Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00770: Verwaltungsgericht
Die türkische Staatsangehörige A beantragte die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgrund von schwerwiegenden persönlichen Gründen, die auf die Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes zurückzuführen waren. Nachdem das Verwaltungsgericht die Ablehnung der Bewilligung aufgehoben hatte, wurde A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, und A erhielt eine Entschädigung für das Verfahren. Das Gericht entschied, dass A Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hat und die Ablehnung unverhältnismässig war. A wurde eine Parteientschädigung zugesprochen, und sie erhielt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00770 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
| Datum: | 11.03.2020 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Abgrenzung nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) / schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) |
| Schlagwörter: | Ehemann; Recht; Aufenthalt; Aufenthalts; Tochter; Härtefall; Aufenthaltsbewilligung; Richt; Gewalt; Schweiz; Migrationsamt; Schwester; Trennung; Arbeit; Türkei; Rekurs; Wohnung; Beziehung; Beschwerdegegner; Person; Arbeitgeber; Verbindung; Ex-Mann; Aufenthaltsbewilligungen; Eheleute; Beschimpfung; Rechtsvertreter |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 136 II 497; 137 II 345; 138 II 229; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2019.00770
Urteil
der 2.Kammer
vom 11.März2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
gegen
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. Die türkische Staatsangehörige A, geboren 1970, war im Heimatland mit C verheiratet. Aus der Ehe ging 2001 die Tochter D hervor. Seit dem 18.Mai 2015 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht über D wurde A zugeteilt.
B. Am 7.Dezember 2015 stellte der in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige C, geboren 1972, beim Migrationsamt ein Gesuch um Einreise für A und D zwecks Vorbereitung der Heirat mit Ersterer. Die Visumerteilung erfolgte am 11.April 2016 und die Heirat am 10.Mai 2016. A und D erhielten daraufhin Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden zuletzt bis am 10.Mai 2018 verlängert. Am 28.März 2018 ersuchte A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen.
C. Mit Schreiben vom 26.Juni 2017 teilte C dem Migrationsamt mit, A habe zusammen mit der Tochter die eheliche Wohnung verlassen und sei zu ihrer hier lebenden Schwester gezogen. A verneinte mit am 11.August2017 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben eine Trennungsabsicht.
Das Migrationsamt gab mit Schreiben vom 16.August 2017 A Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der erteilten Aufenthaltsbewilligungen. Am 2.September2017 teilte die damalige Rechtsvertreterin von A und D dem Migrationsamt mit, die Eheleute hätten wieder zusammengefunden und A habe eine Arbeit. Die Trennung sei erfolgt, weil die eheliche Wohnung wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden sei. C bestätigte dies.
D. Am 4.April 2018 stellte das Migrationsamt bei C eine Anfrage, da es davon Kenntnis habe, dass die Eheleute nach wie vor getrennt lebten. C verneinte ein Erlöschen des Ehewillens und nannte als Begründung für die Situation finanzielle Probleme. Seitens von A erging am 17.April 2018 eine ebensolche Antwort. Das Migrationsamt wurde zudem davon in Kenntnis gesetzt, dass A seit anfangs April eine neue Stelle als Allrounderin innehabe.
Das Migrationsamt gab A mit Schreiben vom 19.April 2018 wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. A hielt am 4.Mai 2018 fest, dass C sie bedroht habe. Die Kantonspolizei Zürich hatte in diesem Zusammenhang am 2.Mai 2018 gegenüber C ein Rayon- und Kontaktverbot erlassen. Mit Strafbefehl vom 7.Mai 2018 wurde C von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 50Tagessätzen zu je Fr.80.-, entsprechend Fr.4'000.-, wovon drei Tagessätze durch Haft erstanden seien, sowie einer Busse von Fr.800.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt.
Mit am 14.Mai2018 beim Amt eingegangenem Schreiben bestätigte C, A wegen gewisser Vorfälle bedroht zu haben. Für ihn sei die Ehe am Ende. Der neue Rechtsvertreter von A und D präzisierte mit Eingabe vom 6.Juni 2018 den diesbezüglichen Sachverhalt und ersuchte um Bestellung seiner Person als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Migrationsamt lehnte am 14.Juni2018 das Gesuch betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab. Am 26.Juni 2018 verurteilte das Statthalteramt des Bezirks Dietikon C wegen gegenüber A begangener Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr.100.-. Diese hatte bereits am 4.Juni 2017 einen entsprechenden Strafantrag gestellt. Am 18.Juli 2018 wies das Migrationsamt sodann mit Verfügung die Gesuche vom 28.März 2018 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A und D ab.
E. Am 27.Juli 2018 ging beim Migrationsamt ein Schreiben von C ein, wonach der Anstellungsvertrag von A betreffend ihre Tätigkeit als Allrounderin zum Schein geschlossen worden sei. A arbeite für einen anderen Arbeitgeber.
Mit Verfügung und Urteil vom 31.Juli 2018 hielt der Einzelrichter des Bezirksgerichts Dietikon fest, dass A und C seit dem 4.Juni 2017 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt lebten und nahm von deren Trennungsvereinbarung Vormerk. C weigerte sich, einer Scheidung zuzustimmen.
Am 2.August 2018 fanden polizeiliche Einvernahmen von A, C und G statt. Letzterer war Geschäftsführer der Unternehmung, bei welcher A angestellt war. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 6.März 2019 hatte C am 1.August 2018 mit seinem Wagen G, der A mit dem Auto abgeholt hatte, unter anderem auf der Autobahn mit Kollisionsfolge bedrängt. Am 2.August 2018 schlug C mit einem Hammer alle Scheiben und die Aussenspiegel eines Geschäftslieferwagens von G ein und versandte eine die Ehre der Schwester von A herabsetzende Nachricht.
II.
Am 24.August 2018 reichte A bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion Rekurs gegen den Entscheid des Migrationsamts vom 18.Juli 2018 ein. Sie beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz aber die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen C. Dieser befand sich vom 2.August 2018 bis am 18.Januar 2019 in Haft. A machte geltend, sie sei Opfer massivster Gewalt geworden und habe Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte C mit Urteil vom 26.Juni 2019 wegen Nötigung, grober Verletzung und Übertretung von Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Beschimpfung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18Monaten, wovon 170Tage durch Untersuchungshaft erstanden seien, und unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Strafbefehl vom 7.Mai2018 zu einer Gesamtgeldstrafe von 70Tagessätzen zu Fr.30.-, wovon 3Tagessätze als durch Haft geleistet gälten. Zudem wurde er mit einer Busse von Fr.1'000.- bestraft, dies in Berücksichtigung einer Verurteilung des Statthalteramts Dietikon vom 3.Oktober2018 wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr.500.-. Da die Busse von Fr.1'000.- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3.Oktober 2018 jedoch lediglich die Übertretungen betreffe und über die gesamte Sanktion hinweg betrachtet eine untergeordnete Rolle spiele, werde auf den Hinweis verzichtet, dass es sich dabei um eine Zusatzstrafe handle. Weiter wurde eine ambulante Behandlung (Behandlung einer psychischen Störung) angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben. Auch wurde er zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr.1'000.- an A verpflichtet.
Am 28.Oktober 2019 hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut, indem sie die Verfügung vom 18.Juli 2018 in Bezug auf die Tochter D aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückwies. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden zur Hälfte A auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. D wurde zulasten des Migrationsamts eine Parteientschädigung von Fr.400.- inklusive Mehrwertsteuer zugesprochen.
III.
A erhob am 22.November 2019 gegen den Rekursentscheid vom 28.Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen. Es sei ihr sodann für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres aktuellen Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28.November 2019 auf eine Vernehmlassung. Am 19.Dezember2019 ging eine ergänzende Beschwerdebegründung mit Beilagen ein, ebenso am 13.Januar 2020. Seitens des Migrationsamts wurde keine Beschwerdeantwort erstattet.
Am 19.Februar 2020 ging die Honorarnote von Rechtsanwalt B ein. Mit Schreiben vom 10.März 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin die Akten um weitere Unterlagen. Ferner reichte Rechtsanwalt B eine aktualisierte Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
1.2 Am 1.Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art.126 Abs.1 AIG bleibt auf Gesuche, die wie das vorliegende vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.
2.
2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gelebt wurde und sie aus Art.50 Abs.1 lit.a AIG (in Verbindung mit Art.43 AIG) somit keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b und Abs.2 AIG (in Verbindung mit Art.43 AIG) zusteht.
2.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b AIG (in Verbindung mit Art.43 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde wenn deren soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art.50 Abs.2 AIG).
2.2.1 Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche psychische Schäden erleidet. Die physische psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGr, 11.April 2019, 2C_133/2019, E.3.2; BGE 138 II 229 E.3.2.1f.).
2.2.2 Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art.50 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Abs.2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E.3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8.April 2019, 2C_777/2018, E.4.2).
2.3 Im Übrigen gilt es der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art.50 Abs.1 lit.b und Abs.2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art.42 Abs.1 bzw. Art.43 Abs.1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E.3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E.3.2.1, 3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E.3.2.1f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11.April 2019, 2C_133/2019, E.3.2).
3.
3.1 Die Vorinstanz verneinte einen nachehelichen Härtefall, weil sich die schwereren Vorfälle ereignet hätten, nachdem bei der Beschwerdeführerin der Ehewille bereits erloschen gewesen sei. Auch lägen keine objektiven und konkreten Hinweise für eine Gefährdungslage ihrer Person bei der Rückkehr in ihr Heimatland vor.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestätigte in der Beschwerdeschrift vom 22.November 2019 die Aufgabe des ehelichen Haushalts per 4.Juni2017. In der Folge sei die eheliche Beziehung wiederaufgenommen worden, ohne dass aber eine gemeinsame Wohnung habe bezogen werden können. Nach den Drohungen und Beschimpfungen seitens des Ehemanns ihr gegenüber Anfang Mai 2018 sei von beiden Seiten eine Fortsetzung des Ehelebens nicht mehr in Betracht gezogen worden. Wie in der ersten habe sie auch in der zweiten Ehe schon früh einzelne tätliche Übergriffe sowie erniedrigende Beschimpfungen erfahren und aufgrund der impulsiven und oft aggressiven Verhaltensart des Ehemanns ein Gefährdungspotenzial in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt erkannt. Die in Zusammenhang mit der späteren strafrechtlichen Verurteilung eingeholte psychiatrische Begutachtung attestiere dem Ehemann denn auch eine durchaus auffällige Persönlichkeit, die durch rigides Denken, Impulsivität, verminderte Frustrationstoleranz, narzisstische Kränkbarkeit, Egozentrizität, verminderte Introspektionsfähigkeit und eingeschränkte Beziehungskompetenzen geprägt sei, verbunden mit der weiterhin gegebenen Wahrscheinlichkeit, dass er durch Beleidigungen, Beschimpfungen, Nötigung und Drohung in Erscheinung trete. Demnach sei zumindest glaubhaft dargelegt, dass er die von ihr, der Beschwerdeführerin, erfahrene häusliche Gewalt ausgeübt habe und vor allem in Zukunft weiter ausgeübt hätte. Es habe von ihr aufgrund der gegebenen Umstände nicht erwartet werden können, sich regelmässiger und intensiver psychischer und/oder physischer Gewalt auszusetzen, um aus migrationsrechtlicher Sicht als Opfer häuslicher Gewalt qualifiziert zu werden.
3.2.2 Auch sei ihr die Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar. Der Ehemann habe den Ex-Mann in der Türkei kontaktiert und sie, die Beschwerdeführerin, denunziert. Der Ex-Mann habe sie mit SMS-Nachrichten mehrfach beschimpft und sogar mit dem Tod bedroht. Anlässlich eines Urlaubs in der Türkei sei es auf offener Strasse zu einem Angriff mit Verletzungsfolge gekommen. Der Ex-Mann habe eine Nacht in Haft verbracht. Erst am 9.Dezember 2019 habe er ihr geschrieben:
"Hoffentlich wirst du durch einen unvorhersehbaren Unfall zerstückelt, du Gottlose. Bevor du stirbst, möchte ich dich noch in die Hände kriegen".
3.2.3 Mit Eingabe vom 18.Dezember 2019 machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die frühe Beziehungszeit geltend, der Ehemann habe ihr unmissverständlich mitgeteilt, dass ihr Leben in seinen Händen liegen würde. Auch habe er sie heimlich fotografiert und ihr gedroht bzw. sie damit erpresst, die Nacktbilder bei Ungehorsam zu verbreiten.
4.
In Ergänzung der schon im Sachverhalt geschilderten Abläufe (I/C-E) ist es zwecks Würdigung des Sachverhalts unumgänglich, die diversen Aussagen bzw. Abläufe ausführlicher wiederzugeben:
4.1
4.1.1 Am 4.Juni 2017 kam es zwischen den Eheleuten zu einer verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Ehemann die Beschwerdeführerin am Oberarm packte, schüttelte und schubste. Sie erhob daraufhin Strafantrag und es wurde das Getrenntleben aufgenommen. Später, am 26.Juni 2018, wurde der Ehemann vom Statthalteramt Dietikon wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr.100.- verurteilt.
4.1.2 Mit Schreiben vom 26.Juni 2017 teilte der Ehemann dem Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführerin habe zusammen mit der Tochter die eheliche Wohnung verlassen und sei zu ihrer hier lebenden Schwester gezogen. Er habe die Beschwerdeführerin geliebt, während sie ihn nur benutzt habe. Die Beschwerdeführerin bestritt mit am 11.August 2017 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben eine Trennungsabsicht. Zufolge Zahlungsverzugs sei die gemeinsame Wohnung gekündigt worden, weshalb das Zusammenleben momentan nicht möglich sei.
Nachdem der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16.August 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gegeben hatte, teilte deren damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdegegner am 2.September 2017 mit, die Eheleute hätten wieder zusammengefunden und die Beschwerdeführerin habe eine Arbeit. Die Trennung sei erfolgt, weil die eheliche Wohnung wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden sei. Der Ehemann bestätigte, mit der Beschwerdeführerin wieder zusammengefunden zu haben.
4.1.3 Am 4.April 2018 stellte der Beschwerdegegner beim Ehemann eine Trennungsanfrage, da man davon Kenntnis habe, dass die Eheleute nach wie vor getrennt lebten. Der Ehemann verneinte ein Erlöschen des Ehewillens seinerseits und nannte als Begründung für die Situation finanzielle Probleme. Eine ebensolche Antwort erging seitens der Beschwerdeführerin am 17.April 2018. Unter anderem wurde der Beschwerdegegner davon in Kenntnis gesetzt, dass sie seit anfangs April 2018 eine neue Stelle als Allrounderin habe.
4.1.4 Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.April2018 das rechtliche Gehör zur Absicht, die Aufenthaltsbewilligungen für sie und die Tochter nicht zu verlängern, gewährt hatte, hielt die Beschwerdeführerin am 4.Mai2018 fest, der Ehemann habe sie bedroht und ihren Ex-Mann in der Türkei kontaktiert. Die Männer hätten entschieden, sie umzubringen. In der am 14.Mai 2018 beim Beschwerdegegner eingegangenen Stellungnahme äusserte der Ehemann, er habe eine gemeinsame Wohnung gefunden, worauf ihm die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie ihn nicht liebe. Auch habe ihm ihr Chef geschrieben, er solle sich scheiden lassen, da er die Beschwerdeführerin heiraten wolle. Er, der Ehemann, habe dann einen Wutausbruch gehabt und die Beschwerdeführerin bedroht, was ihm sehr leidtue. Man habe ihn deswegen drei Tage ins Gefängnis gesteckt. Für ihn sei die Ehe nun am Ende. Der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 6.Juni 2018 fest, die Ehe sei anfänglich gut gewesen. Der Ehemann sei aber immer aggressiver geworden. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei ein erstes Mal am 4.Juni 2017 alarmiert und Anzeige wegen Tätlichkeit erstattet. Am 1.Mai 2018 habe sich ein weiterer Vorfall ereignet. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin per SMS mit dem Tod bedroht, worauf ihm ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt worden sei.
Mit Strafbefehl vom 7.Mai 2018 wurde der Ehemann dann wegen mehrfacher Drohung und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Aus den Erwägungen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gehen unter anderem folgende SMS-Passagen vom 1.Mai 2018 hervor:
"Du wertlose Ehefrau. Erstens wird es von der Polizei festgestellt und danach wird deine Verwandtschaft davon erfahren, wie aus dir eine Hure geworden ist. Warte nur ab."
"Die Polizei wird es morgen sehen. Die Übersetzung ist leicht. Du machst aus mir einen Mörder. Du hast einem Menschen so etwas angetan, der dich sehr geliebt hat. Du Wertlose."
"Ab sofort gibt es kein Erbarmen für dich. Ich werde dir die schlimmsten Sachen antun, du Hure. Du machst in diesem Alter solche Sachen. Davon werden alle Leute erfahren."
"Es handelt sich für mich um einen Ehrenfall, du ehrenlose Hure."
4.1.5 Weitere gewaltbesetzte Vorfälle ereigneten sich am 1. und 2.August 2018, also während des Kontakt- und Rayonverbots. Am 1.August 2018 hatte der geständige Ehemann die Beschwerdeführerin und ihren damaligen Arbeitgeber, der sie mit dem Auto abgeholt hatte, mehrmals mit seinem Wagen bedrängt, auch während der Fahrt auf der Autobahn. Am folgenden Tag beschädigte der Ehemann den Lieferwagen des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin mit einem Hammer und versandte per Facebook Messenger deren Schwester eine Nachricht, wonach der Arbeitgeber zu beiden Schwestern ein Verhältnis habe.
An der polizeilichen Einvernahme vom 2.August 2018 gab der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin an, verheiratet zu sein. Seine Frau wohne seit 17Jahren in der Türkei. Er habe vor, die Beschwerdeführerin zu heiraten. Während der besagten Fahrt am 1.August 2018 habe er einen Anruf von seiner in der Türkei lebenden Frau erhalten. Sie sei wütend gewesen, dass er die Scheidung wolle und habe gesagt, dass sie der andere Lenker angerufen habe. Weiter gab der Arbeitgeber an, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Monaten seine Freundin sei.
Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2.August 2018 aus, bezüglich des Verhältnisses zum Chef sei noch nichts klar. Der Ehemann wolle sich nicht scheiden lassen. Sie habe Angst, alleine rauszugehen. Sie könne nicht einmal mehr ohne Begleitung einkaufen. Wenn sie zur Arbeit gehe, müsse sie jemand fahren, weil sie Angst habe. Sie lebe unter Ängsten, sie fürchte sich sehr. Die Frage, ob sie ihrem Ehemann zutraue, ihr etwas anzutun, bejahte sie. Sie sei auch sicher, dass er Gras, wie man das nenne, einnehme. Wenn er das nehme, werde er ein Ungeheuer. Sie habe Angst vor diesem Mann.
4.1.6 Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26.Juni 2019 hatte der Ehemann mit seinen Fahrmanövern auf der Autobahn eine grosse Gefahr sowohl für die Beschwerdeführerin als auch deren Arbeitgeber und in abstrakter Weise für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es sei lediglich dem Zufall und den guten Fahrfähigkeiten des Arbeitgebers geschuldet, dass bei der Kollision zwischen ihm und dem anderen Wagen nicht ein weitaus grösserer Sachschaden entstanden sei bzw. Personen verletzt gar getötet worden seien. Das Verhalten des Beschuldigten zeuge insgesamt von grosser Rücksichtslosigkeit und habe bei der Beschwerdeführerin grosse Angst verursacht. Der Beschuldigte habe sodann bereits zu einem früheren Zeitpunkt mehrfach schwerwiegende Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin ausgestossen, welche als Todesdrohungen verstanden werden können und habe hierfür bestraft werden müssen. Auch wenn der Beschuldigte die Tat (auf der Autobahn) nicht von langer Hand geplant habe, so sei er nach dem Tatenschluss äusserst gezielt und geplant vorgegangen. Alsbald habe er der Ehefrau des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin telefoniert, unter anderem um in Erfahrung zu bringen, wohin er mit der Beschwerdeführerin unterwegs sein könnte. Die Verhaltensweise des Beschuldigten zeuge von einem geplanten, gezielten, hartnäckigen und rücksichtslosen Vorgehen und das objektive Tatverschulden sei nicht mehr leicht einzustufen. Bezüglich des subjektiven Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Zu seinen Gunsten sei festzuhalten, dass das Tatgeschehen vor dem Hintergrund der sich auflösenden Ehe zu betrachten sei und er sich provoziert gefühlt habe, nachdem er die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitgeber im Auto gesehen hatte. Er habe aus Eifersucht und Wut gehandelt, nicht zuletzt, da das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht in sein Weltbild gepasst habe. Zum Tatzeitpunkt sei der Beschuldigte nüchtern gewesen. Am folgenden Tag, als er den Lieferwagen zerstört habe, sei er dagegen unter Medikamenten gestanden. Sein Verhalten zeige aber das Aggressionspotential bzw. die Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Sein diesbezügliches Verschulden sei noch als leicht zu qualifizieren. Das Gericht stützte sich unter anderem auf ein Psychiatrisches Gutachten von Dr.med. H, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31.Dezember 2018.
4.1.7 Dem erwähnten Gutachten lässt sich das Bestehen einer auffälligen Persönlichkeit des Ehemanns, so wie es die Beschwerdeführerin ausführte (E.3.2.1), entnehmen, die unter anderem durch rigides Denken und narzisstische Kränkbarkeit geprägt sei. Der Psychiater attestierte ihm eine längere depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit impulsiven narzisstisch-unreifen Zügen und sah auch die Wahrscheinlichkeit weiterhin als gegeben, dass er vor allem durch Beleidigungen, Beschimpfungen, Nötigung und Drohung in Erscheinung trete, weniger jedoch durch eigentliche körperliche Gewalt.
4.1.8 Mit Eingabe vom 18.Dezember 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Schilderungen, wonach der Ehemann ihr mitgeteilt habe, ihr Leben liege in seinen Händen und mit der Verbreitung von Nacktfotos gedroht habe (E.3.2.3).
4.2 Die Beschwerdeführerin verliess die eheliche Wohnung bereits am 4.Juni 2017, nachdem der Ehemann vorgängig gegen sie tätlich geworden war (Packen am Oberarm, Schütteln und Schubsen). Allerdings erreicht jener Vorfall nicht die Intensität ehelicher Gewalt, die der Gesetzgeber gemäss Art.50 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Abs.2 AIG im Auge hatte (E.2.2.1/2.2.2). Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie aufgrund früherer Gewalterfahrungen schon schnell eine vom Ehemann ausgehende Gefährdung erkannt habe und daher ein weiterer Verbleib bei ihm unzumutbar gewesen wäre. So hatte sie gegenüber dem Migrationsamt als Grund für das Verlassen der Wohnung lediglich die Kündigung der Wohnung wegen Zahlungsverzugs angegeben und wurde gemäss ihren Schilderungen die eheliche Beziehung trotz der Trennung wiederaufgenommen, wenn auch nicht das Zusammenleben. Jedenfalls sollen sich die Eheleute wieder angenähert haben. Die bis dahin stattgefundenen Vorfälle erfüllen daher nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Härtefallregelung nach Art.50 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Abs.2 AIG, erachtete doch die Beschwerdeführerin selber die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung immer noch für zumutbar. Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Vorbringen vom 18.Dezember 2019 (E.3.2.3 und 4.1.8).
Die zum Teil gravierenden Gewaltvorfälle vom 1.Mai und 1.August 2018 ereigneten sich somit erst, nachdem die Eheleute bereits seit geraumer Zeit getrennt lebten. Für die getrennten Wohnorte sind zudem keine wichtigen Gründe im Sinn von Art.49 AIG, die eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln42-44 AIG rechtfertigen könnten, auszumachen. Gemeinsame Bemühungen, eine Wohnung für die Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu finden, liegen nicht vor. Seitens der Beschwerdeführerin werden dahingehende Interessen denn auch nicht behauptet. Da es vorliegend am Zusammenleben fehlte, stellte sich die Frage der Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit bei Fortführung des Zusammenlebens mit dem Ehemann nicht mehr und kann daher die Härtefallregelung nicht zur Anwendung kommen (vgl. BGr, 29.November 2010, 2C_590/2010, E.2.5.3; BGE 137 II 345 E. 3.2.3 [am Ende]). Ebenso wenig kann gestützt auf das psychiatrische Gutachten für die Zeit vor dem Getrenntleben das Vorliegen ehelicher Gewalt erblickt werden. Zweifelsohne weist der Ehemann auffällige Persönlichkeitsstrukturen auf. Die Eskalationen, welche die Voraussetzungen für die Härtefallregelung erlittener ehelicher Gewalt erfüllen könnten, ereigneten sich aber wie gesagt nach dem Getrenntleben.
4.3 Auch der Umstand, dass der Ehemann den Ex-Mann der Beschwerdeführerin in der Türkei kontaktiert und gegen sie aufgehetzt hat, begründet keinen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Abs.2 AIG. So ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Urteilskopien, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei nicht schutzlos wäre. Die türkischen Behörden haben denn auch Massnahmen gegen den Ex-Mann ergriffen bzw. ihn bestraft. Bei einer weiterhin bestehenden Gefährdungslage hätte sich die Beschwerdeführerin daher an die dortigen Behörden zu wenden, was grundsätzlich als zumutbar erscheint. Dies gilt auch bezüglich der am 9. Dezember 2019 erhaltenen Nachricht des Ex-Manns, Das erste Urteil gegen den Ex-Mann erging übrigens schon am 14.März 2016, also noch vor der Heirat mit dem jetzigen Ehemann, und hatte Schutzmassnahmen wegen eines Vorfalls vom 10.März 2016 zum Inhalt. Das zweite Urteil datiert vom 28.Dezember 2016 und hängt mit dem Entscheid vom 14.März2016 zusammen, wobei es um eine Unterbrechung der Verhandlungen ging. Mit dem dritten Urteil vom 26.September 2017 wurde der Ex-Mann schliesslich immer noch in derselben Angelegenheit mit einer Geldstrafe bestraft. Zweifelsohne wäre es für die Beschwerdeführerin mühsam, sich gegebenenfalls an die Behörden wenden zu müssen und fiele ihr die Rückkehr in die Türkei auch deswegen schwer. Deswegen liegt aber noch keine starke Gefährdung ihrer persönlichen, beruflichen familiären Wiedereingliederung im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Abs.2 AIG vor. Ebenso wie in der Türkei war sie übrigens auch in der Schweiz auf behördliche Hilfe angewiesen.
4.4
4.4.1 Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art.50 Abs.1 lit.b AIG sind aber sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, unter anderem auch die Familienverhältnisse. Solche Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen (BGE 137 II 345 E.3.2.3; vgl. auch BGE 138 II 229 E.3.1).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der inzwischen volljährigen Tochter, das aufgrund der traumatisierenden Erfahrungen in Zusammenhang mit dem ersten Ehemann entstanden sei. Es habe sich dadurch eine Schicksalsgemeinschaft und überdurchschnittlich enge Verbundenheit zwischen ihr und der Tochter ergeben. Auch hätten beide eine kulturelle Umstellung und Anpassung durchmachen müssen, als sie 2016 in die Schweiz eingewandert seien. Trotz Volljährigkeit sei die Tochter nach wie vor unterhaltsberechtigt und sie, die Beschwerdeführerin, sei bemüht, sie entsprechend ihren Möglichkeiten zu unterstützen. Im Gegenzug könne die Tochter sie in gewissen (insbesondere administrativen) Angelegenheiten unterstützen. Weiter bestehe eine äusserst intensive und von einer besonderen Abhängigkeit geprägte Beziehung zur hier lebenden Schwester. Diese habe sie, die Beschwerdeführerin, bei der Trennung im Juni 2017 unterstützt und mit der Tochter bei sich aufgenommen sowie finanziell geholfen. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde daher auch gegen Art.8 Ziff.1 EMRK verstossen.
4.4.3 Für die Frage, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin gegen Art.8 Ziff.1 EMRK verstossen könnte, ist das Alter des Kinds im Zeitpunkt Entscheids massgeblich (BGE 136 II 497 E.3.2 = Pra 100 [2011] Nr. 50). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist mittlerweile volljährig und im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B. Ein Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin käme daher nur bei einem über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis infrage. Ein solches kann sich beispielsweise aus Betreuungs- Pflegebedürfnissen bei körperlichen geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 23.Juni 2017, 2C_5/2017, E.2). Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation begründet jedoch kein solches Abhängigkeitsverhältnis und bildet auch keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b AIG. Betreffend die traumatisierenden Erfahrungen in der ersten Ehe und die daraus entstandene Schicksalsgemeinschaft zwischen Mutter und Tochter liesse sich in Bezug auf die zweite Ehe ohnehin kaum ein nachehelicher Härtefall herleiten. Das enge Verhältnis zwischen Mutter und Tochter könnte auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei durch Telefonate und Besuche aufrechterhalten werden, ebenso die gegenseitige Unterstützung. Ausserdem wären die ökonomischen Unterstützungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin gegenüber der Tochter auch bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst bei einer 100%-Anstellung, beschränkt. Die Beschwerdeführerin selber wird denn auch von ihrer Schwester finanziell unterstützt bzw. steht Letztere bei Bedarf für die finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin ein. Die Schwester könnte auch der Tochter beistehen.
Aber auch das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer hier lebenden Schwester, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, stellt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn und auch keinen wichtigen persönlichen Grund gemäss Art.50 Abs.1 lit.b AIG dar. Die Beziehung zwischen den Schwestern liesse sich auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland weiterhin pflegen. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin erst 2016 in die Schweiz eingereist ist.
Ebenso wenig begründet das Verhältnis der Beschwerdeführerin zum ehemaligen Arbeitgeber, der erst seit Kurzem ihr neuer Lebenspartner ist, einen Anwesenheitsanspruch.
4.4.4 Zusammenfassend kann auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der soeben dargelegten Umstände kein nachehelicher Härtefall bejaht werden. Wohl war die gutachterlich belegte auffällige Persönlichkeitsstruktur des Ehemanns Auslöser für die am 4.Juni2017 erfolgte Trennung, wobei es aber gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin trotz der bis dahin geschehenen Vorkommnisse danach zu einer Wiederannäherung der Eheleute kam (zum Ganzen E.4.2). Die volle Tragweite der psychischen Auffälligkeiten des Ehemannes manifestierte sich klarerweise erst nach erfolgter Trennung, sodass in Bezug auf die späteren Geschehnisse per se kein so genannter nachehelicher Härtefall vorliegt. Nach dem Gesagten vermag an der Beurteilung auch die enge Verbundenheit der Beschwerdeführerin zur Tochter und zur hier lebenden Schwester sowie dem neuen Lebenspartner nichts zu ändern. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei stark gefährdet bzw. schutzlos im Sinn von Art.50 Abs.2 AIG wäre.
5.
Nachdem eine Anspruchsbewilligung nach Art.50 AIG zu verneinen ist, bleibt zu prüfen, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG vorliegt.
5.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG zu erteilen ist, sind nach Art.31 Abs.1 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis 31.Dezember 2018 gültigen Fassung) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art.31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art.30 Abs.1 lit.b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land insbesondere im Heimatland zu leben (vgl. BGE130 II39 E.3 = Pra 93 [2004] Nr.140).
5.2 Art.30 Abs.1AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art.96 Abs.1AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine hier fehlende Gesetzesbestimmung dies vorsieht (E.1.1).
5.3 Wie ausgeführt, zeigte sich das Ausmass der mit den psychischen Auffälligkeiten des Ehemannes einhergehenden schweren Aggressionen gegenüber der Beschwerdeführerin erst nach der Trennung der Eheleute. Dazu gehörten die gefährliche Verfolgung auf der Autobahn mit Kollisionsfolge sowie üble Beschimpfungen bzw. Drohungen per SMS (vgl. E.4.1.44.1.7). Auffallend ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht mit grosser Rücksichts- und Respektlosigkeit begegnete und stets zum Ziel hatte, sie zu erniedrigen und ihr das Leben möglichst zu erschweren, sei es in der Schweiz in der Türkei. Je länger je mehr befand sich die Beschwerdeführerin daher in einer persönlichen Notlage, indem ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer Landsleute in gesteigertem Mass infrage gestellt waren. Umso mehr war sie auf die Hilfe ihrer hier lebenden Schwester angewiesen, die ihr und der Tochter moralisch und finanziell zur Seite stand. Die Tochter schaffte es denn auch, eine Praktikantenstelle zu finden und sich insoweit zu etablieren. Wie erwähnt, verfügt die Tochter über die AufenthaltsbewilligungB. Ebenso geht die Beschwerdeführerin einer Arbeit nach und bekundet damit ihren Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben. Die Schwester der Beschwerdeführerin ist nach wie vor bereit, sie bei Bedarf finanziell zu unterstützen, damit sie dem Staat nicht zur Last fällt, was dem öffentlichen Interesse entgegenkommt. Die Hilfsbereitschaft unterstreicht die enge Verbundenheit zwischen den Schwestern. Eine Trennung von der Schwester und der Tochter würde die Beschwerdeführerin bei dieser speziellen Konstellation überdurchschnittlich hart treffen, zumal der Ehemann dann indirekt sein Ziel, die Beschwerdeführerin zu erniedrigen und ihr das Leben möglichst zu erschweren, erreicht hätte. Für sein strafbares Benehmen würde er letztlich "belohnt", die Beschwerdeführerin dagegen "bestraft". Bei einer Rückkehr in die Türkei hätte die Beschwerdeführerin zudem wohl mit der zuständigen Schutzbehörde in Kontakt zu treten, da der Ehemann im Rahmen seiner entwürdigenden Behandlung den dort lebenden Ex-Mann, der wegen Übergriffen bereits früher in Erscheinung getreten ist, weiter gegen sie aufgehetzt hat. Obgleich die Beschwerdeführerin erst seit kürzerem im der Schweiz lebt und in der Türkei aufgewachsen ist und daher mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist auch ihr erwachsener Sohn lebt dort , ist gesamthaft gesehen aufgrund der geschilderten aussergewöhnlichen gewaltbesetzten Umstände eine persönliche Notlage der Beschwerdeführerin im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG zu bejahen. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt denn auch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Insbesondere ändert vorliegend an der tiefgreifenden verletzenden Komponente des Benehmens des Ehemanns nichts, dass sich die entsprechenden Taten erst nach der Trennung ereigneten. Es wäre stossend, allein wegen des zeitlichen Gesichtspunkts die zutage getretenen Aggressionen des Ehemanns zu relativieren und bei der Beschwerdeführerin einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art.30 Abs. 1 lit.b AIG zu verneinen. Wie dargelegt, legte der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin ein ausgeprägt erniedrigendes und entwürdigendes Verhalten an den Tag, stets in der Absicht, sie in ihrer Persönlichkeit nachhaltig schwer zu verunsichern, wenn nicht gar zu zerstören, um auf diese Weise weiterhin über ihr Schicksal zu bestimmen.
All diese Aspekte hat die Vorinstanz bei der Ermessensausübung bezüglich des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG nicht berücksichtigt und damit ihr Ermessen rechtsverletzend unterschritten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §50 N.26). Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung erweist sich als unverhältnismässig und rechtfertigt in dieser speziellen Konstellation die Erteilung einer Härtefallbewilligung.
5.4 Dies alles führt zur Gutheissung der Beschwerde im Hauptantrag und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dispositiv-ZifferI des Rekursentscheids vom 28.Oktober 2019 ist aufzuheben, soweit der Rekurs in Bezug auf die Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 18.Juli 2018 ist ebenfalls aufzuheben, soweit er noch Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist (Gegenstand ist nur die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin). Die Tochter der Beschwerdeführerin hat mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II erübrigt sich, da die der Beschwerdeführerin bis am 31.Januar 2020 angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz abgelaufen ist und ihr beim Ausgang dieses Verfahrens keine neue Ausreisefrist anzusetzen ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a Abs.2 sowie §17 Abs.2 VRG). Diese ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr.1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.2 Die der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegten Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids vom 28.Oktober 2019 ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann hat er nebst der für die Tochter zugesprochenen Entschädigung auch der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Entschädigung zu entrichten. Dispositiv-Ziffer IV des Rekursentscheids ist dahingehend zu ergänzen, als der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine zusätzliche Parteientschädigung von Fr.1'100.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn von §16 Abs.2 VRG. Danach haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Das Begehren der Beschwerdeführerin war angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht aussichtslos. Auch war sie angesichts der Komplexität der sich stellenden Fragen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Sodann hat sie als mittellos im dargelegten Sinn zu gelten, ist sie doch mit ihrem Einkommen kaum nur knapp in der Lage, für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen. Nach wie vor ist sie auf die Hilfe der Schwester und des neuen Lebenspartners angewiesen. Es ist ihr daher für das Beschwerdeverfahren in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3 Die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen. Rechtsanwalt B stellte für seine Bemühungen gemäss der von ihm zuletzt eingereichten Honorarnote vom 10.März 2020 der Beschwerdeführerin Fr.2'930.80 in Rechnung, wobei er einen Stundenansatz von Fr.250.- zur Anwendung brachte. Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 (GebV VGr) nach §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (AnwGebV) mit Fr.220.- pro Stunde entschädigt. Demzufolge ist der unentgeltliche Rechtsvertreter nur noch im Mehrbetrag von Fr.1'083.- für das Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen.
7.4 In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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