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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00808)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00808: Verwaltungsgericht

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Familiennachzug, bei dem ein angeblich 2002 geborener A aus Ghana zusammen mit seiner Mutter B, die 1973 geboren ist, in die Schweiz ziehen möchte. Es gibt Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten Geburtsurkunden, insbesondere weil der Vater von A nicht auffindbar ist. Das Migrationsamt hat das Einreisegesuch von A abgelehnt, da keine gültigen Geburtsurkunden vorlagen. Nach verschiedenen Überprüfungen und rechtlichen Schritten wurde die Beschwerde von A letztendlich abgelehnt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass A zum Zeitpunkt des Gesuchs noch minderjährig war und dass seine Mutter das alleinige Sorgerecht hatte. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'070.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00808

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00808
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00808 vom 01.04.2020 (ZH)
Datum:01.04.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Familiennachzug
Schlagwörter: Geburt; Beschwerdeführers; Geburtsurkunde; Schweiz; Sorgerecht; Mutter; Botschaft; Schweizer; Vater; Schweizerische; Familie; Familiennachzug; Gesuch; Recht; Melder/Informant; Aufenthalt; Migration; Sorgerechts; Migrationsamt; Ghana; Sorgerechtsentscheid; Registrierung; Vertrauensanwalt; Ausländer; Aufenthalts; Ausland; Vertrauensanwalts
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:136 II 497; 136 II 78;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00808

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00808

Urteil

der 2. Kammer

vom 1.April2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.

In Sachen

diese vertreten durch RAC,

gegen

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.

A. Der angeblich am 2002 geborene A ist Staatsangehöriger von Ghana und dort aufgewachsen sowie wohnhaft. Seine Mutter B geb.1973 und ebenfalls Staatsangehörige von Ghana heiratete am 23.August 2016 in D (Ghana) den im Kanton Zürich niedergelassenen LandsmannE. Am 13.Oktober 2016 stellte sie bei der Schweizerischen Botschaft in D ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Gleichzeitig stellte A bei besagter Botschaft ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums zum Verbleib bei seiner Mutter.

B. A stammt aus einer ausserehelichen Beziehung von B und dem ghanaischen Staatsangehörigen F. Bereits seit der Schwangerschaft von B sollen zum Kindsvater keine persönlichen Beziehungen mehr bestanden haben. Sein Aufenthaltsort ist unbekannt.

C. Die Schweizerische Botschaft in D bezweifelte gestützt auf die Abklärungen ihres dortigen Vertrauensanwalts an der Richtigkeit der bei ihr eingereichten Geburtsurkunden von B und A. Im Rahmen der Urkundenübermittlung vom 5.Juli 2017 teilte sie dem Migrationsamt mit, die Geburtsurkunden seien nach ghanaischem Recht nicht rechtsgültig, weshalb diese nicht legalisiert werden könnten. Ferner wies sie in ihrer Beurteilung auf widersprüchliche Angaben von B bezüglich deren Ehe mit E hin. Gestützt darauf beauftragte das Migrationsamt am 28.August 2017 die Stadtpolizei J, den Ehemann E zum Kennenlernen und zur Eheschliessung zu befragen und diesen aufzufordern, entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Befragung fand am 4.Oktober 2017 statt. Die Stadtpolizei hielt in ihrem Bericht fest, vonseiten des Ehemannes sei die Absicht des Führens einer Scheinehe nicht ersichtlich.

D. Mit Schreiben vom 29.März 2018 teilte das Migrationsamt dem Ehemann E seine Absicht mit, die Einreisegesuche abzuweisen, da keine Bemühungen zur Einreichung korrekter Geburtsscheine unternommen worden seien und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Am 18.April 2019 reichte der Rechtsvertreter von E eine Stellungnahme mit verschiedenen Beweisunterlagen wie die am 7.Mai 2018 ausgestellten Geburtsurkunden von G, die eidesstaatliche Erklärung von B vom 30.Juli 2018 bezüglich des ledigen Zivilstands des Beschwerdeführers sowie den Sorgerechtsentscheid des District Court von H vom 6.Juni 2018 ein. Die Überprüfung dieser Unterlagen erfolgte erneut unter Beizug des Vertrauensanwalts der Botschaft, welcher zu diesem Zweck den Beschwerdeführer, B sowie weitere Angehörige befragte. Obwohl sich bei der früheren Überprüfung B als Melderin/Informantin der nachträglichen Registrierung ihrer eigenen Geburt bezeichnet hatte, bestätigte nun der auf der Geburtsurkunde von B vermerkte Vater I, die Registeranmeldung tatsächlich vorgenommen zu haben. Auf dieser Basis legalisierte die Schweizerische Botschaft die Geburtsurkunde von B. Die Geburtsurkunde von A konnte aber nach wie vor nicht legalisiert werden, da wie in der letzten eingereichten Urkunde sein Vater, F, als Melder/Informant der Nach-Registrierung vermerkt war. Am 26.September 2018 übermittelte die Schweizerische Botschaft die Dokumente zusammen mit einem Informationsbericht an das Migrationsamt, in welchem sie ausführte, dass die eidesstattliche Erklärung von B hinsichtlich der Ledigkeit ihres Sohnes nur unter Vorbehalten legalisiert worden sei, da insbesondere das Geburtsdatum von A nicht bestätigt werden könne. Zudem habe die Überprüfung durch den Vertrauensanwalt ergeben, dass es sich beim Sorgerechtsentscheid vom 6.Juni 2018 um eine Fälschung handle, weshalb dieser nicht rechtsgültig sei und nicht legalisiert werden könne.

E.Am 7.Februar 2019 erteile das Migrationsamt lediglich B die Einreiseerlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs, worauf sie am 18.April 2019 in die Schweiz einreiste und am 26.April 2019 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhielt. Mit Verfügung vom 26.Februar 2019 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch für A ab.

II.

Hiergegen rekurrierte A, wobei er dabei durch seine Mutter gesetzlich vertreten wurde. Am 4.November 2019 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6.Dezember 2019 liess A (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und sein Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1.Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16.De­zember 2005 (AuG), nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art.126 Abs.1 AIG bleibt auf (Nachzugs-)Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr, 17.April 2019, VB.2019.00128, E.1.2).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, indem die Vorinstanz die eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 30.Juli 2018 nicht gewürdigt habe und seinem Antrag auf Vorlage und Einsichtnahme in die gesamten Akten der Schweizerischen Botschaft in Ghana nicht eingegangen sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE137 I 195). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

2.2 Der durch Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE143 V 70 E.4.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art.29 Abs.2 BV fliesst unter anderem auch ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten, vollständige Einsicht in die Akten nehmen zu können (vgl. auch §8 Abs.1 VRG).

2.3 Die Vorinstanz führt eingangs zum Sachverhalt (vorinstanzlicher Entscheid, Ziff.3) aus, die Botschaft habe in ihrem Bericht vom 26.September 2018 festgehalten, B habe in Bezug auf den Zivilstand des Beschwerdeführers erklärt, dieser sei bis zu seiner Volljährigkeit nie eine Verlobung Heirat eingegangen. Ihrer Aussage zufolge sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Erklärung (Juli 2018) somit bereits volljährig gewesen. In Ziffer13.3 ihres Entscheids würdigt die Vorinstanz die eidesstattliche Erklärung in der Hinsicht, dass B darin unklare Angaben gemacht habe, welche dahin gedeutet werden könnten, dass der Beschwerdeführer bereits das 18.Altersjahr zurückgelegt habe und somit volljährig sei. Dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die eidesstattliche Erklärung und deren Auslegung eingegangen sei, ist, wie aufgezeigt, nicht zutreffend. Da die eidesstattliche Erklärung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend zu belegen vermag, war die Vorinstanz und ist auch das Verwaltungsgericht (vgl. E.5.2.4) nicht verpflichtet, weiter auf dieses Dokument einzugehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

2.4 In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die gesamten Akten der Schweizerischen Botschaft in Ghana stattgeben müssen, kann den vorliegenden Akten (act.11, S.31) entnommen werden, dass das Migrationsamt dem Vertreter des Beschwerdeführers die Aktendossiers von E, B sowie des Beschwerdeführers via Webtransfer am 21.März 2019 zustellte. Darin müssen alle Informationen, welche das Migrationsamt von der Schweizerischen Botschaft in Ghana zu den drei genannten Personen erhalten hat, enthalten sein. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, dass die Schweizerische Botschaft in Ghana über weitergehende Informationen verfügen würde und auch der Beschwerdeführer macht das Vorliegen solcher zusätzlichen Aktenstücke nicht substanziiert geltend. Eine Verletzung von Art.29 Abs.2 BV ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen.

3.

Nach Art.90 AIG sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit.a), die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit.b) sowie Ausweispapiere beschaffen bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (lit.c, vgl. auch §7 Abs.2 VRG). Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art.90 AIG, BGr, 22.Mai 2017, 2C_1/2017, E.4.1.4).Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art.8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt dem Beschwerdeführer der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen er Rechte für sich herleitet (vgl. VGr, 20.September 2017, VB.2017.00385, E.4.3.2).

4.

4.1 Geht es um den Nachzug von Kindern (unter 18Jahren) eines aufenthaltsberechtigten Ausländers mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht, ist ein Anspruch gestützt aufArt.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 BVnach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn (1)der Ausländer mit seinem Kind zusammenleben will (vgl.Art.44 lita AIG), (2)eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Art.44 lit. b AIG), (3)die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art.44 lit. c AIG), (4)der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten bzw. bei Kindern unter zwölf Jahren innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht wird (Art.47 Abs.1 und 3 AIGbzw.Art.73 Abs.1 und 2 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]) und (5)der Nachzug nicht in klarer Missachtung des Wohls sowie der familiären Bindungen des Kindes erfolgen soll, wobei auch die bisherige Beziehung zwischen den nachziehenden Eltern und den Kindern sowie die Betreuungsmöglichkeiten in der Schweiz zu berücksichtigen sind. Schliesslich darf (6)die Wahrnehmung des Anspruchs nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl.BGE 136 II 497E.4) und (7)kein Widerrufsgrund nachArt.62 AIGvorliegen (BGr, 3. Februar 2020, 2C_1070/2018, E.3.2). Zudem muss der die Nachzugsberechtigte über das alleinige Sorgerecht verfügen und das Kindeswohl darf dem Nachzug nicht offensichtlich entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E.4.8 = Pra 99 [2010] Nr.70). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3.Oktober 2011, 2C_205/2011, E.1; BGE 136 II 497 E.3.7).

4.2 Gemäss der Weisung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 26.Juni 2012 "Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug: DNA-Profil und Prüfung von Zivilstandsurkunden", Stand 1.Juli 2018, Ziff.1.1 haben die um Familiennachzug ersuchenden Personen persönlich bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung vorzusprechen und die notwendigen Zivilstandsurkunden vorzulegen. Die Auslandvertretung hat in einem summarischen Verfahren zu prüfen, ob die Einreisebedingungen erfüllt sind (Vollständigkeit der Angaben, gültiger Reisepass, Kontrolle der Urkunden). Danach leitet sie das Gesuch mit den relevanten Urkunden an die zuständige kantonale Ausländerbehörde weiter. Erachtet sie dies als notwendig, verfasst die Auslandvertretung eine Stellungnahme, in der sie auf die Besonderheiten des jeweiligen Landes des betreffenden Falles hinweist (Indizien für eine Scheinehe, für Käuflichkeit Fälschung der Urkunden, für Menschen- Kinderhandel Hinweise auf andere Umstände, die für die Auslandvertretung aufgrund ihrer Ortskenntnisse entscheidend sind). Die kantonale Ausländerbehörde wartet den Eingang des Visumgesuchs mit der Stellungnahme und der Empfehlung der Auslandvertretung ab, bevor sie prüft, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug in der Schweiz erfüllt sind (finanzielle Mittel, Wohnung, Verhalten der bereits in der Schweiz lebenden Personen). Sofern das Gesuch in dieser Phase des Verfahrens nicht bereits aus anderen Gründen abgelehnt werden muss, entscheidet sie auf dieser Grundlage darüber, ob weitere Abklärungen im Ausland durchzuführen sind (Dokumentenüberprüfung, Einsatz einer Vertrauensanwältin eines Vertrauensanwalts, DNA-Test usw.).

5.

5.1 Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war, wie dies gemäss Art.43 Abs.1 AIG für den Familiennachzug vorausgesetzt wird und ob seiner Mutter das alleinige Sorgerecht zusteht. Dass das Nachzugsgesuch rechtzeitig erfolgte, ist nicht umstritten.

5.2

Familiennachzug ersuchende Person hat der Beschwerdeführer der zuständigen Schweizer Auslandvertretung die notwendigen Zivilstandsurkunden vorzulegen (vgl. E.3.2). Darunter fällt auch die Geburtsurkunde, mit welcher überprüft werden kann, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war. Der Beschwerdeführer liess der Schweizerischen Botschaft zwei Geburtsurkunden einreichen, wobei auf beiden sein Vater, F als Melder/Informant verzeichnet war.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Geburt des Beschwerdeführers erst Jahre später registriert wurde. Unbestritten ist ferner, dass auf seiner Geburtsurkunde sein Vater (F) als Melder/Informant der Geburt und damit auch der mutmasslichen Geburtsdaten eingetragen ist. Unklar ist hingegen, ob F die Geburt tatsächlich im Jahr 2015 nachregistriert hatte ob die Geburtsurkunde gefälscht wurde. Dass der Vater des Beschwerdeführers dessen Geburt nachträglich registriert hatte, scheint aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. Zum einen soll sein Vater seit der Schwangerschaft seiner Mutter B im Jahr 2001 verschwunden und unbekannten Aufenthalts sein. Andererseits gab May Safowaa gemäss den Ausführungen des Vertrauensanwalts im Untersuchungsbericht vom 19.Mai 2017 zu Protokoll, die Registrierung der Geburt ihres Sohns selbst nachträglich veranlasst zu haben. Zudem fanden beide Registrierungen der Geburt von Mary Safowaa sowie jene des Beschwerdeführers am 8.Juli 2015 statt, was ebenfalls dafür spricht, dass die Geburt des Beschwerdeführers nicht von seinem Vater, sondern von seiner Mutter registriert und die vorgelegte Geburtsurkunde somit gefälscht wurde. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und somit auch am geltend gemachten Geburtsdatum, weshalb die Schweizerische Botschaft die Geburtsurkunde zu Recht nicht legalisiert hat.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass hinsichtlich der Registrierung seiner Geburt gar keine Widersprüche vorhanden seien. Wie dem Untersuchungsbericht des Vertrauensanwalts vom 19.Mai 2017 entnommen werden könne, habe seine Mutter ausgesagt, sie habe beide Eintragungen selbst veranlasst, was aber nicht bedeute, dass sie die Registrierungen auch selbst vorgenommen habe. Es sei durchaus vertretbar, wenn auf Veranlassung der Mutter des Beschwerdeführers der Grossvater sich als Melder/Informant zur Verfügung stelle, insbesondere insoweit es um den nachträglichen Geburtseintrag seines Enkels gehe. Gemäss dem Melder/Informant, vorliegend dem Grossvater, sei dann F als (leiblicher) Vater aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Grossvater des Beschwerdeführers lediglich als Melder/Informant auf der Geburtsurkunde von seiner Tochter B registriert ist. Auf der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ist hingegen dessen Vater als Melder/Informant registriert. Wie der Beschwerdeführer mit diesem Einwand die Zweifel ausräumen will, dass auf seiner Geburtsurkunde sein Vater als Melder/Informant verzeichnet ist, obwohl dieser seit der Schwangerschaft seiner Mutter verschwunden und unbekannten Aufenthalts ist, leuchtet nicht ein.

5.2.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer die Rechtspraxis in Ghana, wonach eine Geburtsurkunde solange keine Gültigkeit geniesse, bis der auf ihr festgehaltene Melder/Informant festgestellt sei, widerspreche grundlegenden Persönlichkeits- und Kindesrechten. Ein Vater, der sich bereits bei der Schwangerschaft seiner Partnerin aus dem Staube mache und sich seiner väterlichen Verantwortung und Pflichten entziehe, könne damit bewirken, dass sein Kind gar nie einen ordentlichen Geburtsregistereintrag erlangen könne. Die in vielen afrikanischen Ländern übliche bzw. oft praktizierte nachträgliche Registrierung müsse auch durch andere nahestehende Personen aus der Familie des Kindes möglich sein, wie beispielsweise vorliegend durch die Mutter und den Grossvater mütterlicherseits. Es sei grundrechtswidrig und widerspreche Art.8 EMRK und Art.13 BV, aber auch Art.711 BV, wenn vorliegend dem Beschwerdeführer wegen des rechtswidrigen Verhaltens seines leiblichen Vaters die Wahrnehmung elementarer Menschenrecht verwehrt werde. Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass gemäss seiner Geburtsurkunde seine Geburt nicht durch seine Mutter seinen Grossvater nachträglich registriert wurde, sondern durch seinen Vater, dessen Aufenthalt jedoch unbekannt ist. Da sein Vater als Melder/Informant nicht bestätigt werden konnte, geniesst die Geburtsurkunde keine Gültigkeit. Dass die Geburt des Beschwerdeführers nicht auch rechtsgültig von seiner Mutter seinem Grossvater hätte nachträglich registriert werden können, ergibt sich aus dem Bericht des Vertrauensanwalts jedoch nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz der Pflicht des um Familiennachzug ersuchenden Beschwerdeführers, der Schweizer Auslandvertretung die notwendigen Zivilstandsurkunden vorzulegen, nach wie vor keine gültige Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vorliegt. Dem beweisbelasteten Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die Zweifel an der Ungültigkeit der eingereichten Geburtsurkunden auszuräumen. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie die eidesstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 30.Juli 2018 in Bezug auf seine Ledigkeit auszulegen ist.

5.3

Neben der Minderjährigkeit des nachzuziehenden Kinds setzt Art.44 AIG auch voraus, dass der die Nachzugsberechtigte, vorliegend B, über das alleinige Sorgerecht für das Kind, vorliegend für den Beschwerdeführer, verfügt (vgl. E.3.1). Gemäss dem Bericht des Vertrauensanwalts der Schweizerischen Botschaft vom 17.August 2018 erwies sich der von B eingereichte Sorgerechtsentscheid vom 6.Juni 2018 als Fälschung. Die Gerichtsbehörde des District Court von H welche den Sorgerechtsentscheid ausgestellt haben soll, habe bestätigt, dass dieser Entscheid beim Gerichtsregister nicht hinterlegt worden sei und es sich folglich um eine Fälschung handle. Deshalb konnte der Sorgerechtsentscheid durch die Schweizerische Botschaft nicht legalisiert werden. Gegen die Echtheit dieses Dokuments spricht auch, dass der Wohnort von B auf J lautet, obwohl diese am 6. Juni 2018, als das Dokument beglaubigt wurde, weder in die Schweiz eingereist noch über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Zudem erstaunt, dass das Sorgerecht nicht nur der Mutter B, sondern auch ihrem Ehemann E zustehen soll, obwohl diese im Zeitpunkt der Beglaubigung noch gar nicht verheiratet waren.

5.3.1 Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es werde daran festgehalten, dass das Sorgerechtsverfahren beim High Court in der Hauptstadt D anhängig gemacht worden sei. Es sei möglich, dass dieses Gericht die Ausfällung des Sorgerechtsentscheids dem untergeordneten Bezirksgericht in H übertragen habe, die Registrierung dann aber wiederum beim höheren High Court in D erfolgt sei. Die genauen justizinternen Vorgänge seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Es werde aber ausdrücklich beantragt, dass die entsprechenden Abklärungen bei den beiden genannten Gerichten durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht ihm obliegt, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. E.3). Mit der blossen Vermutung, der High Court in D habe die Ausfällung des Sorgerechtsentscheids dem untergeordneten Gericht in H übertragen und des Antrags, die entsprechenden Abklärungen bei den beiden genannten Gerichten sollen durchgeführt werden, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Damit hat der Beschwerdeführer nichts substanziiert vorgebracht, was daran zweifeln liesse, dass der Sorgerechtsentscheid vom 6.Juni 2018 nicht gültig ist. Demzufolge ist nicht nachgewiesen, dass B über das alleinige Sorgerecht für den Beschwerdeführer verfügt.

5.3.2 Vor Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zudem eine Bestätigung des High Court of Justice von D betreffend die eidesstaatliche Erklärung von I, Grossvaters des Beschwerdeführers, vom 26.November 2019 hinsichtlich Geburt, Elternrechte sowie Volljährigkeit des Beschwerdeführers ein. Diese Bestätigung kann offizielle Dokumente zur Geburt bzw. zum Sorgerecht nicht ersetzen und vermag deshalb das Ergebnis der obigen Ausführungen - dass weder das Geburtsdatum des Beschwerdeführers noch das alleinige Sorgerecht von B nachgewiesen ist nicht umzustossen.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mangels Nachweis der Minderjährigkeit und des alleinigen Sorgerechts seiner in der Schweiz lebenden Mutter gestützt auf Art.44 AIG in Verbindung mit Art.8 EMRK und Art.13 BV kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zukommt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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