Voransicht der Verwaltungsgerichtsentscheide nach Jahr

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FallnummerInstanzDatum - Leitsatz/StichwortSchlagwort (gekürzt)
A 91 73 A 91 74Verwaltungsgericht04.12.1991 - § 112 Abs. 1 Ziff. 2, § 115 Abs. 1 StG. Zwischenveranlagung; Kausalität. Der Zwischenveranlagungsgrund muss kausal für die Einkommensveränderung sein. Diesem Erfordernis steht die Rechtskraftwirkung der Grundeinschätzung nicht entgegen.Einkommen; Berufswechsel; Zwischenveranlagung; Reineinkommen; Einkommens; Grundeinschätzung; Beschwerde; Erwerbseinkommen;
RRE Nr. 3192Regierungsrat03.12.1991 - Ortsplanungsverfahren. §§ 63 Abs. 1, 207 Abs. 1a PBG. Es liegt weder eine Nötigung noch eine unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten vor, wenn an der Gemeindeversammlung diejenigen, die im Zonenplanverfahren Einsprache erhoben haben, namentlich genannt werden.Stimmberechtigten; Einsprecher; Einsprachen; Namentliche; Nennung; Beschwerdeführer; Linie; Interessiert; Masse; Interesse;
S 91 223Verwaltungsgericht03.12.1991 - Art. 33 Abs. 1, Art. 33bis Abs. 1 AHVG; Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Griechenland über soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973. Berechnung der AHV-Altersrente eines griechischen Staatsangehörigen, welche an die Stelle einer Rente der Invalidenversicherung tritt.Rente; Renten; Altersrente; Griechische; Beitragsdauer; IV-Rente; Einkommen; Berechnung; Beiträge; Invalidenrente; Beträgt;
RRE Nr. 3164Regierungsrat29.11.1991 - Aufsicht über die Willensvollstreckung. Art. 518 ZGB; §§ 17 und 18 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen. Der Regierungsstatthalter ist erstinstanzlich zuständig für die Anordnung von Massnahmen gegen Willensvollstrecker.

Willensvollstrecker; Aufsicht; Teilungsbehörde; Regierungsstatthalter; Beschwerde; Teilungsbehörden; Aufsichtsbehörde;
RRE Nr. 3116Regierungsrat22.11.1991 - Schulgeldbeiträge. Art. 4, 27, 27quater Abs. 3, 33 Abs. 2 BV; § 49 Abs. I ErzG. Es besteht kein Anspruch auf Beiträge an das Schulgeld für den Besuch des Schultyps einer ausserkantonalen Mittelschule, den der Kanton Luzern nicht anbietet. - Die Kantone sind frei im Angebot der Mittelschul- und Maturatypen.

Kanton; Schul; Luzern; Kantone; Recht; Kantons; Schüler; Typen; Maturitäts; Kantonen; Rechtsgrundlage; Mittelschule; Typus; Schulen;
RRE Nr. 3010Regierungsrat19.11.1991 - Unentgeltliche Rechtspflege; unbegründetes Gesuch. §§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 c, 204 VRG. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege müssen zumindest Hinweise auf die finanzielle Situation des Gesuchstellers zu finden sein. Andernfalls ist darauf nicht einzutreten.Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Entscheid; Begründung; Sachentscheid; Behörde; Partei; Eingabe;
A 90 155 / A 90 156Verwaltungsgericht19.11.1991 - § 3 ff. StG; Art. 7 Abs. 7, Art. 21 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 11. August 1971 (DBA-D). Doppelbesteuerung; Renteneinkommen. Wird einer Kommanditärin einer deutschen Kommanditgesellschaft eine lebenslängliche Rente ausgerichtet, und dies auch nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft, so liegt nach wie vor Einkommen aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Betriebsstätte in Deutschland vor. Eine Besteuerung der Rente in der Schweiz ist selbst dann ausgeschlossen, wenn diese von einem Drittunternehmen bezahlt wird, das sich dazu aufgrund seiner Geschäftsbeziehung zur Kommanditgesellschaft verpflichtet hat. Rente; Renten; Beschwerde; DBA-D; Person; Gesellschaft; Einkünfte; Beschwerdeführerin; Personengesellschaft; Abkommen; Abkommens;
V 91 6Verwaltungsgericht12.11.1991 - § 206 Abs. 2 lit. a PBG; Art. 33 Abs. 2 RPG. Die erstgenannte Bestimmung ist in Verbindung mit § 64 Abs. 2 und 3 PBG aufgrund der Materialien dahin zu verstehen, dass zwar nicht die regierungsrätlichen Entscheide über die Genehmigung des Zonenplanes und des Bau- und Zonenreglementes mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können, wohl aber die gleichzeitig zu treffenden Entscheide über Beschwerden, die gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten beim Regierungsrat eingegangen sind (Erw. 1 a).

Nimmt der Regierungsrat im Genehmigungsverfahren Änderungen am Zonenplan vor, so ist der betroffene Grundeigentümer zwar nicht aufgrund des kantonalen Rechts, wohl aber gestützt auf Art. 33 Abs. 2 RPG befugt, dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen (Erw. 1 b und c). Dem Verwaltungsgericht kommt dabei infolge Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG volle Überprüfungsbefugnis zu; Grenzen dieser Befugnis (Erw. 3).

Beschwerdebefugnis der Einwohnergemeinde in solchen Fällen (Erw. 5 a).

Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates allgemein und speziell bezüglich Fruchtfolgeflächen. Da es primär eine Aufgabe des Kantons ist, für die Sicherstellung der erforderlichen Fruchtfolgeflächen besorgt zu sein, ist die Kompetenz des Regierungsrates, bei der Genehmigung von Ortsplanungen auf die Erfüllung dieser übergeordneten Aufgabe zu achten und nötigenfalls Korrekturen vorzunehmen, verhältnismässig gross (Erw; 2 und 4c).

Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG; Art. 16-20 RPV. Fruchtfolgeflächen; Sinn und Zweck; Rechtsgrundlage (Erw. 4 a); Verbindlichkeitsgrad (Erw. 4e).
Beschwerde; Gemeinde; Regierungsrat; Fruchtfolgefläche; Landwirtschaft; Parzelle; Gebiet; Zonen; Entscheid; Landwirtschafts; Genehmigung;
RRE Nr. 2990Regierungsrat12.11.1991 - Geheimhaltungspflicht. § 56 Abs. 1, 2 und 4 des Personalgesetzes; § 9 Abs. 1 und 3 des Behördengesetzes; Art. 27 ZGB; Art. 320 StGB. Als Geheimnis ist eine Tatsache zu betrachten, die nur einem geschlossenen oder schliessbaren Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung ein Interesse besteht. - Um zu entscheiden, ob an der Geheimhaltung von Akten ein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse besteht, muss der Inhalt der fraglichen Akten in Betracht gezogen werden. - Ein privates Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen liegt vor, wenn diese nicht allgemein bekannt sind und ihre Bekanntgabe dem Betroffenen zum Nachteil gereichen können. - Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung besteht, wenn bei Verletzung des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder an ihrem Vermögen, ihrer Ehre oder ihrem Ansehen geschädigt werden oder wenn ihnen daraus andere Schwierigkeiten entstehen. - Wann ein Interesse an der Geheimhaltung schützenswert ist, ist sinngemäss unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Geheimhaltungspflicht und unter Abwägung der Geheimhaltungsinteressen mit den Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses zu entscheiden. - Wer zuständige Behörde zur Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist, bestimmt das Personalgesetz nicht. Für die Entbindung des Departementsvorstehers und von Beamten des Departementes ist jedenfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig.

Interesse; Geheimhaltung; Akten; Recht; Persönlichkeit; Behörde; Geheimhaltungspflicht; Private; Person; Gesetz; Behörden; Ansehen;
P 90 7Verwaltungsgericht06.11.1991 - § 19bis StG; § 1, § 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften.

Erklärt der Gesetzgeber als Mietwert einer selber genutzten Liegenschaft den Betrag als massgebend, den der Steuerpflichtige als Mietzins für ein vergleichbares Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (sogenannte Marktmiete), so ist es gesetzwidrig, in der Vollzugsverordnung dazu den steuerbaren Mietwert auf 70 % der Marktmiete herabzusetzen. Die entsprechenden §§ 1 und 2 der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 25. September 1990 werden daher aufgehoben.
Verordnung; Prozent; Marktmiete; Mietwert; Katasterwert; Eigenmietwert; Steuerbar; Steuerbare; Beziehungsweise; Setze; Antrag; Prüfung;
RRE Nr. 2855Regierungsrat29.10.1991 - Waldabstand. § 22 ForstG. Für die Bewilligung der Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes sind ausschliesslich die drei in § 22 Abs. 2 ForstG angeführten Kriterien massgebend.

ForstG; Erfüllt; Bewilligung; Bewohner; Verbessert; Voraussetzungen; Interessen; Erfüllt; Bauten; Sicherheit; Erteilt; Fall; Umgekehrten;
RRE Nr. 2850Regierungsrat29.10.1991 - Verbindlichkeit des Rechts untergeordneter Gemeinwesen. Zivile Nutzung einer militärischen Baute. Art. 20 BV; Art. 164 Absatz 3 MO. Übergeordnete Gemeinwesen sind grundsätzlich an das kompetenzgemäss erlassene Recht untergeordneter Gemeinwesen gebunden. Anders verhält es sich nur, wenn das übergeordnete Recht Ausnahmen vorsieht oder die Anwendung des Rechts des untergeordneten Gemeinwesens die Erfüllung verfassungsmässiger Kompetenzen oder Aufgaben des übergeordneten Gemeinwesens verunmöglicht oder erheblich erschwert. - Die zivile Nutzung einer militärischen Baute unterliegt dem kantonalen Recht, selbst wenn die Baute hauptsächlich militärisch genutzt wird.

Zivil; Zivile; Bundes; Bewilligung; Gemeinwesen; Kantonal; Militärspital; Recht; Militärisch; Kantonale; Landesverteidigung; Aufgabe;
RRE Nr. 2852Regierungsrat29.10.1991 - Kombinierte Beiratschaft. § 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Die kombinierte Beiratschaft ermöglicht dem Beirat, einen Verzicht der verheirateten Person auf ein Nutzniessungsrecht und die Löschung des Nutzniessungsrechtes im Grundbuch mit Klage anzufechten.

Beschwerdeführer; Verwaltung; Nutzniessung; Gemeinde; Gemeinderat; Voraussetzungen; Mitwirkung; Beirat; Verwaltungsbeiratschaft; Schutz;
S 89 287Verwaltungsgericht21.10.1991 - Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 4, Art. 40 UVG. Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente und deren Befristung. Wenn neben den Taggeldzahlungen des Unfallversicherers die Invalidenversicherung eine Rente auszahlt, stellt sich die Frage der ÜberversicherungArbeit; Fähig; Rente; Invalidität; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Rechten; Unfall; Invalidenrente; Renten; Verfügung;
V 91 26Verwaltungsgericht21.10.1991 - § 207 Abs. 1 lit. a PBG. Einsprache- und Beschwerdebefugnis des Mieters gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück bejaht, soweit ein eigenes konkretes Rechtsschutzinteresse besteht, so z. B. bei Immissionen-Einwänden.

§ 195 PBG. Unter den im Baubewilligungsverfahren massgebenden «öffentlich-rechtlichen» Vorschriften sind nur diejenigen zu verstehen, die raumordnungsrelevante Anforderungen an Bauvorhaben enthalten.

Art. 19, Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel (BetmG). Der Umstand, dass in einem Aufenthalts- und Betreuungsraum für Drogenkranke auch die Möglichkeit zum Konsum von Betäubungsmitteln gegeben wird, ergibt nicht zwingend die Widerrechtlichkeit der Einrichtung der geplanten Räumlichkeiten, so dass die dafür erforderliche Baubewilligung dessetwegen verweigert werden könnte.

§ 160 PBG. Primat der bundesrechtlichen Immissionen-Vorschriften. Unter die Immissionen-Vorschriften fallen auch die ideellen Immissionen. Den zur Verweigerung einer «Baubewilligung für einen zweijährigen Pilotversuch» erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad bezüglich übermässiger Immissionen verneint.*
Droge; Drogen; Recht; Beschwerde; Fixer; Betäubungsmittel; Regierungsrat; Betreuung; Beschwerdeführer; Rechtlich; Fixerraum; Recht;
S 91 115Verwaltungsgericht18.10.1991 - § 14 FZG; § 6 FZV. Wirkungsbereich von Anmeldungen zu Leistungen im Sozialversicherungsbereich im allgemeinen und auf dem Gebiet der kantonalen Familienzulagen im besonderen.Familienzulagen; Beschwerde; Anmeldung; Beschwerdeführerin; Nachforderung; Kasse; Urteil; Ehefrau; Wiederherstellung; Frist;
S 90 502Verwaltungsgericht01.10.1991 - Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 28 IVG; Art. 26bis, Art. 27, Art. 27bis Abs. 1 IVV: Die Bedeutung der Alimentenzahlungen im Hinblick auf die Wahl der Bemessungsmethode bei einer geschiedenen oder in Trennung lebenden Frau.Invalidität; Beschwerde; Erwerbstätig; Beschwerdeführerin; Haushalt; Erwerbstätigkeit; Ausgleichskasse; Alimente; Invaliditätsgrad;
S 90 467Verwaltungsgericht30.09.1991 - Art. 73, Art. 12 BVG; Art. 2, Art. 3 VAE; Art. 105 Abs. 3 OR. Der Richter wendet den massgeblichen Rechtssatz von Amtes wegen an (Erw. 2 b).

Verzugszins. Art. 12 BVG enthält eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugszinsregelung und lässt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen von Amtes wegen entstehen. Der Zinssatz unterliegt der Dispositionsbefugnis der Parteien. Die Befristung der Bezahlung gilt in der Regel als Stundungsofferte. Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden (Erw. 2 b).
Verzugszins; Verzugszinse; Anschluss; Auffangeinrichtung; Vorsorge; Gesetzes; Arbeitgeber; Verbindung; Verzugszinsen; Angehören; Privater;
RRE Nr. 2542Regierungsrat24.09.1991 - Beschwerdebefugnis. § 107 Abs. 2 d VRG; Art. 24, 33 Abs. 2 und 3a, 34 Abs. 1 RPG. Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Gegen Verfügungen, die gestützt auf Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) ergehen, hat das kantonale Recht die Rechtsmittelbefugnisse mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten, wie sie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bestehen. - Juristische Personen sind gleichermassen zur Beschwerde befugt wie natürliche Personen.Beschwerde; Beschwerdeführer; Interesse; Streitsache; Beziehung; Beschwerdeführerin; Recht; Gartenhaus; Entscheid; Schützenswertes;
RRE Nr. 2550Regierungsrat24.09.1991 - Genossenschaften kantonalen Rechts. Art. 59 Abs. 3 ZGB; §§ 31 und 32 EGZGB; §§ 48 ff. StrG. Genossenschaftern für die Erstellung oder den Unterhalt privater Quartierstrassen sind privatrechtliche Genossenschaften des kantonalen Rechts. Streitigkeiten zwischen Genossenschaftern und zwischen Genossenschaftern und der Genossenschaft sind deshalb vom Zivilrichter zu beurteilen.

Genossenschaft; Genossenschaften; Recht; Recht; Statuten; Strasse; Strassen; Regierungsrat; Grundeigentümer; Gemeinderat; Aufsicht;
A 91 100Verwaltungsgericht24.09.1991 - § 36 Abs. 5 StG; § 53 Abs. 1 und 3 StV. Hat der Gemeinderat die Kompetenz zur Veranlagung der nachträglichen Vermögenssteuer auf das Steueramt übertragen, ist dieses auch für die Einsprache zuständig.Gemeinderat; Einsprache; Steueramt; Vermögenssteuer; Veranlagung; Nachträgliche; Aufgabe; GGStG; Ordentlichen; übertragen;
V 91 23Verwaltungsgericht23.09.1991 - § 150 Abs. 1 1it. h VRG; § 26 EGGSchG. Gegen regierungsrätliche Entscheide über Kantonsbeiträge an Gewässerschutzunlagen im Sinne des § 26 Abs. 3 EGGSchG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, da kein Rechtsanspruch auf solche Beiträge besteht.Recht; Subvention; Regierungsrat; Verwaltungsgericht; Rechtsanspruch; Kanton; Entscheid; Käserei; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde;
OG 1991 60Erstinstanzliche Gerichte20.09.1991 - Art. 49 Ziff. 4 StGB. Eine erst nach Ablauf der Probezeit erfolgte neue Verurteilung kann entgegen dem Gesetzeswortlaut den Widerrruf der vorzeitigen Löschbarkeit wie auch den Widerruf der bereits verfügten Löschung des früheren Busseneintrags im Strafregister zur Folge haben, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil feststeht, dass sich der zu einer Busse Verurteilte während der ihm auferlegten Probezeit nicht bewährt, sondern erneut delinquiert hat.

V 91 64Verwaltungsgericht05.09.1991 - Art. 397a Abs. 1, Art. 397b Abs. 2 ZGB, § 7 BetrG. Voraussetzung einer klaren Sachverhaltsdarstellung bei vorsorglicher Einweisung. Da bei der vorsorglichen Einweisung dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht gewährt wird, ist eine um so sorgfältigere Interessenabwägung zwischen der Dringlichkeit der Einweisung und der Beschränkung der Rechte des Einzuweisenden vorzunehmen.Einweisung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorglich; Gefahr; Vorsorgliche; Personal; Zeitpunkt; Genügen; Drohungen; Ausgeführt;
RRE Nr. 2359Regierungsrat03.09.1991 - Gemeindeinitiative. § 87 StV; § 162 Abs. 1 d StRG; §§ 2 Abs. 2 Ziff. 1, 5 Abs. 2, 45, 45 a, 62, 63 GG. Eine Gemeindeinitiative, mit der eine gesetzliche Regelung verlangt wird, wonach gemeindeeigenes Land nur noch im Baurecht abgegeben oder gegen gleichwertiges Land getauscht werden darf, ist zulässig.Gemeinde; Grundstücke; Gemeinderat; Veräusserung; Stimmberechtigte; Stimmberechtigten; Grundstücken; Kompetenz; Initiative; Kompetenzen;
RRE Nr. 2364Regierungsrat03.09.1991 - Führerausweisentzug. Geschwindigkeitsüberschreitung. Art. 16 Abs. 2 und 3 lit. a SVG; Art. 32 Abs. 2 VZV. Bei einem Tierarzt, der zu einem Notfall eilt, liegt kein Grund vor, der die Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigt. - Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, verhindert einen Führerausweisentzug nicht.

Verkehr; Verkehrs; Geschwindigkeit; Führer; Höchstgeschwindigkeit; Beschwerdeführer; Geschwindigkeitsüberschreitung; Motorfahrzeug;
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