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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2020.00061)

Zusammenfassung des Urteils VB.2020.00061: Verwaltungsgericht

A ist Inhaber eines Einzelunternehmens, das im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Das Handelsregisteramt ordnete die Löschung des Unternehmens an und verhängte Gebühren sowie eine Ordnungsbusse gegen A. A legte Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, das auf die Beschwerde eingetreten ist. Der Einzelrichter entschied, dass die Löschung und die Gebühren gerechtfertigt waren und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2020.00061

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2020.00061
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2020.00061 vom 27.04.2020 (ZH)
Datum:27.04.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Auflösung eines Einzelunternehmens wegen fehlenden Rechtsdomizils
Schlagwörter: Handelsregister; Recht; HRegV; Beschwerdegegner; Handelsregisteramt; Einzelunternehmens; Busse; Aufforderung; Domizil; Verwaltungsgericht; Löschung; Rechtsdomizil; Anmeldung; Verfügung; Ordnungsbusse; Beschwerdeführer; Eintragung; Frist; E-Mail; Kantons; Inhaber; Einzelrichter; Hinweis; HRegV; Schweiz; Beschwerdegegners; Zustand; Beschwerdeführers; Domizils
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2020.00061

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00061

Urteil

des Einzelrichters

vom 27.April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

gegen

,


hat sich ergeben:

I.

A ist Inhaber des Einzelunternehmens B, das mit Sitz in C und Domiziladresse "D-Strasse01" ebendort im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Am 17.Januar 2020 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen die Löschung des Einzelunternehmens wegen fehlenden Rechtsdomizils sowie einen entsprechenden Handelsregistereintrag nach Eintritt der Rechtskraft, auferlegte A die Eintragungsgebühr von Fr.180.60 und belegte diesen "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr.200.-.

II.

Mit Eingabe vom 28.Januar 2020 gelangte A ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei von der Löschung des Handelsregistereintrags, der Erhebung von Gebühren sowie der ausgefällten Busse abzusehen.

Das Handelsregisteramt reichte am 7.Februar 2020 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts nach Art.165 Abs.2 der Handelsregisterverordnung vom 17.Oktober 2007 (HRegV, SR221.411) zuständig (§§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]; BGE137 III 217; VGr, 23.Januar 2019, VB.2018.00566, E.1.1 mit Hinweis). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Vorliegend geht aus der Eingabe ans Verwaltungsgericht nicht eindeutig hervor, was der Beschwerdeführer beantragt. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auch gegen die Löschung seines Einzelunternehmens aus dem Handelsregister wendet, ist vorliegend von einem Streitwert von unter Fr.20'000.- auszugehen, womit die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. §38b Abs.1 lit.c VRG).

2.

2.1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- Verwaltungsorgan auf, innert 30Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (Art.153a Abs.1 Satz1 HRegV). Die Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art.153a Abs.1 Satz2 HRegV; vgl. Art.941 des Obligationenrechts [OR, SR220]) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art.153a Abs.2 lit.a HRegV).

Wird innert der Frist von Art.153a Abs.1 HRegV keine Anmeldung keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB); dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art.153a Abs.3 HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art.153b Abs.1 HRegV im Fall eines Einzelunternehmens eine Verfügung insbesondere über dessen Löschung, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art.943 OR. Die entsprechende Verfügung eröffnet es nach Massgabe des kantonalen Rechts nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr an die in der Schweiz wohnhafte Inhaberin den in der Schweiz wohnhaften Inhaber des Einzelunternehmens (Art.153b Abs.2 lit.a Ziff.1 HRegV).

Ein an das Domizil des Einzelunternehmens adressiertes Schreiben des Beschwerdegegners vom 4.Oktober 2019 wurde von der Post mit der Bemerkung "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert.Der rechtswidrige Zustand wurde innert Frist nicht beseitigt, weshalb d

2.3 Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass im Schreiben des Beschwerdegegners vom 4.November 2019 eine falsche Adresse (in E) genannt wurde. Dieses Versehen räumt der Beschwerdegegner denn auch ein. Durch die E-Mail vom 14.November 2019 an die private E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers wurde der Fehler jedoch korrigiert und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, welche Schritte er zur Meldung des neuen Domizils unternehmen müsse. Weshalb er diese Antwort nicht erhalten haben soll, ist nicht ersichtlich. Dass er und seine Frau "[a]us privaten/gesundheitlichen Gründen" stark belastet seien und er "seit einiger Zeit wieder zu 100% angestellt" sei, befreit den Beschwerdeführer sodann nicht von der Anmeldung des neuen Domizils.

Insgesamt legt der Beschwerdeführer somit nicht dar, weshalb die angefochtene Verfügung nicht rechtmässig sein sollte bzw. der Registerbehörde in diesem Zusammenhang eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden könnte. Vielmehr anerkennt er ausdrücklich, dass er sich "nochmal hätte melden können". Dies hat offenbar seine Ehefrau am 27.Januar 2020 getan. Am Telefon wurde ihr erklärt, welche Dokumente dem Handelsregisteramt einzureichen wären. Ausserdem hat der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom Beschwerdegegner auf die E-Mail vom 13.November 2019 eine Rückmeldung und eine (erneute) Aufforderung zur Anmeldung des neuen Domizils erhalten. Somit muss er sich das Verpassen der angesetzten Fristen entgegenhalten lassen. Folglich hat der Beschwerdeführer auch die ihm angedrohten Säumnisfolgen zu tragen. Seine Unkenntnis darüber, dass auch ein "Wohnortwechsel innerhalb des Dorfes einen Domizilwechsel" und eine entsprechende Anmeldung voraussetzt, befreit ihn davon nicht. Die Löschung des Einzelunternehmens und die Eintragungsgebühren wurden vom Beschwerdegegner somit zu Recht verfügt; der Beschwerdegegner hat das gesetzlich bzw. von der Verordnung vorgesehene Verfahren richtig durchgeführt.

3.

3.1 Kommt eine zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art.17 Abs.1 lit.c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich fahrlässig nicht nach, verfügt das Handelsregisteramt von Amtes wegen eine Ordnungsbusse im Betrag von Fr.10.- bis 500.- (Art.943 Abs.1 OR; Art.153b Abs.1 lit.e HRegV; BGE104 Ib 261 E.3). Die Ordnungsbusse gemäss Art.943 Abs.1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl. Art.941 OR; Art.153a Abs.1 und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art.153b Abs.1 lit.e HRegV; zum Ganzen Martin Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art.943 OR N.1ff.).

3.2 Der Beschwerdegegner hat die Aufforderung vom 21.Oktober 2019 ausdrücklich mit dem Hinweis auf Art.943 OR verbunden. Auch in der dem Beschwerdeführer zusätzlich in Kopie an die Privatadresse zugestellten Amtsblattpublikation vom 4.Dezember 2019 wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art.943 OR hingewiesen. Hierdurch ist der Beschwerdegegner dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich somit grundsätzlich als zulässig.

3.3 Soweit die Höhe der Busse infrage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- und Unterschreiten bzw. den Missbrauch des Ermessens überprüfen (§50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b VRG).

Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr.200.- liegt im Rahmen gemäss Art.943 Abs.1 OR. Zur Festlegung der Höhe der Busse wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer "sich während des ganzen Verfahrens nie [hat] vernehmen lassen und sich somit nicht bemüht [hat], den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen". Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers besteht darin, dass er nach seiner E-Mail an den Beschwerdegegner vom 13.November 2019 keine Schritte unternommen hat, um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Formulierung in der Verfügung des Beschwerdegegners ist in dieser Hinsicht missverständlich. Da dem Beschwerdeführer die SHAB-Publikation am 4.Dezember 2019 an seine Privatadresse zugestellt worden war, konnte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen, beim Schreiben vom 4.November 2019 habe es sich einzig um ein "Versehen" gehandelt. Er gesteht denn auch ein, dass er sich "noch einmal hätte melden können, um Klarheit in die Sache zu bringen". Indem der Beschwerdegegner das Verhalten des Beschwerdeführers mit einer Busse von Fr.200.- sanktioniert, hat er das ihm zustehende Ermessen damit nicht rechtsverletzend ausgeübt.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. §65a Abs.2 VRG in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art.72 Abs.2 lit.b Ziff.2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 [BGG, SR173.110]). Da der Streitwert den Grenzwert von Fr.30'000.- nicht erreichen dürfte (vgl. vorn E.1.2), steht die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nur dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art.74 Abs.2 lit.a BGG); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art.119 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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