Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00569: Verwaltungsgericht
Eine Person, die wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt hatte, wurde von der Sozialbehörde aufgefordert, umfangreiche Unterlagen vorzulegen und sich beim RAV zu melden. Nachdem die Sozialbehörde zunächst nicht auf das Gesuch eingetreten war, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt. Es folgten weitere Verhandlungen und Entscheidungen, die letztendlich dazu führten, dass die Sozialbehörde dem Antragsteller ab Oktober 2019 wirtschaftliche Hilfe gewährte. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts entschied, dass die Beschwerde aufgrund des Streitwerts von weniger als 20.000 CHF vom Einzelrichter beurteilt wird. Es wurde festgestellt, dass die Anordnungen der Sozialbehörde bezüglich der erforderlichen Unterlagen nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führten, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen wurde.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00569 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 12.11.2019 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Zwischenentscheid betreffend Nachweis der Bedürftigkeit |
| Schlagwörter: | Hilfe; Sozialbehörde; Sozialhilfe; Gesuch; Verwaltungsgericht; Dispositiv-Ziffer; Zwischenentscheid; Anspruch; Bezirksrat; Einzelrichter; Person; Mitwirkung; Unterlagen; Beschlusses; Ausrichtung; Verfahren; Bertschi; Anordnung; Wiederherstellung; Feststellung; Stellung; Verbindung; Beschwerdeführers; Verhältnisse; Mitwirkungspflicht; Kantons |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2019.00569
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12.November2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
gegen
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RAC,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 17.Juni 2019 reichte A bei der Sozialbehörde B ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ein.
B. Mit Präsidialverfügung vom 9.Juli 2019 trat die Sozialbehörde B mangels Nachweis der Bedürftigkeit darauf nicht ein (Dispositiv-Ziffer1). Zusätzlich forderte sie A auf, sämtliche Einnahmen inklusive aller Bareinnahmen in der Zeit vom 1.Januar 2019 bis 30.Juni 2019 mittels Quittungen und Belegen vorzulegen, eine korrekte doppelte Buchhaltung, eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung für diese Periode zu führen und vorzulegen, ein Geschäftskonto zu eröffnen und ein Kassabuch zu führen. Der Anspruch auf Sozialhilfeleistungen könne neu geprüft werden, wenn diese Unterlagen vorlägen (Dispositiv-Ziffer2). Überdies wies die Sozialbehörde B A an, sich beim RAV zwecks Stellenvermittlung anzumelden (Dispositiv-Ziffer3).
A. A erhob mit Eingabe vom 4.September 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-ZifferIII des Beschlusses des Bezirksrats vom 9.August 2019 sei aufzuheben bzw. vom Verwaltungsgericht nach Ermessen abzuändern; eventualiter sei die Sache insofern an den Bezirksrat die Sozialbehörde B zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie die Feststellung, dass die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern des bezirksrätlichen Beschlusses in Rechtskraft erwachsen seien. Sinngemäss stellt er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
B. Mit Präsidialverfügung vom 5.September 2019 wurde der Beschwerde zunächst einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem die Sozialbehörde B zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am 17.September 2019 Stellung genommen und A sich dazu hatte vernehmen lassen, verfügte der Präsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts am 9.Oktober 2019 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die DispositivziffernIII und V des Beschlusses des Bezirksrats vom 9.August 2019 im Sinn einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme.
C. Die Sozialbehörde B reichte am 1.Oktober 2019 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. A nahm dazu am 11.Oktober 2019 Stellung. Die Sozialbehörde B liess sich am 21.Oktober 2019 erneut vernehmen; der Beschwerdeführer erklärte am 28.Oktober 2019 Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Der Bezirksrat D verzichtete auf eine Vernehmlassung.
D. Am 26.September 2019 beschloss die Sozialbehörde B die Unterstützung von A mit wirtschaftlicher Hilfe ab 1.Oktober 2019 und erteilte ihm verschiedene Weisungen und Auflagen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG; LS 175.2) grundsätzlich zuständig.
1.2 Angefochten ist ein Zwischenentscheid in einem Verfahren betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe (dazu nachfolgend E.3.1). Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide folgt aus dem Streitwert in der Hauptsache, ob die Beschwerde gemäss §38b Abs.1 lit.c VRG vom Einzelrichter zu beurteilen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §38b N.12). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1.Oktober 2019 wirtschaftliche Hilfe im Betrag von monatlich Fr.2'776.30 zugesprochen hat, betrifft dieses Verfahren in der Hauptsache nur den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe für die Zeit zwischen dem 17.Juni 2019, als der Beschwerdeführer sein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe einreichte, und dem 30.September 2019. Der Streitwert beträgt folglich weniger als Fr.20'000.-. Deshalb und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen (§38b Abs.1 lit.c und Abs.2 VRG).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§15 Abs.1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss §17 Abs.1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Die gesuchstellende Person hat deshalb vollständig und wahrheitsgetreu über ihre gesamten finanziellen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren, Letzteres soweit eine solche Einsichtnahme für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§18 Abs.1 lit.a und Abs.2 SHG). Die Mitwirkungspflicht betrifft in erster Linie Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirken gar nicht nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Mitwirkungspflichten erschöpfen sich nicht darin, lediglich Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind umfassende und genaue Angaben über Einkommen und Vermögen. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person aber die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen. Erfüllt die gesuchstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert worden ist, ist auf das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nicht einzutreten (zum Ganzen: VGr, 4.Mai2017, VB.2017.00111,
3.
3.1 Umstritten ist die vom Bezirksrat angepasste Anordnung, der Beschwerdeführer habe sämtliche Einnahmen und Zahlungseingänge in der Zeit vom 1.Januar bis 31.Juli 2019 mittels Quittungen und Belegen darzulegen, für diese Zeit eine Bilanz und Erfolgsrechnung, ein Kassenbuch sowie eine korrekte doppelte Buchhaltung zu führen und ein Geschäftskonto zu eröffnen, andernfalls auf sein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe nicht eingetreten werde. Dabei handelt es sich nachdem der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin aufgehoben und diese zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirtschaftiche Hilfe und damit zur Wiederaufnahme des Verfahrens angehalten wurde bloss um eine verfahrensleitende Anordnung im Zusammenhang mit der (vgl. Bertschi, §19a N.48 bei Fn.134), der nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben und keine materielle Rechtskraft erlangen kann (Bertschi, §19a N.31).
3.2 §41 Abs.3 in Verbindung mit §19a Abs.2 VRG nur unter den sinngemäss geltenden Voraussetzungen von Art.93 Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG; SR173.110) zulässig. Die Rechtsprechung behandelt Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit der (VGr, 24.November2016, VB.2016.00554, E.2.2; VGr, 28.Januar2016, VB.2015.00406, E.2.3 mit Hinweisen). Eine Abweichung von diesem Grundsatz könnten ein drohender Eingriff in die Grundrechte (z.B. in die Persönlichkeitsrechte im Falle einer Entbindung vom Arztgeheimnis [VGr, 17.Mai 2018, VB.2017.00195, E.1.3]), eine Gefahr der Vereitelung des Beweises die drohende Notwendigkeit existenzgefährdender finanzieller Aufwendungen rechtfertigen (Bertschi, §19a N.48 S.524f.). Solche Umstände liegen jedoch nicht vor, weshalb der hier angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art.93 Abs.1 lit.a BGG zur Folge hat. Einen solchen macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend; er beanstandet lediglich, die Anordnung sei überflüssig und unverhältnismässig.
3.3 Der §41 Abs.3 in Verbindung mit §19a Abs.2 VRG sinngemäss anwendbare Art.93 Abs.1 lit.b BGG erlaubt die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide auch beim Fehlen eines nicht mehr behebbaren Nachteils, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Eine Gutheissung der Beschwerde könnte die Beschwerdegegnerin aber (gemäss Dispositiv-ZifferII des vorinstanzlichen Beschlusses) nur zur inhaltlichen Prüfung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe verpflichten, nicht hingegen einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid herbeiführen.
3.4 Nach dem Gesagten richtet sich die Beschwerde hinsichtlich der Anordnungen zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gegen einen nicht anfechtbareren Zwischenentscheid, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.5 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts vermag allein die Entschädigungsregelung eines Zwischenentscheids keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen (VGr, 13.Januar 2016, VB.2015.00368, E.3f.). Auf die Beschwerde kann deshalb auch nicht bloss insoweit eingetreten werden, als der Beschwerdeführer rügt, ihm sei zu Unrecht eine Parteientschädigung verweigert worden.
4.
5.Juni2018, VB.2018.00088, E.3 mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Feststellung ist indessen weder dargetan noch ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren ist demzufolge nicht einzutreten.
5.
6.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
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