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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00566)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00566: Verwaltungsgericht

Ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, der seit 2009 in der Schweiz lebt, wurde wegen schwerer Straftaten verurteilt und ihm wurde die Aufenthaltsbewilligung entzogen. Er erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, argumentierte jedoch erfolglos gegen die Nichtverlängerung der Bewilligung. Das Verwaltungsgericht entschied, dass aufgrund der Schwere der Straftaten und des öffentlichen Interesses an der Sicherheit die Bewilligung nicht verlängert wird. Der Beschwerdeführer wurde zur Rückkehr nach Sri Lanka aufgefordert. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'070 wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00566

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00566
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00566 vom 23.10.2019 (ZH)
Datum:23.10.2019
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.01.2020 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung nach Verurteilung zu längerfristigen Freiheitsstrafe.
Schlagwörter: Aufenthalts; Gericht; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Schweiz; Ausländer; Urteil; Integration; Recht; Migration; Widerruf; Verfahren; Freiheitsstrafe; Sexualdelikte; Rechnung; Wegweisung; Widerrufsgr; Alkohol; Situation; Bewilligung; Verwaltungsgericht; Lanka; Vergewaltigung; Anklageschrift; Interesse; Sachverhalt; Fernhalteinteresse; Nötigung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:122 II 433; 129 II 215; 130 II 176; 134 II 10; 135 II 377; 136 II 5; 136 III 510; 137 II 297; 139 I 16; 139 I 31; 144 I 266;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00566

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00566

Urteil

der 2. Kammer

vom 23.Oktober2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Der 1993 geborene A, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste im Mai 2009 als unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 7.März 2012 wies das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch von A ab, verfügte aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugleich seine vorläufige Aufnahme. Am 13.April 2016 wurde die vorläufige Aufnahme in eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung (Härtefall) umgewandelt.

Am 26.April 2018 wurde A vom Bezirksgericht Zürich wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 24Monaten sowie einer Geldstrafe von 40Tagessätzen zu Fr.40.- und einer Busse von Fr.200.- verurteilt. Nachdem diese Verurteilung rechtskräftig geworden war, verweigerte das Migrationsamt am 9.Mai 2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 9.August 2019 aus der Schweiz weg.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15.Juli 2019 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 12.September 2019 an.

III.

Mit Beschwerde vom 4.September 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei er unter gleichzeitiger Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verwarnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei er psychiatrisch zu begutachten und die Wegweisung vorderhand zu sistieren. Weiter wurde um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und eine Aussetzung der Ausreisefrist sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 6.September 2019 merkte das Verwaltungsgericht an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann laut Art.33 Abs.2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Gemäss Art.62 Abs.1 lit.b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E.2; BGE 135 II 377 E.4.2). Nach Art.66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art.62 Abs.2 AIG hat seit dem 1.Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1.Oktober 2016 ergangen ist die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20.Juni 2018, VB.2018.00224, E.2.2.4).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 26.April 2018 durch das Bezirksgericht Zürich unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 24Monaten verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer überjährigen bzw. längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art.62 Abs.1 lit.b AIG gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Sexualdelikte am 23.Juli 2016 und somit vor dem 1.Oktober 2016 begangen wurden, ist über die Bewilligungsverlängerung nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen Verfahren zu entscheiden.

3.

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine Nichtverlängerung rechtfertigt sich, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art.96 AIG; BGE 139 I 31 E.2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art.8 Abs.2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E.2.3.3; BGr, 1.Mai 2014, 2C_872/2013, E.2.2.3). Die Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art.66a Abs.2 StGB), doch ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E.2.2.1 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs, da sich die Vorinstanz zu sehr auf die Anklageschrift gestützt und der Alkoholisierung und dem Drogeneinfluss der Beteiligten sowie dem noch relativ jungen Alter des Beschwerdeführers zu wenig Rechnung getragen habe. Weiter seien bereits aufgrund der geringen Dauer der Untersuchungshaft und der fehlenden Anordnung eines Kontaktverbots durch die Untersuchungsbehörde ein Rückfallrisiko zu verneinen und seien das nachfolgende Wohlverhalten sowie die generell gelungene Integration des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt worden.

3.3 Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E.4.2; BGE 129 II 215 E.3.1). Bei schweren Straftaten, wozu nach ständiger Rechtsprechung auch Vergewaltigung und sexuelle Nötigung zählen (BGE 122 II 433 E.2d; BGr, 22.August 2018, 2C_50/2017, 6.1; BGr, 12.Oktober 2012, 2C_162/2012, E.3.2.1; BGr, 7.September 2009, 2C_18/2009, E.2.4; BGr, 23.Januar 2009, 2C_427/2008, E.3.2; BGr, 21.Oktober 2005, 2A.348/2005, E.3), muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der gefährdeten Rechtsgüter (sexuelle Integrität, Gesundheit, Leib und Leben) nicht in Kauf genommen werden (BGE 134 II 10 E.4.3; BGE 130 II 176 E.4.2ff.; BGr, 9.Januar 2017, 2C_431/2016, E.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21.Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 136 II 5 E.4.2; BGE 130 II 176 E.4.2; BGr, 6.Juni 2016, 2C_260/2016, E.2.2; BGr, 1.Februar 2016, 2C_608/2015, E.3; BGr, 13.Februar 2015, 2C_685/2014, E.6.1.2; BGr, 29.Juli 2013, 2C_259/2013, E.3.6). Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4.Juni 2014, VB.2014.00028, E.4.1; BGr, 11.Juli 2008, 2C_282/2008, E.3.1).

3.4 Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie weiterer (minderschwerer) Delikte unter anderem zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, was bereits auf ein erhebliches Verschulden schliessen lässt, selbst wenn sich die von ihm erwirkte Freiheitsstrafe noch im unteren Drittel der für die entsprechenden (schwerwiegenden) Delikte möglichen Maximalstrafe bewegt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Sexualdelikte gehören darüber hinaus nach Art.121 Abs.3 lit.a BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art.66a Abs.1 lit.h StGB zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn weder Art.121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E.2.3.2).

3.5 Da das Strafurteil vom 26.April 2018 unbegründet erging, mussten sich die Vorinstanzen primär auf die Tatschilderung in der Anklageschrift und die in den Akten liegende Einvernahmen der Beteiligten durch die Stadtpolizei C vom 23.Juli 2016 abstützen. Demgemäss penetrierte der Beschwerdeführer in der Tatnacht eine sich aufgrund vorgängigem Alkohol- und Drogenkonsums eben erst erbrochene 19-jährige Arbeitskollegin entgegen deren Willen oral und vaginal, wobei er sich zunächst weder durch deren Schreie, Weinen und Anflehen, noch durch deren Abwehrverhalten (Wegdrücken etc.) von seinem Vorhaben abbringen liess. Der Beschwerdeführer setzte die Vergewaltigung weiter fort, nachdem die Geschädigte vom Sofa weggerutschte und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen war. Bei der ersten Beschuldigteneinvernahme durch die Stadtpolizei C vom 23.Juli 2016 versuchte der Beschwerdeführer seine Tat zu relativieren, da er sein Opfer weder "fertigt gemacht", noch verletzt geschwängert und den Sexualverkehr vor einem Samenerguss abgebrochen habe.

3.6 Anders als im abgekürzten Verfahren (vgl. Art.358 Abs.1 und 362 Abs.2 der Strafprozessordnung vom 5.Oktober 2007 [StPO]) kann die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift bei einem nicht schriftlich begründeten Entscheid im ordentlichen Strafverfahren nicht auto­matisch als anerkannt gelten. Gleichwohl darf in Bezug auf den Bewilligungswiderruf auch bei einem im ordentlichen Strafverfahren ergangenen Strafurteil auf die Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift abgestellt werden, soweit diese nicht im Widerspruch zum ergangenen Strafurteil steht und auf eine schriftliche Begründung des Strafentscheids verzichtet wurde (vgl. BGr, 19.Februar 2016, 2C_679/2015, E.6.2.1). Zumindest ist vom betroffenen Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren substanziiert darzulegen, inwieweit der angeklagte Sachverhalt sich nicht im Strafurteil niedergeschlagen haben soll (VGr, 21.Dezember 2016, VB.2016.00560, E.2.2).

3.7 Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift nicht substanziiert, sondern macht lediglich geltend, dass von einer nicht näher umschriebenen "milderen Form" der Tatbegehung auszugehen sei. Soweit der Beschwerdeführer relativierend vorbringt, dass er und sein Opfer bei der Tat unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden seien, vermag dies seine schwerwiegenden Sexualdelikte nicht zu entschuldigen. So ergibt sich bereits aus dem Dispositiv des Strafurteils, dass ihm das Strafgericht trotz seines Alkohol- bzw. Drogenkonsums volle Schuldfähigkeit attestierte, hätte doch ansonsten auf die entsprechenden Bestimmungen zur verminderten Schuldfähigkeit (Art.19 StGB) verwiesen werden müssen. Die durch Alkohol- und Drogenkonsum allenfalls eingeschränkte Abwehrfähigkeit seines Opfers würde sein Handeln sodann höchstens noch verwerflicher erscheinen lassen, weshalb er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ohnehin ist davon auszugehen, dass das Strafgericht der Alkoholisierung und dem vorgängigen Drogenkonsum der Beteiligten bereits bei der Strafzumessung Rechnung getragen hat. Ebenso war bereits durch das Strafgericht zu berücksichtigen, dass bei der Tatbegehung weder qualifizierte Nötigungsmittel eingesetzt, noch erhebliche physische Schäden anrichtetet wurden. Das Strafgericht hatte bei der Strafzumessung überdies auch der Vorstrafenfreiheit des Beschwerdeführers und dessen Kooperation im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Da all diese Faktoren bereits bei der Strafzumessung Berücksichtigung fanden, besteht kein Raum für weitere Relativierungen im ausländerrechtlichen Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer seine Sexualdelikte sinngemäss auf jugendliche Unreife zurückzuführen versucht, steht dies einerseits im Gegensatz zu seinen übrigen Behauptungen zu seinem Rückfallrisiko und seiner angeblich "überdurchschnittlichen Integration", welche gerade keine Entwicklungsdefizite vermuten lassen. Andererseits war er zur Tatzeit bereits rund 23 Jahre alt. Sodann lässt die (kurze) Dauer der Untersuchungshaft grundsätzlich keinerlei Rückschlüsse auf das Verschulden des Täters zu, dient diese doch nicht der (verschuldensabhängigen) Bestrafung des Täters, sondern der Sicherstellung einer ungestörten Strafuntersuchung. Auch dass der Beschwerdeführer noch vor einem Samenerguss von seinem schreienden und weinenden Opfer abliess, kann höchstens von untergeordneter Bedeutung sein, war die Vergewaltigung zu diesem Zeitpunkt doch längst vollendet.

3.8 Angesichts der Schwere der begangenen Sexualdelikte muss ausländerrechtlich trotz Ersttäterschaft selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden, zumal bei einem Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer auch generalpräventive Überlegungen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. E.3.3 vorstehend). Damit ist dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach der Begehung der Sexualdelikte und dessen Vorstrafenfreiheit kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers ist überdies insofern etwas zu relativieren, als dass er noch während laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte, indem er am 24.Dezember 2016 stark alkoholisiert und in billigender Inkaufnahme seiner Fahrunfähigkeit ein Motorfahrzeug lenkte.

3.9 Selbst unter Berücksichtigung des zuvor tadellosen Leumunds des Beschwerdeführers und der Annahme eines geringen Rückfallrisikos ist somit ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen. Es kann offenbleiben, inwieweit die Sexualdelikte des Beschwerdeführers darüber hinaus durch kulturelle Faktoren begünstigt wurden und ob dessen Relativierungsversuche anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auf ein generell problematisches Wertesystem bzw. Frauenbild schliessen lassen.

3.10 Auch mit der persönlichen Situation des ledigen und kinderlosen Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt und er seit dem Abschluss seiner Ausbildung zum Pflegeassistenten im August 2014 für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen vermag, ist seine hiesige Integration durch seine schwerwiegende Delinquenz stark getrübt. Dass der Beschwerdeführer während seines langjährigen Aufenthalts seine Deutschkenntnisse verbessert und sich um seine berufliche Integration gekümmert hatte, geht nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus (vgl. auch Art.58a AIG sowie die frühere Regelung in Art.4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24.Oktober 2007 [VintA]). Ebenso wenig ergibt sich eine überdurchschnittliche Integration aus den eingereichten Referenzschreiben und Arbeitszeugnissen, zumal Arbeitszeugnisse generell wohlwollend abzufassen sind (vgl. z.B. BGE 136 III 510 E.4.1). Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang besonders hervorgehobene "Empfehlungsschreiben" einer Sozialpädagogin des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 2.Juli 2019 gibt zudem zumindest in Bezug auf die aktuelle Situation lediglich die persönliche Sichtweise der Auskunftgebenden wieder, da die im Empfehlungsschreiben genannte StelleD des Amts für Jugend und Berufsberatung bereits seit dessen Volljährigkeit nicht mehr für den Beschwerdeführer zuständig ist.

3.11 Eine Wegweisung nach Sri Lanka würde den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen, ihn aber nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Obwohl er seit über 10 Jahren in der Schweiz lebt, verbrachte er die lebensprägenden ersten fünfzehn Lebensjahre in seinem Heimatland. In Sri Lanka leben zudem seine Eltern, welche ihn bei der Reintegration unterstützen können. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei vom 10.Oktober 2018 noch behaupten liess, den Kontakt zu seinen Eltern verloren zu haben bzw. deren Aufenthaltsort nicht zu kennen, erscheint dies unglaubhaft, nachdem er bei seiner Beschuldigteneinvernahme vom 23.Juli 2016 noch angab, seine in Sri Lanka lebenden Eltern mit monatlich Fr.400.- zu unterstützen. Die Dauer seines hiesigen Aufenthalts ist zudem etwas zu relativieren, da er zunächst lediglich aufgrund der Hängigkeit seines Asylverfahrens und seiner nachfolgenden vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufenthaltsberechtigt war und er bei Begehung seiner Sexualstraftaten erst wenige Monate über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. auch VGr, 19.Dezember 2018, VB.2018.00653, E.4.3.1). Eigenen Angaben zufolge unterhält er ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz primär Beziehungen zu Landsleuten. Einen in der Schweiz lebenden Onkel besucht er eigenen Angaben zufolge nur sporadisch, während der Kontakt zu einem weiteren in der Nähe lebenden Onkel inzwischen abgebrochen sein soll. Seine übrigen Verwandten leben im Ausland.

3.12 Auch unter Berücksichtigung seiner langen Landesanwesenheit und seiner hiesigen Beziehungen erscheint der Beschwerdeführer damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Seine Situation ist insbesondere nicht mit der Situation eines Ausländers zweiter Generation vergleichbar, der den grössten Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und sein Herkunftsland kaum kennt (vgl. die vom vorliegenden Verfahren abweichende Ausgangslage in VGr, 21.November 2018, VB.2018.00448). Erst recht ist seine Situation aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes nicht mit der in der Beschwerdeschrift erwähnten Konstellation eines bestens integrierten und nie straffällig gewordenen Ausländers vergleichbar (BGr, 8.Mai 2018, 2C_105/2017, publiziert als BGE 144 I 266). Angesichts des von ihm gesetzten Widerrufsgrundes und dem daraus resultierenden hohen öffentlichen Fernhalteinteresses ist dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer zuzumuten, sich in seinem Herkunftsland eine neue Existenz aufzubauen. Dass er eine geplante Weiterbildung im Gesundheitswesen nicht mehr abschliessen kann, hat er seinem eigenen deliktischen Verhalten zuzuschreiben. Auch wenn ein Bedarf an Pflegekräften in der Schweiz besteht (vgl. auch Art.3 AIG sowie VGr, 21.März 2018, VB.2017.00855, E.4), vermag dieses volkswirtschaftliche Interesse das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber dem in schweren Mass straffällig gewordenen Beschwerdeführers bei Weitem nicht aufzuwiegen. Der Beschwerdeführer hat ferner eine frühere Arbeitsstelle in Pflegeheim F gerade auch wegen seinen gegenüber einer Arbeitskollegin ausgeübten Sexualverbrechen verloren und seither mehrfach die Stelle gewechselt. Aufgrund der schweren Delinquenz des Beschwerdeführers würde sodann auch eine blosse Verwarnung im Sinn von Art.96 Abs.2 AIG dem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen.

4.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art.96 AIG entgegen. Vollzugshindernisse im Sinn von Art.83 AIG sind weder ersichtlich noch werden diese substanziiert geltend gemacht: Weder macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine individuelle Verfolgung geltend noch lässt die allgemeine Situation in Sri Lanka seine Wegweisung unzumutbar unzulässig erscheinen (vgl. auch BVGr, 30.September 2019, E-4792/2019, E.8.4 [mit Verweis auf den Grundsatzentscheid BVGr, 15.Juli 2016, E-1866/2015] und Art.83 Abs.7 AIG).

5.

Gemäss dem Ausgeführten erscheint das Verfahren spruchreif, weshalb sowohl von der subeventualiter beantragten Rückweisung an das Migrationsamt als auch von der subsubeventualiter beantragten Verfahrenssistierung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (zwecks Klärung einer allfälligen Rückfallgefahr) abgesehen werden kann. Die Vorinstanz hat sich hinreichend mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Entscheid angemessen begründet. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Begründungs- bzw. Untersuchungspflicht ist damit ebenfalls nicht ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a sowie §17 Abs.2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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