Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
OG 1994 25Obergericht23.12.1994 - Weisung betreffend Abrechnung der MWSTV bei amtlichen Verteidigern und unentgeltlichen Rechtsbeiständen.

Mehrwertsteuer; Amtliche; Gericht; Auslagen; Unentgeltliche; Amtlichen; MWSTV; Anwalt; Verteidiger; Untersuchungsbehörde; Entgelt;
RRE Nr. 3308Regierungsrat06.12.1994 - Kostengutsprache. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 OHG; § 3 Absatz 1 und 2 EGOHG; §§ 17, 18, 142 VRG. Die Beratungsstellen nach dem Opferhilferecht sind untere Instanzen der kantonalen Verwaltung im Sinne des § 142 VRG. - Die Beratungsstelle und das kantonale Sozialamt haben im Beschwerdeverfahren die Rechtsstellung von Vorinstanzen. - Mit der Überprüfung eines ablehnenden Entscheides der Beratungsstelle über ein Gesuch um Kostengutsprache ist zugleich zu überprüfen, ob die vorangegangene Ablehnung einer Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt rechtmässig war. - Erweist sich die Ablehnung der Kostengutsprache gegenüber der Beratungsstelle durch das kantonale Sozialamt als rechtswidrig, ist mit der Gutheissung der Beschwerde die Kostengutsprache direkt zu verfügen oder das kantonale Sozialamt anzuweisen, die Kostengutsprache zu leisten. - Die Beratungsstellen haben nur subsidiär für die Kosten eines Rechtsbeistandes aufzukommen.

Beratungsstelle; Recht; Sozialamt; Opfer; Kostengutsprache; Kantonale; Beschwerde; Entscheid; Verfahren; Unentgeltliche;
V 93 130Verwaltungsgericht06.12.1994 - § 11 JG, § 7 Abs. 3 JV, § 152 VRG. Das Jagdpachtprivileg nach § 7 Abs. 3 JV kann eine Jagdgesellschaft beanspruchen, wenn die Mindestpächterzahl die Voraussetzungen von lit .a oder b dieser Bestimmung erfüllt. Wenn mehrere privilegierte Bewerber vorhanden sind, liegt der Entscheid im freien Ermessen des Gemeinderates. Das Gericht übt bei der Überprüfung des Ermessens äusserste Zurückhaltung aus.Bewerber; Bewerbergruppe; Kanton; Beschwerde; Privilegiert; Revier; Pächter; Wortlaut; Zuschlag; Jagdrevier; Reviergemeinde; Gemeinderat;
V 93 99Verwaltungsgericht02.12.1994 - § 198 Abs. 1 lit. c VRG. Diese Bestimmung ist nicht rein formell anzuwenden. Als unterliegend gilt eine Partei, wenn sie ihr materielles Ziel im massgeblichen Verfahren nicht erreicht.Beschwerde; Verfahren; Gemeinde; Recht; Gemeinderat; Entscheid; Vorinstanzlichen; Aufschüttung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin;
OG 1994 33Aufsichtsbehörden und Kommissionen29.11.1994 - § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 543 und 552 ff. OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit; die Unabhängigkeit muss auch beim Zusammenwirken mehrerer Anwälte im Mitarbeiterverhältnis gewahrt bleiben. Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts als Mitglied einer Bürogemeinschaft und im Angestelltenverhältnis.Partner; Anwalt; Büro; Beruf; Verantwortung; Partner; Recht; Disziplinarbeklagte; Gesellschaft; Anwälte; Sterchi; Verbindlichkeiten;
S 93 561Verwaltungsgericht28.11.1994 - Art. 19 Abs. 1 BVG; Art. 2 ZGB. Im überobligatorischen Bereich richten sich die Ansprüche der Witwe nicht nach Art. 19 Abs. 1 BVG, sondern nach den konkreten Vorsorgereglementen. Bei der Beurteilung von vorsorgerechtlichen Ansprüchen der Witwe ist nicht zu prüfen, ob bei der Eheschliessung versicherungsrechtliche Überlegungen mitgespielt haben. Witwe; Todesfall; Ziffer; Witwenrente; Anspruch; Prüfen; Reglementarischen; Leistung; Recht; Personalvorsorge; Recht; Pensionskassen;
V 94 131Verwaltungsgericht14.11.1994 - § 205 VRG. Die Voraussetzungen eines Kostenerlasses sind für Gemeinden nicht gegeben.

Gemeinde; Kostenerlass; Gemeinden; Gesetzlich; Voraussetzungen; Person; Kanton; Existenz; Entscheidende; Fraglich; Luzern; Sinne; Personen;
A 94 148Verwaltungsgericht02.11.1994 - § 19 Abs. 1 Ziff. 1, § 22 Ziff. 8 StG; § 20 StV; Dienstaltersgeschenk; Abgrenzung gegenüber der Schenkung. Dienstaltersgeschenke sind zwar freiwillige Leistungen, die jedoch im Hinblick auf das Dienstverhältnis erbracht werden. Sie gelten somit nicht als unverdient, so dass ihnen das schenkungsrechtliche Element der Unentgeltlichkeit fehlt. Dienstaltersgeschenke unterliegen, soweit sie den steuerfreien und abzugsfähigen Betrag gemäss § 22 Ziff. 8 StG bzw. § 20 StV übersteigen, auch dann der Einkommenssteuer, wenn sie aus den privaten Mitteln der einzigen Verwaltungsrätin stammen.Arbeit; Dienstalters; Dienstaltersgeschenk; Arbeitgeber; Einkommen; Schenkung; Entgeltlich; Beschwerde; Beschwerdeführer; Zuwendung;
RRE Nr. 2916Regierungsrat31.10.1994 - Bevorschussung. §§ 45 Absatz 1, 46 Unterabsatz d SHG; § 25 Absatz 1a und 2 SHV. Die ordentliche Grenze des Einkommens eines Stiefelternteiles (§ 25 Absatz 1b SHV), deren Überschreitung zum Verlust des Anspruchs eines im gleichen Haushalt lebenden Kindes auf Bevorschussung führt, erhöht sich um den Zuschlag gemäss § 25 Absatz 2 SHV für jedes vom Stiefelternteil unterhaltene Kind. Dabei spielt keine Rolle, ob das Kind im gleichen Haushalt lebt oder nicht.

Einkommen; Einkommensgrenze; Unterhalt; Haushalt; Eltern; Kinder; Stiefelternteil; Unterhaltsberechtigte; Bevorschussung; Vaters;
S 94 200Verwaltungsgericht27.10.1994 - Art. 9 Abs. 1 UVV. Ungewöhnlichkeit. Unter Berücksichtigung der allein entscheidenden objektiven Umstände ist das mehrmalige heftige Aufschlagen des Schiffsrumpfes einer hochseetauglichen Motorjacht auf das stark bewegte Wasser bei einer gegen den Wellengang verlaufenden Fahrt im Südpazifik im Monat März kein ungewöhnlicher Vorgang. Vielmehr gehören entsprechend starke Schiffsbewegungen in diesem Zusammenhang in den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen, weshalb trotz der eingetretenen Körperschädigung (HWS-Distorsion) nicht von einem Unfall im Rechtssinne gesprochen werden kann.Unfall; Schiff; Wellen; Wellengang; Sturm; Küste; Faktor; Unfallversicherungsgesellschaft; Überfahrt; Recht; Stark; Stürme; Queensland;
A 93 158Verwaltungsgericht27.10.1994 - § 36 Abs. 6 StG; § 14 Abs. 1 SchG. Nachträgliche Vermögenssteuer; Ersatzgrundstück; Vorausbeschaffung. Der Begriff des Ersatzgrundstückes im Sinne von § 36 Abs. 6 StG impliziert, dass es sich nicht nur beim veräusserten, sondern auch beim neuerworbenen um ein landwirtschaftliches Grundstück handeln muss, dessen Umschreibung sich im ganzen Bereich der nachträglichen Vermögenssteuer nach der Legaldefinition von § 14 Abs. 1 SchG richtet. Aus der Konstruktion der Ersatzbeschaffung folgt unabdingbar, dass sie aus einem Veräusserungserlös gemacht wurde und demzufolge dem Zeitpunkt der Realisierung des Verkehrswertes eines Vermögensobjektes nachfolgt. Vorausbeschaffungen (Vorinvestitionen) können demzufolge keine Ersatzbeschaffung im Sinne von § 36 Abs. 6 StG darstellen. Grundstück; Landwirtschaftlich; Ersatzgrundstück; Veräusserung; Steuer; Landwirtschaftliche; Vermögens; Grundstücke; Nachträgliche;
OG 1995 47Aufsichtsbehörden und Kommissionen25.10.1994 - §§ 11 und 12 Abs. 1 AnwG; § 2 Abs. 2 der GOAR. Eine Anzeige führt nur dann zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, wenn begründeter Verdacht besteht, der beanzeigte Rechtsanwalt habe seine Berufs- und Standespflichten verletzt. Für ein pflichtwidriges Verhalten müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.Beruf; Aufsichtsbehörde; Anzeige; Anwalt; Standespflichten; Disziplinarverfahren; Verhaltens; Berufs; Rechtsanwalt; Verdacht;
A 93 148Verwaltungsgericht24.10.1994 - § 3 Ziff. 5 lit. c HStG; Steuerbefreiung; Unternehmungsaufteilung; Übertragung in sich geschlossener und selbständiger Betriebsteile; Betriebsqualität von Immobilienvermögen. Steuerneutral teilbar sind betriebliche Einheiten, die im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserstellung autonom sind. Liegenschaften sind als Geschäftsbetrieb im steuerlichen Sinn zu qualifizieren, wenn die Immobilienverwaltung im Verhältnis zur übrigen Tätigkeit eigentlicher Hauptzweck ist und einen beträchtlichen Umfang aufweist, der durch eigenes Personal bewältigt wird. Können die vom übrigen Unternehmen abgespalteten Immobilien nicht als Betrieb in diesem Sinne verstanden werden, so sind die stillen Reserven auf den Immobilien zu besteuern. Betrieb; Unternehmung; Grundstück; Person; Immobilien; Liegenschaften; Grundstücke; Verwaltung; Reserven; Juristische; übertrage;
S 93 692Verwaltungsgericht29.09.1994 - Art. 23 Abs. 1 AHVV. Da der von der Kantonalen Steuerverwaltung der Ausgleichskasse gemeldete Wert der Schweinescheune (um 70% erhöhter Katasterwert) nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Steuerveranlagung war, sondern erst im Hinblick auf die beitragsrechtlich bedeutsamen Bewertungsvorschriften ermittelt wurde, war die Ausgleichskasse an die Meldung der Kantonalen Steuerbehörde nicht gebunden. Damit steht dem Beschwerdeführer im Beitragsprozess der Nachweis offen, dass der gemeldete Wert den Bewertungsvorschriften nach Art. 31 BdBSt widerspricht.Bewertung; Grundstück; Katasterwert; Grundstücke; Steuerverwaltung; Schweinescheune; Bundessteuer; Nichtlandwirtschaftlich;
A 93 18 A 93 19Verwaltungsgericht22.09.1994 - § 1 Abs. 2 Ziff. 1 GGStG; a§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 StG (Fassung vom 17. September 1974); a§ 14 SchG (Fassung vom 2. Dezember 1968). Landwirtschaftliches Grundstück; Verbindlichkeit der Katasterschatzung; Besteuerung von Gewinnen bei Veräusserung; Privatentnahme durch Erbvorbezug; Realisierung des Kapitalgewinnes. Eine rechtskräftige Katasterschatzung ist für die Steuer- und Steuerjustizbehörden nicht nur in bezug auf die Höhe der Schatzung und den Zeitpunkt, auf den sie in Kraft gesetzt wurde, sondern auch in bezug auf die Qualifizierung einer Liegenschaft als landwirtschaftlich oder nichtlandwirtschaftlich verbindlich. Dies gilt auch für die direkten Staats- und Gemeindesteuern gemäss StG. Die Verwendung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke des Geschäftsvermögens zum Zwecke des Erbvorbezuges stellt eine nach StG steuerbare Privatentnahme dar. Sie liegt vor, wenn der Unternehmer den eindeutigen Willen äussert, einen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen, wie durch den Abschluss eines Erbverzichts- und Auskaufvertrages.Geschäft; Geschäfts; Landwirtschaftlich; Grundstück; Geschäftsvermögen; Landwirtschaftliche; Recht; Privatentnahme; Einkommen;
RRE Nr. 2559Regierungsrat20.09.1994 - Einsprache bei Wahlen und Abstimmungen. §§ 160 Absatz 2 und 161 StRG. Tritt ein Verfahrensmangel vor dem Abstimmungstag ein, ist die Einsprache innert drei Tagen seit der Entdeckung einzureichen. Die Einsprachefrist beginnt für Empfänger von Entscheiden oder Anordnungen mit der Zustellung, bei öffentlich bekannt gemachten Entscheiden oder Anordnungen in jedem Fall mit der öffentlichen Bekanntmachung.Abstimmung; Einsprache; Regierungsrat; Stimmzettel; Kantons; Beschwerde; Recht; Einsprecher; Abstimmungstag; Regierungsrates;
RRE Nr. 2533Regierungsrat20.09.1994 - Bevorschussung rückwirkend erhöhter Unterhaltsbeiträge. §§ 13, 45 Absatz 3 SHG. Werden Unterhaltsbeiträge an Kinder durch Abänderungsurteil rückwirkend erhöht, werden die erhöhten Beitragsteile mit der Rechtskraft des Abänderungsurteils fällig. Mithin sind sie von der Bürgergemeinde zu bevorschussen, wenn vor ihrer Fälligkeit, d.h. vor der Rechtskraft des Abänderungsurteils, darum nachgesucht wurde.

Unterhaltsbeiträge; Bevorschussung; Urteil; Gesuch; Fällig; Anpassung; Erhöht; Erhöhte; Anspruch; Rechtsmittel; Bürgergemeinde;
RRE Nr. 2483Regierungsrat09.09.1994 - Abstimmungsbeschwerde. Artikel 11 Absatz 2, 77 Absatz 1c des BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte. Die Abstimmungsbeschwerde richtet sich gegen Akte, die von kantonalen Behörden im Zusammenhang mit eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ergangen sind. Der Regierungsrat ist nicht befugt, den vom Bundesrat verfassten erläuternden Text zu einer eidgenössischen Volksabstimmung auf Beschwerde hin zu überprüfen und zu beurteilen.Bundes; Bundesrat; Erläuterung; Erläuterungen; Beschwerde; Bundesrates; Eidgenössische; Kantons; Volksabstimmung; Rassendiskriminierung;
S 92 177Verwaltungsgericht02.09.1994 - Art. 333 Abs. 1 ZGB. Krankenkasse erklärt sich nach zweitem Rechtsschriftenwechsel bereit, die angefallenen Kosten im Rahmen ihrer Leistungspflicht zu übernehmen: Der Prozess kann dennoch nicht abgeschrieben werden. Subsidiarität der Kassenleistungen gegenüber Leistungen Dritter: Wieweit hat der Leistungsansprecher den Rechtsweg gegen den Dritten zu beschreiten, bevor die subsidiär haftende Kasse leistungspflichtig wird? In casu wurde Drittpersonenhaftung als Familienhaupt geltend gemacht. Bedeutung des Umstandes, dass ein 15jähriger Knabe mit einem Fahrrad ohne Kennzeichen eine Person anfährt und verletzt. Eltern; Kasse; Schädiger; Verfügung; Krankenkasse; Recht; Fahrrad; Recht; Forderung; Schädigers; Angefochtene; Unfall; Urteil;
V 91 9Verwaltungsgericht31.08.1994 - Art. 14 Abs. 1 und 2 WaVo; § 55 VRG. Ein Waffentragschein kann nur dann ausgestellt werden, wenn der Gesuchsteller eine Waffe zur Abwendung ernsthafter Gefahren von Personen und Sachen auf sich tragen muss. Die Gefahrenlage ist vom Gesuchsteller darzulegen.

Ein Hinweis auf einen bestimmten Beruf genügt nicht. Vielmehr sind besondere Umstände nachzuweisen, die das übliche Mass einer Gefährdung übersteigen.
Waffe; Waffen; Waffentragschein; Beschwerde; Recht; Voraussetzungen; Entscheid; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Gefährdung; Gesuch;
S 92 422Verwaltungsgericht17.08.1994 - Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 96 AHVG; Art. 22a VwVG; § 32 Abs. 1 und 2 FZG. Beitragsstatut eines Taxifahrers; Fristenstillstand; kantonale Familienzulagen. § 32 Abs. 1 FZG, wonach die Verfahrensvorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten, ist lex specialis zum VRG. Daher gelten die Fristenstillstandsbestimmungen von Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ebenfalls im Bereich der kantonalen Familienzulagenordnung. Beschwerde; Beschwerdeführerin; Frist; Verfügung; Selbständige; Recht; Ausgleichskasse; Arbeit; Verwaltung; Zustellung; Selbständiger;
RRE Nr. 2160Regierungsrat09.08.1994 - Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Ehegatten. Artikel 7 Absatz 1 und 2 ANAG. Wer mit einem Schweizer Bürger die Ehe allein deshalb eingeht, um die Vorschriften des Fremdenpolizeirechts zu umgehen, hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. - Ob mit einer Eheschliessung die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgangen werden sollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann wie bei Bürgerrechtsehen (vgl. BGE 98 II 1) nur durch Indizien nachgewiesen werden.Aufenthalt; Beschwerdeführer; Schweiz; Ausländer; Schweizer; Bürgerrecht; Bürgerrechts; Ehegatte; Heirat; Bürgerrechtsehe; Ehegatten;
RRE Nr. 2138Regierungsrat09.08.1994 - Aufsichtsbeschwerde gegen die Vergebung von Arbeiten. § 6 Absatz 1 SubmG; §§ 18 Absätze 1 und 2 und 20 Unterabsatz f SubmV. Die Aufsichtsbehörde schreitet nur bei klaren Verletzungen von Submissionsvorschriften oder sonstigen schwerwiegenden Mängeln ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag vom Erfordernis der Unterzeichnung des Gesamtarbeitsvertrages abhängig gemacht wird.

Arbeit; Beschwerdeführerin; Arbeitnehmer; Bewerber; Gesamtarbeitsvertrag; Vergeben; SubmV; Einhaltung; Unterzeichnet; Arbeitnehmerschutz;
A 94 24Verwaltungsgericht22.07.1994 - § 36, § 78 StG; § 53 Abs. 4 StV. Nachträgliche Vermögenssteuer; Steuerperiode; Verjährung. Die der Besitzesdauer entsprechende Steuerperiode für die nachträgliche Vermögenssteuer umfasst den Zeitraum, in welchem eine Liegenschaft nur zum Ertragswert versteuert werden musste. Somit ist die nachträgliche Vermögenssteuer grundsätzlich immer bis zum Ende jener zweijährigen Veranlagungsperiode zu veranlagen, in welcher die Veräusserung erfolgte. Massgebender Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufes der Veranlagungsverjährung im Bereich der nachträglichen Vermögenssteuer ist das Ende der Veranlagungs- bzw. Nachbezugsperiode. Steuer; Steuer; Veranlagung; Vermögenssteuer; Veranlagungs; Nachträgliche; Steuerperiode; Veranlagungsperiode; Besitzesdauer; Steuerjahr;
V 93 17Verwaltungsgericht21.07.1994 - §§ 90 Abs. 1 und 93 PG. Das als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen personalrechtliche Entscheide hat keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann den angefochtenen Entscheid weder ändern noch aufheben. Es kann lediglich feststellen, ob es den kritisierten Entscheid für rechtswidrig hält oder nicht.Entscheid; Verwaltungsgericht; Nicht; Feststellung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerde; Häfliger; Rechtswidrigkeit; Nicht;
OG 1994 28Aufsichtsbehörden und Kommissionen19.07.1994 - § 12 Abs. 1 AnwG. Die Aufnahme eines Darlehens bei einem Klienten verstösst gegen das Gebot der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts.Anwalt; Interessen; Gefahr; Klienten; Unabhängigkeit; Darlehen; Darlehens; Höhe; Aufnahm; Interessenkollision; Ausgesetzt; Luzerner;
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