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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00653)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00653: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin A, eine iranische Staatsangehörige, reiste 2003 in die Schweiz ein, um einen anerkannten Flüchtling zu heiraten. Nach der Scheidung erhielt sie die Niederlassungsbewilligung, verlor sie jedoch, als sie ihren Lebensmittelpunkt in den Iran verlegte. Trotz Rückkehr in die Schweiz wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung verweigert. Nach verschiedenen Entscheiden gegen sie, darunter auch vor dem Verwaltungsgericht, wurde festgestellt, dass sie keine ausreichende Integration in der Schweiz aufwies und somit kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestand. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'070.-- wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00653

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00653
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00653 vom 13.11.2019 (ZH)
Datum:13.11.2019
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.03.2020 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
Schlagwörter: Schweiz; Aufenthalt; Recht; Aufenthalts; Ermessen; Integration; Aufenthaltsbewilligung; Ermessens; Vorinstanz; Niederlassungsbewilligung; Rekurs; Beziehung; Sozialhilfe; Migrationsamt; Entscheid; Massnahme; Gesuch; Verbindung; Beziehungen; Kanton; Verfügung; Ausländer; Frist; Verfahrens
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 II 281; 144 I 266; 144 II 1;
Kommentar:
Benjamin Schindler, Alain Griffel, Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §50 N.25f VRG, 2014

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00653

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00653

Urteil

der 2. Kammer

vom 13.November2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

vertreten durch RAB,

gegen

,

(Wiedererteilung),

hat sich ergeben:

I.

A. A, geboren 1980, iranische Staatsangehörige, reiste am 21.Februar 2003 erstmals in die Schweiz, um am 19.März 2003 den hier als Flüchtling anerkannten Landsmann C zu heiraten. Zum Verbleib beim Ehegatten erteilte ihr der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung. Am 21.Januar 2010 wurde die Ehe C/A geschieden. Am 22.Januar 2014 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Mit Verfügung vom 15.August 2018 stellte das Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, da sie ihren Lebensmittelpunkt spätestens ab Oktober 2017 in den Iran verlegt habe und nach wie vor dort lebe. Diese amtlich publizierte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Schreiben vom 12.November 2018 teilte die Rechtsvertreterin von A dem Migrationsamt mit, diese sei im September (recte: Oktober) 2018 in die Schweiz zurückgekehrt und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.30 Abs.1 lit.k des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG, heute: Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16.Dezember 2005 [AIG]). Mit Verfügung vom 21.November 2018 gelangte das Migrationsamt zum Schluss, die Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung sei A nicht wiederzuerteilen. Ferner wies es sie aus der Schweiz weg und ordnete an, sie habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12.September 2019 ab. Dabei setzte sie A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15.Dezember 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 1.Oktober 2019 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei ihr für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen, eventualiter sei ihr für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 4.Oktober 2019 ordnete der Abteilungspräsident an, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen hätten alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben. Ferner setzte es dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz Frist, um zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung zu nehmen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gingen keine Stellungnahmen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch, der Beschwerdeführerin sei für die Dauer des Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und der damit verbundene Eventualantrag gegenstandslos.

2.

2.1 Gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Migrationsamts vom 15.August 2018 ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.61 Abs.2 AIG erloschen, was unbestritten ist und wovon Vormerk zu nehmen ist. Nachdem die Niederlassungsbewilligung erloschen ist, ist keine bundesgesetzliche Norm ersichtlich, welche der Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

2.2 Ein Anspruch kann sich indes aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ergeben. Auf das in Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur aufweist (BGE 130 II 281 E.3.2.1). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen jedoch eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht (BGE 144 II 1 E.6.1; BGE 130 II 281 E.3.2.1). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt (BGE 144 I 266 E.3.9; BGr, 27.September 2019, 2C_990/2018, E.2.2).

2.3 Die Vorinstanz gelangte unter Verweis auf ihre in Bezug auf Art.30 Abs.1 lit.k AIG gemachten Erwägungen zur Integration der Beschwerdeführerin zum Schluss, es lägen keine Anhaltspunkte für eine besonders ausgeprägte Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz vor, weshalb sie aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens keinen Anwesenheitsanspruch ableiten könne. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin während ihres langjährigen Voraufenthalts lediglich mangelhafte Integrationsleistungen aufzuweisen. Wohl habe sie sich seit ihrer erstmaligen Einreise am 21.Februar 2003 bis Oktober 2017 vierzehneinhalb Jahre ausländerrechtlich bewilligt in der Schweiz aufgehalten, doch manifestiere der darauffolgende Iranaufenthalt von zehn Monaten eine enge Beziehung zu ihrem Heimatland. In der Schweiz habe sie zudem von Juni 2003 bis Juli 2005, von November 2008 bis April 2009, von September 2009 bis Februar 2010 und von August bis November 2010 teilweise in Ergänzung zu ihrem teilzeitlichen Erwerbseinkommen von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Weiter habe sie während ihres Aufenthalts etliche Betreibungen und Verlustscheine erwirkt. Erst unter dem Druck des Rekursverfahrens sei sie ihren Zahlungsverpflichtungen vollumfänglich nachgekommen und habe diese per August 2019 erfüllt. Zugute zu halten sei ihr, dass sie nach ihrer Einreise verschiedentlich berufstätig gewesen sei und Ausbildungen, u.a. auch Deutschkurse, absolviert habe. Ihre berufliche Laufbahn sei indessen von zahlreichen Stellenwechseln geprägt gewesen und sie habe nur streckenweise ein existenzsicherndes Einkommen erzielen können. Auch nach der definitiven Ablösung von der Sozialhilfe im Jahr 2010 habe sie nicht kontinuierlich gearbeitet. In Anbetracht ihrer instabilen beruflichen Vergangenheit, ihres Sozialhilfebezugs, der erst seit August 2019 bestehenden Schuldenfreiheit und nachdem sie ihre gegenwärtige Anstellung bei der DAG erst seit März 2019 innehabe, könne trotz des momentanen durchschnittlichen Monatseinkommens von Fr.3'526.15 nicht von einer vertieften beruflichen und wirtschaftlichen Integration die Rede sein. Auch in gesellschaftlicher Hinsicht ermangle es an einer vertieften Integration, hätten doch zwei Strafbefehle gegen sie ausgestellt werden müssen. Auch verfüge die Beschwerdeführerin in der Schweiz über keinerlei familiäre Bindungen. Ihr Bruder sowie dessen Ex-Verlobte hätten zudem während eines früheren Aufenthalts in der Schweiz ausgeführt, die Beschwerdeführerin führe ein Leben mit ihrem Ehemann im Iran, weshalb die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine solche Heirat habe nie stattgefunden, stark in Zweifel zu ziehen sei. Trotz aktenkundiger Bekanntschaften der Beschwerdeführerin in der Schweiz könne nicht davon ausgegangen werden, der Schwerpunkt ihrer sozialen Beziehungen liege in der Schweiz. Die sodann behaupteten Deutschkenntnisse fielen nicht wesentlich ins Gewicht, könnten diese doch nach einem langen Aufenthalt erwartet werden.

2.4 Die Beschwerdeführerin hielt sich vor ihrem Unterbruch durch ihren Auslandaufenthalt von insgesamt zehn Monaten 14Jahre in der Schweiz auf. Gemäss der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts indiziert ein über zehnjähriger Aufenthalt in der Schweiz in der Regel enge soziale Beziehungen zur Schweiz (siehe E.2.2). Wie es sich mit Blick auf die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

2.5 Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Rückkehr in die Schweiz berufstätig und verdient als bei der DAG durchschnittlich Fr.3'526.15 netto pro Monat. Vor ihrem Engagement bei der DAG war sie von November2018 bis Februar 2019 bei der EGmbH angestellt, wo sie ein knapp existenzsicherndes Einkommen (zwischen Fr.1'660.- bis Fr.3'297.- pro Monat) erzielte. Trotz zahlreicher Stellenwechsel und teilweise längerandauernder Stellenlosigkeit während ihres Voraufenthalts in der Schweiz, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (§28 Abs.1 Satz2 in Verbindung mit §70 VRG), kann der Beschwerdeführerin heute grundsätzlich eine berufliche Integration attestiert werden. Der aktuellen Berufstätigkeit kommt indessen wie die Vorinstanz zu Recht ausführte nur beschränkte Integrationswirkung zu, wäre die Beschwerdeführerin doch gemäss Art.17 Abs.1 AIG verpflichtet gewesen, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E.5.3). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ihren Sozialhilfebezug in der Höhe von insgesamt Fr.76'821.50 vor. Dieser Umstand kann der Beschwerdeführerin nur beschränkt entgegengehalten werden: Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ihr trotz ihres vergangenen Sozialhilfebezugs am 22.Januar 2014 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde und der letzte Sozialhilfebezug bereits neun Jahre zurückliegt. Anzurechnen sind jedoch die nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemachten Schulden: So musste die Beschwerdeführerin mehrmals betrieben werden und wurden im Jahr 2018 drei Verlustscheine gegen sie ausgestellt. Diese Schulden hat die Beschwerdeführerin per August 2019 vollumfänglich beglichen, sodass sie heute schuldenfrei ist. Von einer vertieften wirtschaftlichen Integration kann bei dieser Sachlage indes nicht gesprochen werden. Was die gesellschaftliche Integration anbelangt, so fällt der Strafbefehl vom 12.April 2007 aufgrund der zeitlichen Komponente nicht mehr massgeblich ins Gewicht, was auch die Vorinstanz berücksichtigte (siehe E.17.4 des Rekursentscheids). Indessen erging am 15.Januar 2016 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr.50.- verurteilt wurde. Vertiefte soziale Beziehungen zur Schweiz sind abgesehen vom Kontakt mit der pflegebedürftigen F nicht ersichtlich. Worin das "grosse soziale Netz" der Beschwerdeführerin in der Schweiz besteht, wurde nicht näher ausgeführt und auch nicht belegt. Demgegenüber lebt die Familie der Beschwerdeführerin grösstenteils (Eltern und ein Bruder) im Iran. Ein zweiter Bruder lebt in der Zwischenzeit in der Schweiz. Dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat mit einem Landsmann verheiratet habe, bestreitet diese trotz entsprechender Aussagen ihres Bruders und dessen Ex-Verlobten. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Bindungen ins Heimatland, in welches die Beschwerdeführerin während einer psychischen Krise für insgesamt zehn Monate zurückkehrte, erscheinen in einer Gesamtwürdigung enger als jene zur Schweiz. Anders als in dem in BGE 144 I 266 zu behandelnden Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin nicht perfekt integriert und vollkommen unbescholten. Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.8 EMRK besteht somit nicht.

3.

3.1 Da die Beschwerdeführerin weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, ist die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Beschwerdegegner nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art.1829 AIG und damit im pflicht­gemässen Ermessen zu prüfen. Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob aufgrund eines Wiederzulassungs­tatbestands (Art.30 Abs.1 lit.k AIG) allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann: So kann gemäss Art. 49 Abs.1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- Niederlassungsbewilligung waren, eine Kurzaufenthalts- Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: (a)ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art.34 Abs.5 AIG) war; und (b)ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

3.2 Bei der Überprüfung von im pflichtgemässem Ermessen getroffenen Entscheiden gilt es jedoch zu beachten, dass mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitungen und -unterschreitungen) sowie die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden können (§50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b VRG). Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar (§20 Abs.1 lit.a VRG). Daraus folgt, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Sie unterschreitet es, wenn sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechts­grundsätzen, den verwaltungs­rechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungs­rechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche Ermessenbetätigung als willkürlich unverhältnismässig erweist (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §50 N.25f.; Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St.Gallen 2010, Rz.534).

3.3 Vorliegend erachtete die Vorinstanz wohl die zeitlichen Voraussetzungen von Art.49 Abs.1 VZAE in Verbindung mit Art.30 Abs.1 lit.k AIG als erfüllt. Doch gelangte sie in Anwendung der Kriterien von Art.96 Abs.1 AIG (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse und Integration) zum Schluss, es liege trotz langjährigen hiesigen Aufenthalts keine Integration vor, welche eine Lebensführung ausserhalb der Schweiz unzumutbar erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen lediglich vor, das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bestehe einzig im Bestreben, eine restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen. Dieses vermöge nicht zu genügen, um die Verweigerung des Aufenthalts zu rechtfertigen. Damit legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen missbräuchlich qualifiziert fehlerhaft ausgeübt hätte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §16 N.46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, §16 N.20).

Der angehobene Prozess ist angesichts der langen Aufenthaltsdauer vor der Ausreise der Beschwerdeführerin in den Iran nicht als offensichtlich aussichtslos zu betrachten. Indessen ist ihre Mittellosigkeit nicht genügend nachgewiesen: Die Beschwerdeführerin verweist bezüglich ihrer Ausgaben lediglich auf den Mietvertrag sowie die Prämienabrechnung der Krankenkasse, beides bei den Akten. Damit sind lediglich Wohnkosten von Fr.900.- sowie die Krankenkassenprämie von Fr.309.60 ausgewiesen. Ausgehend von einem Grundbetrag von Fr.1'200.- für alleinstehende Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16.September 2009, zuzüglich eines Zuschlags von 20% auf dem monatlichen Grundbetrag (VGr, 26.September 2018, VB.2018.00501, E.3.3 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]), errechnen sich monatliche Ausgaben von Fr.2'649.60. Damit verbleibt der Beschwerdeführerin bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von Fr.3'526.15 ein Überschuss von Fr.876.55. Dieser Betrag reicht aus, um die auferlegte Gerichtsgebühr und die Anwaltskosten innert angemessener Frist zu begleichen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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