Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
A 92 43Verwaltungsgericht24.08.1992 - § 157 Abs. 3 und 4, § 162 Abs. 1 StG; Art. 6 Ziff. 2 EMRK Nach- und Strafsteuerverfahren; Ordnungsbusse; Mitwirkungspflicht; Aktenaufbewahrungspflicht. Werden Nach- und Strafsteuerverfahren parallel durchgeführt, besteht kraft Art. 6 Ziff. 2 EMRK insgesamt keine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten. Er kann daher nicht mit einer Ordnungsbusse belegt werden, wenn er einer Ausweiseinforderung nicht nachkommt.

§ 162 Abs. 1 StG bietet keine gesetzliche Grundlage zur Verhängung einer Ordnungsbusse wegen Verletzung der Aktenaufbewahrungspflicht.
Steuer; Steuerverfahren; Ordnungsbusse; Steuerverwaltung; Nachsteuer; Nachsteuerverfahren; Beschwerde; Mitwirkung; Veranlagung; Kantonale;
OG 1992 19Aufsichtsbehörden und Kommissionen21.08.1992 - §§ 42 und 57ff. BeurkG. Disziplinarstrafe bei fehlerhafter Beglaubigung.

Beglaubigung; BeurkG; Notar; Beurkundung; Urkundsperson; Unterschrift; Vorschriften; Datum; Vorgenommen; Pflichten; Beurkundungsgesetzes;
V 91 47Verwaltungsgericht11.08.1992 - § 129 Iit. a VRG. Der Beschwerdefahrer, der während der Rechtsmittelfrist Eigentümer des am Verfahren beteiligten Grundstückes geworden ist, ist beschwerdebefugt, obgleich er im vorinstanzlichen Verfahren weder Partei noch beiladungsberechtigter Dritter war (Erw. 1). Er hat ähnlich einem Beigeladenen den Prozess so zu übernehmen, wie sich das Verfahren im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges präsentiert (Erw. 2).Beschwerde; Abbruch; Beschwerdeführer; Entscheid; Verfahren; Gemeinderat; Abbruchverfügung; Partei; Regierungsrat; Streit; Verfügung;
S 91 483Verwaltungsgericht11.08.1992 - Art. 6 Abs. 3 ELG; Art. 22 Abs. 4 ELV. Drittauszahlung. Die Verordnungsbestimmung des Art. 22 Abs. 4 ELV ist gesetz- und verfassungsmässig.

Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Bundesrat; Recht; Verordnung; Recht; Nachzahlung; Fürsorgestelle; Delegation; Regelung;
A 92 73Verwaltungsgericht03.08.1992 - § 33 GGStG. Verwirkung des Rechts auf Steuerfestsetzung. Gegenüber dem Erwerber braucht das Veranlagungsverfahren nicht eingeleitet zu werden. Ebensowenig ist die Veranlagungsverfügung dem Veräusserer und dem Erwerber gleichzeitig zuzustellen. Das Pfandrechtsverfahren gegenüber dem Grundeigentümer muss erst eingeleitet werden, wenn die Steuerforderung vom Veräusserer nicht bezahlt wird.Steuer; Veranlagung; Pfandrecht; GGStG; Beschwerde; Veräusserer; Grundstückgewinnsteuer; Gesetzliche; Recht; Grundstückeigentümer;
A 91 174Verwaltungsgericht29.07.1992 - § 2 Ziff. 3 lit. c, § 7 Abs. 1, 2 und 4 HStG; Art. 4 BV. Baurecht; Barwert; Kapitalisierungssatz. Unterliegt der Baurechtszins vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklauseln, ist er zum Realzins zu kapitalisieren. Der so ermittelte Barwert, der sämtliche Leistungen des Baurechtsnehmers umfasst, stellt ungeachtet seiner Höhe und unabhängig vom Veräusserungsverkehrswert des baurechtsbelasteten Bodens den Handänderungswert dar.Baurecht; Baurechts; Baurechtszins; Beschwerde; Beschwerdeführer; Leistung; Steuer; Leistungen; Grundstück; Barwert; Wirtschaftlich;
A 91 184Verwaltungsgericht23.07.1992 - § 4 Abs. 1 Ziff. 6 GGStG. Steueraufschub; Reinvestition des Veräusserungserlöses; Fristerstreckung. Unter einem «begründeten Fall» ist ein Härtefall zu verstehen. Ein solcher liegt vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine von ihm nicht beeinflussbare Entwicklung in eine Situation hineinmanövriert wird, die für ihn eine eigentliche Notlage darstellt. Härtefall verneint.Teuer; Frist; Erstreckung; Beschwerde; Härte; Veräusserung; Ersatzbeschaffung; Begründeten; Grundstück; Beschwerdeführer;
S 92 171Verwaltungsgericht14.07.1992 - Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG. Grundsätzlich ist der Gesamtbetrag des Mietzinses gemeinsam gemieteter Wohnungen auf die einzelnen Mitbewohner aufzuteilen. Ausnahme bejaht bei einem im Haushalt der Mutter wohnenden Sohn, der keiner existenzsichernden Arbeit nachgehen kann und von ihr unterstützt wird. Ausnahme verneint bei der Tochter, da die behauptete Bedürftigkeit und somit eine allfällige moralische Verpflichtung ihr gegenüber infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dargetan worden ist.Mietzins; Beschwerde; Ergänzungsleistung; Gleichmässig; Luzern; Mitbewohner; Tochter; Kanton; Beschwerdeführerin; Wohnung; Arbeit;
RRE Nr. 1827Regierungsrat07.07.1992 - Veränderungen an Bauten, die über die Strassenabstands- oder Baulinien hinausragen. § 82 Abs. 1 und 2 StrG. Veränderungen an einer Baute, die über die Strassenabstands- oder Baulinie hinausragt, erfordern eine Ausnahmebewilligung nach § 82 Abs. 2 StrG, wenn sie über den ordentlichen Unterhalt nach § 82 Abs. 1 StrG hinausgehen. Dieser liegt vor, wenn die vorhandene innere und äussere Gestaltung, die Form und die Zweckbestimmung bestehen bleiben, also nur die mangelhaften Teile ersetzt oder instandgestellt werden. - Vermehrter Autoverkehr auf der Zufahrt zum Baugrundstück ist im Hinblick auf das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung ohne Bedeutung, wenn er sich nicht zugleich auf die Flüssigkeit und Sicherheit des Strassenverkehrs auswirkt.

Veränderungen; Bewilligung; Umbau; Strassen; Baute; Bewilligungspflicht; Verkehr; Abstand; Bauliche; Verkehrs; Bewilligungspflichtig;
RRE Nr. 1760Regierungsrat26.06.1992 - Baubewilligungspflicht. Wiederherstellungsverfügung. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; Art. 4 BV. Die gelegentliche Benutzung einer in der Landwirtschaftszone liegenden, zonenkonformen Lagerhalle für Apéros, Picknicks, Grillparties und dergleichen steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Funktion dieser Zone. Werden die Anlässe jedoch regelmässig veranstaltet, so liegt eine Nutzungsänderung vor, die einer Baubewilligung bedarf. - Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist vor Erlass einer Wiederherstellungsverfügung dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, eine nachträgliche Baubewilligung beziehungsweise Nutzungsbewilligung zu beantragen.

Baute; Parzelle; Anlässe; Beschwerdeführer; Bauten; Verfügung; Landwirtschaftszone; Bewilligung; Anlagen; Gesellschaftliche;
RRE Nr. 1762Regierungsrat26.06.1992 - Umweltverträglichkeitsprüfung. Art. 9 Abs. 1 USG; Art. 1, 2 Abs. 1 UVPV; §§ 69 Abs. 1, 76 Abs. 2, 92 Abs. 2 StrG; § 47 USGVV: Das Projektgenehmigungsverfahren ist das für die Umweltverträglichkeitsprüfung massgebliche Verfahren. Über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist gegebenenfalls eine Feststellungsverfügung zu erlassen. - Eine Hauptverkehrsstrasse, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt vor, wenn die Strasse potentiell erhebliche Umweltauswirkungen aufweist.

Strasse; Strassen; Hauptverkehrs; Hauptverkehrsstrasse; Umwelt; Hauptverkehrsstrassen; Pflicht; Hochleistungs; Klasse;
S 91 327Verwaltungsgericht24.06.1992 - Art. 8, Art. 17 IVG. Voraussetzungen für Umschulungsmassnahmen. Da die Umschulung zur Filmschauspielerin keine Gewähr gibt, dass sich damit die Erwerbsfähigkeit der Versicherten verbessert, geht sie nicht zu Lasten der Invalidenversicherung.Umschulung; Beschwerde; Ausbildung; Beschwerdeführerin; Erwerbsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Berufliche; Entwicklung; Verbessert; Sicht;
RRE Nr. 1659Regierungsrat16.06.1992 - Vormundschaft. Vorschlagsrecht. Art. 381 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde ist nicht verpflichtet, der zu bevormundenden Person eine Liste möglicher Vormünde zu unterbreiten. Es genügt, die zu bevormundende Person nach einem Vorschlag zu fragen.Beschwerdeführer; Vorschlag; Gemeinderat; Entscheid; Vormundschaft; Person; Pflicht; Anwärter; Einsetzung; Beschwerdeführers; Mangels;
S 91 240Verwaltungsgericht05.06.1992 - Art. 18 Abs. 2 UVG. Invalideneinkommen; Arbeitsmarkt. Der einem Versicherten grundsätzlich offenstehende Arbeitsmarkt beinhaltet das Risiko von Arbeitslosigkeit. Findet ein Versicherter auf diesem Arbeitsmarkt keine Stelle, bedeutet das noch nicht, dass es sich bei den vom Versicherer bezeichneten Tätigkeiten nicht um Arbeitsgelegenheiten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG handelte.Arbeit; Beschwerdeführer; Arbeitsmarkt; Zumutbare; Sinne; Ausgeglichenen; Tätigkeiten; Kennt; Offenstehenden; Arbeitgebers; Leichte;
RRE Nr. 1530Regierungsrat02.06.1992 - Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes; Treu und Glauben. § 209 Abs. 1 PBG; Art. 4 BV. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes schafft in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ganz oder teilweise entgegensteht. Dies ist dann der Fall, wenn der baupolizeiwidrige Zustand während annähernd 20 Jahren von den Behörden und den Nachbarn hingenommen wurde und die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwerwiegt.

Aufschüttung; Beseitigung; Bewilligt; Recht; Baubewilligung; Vorgenommen; Zustand; Beschwerde; Erteilt; Beeinträchtigt; Hanglage;
RRE Nr. 1517Regierungsrat02.06.1992 - Lärmimmissionen. Art. 7 Abs. 1, 9 und 44 Abs. 2 und 3 LSV. Neben den in der Lärmschutz-Verordnung festgelegten Vorschriften über die Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte haben die Lärmbelastungswerte der Kantone keine selbständige Bedeutung mehr. - Sind die Empfindlichkeitsstufen noch nicht im Sinne von Art. 44 Abs. 1 LSV den Nutzungszonen zugeordnet, hat grundsätzlich eine Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu erfolgen. Die einzelfallweise Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erübrigt sich jedoch, wenn ein Verstoss gegen die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften zum vornherein ausgeschlossen werden kann.

Empfindlichkeitsstufe; Betrieb; Anlage; Empfindlichkeitsstufen; Gewerbezone; Anlagen; Umweltschutz; Billard; Ortsfeste; Geplante;
RRE Nr. 1529Regierungsrat02.06.1992 - Bestandesgarantie. § 179 PBG. Wird auf einer bestehenden, baupolizeiwidrigen Flachdachbaute ein Walmdach errichtet, so stellt dies eine bauliche Erweiterung dar, die einer Ausnahmebewilligung bedarf. Eine solche kann grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn die Realisierung des Bauprojekts nicht zu einer weiteren Verschärfung der bereits bestehenden Baupolizeiwidrigkeit führt. Eine Verschärfung der Baupolizeiwidrigkeit ist indes nicht völlig ausgeschlossen; sie kann ausnahmsweise gestattet werden, sofern im Ergebnis keine wesentliche Abweichung vom geltenden Recht resultiert.

Baute; Bestehende; Recht; Geplante; Geltenden; Ausnützung; Anrechenbare; Anrechenbaren; Geschossfläche; Interesse; Zeitgemäss;
RRE Nr. 1550Regierungsrat02.06.1992 - Verkehrsanordnung. Art. 3 und 4 SVG, Art. 107 Abs. 1 SSV. Vor der Verkehrsanordnung ist ein taugliches, zweckorientiertes Prüfungskonzept zu erarbeiten, das sich auf die Feststellung des Ist-Zustandes und des Zustandes nach der versuchsweisen Verkehrsanordnung erstreckt.

Verkehr; Verkehrs; Verkehrsanordnung; örtliche; Massnahme; Definitiv; Definitive; Bundes; Zweck; Hirschmattstrasse; Strasse; Zustand;
A 91 179Verwaltungsgericht01.06.1992 - § 96 Abs. 1 StG; Art. 4 BV. Treu und Glauben; unterlassene Disposition. Reicht der Steuerpflichtige innert der Einsprachefrist keine schriftliche Einsprache ein, opponiert bei der Behörde aber mündlich gegen die Veranlagung, muss diese nach Treu und Glauben auf den Mangel der fehlenden Schriftlichkeit hinweisen. Unterlässt sie dies und/oder hält sie den Steuerpflichtigen durch zusätzliche Äusserungen von der Einreichung einer schriftlichen Einsprache ab, ist zu prüfen, ob er in der Annahme, es brauche keine schriftliche Einsprache mehr, zu schützen ist. Im vorliegenden Fall objektive und subjektive Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bejaht.Einsprache; Gemeinde; Beschwerde; Schriftlich; Beschwerdeführer; Schriftliche; Veranlagung; Gemeindeschreiber; Zeuge; Steuer; Mündlich;
S 91 574Verwaltungsgericht29.05.1992 - Art. 6, Art. 18 UVG; Art. 11 UVV. Schleudertrauma. Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nach Rückfall wieder vermehrt auftretenden Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule verneint. Sind diese Beschwerden durch apparative Untersuchungsmethoden eindeutig auf degenerative Veränderungen zurückzufahren und damit krankhafter Natur, so kann auf die Erstdiagnose «Schleudertrauma der Hals- und Brustwirbelsäule» nicht abgestellt werden.Bereich; Beschwerde; Brustwirbelsäule; Halswirbelsäule; Schleudertrauma; Unfall; Beschwerden; Beschwerdeführer; Abklärung; Hammer;
V 91 62Verwaltungsgericht29.05.1992 - § 7 Abs. 2 SchV; § 50, § 110 Abs. 1 lit. c VRG. Der Verkehrswert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ohne Bauten ist aufgrund von Vergleichspreisen und -werten zu berechnen. Wenn sich die Behörde auf konkrete Vergleichspreise stützt, müssen dem Einsprecher die wichtigsten Angaben darüber bekanntgegeben werden und muss ihm Gelegenheit eingeräumt werden, sich dazu zu äussern. Andernfalls ist das rechtliche Gehör verletzt. Im Einspracheentscheid hat sich die Behörde mit den Argumenten des Einsprechers auseinanderzusetzen.Vergleich; Beschwerde; Grundstück; Schatzung; Vergleichspreise; Entscheid; Schatzungsamt; Beschwerdeführerin; Verkehrswert; Richtpreis;
S 91 126Verwaltungsgericht22.05.1992 - Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 12 Abs. 5 und 6 KUVG; Art. 21 Vo III KUVG; Anhang zur Vo 9 über die Leistungspflicht der anerkannten Krankenkassen für bestimmte diagnostische und therapeutische Massnahmen. Voraussetzung der Leistungspflicht bei methadonunterstützter Langzeitbehandlung.Ziffer; Entwöhnung; Voraussetzung; Behandlung; Entwöhnungsbehandlung; Leistungspflicht; Voraussetzungen; Krankenkasse; Patient; Ziffern;
V 92 12Verwaltungsgericht20.05.1992 - § 19 Abs. 1 VRG. Prozessfähigkeit eines Unmündigen. Die Verweigerung der Zulassung eines Unmündigen zu einem bestimmten Schultypus ist nicht als Eingriff in elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung zu werten. Die Prozessfähigkeit ist somit nicht um der Persönlichkeit willen vorhanden.Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Entscheid; Persönlichkeit; Persönlichkeitsentfaltung; Schule; Werkklasse; Urteil; Bildung;
RRE Nr. 1342Regierungsrat19.05.1992 - Meliorationsbeiträge. §§ 2 Unterabs. d und 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterstützung von Bodenverbesserungen. An die Kosten eines Hartbelages einer Strasse, die zu Einzelhöfen führt, die nicht ganzjährig bewohnt sind, werden in der Regel keine Beträge ausgerichtet.

Ganzjährig; Bewohnt; Erschliessung; Bewohnte; Liegenschaften; Grundsätzlich; Begehren; Wanderer; Sicht; Natur; Landschaftsschutzes;
RRE Nr. 1340Regierungsrat19.05.1992 - Gemeindebeschwerde. Überweisung eines Postulats. § 91 GG, § 183 Unterabs. a VRG. Mit Gemeindebeschwerde kann nur ein Beschluss einer Gemeindebehörde oder der Stimmberechtigten angefochten werden, der Rechtswirkungen nach aussen zur Folge hat und den anfechtbaren Entscheiden nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz gleichzustellen ist. Wenn eine Behörde mit einem Beschluss ohne Rechtswirkung nach aussen eine Absicht kundtut oder ihr Vorgehen festlegt, eine Vernehmlassung genehmigt, eine rechtlich unverbindliche Meinungsäusserung oder eine Stellungnahme abgibt, so liegt kein Beschluss vor, der Gegenstand einer förmlichen Gemeindebeschwerde sein kann. - Die Überweisung eines Postulats stellt keinen Entscheid im Sinne des § 91 GG dar. Es handelt sich lediglich um einen Auftrag an die Exekutive. Handelt diese nicht auftragsgemäss, so kann ihr Verhalten allenfalls mit der Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsstatthalter gerügt werden.

Stadtrat; Stadtrates; Beschluss; Gemeindebeschwerde; Beschwerde; Postulat; Antrag; Regierungsrat; Allenwinden; Beschwerdeführer; Entscheid;
A 91 75Verwaltungsgericht19.05.1992 - § 1 Abs. 1, § 3 Ziff: 6 GGStG; § 19 Abs. 2 StG. Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen. Werden zwei benachbarte Grundstücke zusammengelegt und den bisherigen Eigentümern entsprechende Miteigentumsquoten am vereinigten Grundstück zugeteilt, und gehen die Miteigentümer in der Folge mit einer Generalunternehmerin, welche zuvor am Grundstück ebenfalls Miteigentum erworben hatte, eine einfache Gesellschaft zwecks Projektierung und Realisierung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem gemeinsamen Grundstück ein, liegt ein planmässiges und systematisches Vorgehen vor. Aufgrund der Zwecksetzung der einfachen Gesellschaft darf die Gewinnabsicht der Generalunternehmerin jedem Eigentümer, welcher sein Grundstück im Privatvermögen hielt, keine Veräusserungsabsicht hatte und auch keine Quote veräusserte, nicht zugerechnet werden. Dessen Aktivitäten dienten der Umstrukturierung seines Privatvermögens. Daher fand keine Überführung in das Geschäftsvermögen statt.Grundstück; Geschäft; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerinnen; Liegenschaften; Miteigentum; Privat; Privatvermögen;
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