Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00609: Verwaltungsgericht
Der türkische Staatsbürger A, der seit 2001 in der Schweiz lebt, hatte seine Niederlassungsbewilligung aufgrund schwerer Straftaten verloren. Trotz einer langen Aufenthaltsdauer und familiären Bindungen wurde der Widerruf als verhältnismässig beurteilt, da A schwere Verbrechen begangen hatte. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab, da das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwog. Die Gerichtskosten von CHF 2'120.- wurden A auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00609 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
| Datum: | 08.01.2020 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Drittstaatsangehörigen wegen Straffälligkeit; Verhältnismässigkeitsprüfung |
| Schlagwörter: | Recht; Schweiz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Gericht; Interesse; Widerruf; Hinweis; Niederlassungsbewilligung; Vollzug; Drogen; Hinweise; Wegweisung; Sicherheit; Hinweisen; Aufenthalt; Ausländer; Verschulden; Interessen; Heimat; Rekurs; Integration; Verhalten; Heroin; Entlassung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 109 IV 143; 130 II 176; 134 II 10; 137 II 10; 139 I 145; 139 I 16; 139 I 31; 140 I 145; 143 I 21; 144 I 266; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2019.00609
Urteil
der 2.Kammer
vom 8.Januar2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
gegen
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
I.
A. A, türkischer Staatsangehöriger, geboren 1990, reiste am 26.Dezember 2001 in die Schweiz ein und erhielt am 30.Januar 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter. Am 16.November 2006 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis 29.Mai 2019.
B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:
-Mit Strafbefehl vom 17.August 2011 der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurde er der groben Verkehrsregelverletzung und des Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10Tagessätzen zu Fr.50.- (Probezeit 2Jahre) und einer Busse von Fr.300.- verurteilt.
-Mit Urteil vom 23.Oktober 2017 des Bezirksgerichts Winterthur wurde er der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6Jahren und 6Monaten verurteilt.
Vom 17.Januar 2015 bis zum 9.Oktober 2016 befand sich A in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und vom 10.Oktober 2016 bis zum 23.Oktober 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Unmittelbar nach seiner am selben Tag erfolgten Verurteilung trat er den ordentlichen Strafvollzug an, aus welchem er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe am 15.Mai 2019 bedingt entlassen wurde (Probezeit von 792Tagen, entsprechend der verbliebenen Dauer der nicht verbüssten Freiheitsstrafe).
C. Mit Verfügung vom 2.Mai 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, dass A die Schweiz nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt umgehend zu verlassen habe. Für den Fall, dass A dieser Anordnung nicht nachkommen sollte, drohte ihm das Migrationsamt an, ihn zwangsweise auszuschaffen. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.
II.
Den hiergegen von A am 10.Mai 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 13.August 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Eingabe vom 16.September 2019 reichte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte er, es seien die Ziffern I. und II. der angefochtenen Verfügung (richtig wohl: des angefochtenen Entscheids) aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.
Mit Präsidialverfügung vom 26.September 2019 wurde das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwalts abgewiesen. Zudem wurde A Frist gesetzt, die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten sicherzustellen. A leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
1.2 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hat die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt. Somit kam der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. §55 in Verbindung mit §25 Abs.13 VRG), was das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18.September 2019 bestätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten dürfe, ist daher fraglich, ob ein hinreichendes Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse besteht. So anders ist ein solches weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auf die Beschwerde kann daher im entsprechenden Umfang nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; bis 31.Dezember 2018: Bundesgesetz vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer bzw. AuG]). Als längerfristig im Sinn von Art.62 Abs.1 lit.b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E.2.1; 135 II 377 E.4.5).
2.2 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art.62 Abs.1 lit.a AIG ist nicht zulässig, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art.63 Abs.2 AIG in der bis Ende2018 gültigen Fassung; BGE 137 II 10 E.4.2; BGr, 25.Februar 2019, 2C_144/2019, E.2.3). Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung seit mehr als 15Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält. Unbestritten ist weiter, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht gestützt auf Art.62 Abs.1 lit.a AIG, sondern gestützt auf Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b AIG widerrufen werden soll, ein Widerruf also grundsätzlich ungeachtet der Bestimmung von Art.63 Abs.2 AIG (in der bis Ende2018 geltenden Fassung) zulässig ist (vgl. dazu BGr, 11.März 2019, 2C_787/2018, E.2; 25.Februar 2019, 2C_144/2019, E.2.1 und2.3; 9.September 2018, 2C_204/2018, E.4.1). Schliesslich ist unbestritten, dass der Widerrufsgrund nach Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b AIG erfüllt ist, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz jedoch seinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens tangiert (Art.8 Ziff.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art.13 Abs.1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]). Umstritten und daher zu prüfen bleibt, ob dieser eingeschränkt werden darf bzw. ob die Wegweisung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist.
3.
3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art.5 Abs.2 BV; Art.96 AIG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art.8 Ziff.2 EMRK vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E.2.2.1 f.; 139 I 31 E.2.3.1 und E.2.3.3). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E.2.4; 135 II 377 E.4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E.2.3; BGE 139 I 16 E.2.2.1; 135 II 377 E.4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt in Gefahr gebracht hat er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.2.1; 139 I 31 E.2.1; 137 II 297 E.3.3).
Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 16 E.2.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E.2.2.1; BGr, 15.Februar 2019, 2C_139/2018, E.2.2). Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (BGr, 24.April 2019, 2C_815/2018, E.2.4, mit Hinweisen). Auch wenn das Bundesgericht bislang noch nicht explizit den Begriff der schweren Straftat umschrieben hat, hat es doch in einer Reihe von Entscheiden gewisse Delikte als solche bezeichnet (siehe z.B. BGE 139 I 16 E.2.2.1). Als schwerwiegend gilt etwa der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven (vgl. BGr, 24.April 2019, 2C_815/2018, E.2.4, mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Sanktion und Würdigung des Sachverhalts (BGE 134 II 10 E.4.2; 129 II 215 E.3.1; BGr, 26.März 2019, 2C_846/2018, E.4.2.1; 10.September 2018, 2C_447/2017, E.3.1). Vorliegend indiziert bereits das Strafmass von 6Jahren und 6Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden.
3.2.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31.Oktober 2014, 2C_159/2014, E.4.1; vgl. auch BGr, 11.März 2019, 2C_787/2018, E.3.1.3; 5.November 2015, 2C_1046/2014, E.4.1).
3.2.2.1 Leicht verschuldenserhöhend ist vorliegend die Anzahl, Frequenz und Art der begangenen Straftaten zu werten: Beim Schuldspruch vom 17.August 2011 wegen grober Verkehrsregelverletzung und Nichttragens der Sicherheitsgurte als Fahrzeugführer, wofür der Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 10Tagessätzen zu Fr.50.- (Probezeit 2Jahre) sowie einer Busse von Fr.300.- verurteilt worden war, handelte es sich um eine grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25km/h), mit welcher der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich an Leib und Leben gefährdete. Zwar beging er das Delikt als junger Erwachsener und liegt der Schuldspruch über acht Jahre zurück. Mit 21Jahren war der Beschwerdeführer jedoch bereits volljährig. Zudem lief zunächst die Probezeit von zwei Jahren und befand er sich vom 15.Januar 2015 bis zum 15.Mai 2019 im Strafvollzug. Die Zeit, während der er sich bewähren konnte, betrug somit lediglich knapp eineinhalb Jahre. Dem Kriterium des Zeitablaufs seit der Tatbegehung und einem Wohlverhalten während dieser Zeitspanne kommt somit keine erhöhte Tragweite zu auch nicht in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter gelten könnte, wie er dies sinngemäss geltend macht (vgl. dazu auch: BGE 139 I 145 E.3.8, wonach ein Staatsangehöriger Afghanistans, der von Anfang April bis Ende Dezember2008 total 60Gramm Kokaingemisch und 125Gramm Heroingemisch [17,75Gramm reines Heroin] verkauft und am 2.April 2008 in Winterthur an einem Treffen teilgenommen hatte, bei welchem es um die Beschaffung von einem Kilogramm Heroin ging, als Ersttäter galt; BGr, 27.Mai 2019, 2C_1062/2018, E.3.1, wonach ein Staatsangehöriger des Kosovos, der von Anfang April bis Anfang Dezember2015 während seiner Arbeit Postsendungen im Gesamtwert von Fr.95'750.- entwendete, als Ersttäter galt; anders wohl BGr, 26.Juli 2011, 2C_76/2011, E.3.3, wonach ein Drogenkurier, der während rund zwei Jahren insgesamt in wenigstens 163Malen mindestens 19,825kg Kokain transportiert und damit fortgefahren hätte, wenn er nicht durch die Polizei daran gehindert worden wäre, nicht nur ein einziges Mal deliktisch aktiv geworden sei).
3.2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anzahl der schweren Drogendelikte und der Umstand, dass er diese aus rein finanziellen Motiven beging, sowie die Menge der gehandelten Drogen und die dadurch für eine Vielzahl von Menschen geschaffene Gesundheitsgefährdung kämen bereits in der Höhe der ausgefällten Strafe zum Tragen und dürften bei der Festlegung des migrationsrechtlichen Verschuldens nicht erneut herangezogen werden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Ungeachtet dessen, ob der Beschwerdeführer als Ersttäter gilt, ist zu beachten, dass Betäubungsmitteldelikte (ohne Konsum) sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch derjenigen des EGMR als schwere Straftaten qualifizieren (vgl. vorne, E.3.1). Die Einstufung eines Betäubungsmitteldelikts als schwerer Fall im Sinn von Art.19 Abs.2 BetmG ist auf die gesetzgeberische Zielsetzung zurückzuführen, nichtabhängige Händler/Händlerringe des Drogen-Schwarzmarktes verschärft zu treffen, die ohne Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Klientel ihren Profit machen. Angesichts der Zielsetzung, welcher der Strafnorm von Art.19 Abs.2 BetmG zu Grunde liegt, ist von einer strafrechtlichen Verurteilung für ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt allein schon auf ein schweres ausländerrechtliches Verschulden zu schliessen, welches zusammen mit weiteren Umständen ein hohes öffentliches Interesse an der Ausreise des Straftäters begründen kann (vgl. BGr, 11.September 2018, 2C_404/2018, E.2.3, mit Hinweisen). Der Drogenhandel zählt denn auch zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art.66a Abs.2 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 [StGB]) heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (vgl. Art.66a Abs.1 lit.o und lit.c StGB). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar sind, die wie hier vor dem 1.Oktober 2016 begangen wurden, ist der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art.66a StGB genannten Delikte bei der Anwendung des geltenden Ausländerrechts insofern Rechnung zu tragen, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht insbesondere der EMRK dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzip kommt (BGr, 3.September 2019, 2C_456/2019, E.2.1.3, mit Hinweis). Praxisgemäss lässt sich das strafrechtliche Verschulden zudem nicht in letzter Stringenz vom ausländerrechtlichen Verschulden abgrenzen. Vielmehr fliessen Kriterien in die Interessenabwägung ein, welche bereits in der Strafzumessung enthalten sind. MassÂgeblich ist immer das Verhalten des Betroffenen im konkreten Fall (vgl. BGr, 21.März 2019, 2C_168/2018, E.2.1.2, mit zahlreichen Hinweisen).
3.2.2.3 Der für das vorliegende Verfahren ausschlaggebenden Verurteilung lag gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23.Oktober 2017 folgende Würdigung des Sachverhalts zugrunde: Der Beschwerdeführer hat von Juli2014 bis Januar2015 mehrfach jeweils vorsätzlich und in qualifizierter Weise gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Er hat sich dabei der Einfuhr, des Erwerbs, des Vertriebs und des Anstaltentreffens hierzu von 1'013, 1'840, 920, 201.25 und 207 also von insgesamt rund 4'181Gramm reinem Heroin schuldig gemacht. Der Grenzwert von 12Gramm reinem Heroin, ab welchem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mittelbar unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht wird (vgl. BGE 109 IV 143), wurde damit um das rund 84-fache, 153-fache, 76-fache und zweimal um das rund 17-fache insgesamt um das rund 348-fache überschritten. Der Beschwerdeführer beging die Delikte innerhalb einer Drogenorganisation. In dieser stand er zwar in erster Linie als Kurier für den Anführer der Organisation im Einsatz. Doch besass er im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Kurier weitreichende Kompetenzen. Er schien dem Anführer der Organisation nicht wirklich untergeordnet gewesen zu sein, sondern handelte vielmehr auf partnerschaftlicher Ebene. Das Bezirksgericht erachtete die hierarchische Stellung des Beschwerdeführers letztlich gleichwohl derjenigen des Anführers der Drogenorganisation als wenn auch nur leicht untergeordnet, wobei es festhielt, dass sich der Beschwerdeführer deutlich vom Endabnehmer auch vom Kleindealer abhebe. Diese Einschätzung erachtete das Bezirksgericht Winterthur durch die (einigermassen) professionelle Kommunikation über verschiedene falsch registrierte Handynummern auf verschiedenen Mobiltelefonen wie auch die regelmässige Benutzung von Telefonkabinen bei der Geschäftsabwicklung als erhärtet. Zur subjektiven Tatschwere führte das Bezirksgericht aus, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, um die Menge und die Gefährlichkeit des von ihm veräusserten Heroins gewusst, sei selber nicht süchtig gewesen und habe die Taten aus rein finanziellen Motiven begangen. Die vom Bezirksgericht festgestellte "offenkundige Geldnot" würdigte es nicht strafmindernd, da der Beschwerdeführer diese durch den illegalen Betäubungsmittelhandel selber herbeigeführt habe. Das Bezirksgericht ging daher nicht von einer eigentlichen Notlage aus. Eine solche liegt auch aus ausländerrechtlicher Sicht nicht vor, wird vom Beschwerdeführer jedenfalls aber nicht substanziiert dargetan.
3.2.2.4 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus der behaupteten guten Legalprognose ableiten. Bei Drittstaatsangehörigen, welche sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21.Juni 1999 (FZA) berufen können, kommt der konkreten Rückfallgefahr bei der Interessenabwägung nach ständiger Rechtsprechung nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. statt vieler: BGE 130 II 176 E.4.2; BGr, 3.Oktober 2019, 2C_1121/2018, E.2.5.1; 24.April 2019, 2C_815/2018, E.4.3.1 f.) und im Verfahren betreffend Bewilligungswiderruf aufgrund des Sicherungszwecks im Vergleich zur Strafe ein strengerer Beurteilungsmassstab zur Anwendung kommt (vgl. statt vieler: BGE 140 I 145 E.4.3; 137 II 233 E.5.2.2; BGr, 3.Oktober 2019, 2C_1121/2018, E.2.5.1; 24.April 2019, 2C_815/2018, E.4.3.1 f.). Je schwerer eine vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls sodann ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (BGr, 24.April 2019, 2C_815/2018, E.2.4, mit zahlreichen Hinweisen). Als schwerwiegend gilt wie erwähnt insbesondere der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven (BGr, 24.April 2019, 2C_815/2018, E.2.4 sowie vorne, E.3.1 und3.2.2.2). Das Bundesgericht misst gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung bei (weitgehend) hier sozialisierten Drittstaatsangehörigen jedoch auch dem Umstand eine besondere Bedeutung bei, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut (vgl. BGr, 10.Januar 2019, 2C_314/2018, E.3.4; 14.August 2018, 2C_50/2018, E.5.1; 26.März 2018, 2C_532/2017, E.5.1). Da sie sich in ihrer Entwicklung in aller Regel noch beeinflussen lassen, bleibt ferner bei weitgehend hier sozialisierten Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die keine Gewalttaten verübt haben, für die Anordnung von aufenthaltsbeendenden Massnahmen wenig Raum (BGr, 20.August 2018, 2C_1019/2017, E.2.3; 9.Januar 2017, 2C_431/2016, E.3.3; 7.Juni 2016, 2C_34/2016, E.2.4; 25.April 2015, 2C_896/2014, E.2.3, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzte innerhalb eines kurzen Zeitraums von sieben Monaten erhebliche Mengen an Heroingemisch bzw. an reinem Heroin um. Sein Drogenhandel wurde nur deshalb relativ rasch beendet, weil die Polizei den Beschwerdeführer frühzeitig anhielt und nicht, weil er zu einer besseren Einsicht gekommen wäre (vgl. BGr, 22.Juli 2016, 2C_1086/2015, E.4.2, betreffend Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung wegen wiederholter, jedoch im Einzelnen nicht schwerer Straftaten bzw. Betäubungsmitteldelinquenz). Zwar beging er die qualifizierten Betäubungsmitteldelikte nach einer Aufenthaltsdauer von rund 13Jahren im Alter von 24Jahren, also als weitgehend in der Schweiz sozialisierter, längst volljähriger, aber noch junger Erwachsener. Er hat jedoch aus rein finanziellen Beweggründen, vorsätzlich und bewusst eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen. Der Beschwerdeführer zeigte im Rahmen des Strafverfahrens keine Reue und war auch bloss insoweit geständig, als er auf frischer Tat ertappt worden war. Dass er seiner eigenen Darstellung zufolge seine Verfehlungen mittlerweile einsehe und seine Taten bereue, ist vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft. Selbst wenn es sich so verhielte, dürfte die behauptete Einsicht wesentlich damit zusammenhängen, dass zwischenzeitlich das Widerrufsverfahren eingeleitet worden ist und dem Beschwerdeführer nun die Wegweisung droht. Auch dass die Tat mittlerweile über vier Jahre zurückliege, er sich während dem Strafvollzug bewährt und seit der Entlassung aus dem Justizvollzug wohlverhalten habe, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Der Führungsbericht vom 30.April 2018 der Justizvollzugsanstalt C weist ihm zwar ein weitgehend korrektes bis vorbildliches Verhalten aus. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch nach seiner Entlassung eine Probezeit von 792Tagen (2Jahre und rund 4Monate) bzw. bis Ende September2021 angesetzt. Damit kommt dem von ihm vorgebrachten, im Strafvollzug und während laufender Probezeiten sowie unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens gezeigten Wohlverhalten kaum Gewicht zu, zumal ein korrektes Verhalten ausländerrechtlich erwartet werden darf (statt vieler: BGr, 24.April 2019, 2C_815/2018, E.3.4, mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer seine Lektion gelernt habe, wie er dies weiter vorbringt, kann schon aus diesen Gründen nicht als erwiesen gelten. Der Verfügung vom 3.April 2019 der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug lässt sich im Übrigen entnehmen, dass das im Rahmen des Arbeitsexternats zuerst eingegangene Anstellungsverhältnis wegen (nicht näher definierter) "Ungereimtheiten" in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden und ein weiteres Arbeitsverhältnis aus unbekannten Gründen vom Beschwerdeführer gekündigt worden war. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste gingen in ihrer Verfügung vom 3.April 2019 davon aus, dass auf den Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Justizvollzug einige Schwierigkeiten zukommen würden. Die vorzeitige Entlassung wurde daher unter Anordnung von Bewährungshilfe verfügt, dies insbesondere zur Auseinandersetzung mit dem Delikt, zur Unterstützung bei der Arbeitssuche und bei der Bereinigung seiner finanziellen Situation. Der Beschwerdeführer sah den Sinn und Zweck einer Bewährungshilfe offenbar nicht ein und lehnte eine solche ab, erklärte sich aber immerhin bereit, Termine wahrzunehmen. Ihm ist zwar zugute zu halten, dass er sich nach der Haftentlassung soweit ersichtlich rasch wieder ins berufliche Leben eingliedern und von der Sozialhilfe lösen konnte. Doch es fällt auf, dass eine schulische Weiterbildung gemäss dem Führungsbericht vom 30.April 2018 der Justizvollzugsanstalt C "kein Thema" war. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28.Mai 2018 gab der Beschwerdeführer sodann an, sich wieder in der Gastronomie selbständig machen zu wollen. Er ging indessen bereits vor seiner Verhaftung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Gastronomie nach, war im Zeitpunkt seiner Verhaftung nach eigenen Angaben jedoch bereits wieder arbeitslos. Vorliegend ist der Beschwerdeführer, welcher weder die obligatorische Schulzeit beendet noch eine Berufslehre absolviert hat und zudem verschuldet ist (vgl. hinten, E.3.3.1.3), nichts dar, was einen konkreten Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt belegen würden, sodass ausländerrechtlich von einer hinnehmbaren Rückfallgefahr ausgegangen werden könnte (vgl. BGr, 5.Februar 2019, 2C_634/2018, E.6.3.1, mit Hinweisen). An der Ausreise des Beschwerdeführers besteht somit ein sehr grosses gesundheits- und sicherheitspolizeiliches Interesse.
3.2.3 Damit kann zusammengefasst festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 6Jahren und 6Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert. Wenngleich vorliegend noch nicht von einer unverbesserlichen Delinquenz bzw. von einer Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, hat der Beschwerdeführer mit dem verübten schweren Verbrechen und der soweit ersichtlich fehlenden AusÂeinandersetzung mit diesem gezeigt, dass von ihm eine weiterhin bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die angesichts der ebenfalls schwerwiegenden Gefährdung eines hochwertigen Rechtsguts nicht hinzunehmen ist. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist insgesamt als sehr gross zu bezeichnen.
3.3
3.3.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
3.3.1.1 Der Beschwerdeführer ist 2001 im Alter von 11Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit 18Jahren hier auf. Dennoch ist eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht ersichtlich. Insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht ist ihm keine erfolgreiche Integration gelungen: Wie bereits erwähnt (vgl. vorne, E.3.2.2.4), hat er weder die obligatorische Schulzeit beendet noch eine Berufsausbildung absolviert. Dass der Beschwerdeführer bereit wäre, die versäumten Ausbildungen nachzuholen, geht aus den Akten nicht hervor und macht er auch nicht geltend. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden. Es liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 22.April 2018 12Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr.12'000.- vor und er schuldet dem Kanton Zürich Fr.87'217.- aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus mussten er und seine Ehefrau (geboren 1988) von April2008 bis Februar2015 und ab seiner Entlassung bis zum 31.Juli 2019 von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt werden. Ab Februar2015 bzw. der Verhaftung des Beschwerdeführers bis zu seiner Entlassung bezog seine Ehefrau für sich und die gemeinsame Tochter (geboren 2011) Sozialhilfeleistungen. Die bezogenen Leistungen belaufen sich auf insgesamt Fr.246'000.-. Ob die Ablösung von der Sozialhilfe von Dauer sein wird, hat die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht bezweifelt. Zu seinen Freunden aus der Schulzeit hatte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben sodann seit seiner Verhaftung keinen Kontakt mehr. Soweit er vorliegend geltend macht, er habe sich während seiner Anwesenheit einen breiten Freundeskreis aufgebaut, bleibt er entsprechende Nachweise schuldig. Zwar leben die Mutter sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in der Schweiz. Insgesamt ist trotz der langen Anwesenheitsdauer jedoch keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar und kann nach dem Gesagten nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht integriert ist, kann erwartet werden, nachdem er hier während drei bis vier Jahren die Schule besucht hat. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen. Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E.3.9). Vorliegend drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Insgesamt liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13.August 2018, 2C_1048/2017, E.4.5.2).
3.3.1.2 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen. Dabei stellt sich auch die Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
Beim Beschwerdeführer sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich. Zwar weist der Beschwerdeführer keine besonders enge Beziehung zu seinem Heimatland auf. Er spricht jedoch die Landessprache und hat sein Heimatland seit seiner Einreise in die Schweiz sowohl ferienhalber als auch im Zusammenhang mit seinem Drogenhandel immer wieder besucht. Damit ist er nach wie vor mit den dortigen Verhältnissen vertraut und verbindet ihn mit der Türkei nicht nur noch die Staatsbürgerschaft. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab er an, sein Vater sei aus geschäftlichen Gründen in die Türkei nach Istanbul zurückgekehrt und zudem lebe die ganze Familie seines Vaters in Istanbul. Zu letzterer habe er keinen Kontakt, jedoch telefoniere er etwa einmal in der Woche mit seinem Vater. Dass sich sein Vater nach dem aktuellsten Kenntnisstand des Beschwerdeführers heute nicht mehr in der Türkei aufhalten soll, ist weder substanziiert dargetan noch belegt. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu den Familienangehörigen seines Vaters keinen Kontakt herstellen kann, um sich die Wiedereingliederung im Heimatland zu erleichtern. Dass die Verwandten des Beschwerdeführers ihm aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit nicht zur Seite stehen wollen, wie er dies vorliegend erstmals behauptet, legt der Beschwerdeführer nicht weiter dar. Es erweist sich als zumutbar, dass er sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufbaut.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, ihm drohe im Heimatland zum heutigen Zeitpunkt eine Reflexverfolgung, weil er entstamme und sein Onkel mütterlicherseits in den 1990-er Jahren eine Person der in der Schweiz gewesen sei, bringt er zulässigerweise neue Sachverhaltselemente vor. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedoch nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer persönlich ("real risk") aufzuzeigen. Auch ergeben sich keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, falls der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Militärdienst leisten müsste. Gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers spricht gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Vater unbeschadet in die Türkei einreisen und das Land wieder verlassen konnten. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in der Türkei ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, auf welche das Bundesgericht auch schon verwiesen hat, selbst nach dem Militärputschversuch vom 15./16.Juli 2016 keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen, was auch für Angehörige der kurdischen Minderheit gilt (vgl. BGr, 28.September 2018, 2C_108/2018, E.5.4.4; BVGr, 7.Juni 2018, E-3131/2018, E.7.3 mit Hinweisen). Damit ist ein Wegweisungshindernis im Sinn von Art.3 EMRK nicht zu erkennen.
Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau und die 8-jährige gemeinsame Tochter. Die beiden verfügen über die schweizerische Staatsbürgerschaft und müssen das Land schon aus diesem Grund nicht verlassen. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben ist jedoch gerechtfertigt. Weder Art.8 EMRK bzw. Art.13 BV noch das Übereinkommen vom 20.November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art.3 Abs.1 und Art.9 Abs.4 KRK; BGE 143 I 21 E.5.5.1; BGr, 3.Februar 2016, 2C_989/2015, E.3.5.3), kann das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufwachsen zu können, in der Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter Personen gegenüberstehen, hingegen nicht, wenn es zusätzlich wie hier darum geht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger) Straftaten zu schützen (vgl. BGE 140 I 145ff.; BGr, 3.März 2015, 2C_387/2014, E.4.1.1). Diese Gewichtung erscheint auch mit Blick darauf angezeigt, dass der Umstand, wonach ein Kind bei einem Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal als immer positiv für das Kindeswohl qualifiziert werden kann, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten Elternteilen unter Umständen das Kindeswohl auch negativ beeinflussen kann (BGr, 21.Dezember 2016, 2C_208/2016, E.5.3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beziehung kann über Kurzbesuche, Besuche während den SchulÂferien und über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, ohne dass die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Verletzung des bei der Auslegung von Art.8 EMRK gemäss Art.3 KRK vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohls zu werten wäre (EGMR, Berisha Sait, Berisha Selvije gegen Schweiz vom 30.Juli 2013 [Nr. 948/12], N.51, N.55ff.). Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung bei einer Bewährung des Beschwerdeführers im Ausland und einem weiteren Aufenthalt seiner Kernfamilie in der Schweiz eine spätere Rückkehr nicht ausgeschlossen ist (Verhältnismässigkeit der Dauer der Fernhaltung, vgl. BGr, 2.August 2016, 2C_64/2016, E.2.4.2; 19.November 2015, 2C_224/2015, E.4.5; 24.Mai 2013, 2C_1170/2012, E.3 und 4; 2.April 2013, 2C_487/2012, E.35). Dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre, hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan. Das beachtliche Interesse der Ehefrau und der Tochter am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wird sodann durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer, obgleich Vater einer kleinen Tochter, in schwerer Weise straffällig wurde. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz gefährdet und die mit der Trennung einhergehenden Nachteile selbstverschuldet. Daher hat er es hinzunehmen, dass die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können.
3.3.1.3 Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter vermögen das sehr grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen, zumal die modernen Kommunikationsmittel einen immer intensiveren Austausch über grosse Entfernungen hinweg erlauben. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer wie soeben erwähnt nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist.
3.3.2 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§65a Abs.2 in Verbindung §13 Abs.2 sowie §17Abs.2 VRG).
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Sein Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 26.September 2019 aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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