Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00811: Verwaltungsgericht
Der 1992 in der Schweiz geborene A, Staatsangehöriger Sri Lankas, hatte eine Niederlassungsbewilligung, die ihm jedoch aufgrund einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten widerrufen wurde. Er legte Rekurs ein, der jedoch abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Widerruf unverhältnismässig war, da A seit seiner Geburt in der Schweiz lebte, gut integriert war und keine akute Gefahr darstellte. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, A wurde verwarnt, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdegegner auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00811 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
| Datum: | 13.02.2020 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas, lebt seit seiner Geburt im Jahr 1992 in der Schweiz. Im Juni 2017 wurde er wegen Kokainhandels zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt; wegen Vergehens gegen das BetmG, Diebstahls und Hausfriedensbruchs war er bereits vorbestraft. |
| Schlagwörter: | Widerruf; Gericht; Beschwerdeführers; Kokain; Schweiz; Niederlassungsbewilligung; Interesse; Rekurs; Freiheitsstrafe; Verfahren; Dispositiv-ZiffI; Person; Integration; Widerrufs; Interessen; Kantons; Delikt; Befehl; Sicherheit; Verschulden; Urteil; Verfügung; Hinsicht; Landesverweisung; Obergericht; Taten; Wegweisung; Diebstahls |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2019.00811
Urteil
der 4.Kammer
vom 13.Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
gegen
,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 1992 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger Sri Lankas. Nachdem ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern erteilt wurde, ist er seit dem 14.Dezember 2016 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Gegen die Verfügung liess der Beschwerdeführer am 4.Juni 2019 Rekurs erheben. Diesen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7.November 2019 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff.I) und setzte dem Beschwerdeführer eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz bis 7.Februar 2020 an (Dispositiv-Ziff.II). Ausserdem auferlegte sie ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr.1'425.- (Dispositiv-Ziff.III) und richtete in Dispositiv-Ziff.IV keine Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff.V).
Mit Präsidialverfügung vom 11.Dezember 2019 wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A einstweilen zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13./19.Dezember 2019 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die dieser seitens der Vorinstanz unter gleichzeitiger Fristansetzung zur Ausreise bis am 7.Februar 2020 entzogen worden war (vgl. §55 in Verbindung mit §25 VRG).
Sofern dem Gesuch nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 11.Dezember 2019 entsprochen wurde, wird es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss §59 VRG und die Anhörung seiner selbst. Wie sich im Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt genügend erstellt; somit kann darauf verzichtet werden.
2.
Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16.Dezember 2005 (AIG, SR142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19.Dezember 2018, VB.2018.00653, E.2.1 6.März 2019, VB.2018.00512, E.2).
3.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art.5961 Art.64 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB, SR311.0) angeordnet wurde (Art.62 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art.63 Abs.1 lit.a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE135 II 377 E.4.2, 139 I 145 E.2.1), wobei unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13.Februar 2015, 2C_685/2014, E.4.4f. 27.Januar 2010, 2C_515/2009, E.2.1).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13.Juni 2017 mit einer Freiheitsstrafe von 18Monaten belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, durch den Widerruf sei Art.63 Abs.3 AIG verletzt worden. Gemäss dieser Bestimmung ist ein Widerruf unzulässig, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Sie ist am 1.Oktober 2016 zusammen mit den neuen Bestimmungen über die Landesverweisung (Art.66aff. StGB) in Kraft getreten (AS2016 2329). Damit soll vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht bestehende Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt wird (BGr, 18.November 2019, 2C_468/2019, E.5.1 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. VGr, 8.Mai 2019, VB.2019.00034, E.4.3 Abs.2 21.August 2018, VB.2018.00221, E.2.3).
Die StaatsanwaltschaftD hat in ihrem Strafbefehl bis StGB zu beantragen. Das migrationsrechtliche Widerrufsverfahren wurde jedoch nicht erst nach Erlass dieses Strafbefehls eingeleitet. Vielmehr gab die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 13.Juni 2017 den Anlass dazu. Aus den Akten geht hervor, dass spätestens seit dem 25.April 2018 und mithin während des noch laufenden Strafverfahrens der StaatsanwaltschaftD der Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft wurde. Somit ist Art.63 Abs.3 AIG nicht verletzt. nur wegen eines Delikts, für welches das Strafgericht eine Strafe verhängt, aber von einer Landesverweisung abgesehen hat, wie dies der klare Wortlaut von Art.63 Abs.3 AIG verlangt, sondern im Gegenteil in erster Linie wegen eines Delikts, für welches die Art.66aff. StGB (noch) nicht anwendbar waren (vgl. BGr, 18.November 2019, 2C_468/2019, E.5.4 [zur Publikation vorgesehen] 18.November 2019, 2C_358/2019, E.3.4; VGr, 21.August 2018, VB.2018.00221, E.2.3; zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit von Art.66ff. StGB vgl. BGr, 14.August 2018, 6B_1043/2017, E.3.1.2 und 3.2.1 1.Februar 2019, 2C_573/2018, E.3.1auch der Strafbefehl vom 27.August 2018 miteinbezogen wurde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE139 I 145 E.2.4, 135 II 377 E.4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.63 N.10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 5.Dezember 2019, 2C_772/2019, E.3.3 16.Dezember 2014, 2C_846/2014, E.2.2; vgl. BGE139 I 16 E.2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE139 I 16 E.2.2.2, 139 I 31 E.2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23.Juli 2012, 2C_1026/2011, E.4.2). Bei ausländischen Personen, die sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom 21.Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR0.142.112.681) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25.März 2011, 2C_28/2010, E.2.3 23.Februar 2010, 2C_578/2009, E.2.4 Abs.2).
4.2 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägungin erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE129 II 215 E.3.1; BGr, 23.April 2019, 2C_483/2018, E.4.4 mit Hinweisen).
In Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters als hoch ein (BGE139 I 31 E.2.3.2; BGr, 23.Oktober 2019, 2C_881/2019, E.2.2 mit weiteren Hinweisen 26.Februar 2019, 2C_219/2018, E.2.2.1).
4.2.1 Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer u.a. des für schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 13.Juni 2017 bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 30.März 2016 zufolge fand der Beschwerdeführer Anfang Dezember 2014 in einem Hinterhof an der E-Strasse01 in Zürich einen Sack, welcher mehrere kleine Säcklein mit Kokain, insgesamt ca. 39Gramm, sowie Streckmittel und eine Waage enthielt. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass es sich um Kokain handelte bzw. handeln könnte und versteckte diese ca. 39Gramm Kokain in einem Kabelschacht des Kellers der Liegenschaft "F-Strasse02" in Zürich. In der Zeit zwischen dem Fund des Kokains und dem 16.Dezember 2014 verkaufte der Beschwerdeführer an der G-Strasse in Zürich an zwei nicht näher bekannte Personen je ca. 1g Kokain für jeweils Fr.60.- 70.-. Das Kokain entnahm er zuvor jeweils dem Versteck im Kabelschacht, sodass am 16.Dezember 2014 um ca. 11.30 Uhr noch ungefähr 37,1g Kokain (Reinheitsgrad von ca. 63%, was ca. 23,2g reinem Kokainhydrochlorid entspricht) im Kabelschacht lagerte. Des Weiteren spuckte der Beschwerdeführer am Dienstag, 16.September 2014, um ca. 12.55Uhr, bei der HaltestelleH einem VBZ-Chauffeur nach einem verbalen Disput durch das offene Fenster ins Gesicht. Ausserdem lenkte der Beschwerdeführer an drei Tagen ein Fahrzeug, obwohl ihm der Führerausweis auf Probe mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich vom 18.Februar 2015 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war, wovon er bei den Fahrten Kenntnis hatte.
Bezüglich des Hauptdelikts, des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), gelangte das Obergericht im Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, dass das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers insgesamt als leicht zu qualifizieren sei. Er habe das Kokain zufällig gefunden, sei also nicht Teil einer Drogenhandelshierarchie gewesen, und sein Vorgehen sei ohne grosse Planung erfolgt. Bei der vom Eventualvorsatz des Beschwerdeführers abgedeckten Menge an reinem Kokain handle es sich sodann um einen den Grenzwert zum schweren Fall von 18Gramm nur knapp übersteigende Menge. Bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Beamte ging das Strafgericht ebenfalls von einem insgesamt leichten Verschulden aus. Beim mehrfachen Fahren ohne Berechtigung qualifizierte es das Verschulden "als im unteren Drittel des mittleren Bereichs liegend". Insgesamt sah es die Ansetzung einer Freiheitsstrafe von 18Monaten als gerechtfertigt an.
Das Strafmass liegt zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. vorne, E.3.1), jedoch nicht besonders weit. Es ist somit von einem mittleren migrationsrechtlichen Verschulden auszugehen (vgl. VGr, 21.August 2018, VB.2018.00221, E.4.3 21.Februar 2018, VB.2017.00777, E.4.1).
4.2.2 Der Beschwerdeführer weist verschiedene Vorstrafen auf. Das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 2.November 2009, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Raubes, mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verursachung einer Explosion, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Landfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit drei Monaten Freiheitsentzug und einer Unterbringung sanktioniert wurde, bezieht sich auf Delikte, die bereits mehr als zehn Jahre zurückliegen. Weiter beging der Beschwerdeführer verschiedene Strassenverkehrsdelikte, die zwar hinsichtlich ihrer Häufigkeit und der damit offenbarten Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers nicht zu bagatellisieren sind, aber in migrationsrechtlicher Hinsicht dennoch nicht stark ins Gewicht fallen. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom wegen Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung und unrechtmässiger Aneignung zu einer Freiheitsstrafe von 90Tagen verurteilt.
Auch nach seiner Verurteilung vom 13.Juni 2017 trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Namentlich wurde er mit Strafbefehl der StaatsanwaltschaftD vom 27.August 2018 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug Aberkennung des Ausweises, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Übertretung nach Art.19a BetmG sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr.200.- bestraft. Der Beschwerdeführer ist somit in verschiedener Hinsicht mehrfach bestraft und einschlägig rückfällig geworden. Allerdings wurde er nie ausländerrechtlich verwarnt; ausserdem wurde ihm trotz Straffälligkeit im Dezember 2016 eine Niederlassungsbewilligung erteilt
4.2.3 Die Vorinstanz hat sodann mehrere Strafverfahren in die Interessenabwägung miteinbezogen, die eingestellt wurden. Dies erweist sich als grundsätzlich zulässig, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa im Zusammenhang mit der Frage der Integration) relevant sind. Sie können nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 31.Juli 2019, 2C_386/2019, E.5.2.3 21.März 2017, 2C_810/2016, E.4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
In diesem Zusammenhang ist primär die Verfügung vom 12.Januar 2012 zu nennen, mit der das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der damaligen Freundin des Beschwerdeführers aufgrund Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde. Diese Tat liegt jedoch gut zehn Jahre zurück, und der Beschwerdeführer ist seither nie mehr gewalttätig in Erscheinung getreten. Ihr kommt deshalb bezüglich des Fernhalteinteresses kaum Gewicht zu. Dies gilt umso mehr für die weiteren aktenkundigen eingestellten Verfahren.
4.2.4 Zugunsten des Beschwerdeführers in die Interessenabwägung miteinfliessen muss der Umstand, dass der Beschwerdeführer gewisse Delikte zum Zweck des Drogenkaufs beging und teilweise für den Eigenkonsum von Kokain bestraft wurde. Diese Strafen sind demnach im Zusammenhang mit der Suchtkrankheit des Beschwerdeführers zu würdigen, wobei momentan anscheinend eine Abstinenz von sämtlichen illegalen Substanzen besteht. Ihm kann somit nicht vorgeworfen werden, dass er die Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven begangen habe (vgl. dazu vorne, E.4.2 Abs.2).
4.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Geburt und somit seit knapp 28Jahren in der Schweiz auf, und er wurde hier sozialisiert. Seine Eltern leben ebenfalls hier, und gemäss eigenen Angaben beabsichtigen er und seine Schweizer Freundin zu heiraten und eine Familie zu gründen. Der Beschwerdeführer ist ausserdem Mitglied eines Kampfsportvereins und unterhält auch daneben Kontakte mit Freunden. Die soziale Integration des Beschwerdeführers kann somit als gut bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer absolvierte hier die obligatorische Schulzeit und spricht Deutsch und Schweizerdeutsch. Seine Lehre als Polymechatroniker beendete er zwar ohne Abschluss; dennoch verdient er seinen Lebensunterhalt als Gesellschafter und Geschäftsführer von I selbständig. Er musste nie durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden, und es sind keine Betreibungen (mehr) gegen ihn verzeichnet. Trotz der nicht abgeschlossenen Lehre kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers insgesamt als gelungen bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer hat demnach offenkundig ein gewichtiges Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Mit Sri Lanka verbindet den Beschwerdeführer neben seiner Staatsbürgerschaft nur wenig. Zwar spricht er wohl Tamil, sein Heimatland kennt er jedoch nur von zwei kurzen Ferienaufenthalten. Es leben zwar seine Grosseltern und "ein paar Onkel und Tanten" in Sri Lanka; zu diesem hat er aber nach eigenen Angaben keinen Kontakt.
Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft versucht, sich zu bessern. So stand er seit dem 22.Juli 2015 wiederholt in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Es gelinge ihm auch, vereinbarte Termine regelmässig wahrzunehmen und bei der Therapie mitzuwirken. Die behandelnde Psychologin spricht von einer dadurch "erreichten Stabilität". Das Bedauern und die Einsicht des Beschwerdeführers kamen auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Stadtpolizei Zürich zum Ausdruck. So gab er an, er büsse im Moment für das, was er in der Vergangenheit gemacht habe. In Zukunft wolle er ein besserer Mensch sein. Der ihn befragende Polizist hielt zudem zuhanden des Migrationsamts fest: "Es war [dem Beschwerdeführer] sichtlich anzusehen, dass ihn der mögliche Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bewegte".
4.4 Unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der abgesehen von der Straffälligkeit gelungenen Integration des Beschwerdeführers überwiegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist demnach als unverhältnismässig einzustufen. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob ihm eine Wegweisung in den Norden Sri Lankas überhaupt zumutbar bzw. dort seine Sicherheit nicht gefährdet wäre.
Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen (vgl. sogleich E.5).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art.96 Abs.2 AIG zu verwarnen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§13 Abs.2 Satz1 teilweise in Verbindung mit §65a Abs.2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr.2'000.- für das Rekurs- sowie Fr.1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§17 Abs.2 lit.a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom und Dispositiv-Ziff.I sowie II des Rekursentscheids vom 7.November 2019 werden aufgehoben. In Abänderung der Dispositiv-Ziff.III des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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