer; Entscheide; Baubewilligung; Schutzwürdig; Leitverfahren;
AR 96 23/58Aufsichtsbehörden und Kommissionen12.11.1997 - § 12 Abs. 1 AnwG. Der Erwerb einer streitigen Forderung des Klienten durch seinen Anwalt ist in der Regel nicht zulässig; Voraussetzungen der Zulässigkeit.

Anwalt; Forderung; Anwalts; Streitigen; Standesrecht; Abtretung; Luzerner; Rechtsanwalt; Sterchi; Ausschliesslich; Standesrecht; Person;
AU 97 20/67Aufsichtsbehörden und Kommissionen03.11.1997 - § 20 BeurkG. Telefonbucheinträge von Notaren.

Aufsichtsbehörde; Notariat; Enthält; Urkundspersonen; Eintrag; Telefonbucheintrag; Aufsuchen; Generell; Unzulässig; Falsche; Eindruck;
S 95 741Verwaltungsgericht30.10.1997 - Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 31 IVG; Art. 6 Abs. 1 IVV. Berufliche Massnahmen. Die verfügungsweise Verweigerung beruflicher Massnahmen darf erst erfolgen, wenn - mit Ausnahme von konkreten Massnahmen, welche von vorneherein ausser Betracht fallen - die verfügende Stelle nach umfassender Prüfung sämtlicher Massnahmen beruflicher Natur zum Schluss kommt, dass sie sich nicht ein-gliederungswirksam im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG auswirken würden. Im Rahmen der Gewährung beruflicher Massnahmen für der deutschen Sprache nicht mächtige Ausländer sind die Kosten für Deutschkurse von der Invalidenversicherung in der Regel nur dann zu übernehmen, wenn diese Kurse dafür bestimmt, geeignet und notwendig sind, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf die berufliche Ausbildung gerichteten Eingliederungsplanes zu mildern. Die Umschulung eines Bauhilfsarbeiters zum Dolmetscher ist mit dem Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der durch die Umschulung ermöglichten Verdienstmöglichkeiten zur wirtschaftlichen Lage vor Invaliditätseintritt nicht vereinbar. Andererseits kann ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht mit der Begründung mangelnden Engagements und fehlender Motivation verneint werden, bevor das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden ist.Umschulung; Beschwerdeführer; Berufliche; Massnahme; Massnahmen; Eingliederung; IV-Stelle; Abklärung; Verfügung; Anspruch; Annähernd;
RRE Nr. 2436Regierungsrat28.10.1997 - Anerkennung von landwirtschaftlichen Betriebsformen. Artikel 2 und 23 Absatz 2 LBV. Zwei getrennt eingereichte Gesuche um Bewirtschaftungsbeiträge für zwei landwirtschaftliche Unternehmen sind grundsätzlich separat zu behandeln; im Entscheid ist für jedes der beiden Unternehmen getrennt aufzuzeigen, inwiefern es die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllt oder nicht. - Bei der Kontrolle des Rindviehbestandes ist es unumgänglich, dass ein Augenschein unangemeldet erfolgt, da er sonst seinen Zweck nicht erreichen würde.Betrieb; Landwirtschaft; Landwirtschaftsamt; Beschwerdeführer; Betriebe; Kantonale; Augenschein; Entscheid; Landwirtschaftliche;
V 97 160Verwaltungsgericht23.10.1997 - § 207 Abs. 1 lit. a PBG. Eine Konkurrenzsituation legitimiert nicht zu einer Beschwerde in Planungs- und Bausachen.Recht; Beschwerde; Konkurrenten; Interesse; Einsprache; Wirtschaftlich; Recht; Konkurrenz; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht;
AU 97 3/60Aufsichtsbehörden und Kommissionen20.10.1997 - § 58 BeurkG; § 24 BeurkV. Die Anforderungen an die Bereinigung von Dienstbarkeiten usw. in Parzellierungsbegehren sind strengGrundbuch; Notar; Parzellierungsbegehren; Grundbuchverwalter; Anmeldung; Weisung; Aufsichtsbehörde; Anforderungen; Streng; Dienstbarkeiten;
AU 97 3/60Aufsichtsbehörden und Kommissionen20.10.1997 - § 34 BeurkG; § 11 BeurkV. Belege, die in die öffentliche Urkunde integriert sind oder auf die darin verwiesen wird, sind als solche genau zu bezeichnen; sie haben den aktuellen Verhältnissen zu entsprechen, die sie zum Inhalt haben.

Urkunde; Grundbuchauszug; Urkunden; Wiedergabe; Brückner; Anschein; Sidler; Wiedergaben; Beurkundungsrecht; Vorgenommene; Darstellung;
V 97 118Verwaltungsgericht16.10.1997 - § 63 Abs. 3 PBG. Mit der Genehmigung von Ortsplanungen bzw. von Bebauungsplänen entscheidet die Genehmigungsbehörde über allfällige Beschwerden. Zeitpunkt des Fristbeginns, falls ein kommunales Parlament über die Planung Beschluss fasst. Massgebend ist diesfalls das Datum des Planungsbeschlusses des Parlaments.Stadt; Stadtrat; Beschwerde; Stadtrates; Stimmberechtigten; Parlament; Recht; Liegenden; Beschluss; Bebauungspläne; Auslegung;
V 97 181Verwaltungsgericht15.10.1997 - § 207 Abs. 1 lit. a PBG. Eine politische Partei vermag aus dem Umstand, dass sie am öffentlichen Geschehen naturgemäss grösseren Anteil nehmen mag, in einem bau- und planungsrechtlichen Verfahren keine besondere Betroffenheit darzutun. Eine politische Partei hat ihren Standpunkt auf der Ebene des politischen Diskurses einzubringen und nicht im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens.Recht; Beschwerdeführerin; Politische; Hinweis; Beschwerdebefugnis; Interesse; Partei; Entscheid; Schutzwürdig; Einsprache; Legitimation;
S 95 793Verwaltungsgericht13.10.1997 - Art. 28, 29 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 2 IVG. Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Zeitpunkt des Rentenbeginns. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Eine Nachzahlung bis zu fünf Jahren ist möglich, wenn der Versicherte aufgrund einer medizinisch nachgewiesenen mangelnden Krankheitseinsicht seine Anspruchsberechtigung nicht kennen konnte.Beschwerdeführerin; Rente; Krank; Anspruch; IV-Stelle; Leistung; Anmeldung; Krankheit; Privatklinik; Psychisch; Psychiatrisch; Bericht;
A 97 220Verwaltungsgericht13.10.1997 - § 18 Abs. 1 QStV; § 62v Abs. 2 Satz 2 StG. Quellensteuer; Rückerstattung der Kirchensteuer; Verjährung des Rückerstattungsanspruchs. Rückforderungsansprüche der Steuerpflichtigen unterliegen auch dann der Verjährung, wenn eine ausdrückliche Bestimmung darüber fehlt. Für die Rückforderung zuviel bezahlter Steuern im Quellensteuerrecht ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzunehmen.Verjährung; Frist; Recht; Rückforderung; Quelle; Beschwerde; Rückerstattung; Beschwerdeführer; Steuerverwaltung; Kirchensteuer; Hinweis;
V 97 191Verwaltungsgericht09.10.1997 - §§ 4 und 142 VRG; §§ 6, 7, 8 und 21 ErzG; Art. 27 Abs. 2 BV. Die vorsorgliche Zuteilung eines einzuschulenden Kindes in eines von mehreren Primarschulhäusern eines Primarschulkreises stellt lediglich eine organisatorische Anordnung innerhalb des durch die Einschulung begründeten besonderen Rechtsverhältnisses mit der Schulanstalt und somit keinen - mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbaren - Entscheid dar.Recht; Verwaltungs; Schulhaus; Entscheid; Anordnung; Verfügung; Erziehungs; Schulpflege; Rechtsverhältnis; Verwaltungsbeschwerde;
A 97 91Verwaltungsgericht29.09.1997 - Art. 16 und Art. 22 SVG. Führerausweisentzug; Verhältnis Strafverfahren/Administrativmassnahmeverfahren. Grundsätzlich sollen zwischen der Beurteilung der Verwaltung und derjenigen der Strafjustiz keine Differenzen bestehen, weshalb in Zweifelsfällen wenn immer möglich das Strafurteil abzuwarten ist. Im Hinblick darauf sind die Administrativbehörden an die Feststellungen des Strafrichters gebunden. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem summarischen Strafbefehlsverfahren. Allgemein gebieten Treu und Glauben dem Betroffenen, seine Verteidigungsrechte - namentlich betreffend die vollständige Abklärung des Sachverhalts - im Strafverfahren wahrzunehmen.Verfahren; Recht; Recht; Verwaltung; Urteil; Strasse; Sachverhalt; Richter; Strassenverkehrsamt; Führerausweis; Verfahrens;
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