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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00641)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00641: Verwaltungsgericht

A, ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte 2003 ein Asylgesuch in der Schweiz, das jedoch abgelehnt wurde. Nachdem er illegal eingereist war, heiratete er 2016 eine Schweizer Bürgerin, aber die Ehe endete 2018. Trotzdem beantragte er eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, die jedoch abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Verlängerung hat und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'570.-- wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00641

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00641
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00641 vom 28.11.2019 (ZH)
Datum:28.11.2019
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2020 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Nachehliches Aufenthaltsrecht
Schlagwörter: Schweiz; Aufenthalt; Aufenthaltsbewilligung; Integration; Migration; Recht; Schweizer; Anspruch; Tunesien; Kanton; Ausländer; Verwaltungsgericht; Verfügung; Verbleib; Verlängerung; Ehegatte; Beschwerdeführers; Ermessen; Kammer; Asylgesuch; Entscheid; Bürgerin; Migrationsamt; Rekurs
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00641

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00641

Urteil

der 4.Kammer

vom 28.November 2019

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.

In Sachen

gegen

,


hat sich ergeben:

I.

A. A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am 29.Dezember 2003 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch und reiste am 5.Januar 2004 in die Schweiz ein. Daraufhin wurde er dem Kanton C zugeteilt. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 3.November 2004. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 27.Mai 2009 bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 17.April 2012 abgewiesen (EGMR, 17.April 2012, 30352/09, K.A. gegen die Schweiz). In der Folge setzte das Amt für Migration und Integration des Kantons C dem Rekurrenten eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 19.Juli 2012. Ab dem 6.Juli 2012 war A verschwunden. Am 27.September 2012 wurde A bei der illegalen Einreise in die Schweiz aufgegriffen. Daraufhin stellte er am 3.Oktober 2012 ein zweites Asylgesuch. Darauf trat das Bundesamt für Migration (heute: SEM) mit Verfügung vom 10.Oktober 2012 nicht ein und wies A aus der Schweiz weg, worauf er erneut untertauchte. Am 1.Juli 2015 reiste A nach eigenen Angaben wieder in die Schweiz ein.

B. Am 28.April 2016 heiratete A die Schweizer Bürgerin D (geb. 1989). Am 23.August 2016 erteilte ihm das Migrationsamt eine bis 27.April 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehegattin, welche letztmals bis 27.April 2019 verlängert wurde. Mit Urteil vom 28.Januar 2019 hielt das Bezirksgericht Zürich fest, dass A und seine Ehegattin seit dem 5.Februar 2018 getrennt lebten. Mit Verfügung vom 7.Februar 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den gegen die Verfügung vom 7.Februar 2019 gerichteten Rekurs vom 11.März 2019 mit Entscheid vom 26.August 2019 ab und wies A aus der Schweiz weg.

III.

A führte am 25.September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen, der Rekursentscheid vom 26.August 2019 sei aufzuheben, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung und der Beschwerde sei weiterhin die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 3.Oktober 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amtes etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25.Mai 1959 [VRG, LS175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt in prozessualer Hinsicht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine solche kommt dem Rechtsmittel mangels anderslautender Anordnung der Vorinstanz bzw. aufgrund des Gesetzes ohnehin zu (vgl. §55 in Verbindung mit §25 Abs.13 VRG); insofern erweist sich das Ersuchen als von Anfang an gegenstandslos.

2.

Nach Art.42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, SR142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Der Beschwerdeführer hat nach seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art.42 Abs.1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Sein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.42 Abs.1 AIG ist mit der definitiven Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft im Februar 2018 erloschen.

3.

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art.50 Abs.1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art.42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit.a, in der bis 31.Dezember 2018 gültigen Fassung [AS2007 5437ff.]) wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit.b).

Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau hat vom 28.April 2016 bis im Februar 2018 gedauert. Damit ist die Dreijahresfrist von Art.50 Abs.1 lit.a AIG unbestritten nicht erfüllt, und ein entsprechender nachehelicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers entfällt.

3.2 Wichtige persönliche Gründe nach Art.50 Abs.1 lit.b AIG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art.50 Abs.2 AIG). Die Aufzählung wichtiger Gründe für einen Verbleib des ausländischen Ehegatten in der Schweiz nach Auflösung der Ehe nach Art.50 Abs.2 AIG ist nicht abschliessend. Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich entsprechend auch aus anderen als den genannten Aspekten ergeben. Als wichtige persönliche Gründe fallen indes nur Umstände in Betracht, welche bei einem Wegfall der Anwesenheitsberechtigung für die ausländische Person Konsequenzen von erheblicher Intensität erwarten lassen (BGE139 II 393 E.6; BGE137 II 345 E.3.2.3). Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt für sich allein noch keinen wichtigen Grund dar. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Person in der Heimat auf eine im Vergleich zur Schweiz weniger vorteilhafte Lebenssituation trifft (BGr, 14.März 2016, 2C_672/2015, E.2.2 mit weiteren Hinweisen). Weiter muss sich der Härtefall nach Art.50 Abs.1 lit.b AIG auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe seit gut 15Jahren in der Schweiz, wo sich auch sein Lebensmittelpunkt befinde. Er sei Inhaber einer Autohandelsfirma und habe aufgrund seiner stetigen beruflichen Tätigkeit nie Sozialhilfe bezogen. Er habe sich zudem ein sehr gutes soziales Netzwerk aufbauen können und könne sich in zwei Landessprachen verständigen. Weiter habe er die schweizerische Rechtsordnung mit einigen wenigen Ausnahmen stets beachtet und verfüge deshalb über einen einwandfreien Leumund. Hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung in seinem Heimatland Tunesien bringt der Beschwerdeführer vor, er pflege zu seinen beiden in Tunesien lebenden Schwestern sozusagen keinen Kontakt. Der ebenfalls in Tunesien lebende pensionierte Vater zu welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Kontakt hat könne ihm bei der sozialen Wiedereingliederung nicht behilflich sein.

3.4 Er lebt eigenen Angaben zufolge seit 15Jahren in der Schweiz, wovon aber ein grosser Teil auf zwei erfolglos durchlaufene Asylverfahren zurückzuführen ist und zwischen welchen er teilweise illegal hier verblieb. Seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin währte nur knapp zwei Jahre. Der Beschwerdeführer geht in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach und kann sich nach eigenen Angaben in zwei Landessprachen verständigen, worin aber noch keine wichtigen persönlichen Gründe für einen Verbleib in der Schweiz zu sehen sind. Zudem reiste der Beschwerdeführer erst im Alter von 26Jahren in die Schweiz ein. Er verbrachte demnach seine ganze Kindheit und Jugend in Tunesien, wo heute noch sein Vater und seine beiden Schwestern leben. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich in seinem Heimatland wieder einzugliedern. Der Umstand, dass die Lebenssituation in Tunesien weniger vorteilhaft ist als in der Schweiz, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz dar.

3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art.50 Abs.1 lit.b und Abs.2 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.

4.

4.1 Aus dem Recht auf Privatleben nach Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie "besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher gesellschaftlicher Natur aufweist" (BGE144 I 266 E.3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf" (BGE144 I 266 E.3.9, auch zum Folgenden). Ein Anspruch auf Achtung des Privatlebens kann aber auch bereits vor einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren entstehen, nämlich wenn "eine besonders ausgeprägte Integration" (insbesondere in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie durch enge soziale Beziehungen) vorliegt. Der Aufenthalt eines Ausländers während eines erfolglos verlaufenen Asylverfahrens bzw. der illegale Aufenthalt gilt dabei nicht als rechtmässiger Aufenthalt (BGE137 II 10 E.4.6; BGr, 20.Juli 2016, 2C_1115/2015, E.3.3.2).

4.2 Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ist seit 29.März 2016 und damit erst seit kurzer Zeit rechtmässig. Der Beschwerdeführer ist wie bereits dargelegt wurde beruflich tätig, kann sich in zwei Landessprachen verständigen und verfügt nach eigenen Angaben über ein soziales Netzwerk in der Schweiz. Dies entspricht aber den üblichen Integrationserwartungen. Eine besonders ausgeprägte Integration ist demnach nicht zu erkennen.

4.3 Dementsprechend fällt ein aus Art.8 EMRK abgeleiteter Anwesenheitsanspruch ausser Betracht.

5.

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art.96 AIG über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5.A., Zürich 2019, Art.33 AuG N.7). Nach Art.96 Abs.1 AIG (in der bis 31.Dezember 2018 gültigen Fassung [AS2007 5437ff.]) sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3.A., Zürichetc. 2014, §50 N.25f.).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig (BGr, 2.November 2017, 2C_260/2017, E.1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen (Art.83 lit.c Ziff.2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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