Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00734: Verwaltungsgericht
A und C sind seit 2005 verheiratet, leben jedoch getrennt im selben Haus. Die Kantonspolizei Zürich ordnete Schutzmassnahmen gegen A an. C beantragte die Verlängerung dieser Massnahmen, was vom Haftrichter vorläufig genehmigt wurde. A legte Einspruch ein, jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung des Haftrichters teilweise auf und wies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht D auferlegt. A erhält eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter von A wird entschädigt und als unentgelter Rechtsbeistand bestellt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00734 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 26.11.2019 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. |
| Schlagwörter: | Gesuch; Haftrichter; Anhörung; Parteien; Gesuchsgegner; Schutz; Person; Schutzmassnahmen; Beschwerdeführers; Gericht; Verwaltungsgericht; Gewährung; Verfügung; Gewalt; Verfahren; Prozessführung; Dispositivziffer; Polizei; Verfahren; Rechtsverbeiständung; Haftrichters; Sachverhalt; Gesuchsgegnerin; Parteientschädigung; Kantons; Verlängerung; Einsprache; Entscheid |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 133 II 409; 134 I 140; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2019.00734
Urteil
des Einzelrichters
vom 26.November2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
A. A und C sind seit dem Jahr 2005 verheiratet. Anfang Oktober 2012 wurden sie gerichtlich getrennt. Sie leben jedoch im selben Zweifamilienhaus in F, A in der Parterrewohnung und C mit dem gemeinsamen vierzehnjährigen Sohn in der Wohnung im Obergeschoss.
B. Am 20.September 2019 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14Tagen die Wegweisung aus seiner Wohnung (bzw. dem Zweifamilienhaus), ein diese umfassendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu C an.
II.
Am 26.September 2019 gelangte C an den Haftrichter des Bezirksgerichts D und beantragte die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 27.September 2019 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis 20.Dezember 2019 und setzte A eine Frist von fünf Tagen an, um dagegen Einsprache zu erheben. A beantragte dem Haftrichter daraufhin mit Schreiben vom 8.Oktober 2019, die Wegweisung sei nicht zu verlängern und es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Verfügung vom 9.Oktober 2019 nahm der Haftrichter von der Einsprache Vormerk, wies das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und setzte A Frist bis 15.Oktober 2019 an, um seine Einsprache weiter zu begründen und Belege im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung einzureichen. A kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15.Oktober 2019 nach. Mit Verfügung vom 18.Oktober 2019 setzte der Haftrichter A und C Frist bis 25.Oktober 2019 an, um sich "zur Frage der näheren Zukunft (Nebeneinanderleben in der gemeinsamen Liegenschaft E-Strasse 01, 02 F), auch über den 20.Dezember 2019 hinaus, schriftlich zu äussern". Gleichzeitig gewährte er A und C die unentgeltliche Prozessführung und A überdies die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Am 23. bzw. 25.Oktober 2019 reichten C und A ihre Stellungnahmen ein. Mit Verfügung vom 30.Oktober 2019 verlängerte der Haftrichter die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) definitiv bis 20.Dezember 2019 (Dispositivziffern13), unter Androhung einer Ungehorsamkeitsstrafe (Dispositivziffer4). Die Verfahrenskosten auferlegte er A, nahm sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse (Dispositivziffer5). Parteientschädigungen sprach der Haftrichter keine zu (Dispositivziffer6). Sodann stellte er in Aussicht, den Rechtsvertreter von A zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Vorliegen der Honorarrechnung mit separatem Entscheid aus der Staatskasse zu entschädigen (Dispositivziffer7).
III.
A. Mit Beschwerde vom 11.November 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Haftrichters vom 30.Oktober 2019. Die Schutzmassnahmen seien höchstens bis 15.November 2019 zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Anhörung der Parteien an den Haftrichter zurückzuweisen. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C.
B. Am 13. bzw. 15.November 2019 verzichteten die Kantonspolizei und der Haftrichter auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. C verwies mit Eingabe vom 15.November 2019 auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für den Fall, dass ihr im Beschwerdeverfahren Kosten auferlegt würden. Das Verwaltungsgericht stellte diese Eingaben den Parteien am 18.November 2019 zur Kenntnisnahme zu. Am 25.November 2019 reichte der Rechtsvertreter von A auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin per E-Mail seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss §11a Abs.1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2; statt vieler VGr, 5.August 2019, VB.2019.00415, E.3.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung Androhung von Gewalt durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§5 Satz1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§9 Abs.1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§9 Abs.2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin des Gesuchstellers anordnen. Es sorgt dafür, dass sich die Parteien vor Gericht nicht begegnen, wenn die gefährdete Person darum ersucht und dem Anspruch der gefährdenden Person auf rechtliches Gehör in anderer Weise Rechnung getragen werden kann (§9 Abs.3 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§10 Abs.2 GSG; §11 Abs.1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).
2.2 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin des Gesuchsgegners durch das Gericht dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 und stellt für die Gesuchsgegnerin den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von §9 Abs.3 Satz1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage. Ordnet das Gericht eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung an, ist die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen (statt vieler VGr, 5.August 2019, VB.2019.00415, E.2.1, mit zahlreichen Hinweisen). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 5.Februar 2018, VB.2018.00032, E.4.2; 30.August 2017, VB.2017.00472, E.3.3, mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser wie dargelegt im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und lit.b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 5.April 2019, VB.2019.00148, E.2.2).
3.
3.1 Entgegen den gesetzlichen Vorgaben bzw. der Rechtsprechung unterliess es der Haftrichter ohne jegliche Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise, die Polizeiakten einzuholen. Darüber hinaus verzichtete er darauf, den Beschwerdeführer mündlich anzuhören, obwohl dieser sogar ausdrücklich darum ersucht hatte. Aus den dargelegten Gründen (vorn E.2.2) kann von einer Anhörung der Gesuchsgegnerin des Gesuchsgegners aber lediglich in einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall abgesehen werden. Angesichts des Zwecks der Anhörung, die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen anhand eines persönlichen Eindrucks beurteilen zu können, lässt sich ein Verzicht darauf insbesondere nicht mit dem vom Haftrichter verwendeten Argument rechtfertigen, der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen gemacht, die in einer mündlichen Verhandlung besser als mit einer schriftlichen Stellungnahme abgeklärt werden könnten. Obwohl er ihm die Möglichkeit einräumte, sich schriftlich zu äussern, verletzte der Haftrichter somit aufgrund der unterlassenen mündlichen Anhörung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Zudem hätte sich angesichts des Verzichts auf den Beizug der Polizeiakten eine Anhörung der Parteien schon nur zur Erstellung des massgebenden Sachverhalts aufgedrängt. Im Übrigen scheint das vom Haftrichter gewählte Vorgehen die Durchführung eines Schriftenwechsels anstelle einer mündlichen Anhörung angesichts der in Gewaltschutzverfahren herrschenden zeitlichen Dringlichkeit auch nicht als sachgerecht. So verstrichen nach Eingang des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdegegnerin bzw. der Einsprache des Beschwerdeführers bis zum endgültigen Entscheid des Haftrichters rund fünf bzw. drei Wochen. Diese Dauer ist mit der vom Gesetzgeber gewollten Verfahrensbeschleunigung nicht zu vereinbaren (vgl. ABl2005 S.762ff., S.779f.). In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu erwähnen, dass sich die Verfügung vom 18.Oktober 2019 insofern als unnötig erwies, als das weitere Zusammenleben der Parteien, das heisst dasjenige nach Beendigung der Schutzmassnahmen, ohnehin nicht Gegenstand des Gewaltschutzverfahrens bildet.
3.2 Eine Heilung der Gehörsverletzung (vgl. hierzu Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §8 N.38) im Beschwerdeverfahren verbietet sich vorliegend aus zweierlei Gründen. Die ausgebliebene Anhörung führte einerseits zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, was nicht zuletzt angesichts des gleichzeitigen Verzichts auf den Beizug der Polizeiakten besonders ins Gewicht fällt. Als Rechtsmittelinstanz ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Polizeiakten anstelle des Haftrichters anzufordern und erstmalig zu prüfen. Andererseits kommt eine Heilung auch aufgrund der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht infrage (vorn E.2.3). Unter diesen Umständen ist eine Rückweisung der Sache an den Haftrichter zwecks Einholung der Polizeiakten und Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers sowie allenfalls der Beschwerdegegnerin (vgl. vorn E.2.2) und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von §64 Abs.1 VRG unumgänglich.
3.3 Schliesslich fehlt es dem angefochtenen Entscheid in formeller Hinsicht an der Unterschrift einer Gerichtsschreiberin eines Gerichtsschreibers (§136 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10.Mai 2010, Art.238 lit.h der Zivilprozessordnung vom 19.Dezember 2008).
4.
Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 20.September 2019 geohrfeigt habe. Aufgrund der Wucht des Schlags habe sie sich festhalten müssen, um nicht das Gleichgewicht zu verlieren, und eine Rötung auf der linken Gesichtsseite erlitten. Mit Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer, gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden zu sein. In seiner Stellungnahme vom 15.Oktober 2019 gestand er dies jedoch noch ein, mit der Einschränkung, dass es sich nur um eine leichte Ohrfeige gehandelt habe. Aufgrund dieses Widerspruchs sowie der Aussage von G, welche den Schlag gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten polizeilichen Einvernahmeprotokoll gesehen haben will, und den übrigen vorhandenen Akten erscheinen die Angaben der Beschwerdegegnerin auf den ersten Blick nicht unglaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Dabei ist zwar zu wiederholen bzw. betonen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt ist und der Haftrichter die Glaubhaftigkeit der Angaben der Parteien noch eingehend zu prüfen haben wird. Auch unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers, möglichst bald in seine Wohnung zurückzukehren, ist es aber gerechtfertigt, die mit Verfügung vom 30.Oktober 2019 verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters aufrechtzuerhalten (vgl. §6 VRG). Die Wegweisung, das Rayon- und das Kontaktverbot bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
5.
5.1 Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositivziffern16 der Verfügung des Haftrichters vom 30.Oktober 2019 aufzuheben und ist die Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht D zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
5.2
5.2.1 Für die Kostenverlegung nach §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §13 N.59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht D aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr.1'000.- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr.1'077.-, als angemessen erweist (§17 Abs.2 VRG; Plüss, §17 N.27). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E.5.2), ist die Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss, §17 N.45). Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.
5.2.2 Mangels Kostenauflage sind die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.2.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
5.2.3.1 Gemäss §16 Abs.1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von §16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, §16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, §16 N.80f.).
5.2.3.2 Angesichts seiner Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die mit den Schutzmassnahmen verbundene Einschränkung der Freiheitsrechte und der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.2.3.3 Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss §3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr.220.-. Rechtsanwalt B macht in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von acht Stunden und 35Minuten geltend. Dies erscheint zwar als hoch, jedoch noch als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr.55.30) sind nicht zu beanstanden. In Anrechnung der von der Vorinstanz zu leistenden Parteientschädigung von Fr.1'077.- (vorn E.5.1) ist Rechtsanwalt B demzufolge mit Fr.1'016.30 (inkl. Fr.72.70 Mehrwertsteuer von 7,7%) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.2.3.4 Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs.4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E.1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art.93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.a) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern16 der Verfügung des Haftrichters vom 30.Oktober 2019 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht D zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2. Die mit Verfügung vom 30.Oktober 2019 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss Dispositivziffer1 hiervor in Kraft.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht D auferlegt.
5. Die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das Bezirksgericht D wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr.1'077.- (Fr.1'000.- zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer7 hiernach angerechnet.
7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit total Fr.1'016.30 (inkl. Fr.72.70 Mehrwertsteuer von 7,7%) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
9. Mitteilung an
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