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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:VO130014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid VO130014 vom 18.02.2013 (ZH)
Datum:18.02.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter: Recht; Gesuch; Unentgeltliche; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Arbeit; Koste; Monatlich; Gericht; Verfahren; Obergericht; Gesuchstellers; Monatliche; Sinne; Rechtsbeistand; Kanton; Obergerichts; Kinder; Beurteilung; Partei; Rechtsbeistandes; Anspruch; Friedensrichteramt; Klage; Kostenlos; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 113 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 207 ZPO ; Art. 93 ZPO ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 179; 69 I 160;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

Präsident

Geschäfts-Nr.: VO130014-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Urteil vom 18. Februar 2013

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin X.

betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen:

  1. Ausgangslage

    1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 liess A. (nachfolgend Gesuchsteller) beim Friedensrichteramt B. das Schlichtungsgesuch einreichen betreffend eine Klage gegen seine frühere Arbeitgeberin, die C. GmbH, auf Bezahlung von ausstehendem Lohn, auf Bezahlung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung, auf Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, auf Ausstellung der Lohnabrechnungen sowie auf den Nachweis der korrekten Weiterleitung der Abzüge (Urk. 4/5).

    2. Ebenfalls mit Eingabe vom 28. Januar 2013 liess der Gesuchsteller ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung für das Schlichtungsverfahren beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich stellen (Urk. 1 und 2).

    3. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 1 ZPO keine Parteientschädigungen gesprochen, weshalb auch eine Sicherheit für die Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO nicht zur Frage steht. Die Gegenpartei ist daher gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO e contrario nicht zwingend anzuhören.

  2. Beurteilung des Gesuchs

    1. Für die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage bei Gericht ist gemäss § 128 GOG der Obergerichtspräsident im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) zuständig. Die unentgeltliche Rechtspflege ist gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen, weshalb der Obergerichtspräsident die unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens bewilligen kann.

    2. Die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat u.a. zur Folge, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Die Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten stellt sich damit nur bei Verfahren, welche nicht ohnehin kostenlos sind. Im Schlichtungsverfahren werden gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO u.a. dann keine Gerichtskosten gesprochen, wenn es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- handelt. Vorliegend handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, wobei gemäss dem klägerischen Rechtsbegehren der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (Urk. 4/5 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 ZPO). Damit wird das Schlichtungsverfahren nicht kostenlos im Sinne von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO sein, weshalb auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO einzutreten ist.

    3. Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat eine Partei dann, wenn sie mittellos ist (Art. 117 lit. a ZPO), wenn ihr Prozess nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO) und wenn sie für die gehörige Führung des Prozesses eines rechtskundigen Vertreters bedarf (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

    4. Bei der Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren sind sehr strenge Massstäbe anzulegen. Einerseits sind die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten - anders als vor einer Gerichtsinstanz - sehr beschränkt und können deshalb bereits bei relativ wenig Vermögen oder einem geringen Überschuss des Einkommens über den zivilprozessualen Notbedarf bestritten werden. Anderseits braucht es ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheint.

    5. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. zivilprozessualer Notbedarf) das massgebliche Einkommen übersteigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nebst dem Einkommen ist auch das Vermö-

      gen zur Bestreitung des Prozessaufwands einzusetzen. Zu berücksichtigen ist vorhandenes Vermögen jeglicher Art, soweit es effektiv verfügbar, realisierbar und sein Verbrauch zumutbar ist (Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 117 N 7).

    6. Ein Gesuchsteller hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung seines Gesuchs relevanten Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft ihn bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt ein Gesuchsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon seine Bedürftigkeit nicht hinreichend beurteilt werden, ist der Anspruch um unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179).

    7. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, er lebe mit seiner Ehefrau und den drei Kindern im Alter von 15, 14 und 3 Jahren in einer Wohnung, welche monatlich Fr. 1'600.- koste (Urk. 2 S. 1 f.). Seine monatliche Krankenkassenprämie betrage Fr. 199.10, diejenige seiner Ehefrau Fr. 205.15 und diejenige seiner Kinder Fr. 189.50. Die monatlichen Auslagen seiner Familie beliefen sich damit auf insgesamt Fr. 2'193.75 (Urk. 2 S. 2; ohne Grundbeträge gemäss Kreisschreiben). Seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig und er erhalte eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich ca. Fr. 4'600.- (inkl. Kinderzulagen; Urk. 2 S. 2). Im Weiteren verfüge er über kein nennenswertes Vermögen (Urk. 2 S. 3) und habe Schulden von ca. Fr. 8'000.- (Urk. 2 S. 4). Zu den Angaben betreffend Einnahmen und Auslagen reichte der Gesuchsteller die entsprechenden Belege ins Recht (Urk. 4/1-4),

      wobei auf den Beleg der D.

      Arbeitslosenkasse, wonach die Arbeitslosenentschädigung inkl. Kinderzulagen monatlich Fr. 3'933.90 betrage, insofern nicht abgestellt werden kann, als dort vom Anspruch des Gesuchstellers fünf allgemeine Wartetage abgezogen wurden (Urk. 4/1). Gemäss diesem Beleg erhält der Gesuchsteller ein Taggeld von Fr. 222.45 (Urk. 4/1). Bei durchschnittlich

      21.70 Arbeitstagen pro Monat ergibt dies monatliche Einnahmen von durchschnittlich Fr. 4'827.15. Nach Abzug von AHV/IV/EO, NBU und BVG-Risikoprämie verbleiben Fr. 4'373.10 (exkl. Kinderzulagen). Davon ist im Folgenden auszugehen. Die monatlichen Auslagen betragen unter Hinzurechnung der Grundbeträge gemäss Kreisschreiben Fr. 5'493.75. Unbelegt blieb die Behauptung des Gesuchstellers, er verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Angesichts dessen, dass der Gesuchsteller seit vielen Jahren mit seinen monatlichen Einnahmen eine vierbzw. fünfköpfige Familie ernähren muss, wäre allfällig vorhandenes Vermögen wohl von geringer Höhe und müsste zudem zur Deckung des hohen monatlichen Fehlbetrages von Fr. 1'120.65 herangezogen werden. Damit kann ausnahmsweise auf den Nachweis verzichtet werden und ist die Mittellosigkeit des Gesuchstellers hinreichend belegt bzw. glaubhaft gemacht.

    8. Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung ist eine gewisse Prozessprognose vonnöten, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 69 I 160).

    9. Der Eingabe an das Friedensrichteramt B. vom 28. Januar 2013 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller in der Hauptsache ausstehende Löhne, eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung, die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung und der Lohnabrechnungen sowie den Nachweis für die korrekte Weiterleitung der Abzüge verlangt (Urk. 4/5 S. 2). Gestützt auf die eingereichten Akten kann die rechtshängig gemachte Klage aus Arbeitsrecht gegen die frühere Arbeitgeberin C. GmbH aus heutiger Perspektive nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

    10. Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheint, bedarf es ganz besonderer Umstände, d.h. es sind hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Allgemein ausgedrückt hat eine Partei dann einen Anspruch auf Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (so Emmel, a.a.O., Art. 118 N 5). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

      Sachverhaltes auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse sowie allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden (Entscheid des Bundesgerichts 1C_339/2008 vom 24. September 2008, E. 2.2.).

    11. Das Erfordernis der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist vorliegend zu bejahen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und des geschilderten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die Klage durchaus anspruchsvolle Abklärungen erforderlich machen kann. Insbesondere die Berechnung der konkreten Ansprüche des Gesuchstellers ist von einer gewissen Komplexität. Prozesse um wichtige Aspekte des Lebens wie der Arbeit gelten in aller Regel ohnehin als relativ schwere Fälle, welche die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes rechtfertigen (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010,

      N 11 zu Art. 118). Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller aus E.

      [Staat in

      Südosteuropa] stammt und deshalb mit der hiesigen Rechtsordnung nicht vertraut ist (Urk. 2 S. 4). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist damit zu bejahen und es ist dem Gesuchsteller für das Schlichtungsverfahren in der Person von Rechtsanwäl- tin ass. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

  3. Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege

    Gemäss den einschlägigen Bestimmungen der ZPO werden die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton getragen bzw. wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton entschädigt (Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO). Der ständigen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich zur Schweizerischen Zivilprozessordnung folgend sowie entsprechend der bisherigen zürcherischen Praxis sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von der zuständigen Gemeinde zu tragen, vorliegend somit von der Gemeinde B. . Zu beachten ist indes, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 ZPO bei der Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen werden und das erkennende Gericht somit in der Folge über diese zusammen mit den übrigen Prozesskosten gemäss Art. 104 ff. ZPO zu

    entscheiden hat. Die Kostenauflage an die Gemeinde B. erfolgt deshalb unter diesem Vorbehalt.

  4. Kosten und Rechtsmittel

    1. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kostenlos.

    2. Die Gegenpartei in der Hauptsache verfügt im vorliegenden Verfahren nicht über Parteistellung. Ihr steht aber gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, sofern ihr ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Es wird erkannt:

  1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. betreffend eine arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen

    die C.

    GmbH die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118

    Abs. 1 lit. a und b ZPO gewährt.

  2. Dem Gesuchsteller wird für das in Ziff. 1 erwähnte Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B. in der Person von Rechtsanwältin ass.

    iur. X.

    eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118

    Abs. 1 lit. c ZPO bestellt.

  3. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege des Schlichtungsverfahrens trägt unter Vorbehalt von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Gemeinde B. .

  4. Dieses obergerichtliche Verfahren ist kostenlos.

  5. Schriftliche Mitteilung an

    • die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin ass. iur.

      X. , [Adresse], zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers

    • das Friedensrichteramt B. , [Adresse]

    • die Gegenpartei in der Hauptsache, C. GmbH, [Adresse] je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 18. Februar 2013

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am

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