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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00559)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00559: Verwaltungsgericht

Der chinesische Staatsbürger B, geboren 1938, lebt bei seinem Sohn C in der Schweiz und ist querschnittgelähmt. Seine Tochter A, eine Schweizer Bürgerin, beantragte eine Einreisebewilligung für ihren Vater, die jedoch abgelehnt wurde. A legte Beschwerde ein, argumentierte mit dem Recht auf Familienleben und der Abhängigkeit ihres Vaters von ihr aufgrund der Pflegebedürftigkeit. Das Gericht wies die Beschwerde ab, da die Betreuung des Vaters in China gewährleistet sei und kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00559

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00559
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00559 vom 02.10.2019 (ZH)
Datum:02.10.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme.
Schlagwörter: Vater; Bruder; Betreuung; Schweiz; Aufenthalt; Vaters; Bruders; Aufenthalts; Recht; Entscheid; China; Haushaltshilfe; Verbindung; Verwaltungs; Familie; Beziehung; Anspruch; Person; Schizophrenie; Tochter; Gesuch; Rekurs; Paranoia
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:115 Ib 1; 120 Ib 257; 127 II 60; 129 II 11; 130 II 281; 135 I 143; 139 II 393;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00559

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00559

Urteil

der 2. Kammer

vom 2.Oktober2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

betreffend Einreise zur erwerblosen Wohnsitznahme,

hat sich ergeben:

I.

Der verwitwete und 1938 geborene chinesische Staatsangehörige B lebt bei seinem 1971 geborenen Sohn C in D und ist seit 2013 querschnittgelähmt. Seine 1969 geborene Tochter A lebt in der Schweiz und ist Schweizer Bürgerin.

Am 14.Februar 2019 ersuchte B um eine Einreisebewilligung zum Verbleib bei seiner Tochter A. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 18.Juni 2019 ab.

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14.August 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30.August 2019 (Datum Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihrem Vater B eine Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib bei ihr zu erteilen. Weiter forderte sie die Bekanntgabe weiterer "vergleichbare[r] Fälle aus der Praxis des Migrationsamtes und der Rekursabteilung".

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Am 20.August 2019 reichte A per E-Mail weitere Unterlagen nach, gemäss welche ihr Bruder seit dem 17.September 2019 aufgrund von Paranoia hospitalisiert sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das hier zu beurteilende Nachzugsgesuch wurde gemäss den Angaben im Gesuchsformular vom 14.Februar 2019 vom Vater der Beschwerdeführerin gestellt, wobei das Begleitschreiben zum Gesuch von ihr selbst unterzeichnet war. Im Rechtsmittelverfahren tritt allein die Beschwerdeführerin als Partei auf. Da die Beschwerdeführerin durch den migrationsamtlichen Entscheid direkt betroffen ist und bereits vor Vorinstanz als Partei auftrat, ist sie im Sinn von §49 in Verbindung mit §21 Abs.1 VRG zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch VGr, 24.Oktober 2019, VB.2018.00496, E.1.3).

1.3 Im Gesuchsformular vom 14.Februar 2019 wurde die gewünschte Aufenthaltsdauer noch mit 12Monaten angegeben, aus dem gleichentags verfassten Begleitschreiben der Beschwerdeführerin erschliesst sich aber ohne Weiteres, dass von Anfang an ein zeitlich unlimitierter Aufenthalt beabsichtigt war.

2.

2.1 Als Ausfluss des in Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung (BV) garantieren rechtlichen Gehörs sind Entscheide von Verwaltungs- und Gerichtsinstanzen soweit zu begründen, dass eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht wird (vgl. auch Art.18 Abs.2 der Kantonsverfassung vom 27.Februar 2005 [KV] sowie §10 Abs.1 VRG).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt vorab sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht, da von der Vorinstanz in der abschliessenden Zusammenfassung ihres Entscheids ohne weitere Angaben auf die Praxis in vergleichbaren Fällen verwiesen worden sei. Eine ungenügende vorinstanzliche Begründung ist jedoch nicht ersichtlich, nachdem die Sicherheitsdirektion ihren Entscheid zuvor ausführlich und unter Nennung entsprechender Rechtsquellen bzw. Entscheide begründet hatte. Entsprechend erübrigt es sich auch, der Beschwerdeführerin (weitere) vergleichbare Fälle aus der migrationsamtlichen Praxis zu nennen.

3.

In der Sache selbst bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr querschnittgelähmter Vater auf fremde Hilfe angewiesen sei, welche aufgrund einer psychischen Erkrankung ihres Bruders nur sie leisten könne. Ihr über den einzigen Schlüssel zur Wohnung verfügende Bruder würde überdies den Vater aufgrund paranoider Wahnvorstellungen oftmals einsperren und kaum mehr das Haus verlassen. Seit dem 17.September 2019 soll ihr Bruder überdies wegen "Paranoia" hospitalisiert sein. Weiter weist sie darauf hin, dass ihr Vater aufgrund von Rentenansprüchen, Mieteinnahmen und Sparguthaben über hinreichend eigene finanzielle Mittel zur Finanzierung seines hiesigen Aufenthalts verfüge.

3.1

3.1.1 Aus dem Anspruch auf Schutz der Familie gemäss Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art.13 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E.3.1; BGE 127 II 60 E.1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E.1.3.2; BGE 129 II 11 E.2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art.8 Abs.1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E.5.1; BGE 120 Ib 257 E.1d; BGE 115 Ib 1 E.2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30.März 2017, 2C_867/2016, E.2.2; BGr, 5.Dezember 2013, 2C_546/2013, E.4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl.BGr, 9.Februar 2016, 2C_133/2016, E.2.3; BGr, 7.Dezember 2012, 2C_372/2012, E.5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18.Oktober 2001, 2A.463/2001, E.2c; vgl. auch BGr, 15.Oktober 2001, 2A.119/2001, E.5b).

3.1.2 Die Beschwerdeführerin verfügt als Schweizerin unbestrittenermassen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Eigenen Angaben zufolge pflegt sie intakte Beziehung zu ihrem in China lebenden Vater, welchen sie gemäss ihren Ausführungen bereits in der Vergangenheit während verschiedener Besuchsaufenthalte zeitweise betreut hat. Für den Vater kann deshalb gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz abgeleitet werden, sofern aufgrund seines Gesundheitszustandes ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner hier lebenden Tochter belegt werden kann.

3.1.3 Der Vater der Beschwerdeführerin ist gemäss ärztlichem Zeugnis seines Hausarztes vom 10.April 2019 querschnittgelähmt und pflegebedürftig. Weiter leidet er an leichter Diabetes. Ansonsten soll er gemäss einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.März 2019 "kerngesund" und "geistig immer noch aktiv" sein. Seine Betreuung wurde gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit hauptsächlich durch seinen mit ihm zusammenlebenden Sohn (bzw. Bruder der Beschwerdeführerin) und Haushaltshilfen sichergestellt. Diese Form der Betreuung soll nun aber gemäss Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sein, da ihr Bruder aufgrund psychischer Auffälligkeiten selbst betreuungs- und behandlungsbedürftig sei und eine übermässige Belastung der Haushaltshelferin verursachen würde. Die Beschwerdeführerin äussert in diesem Zusammenhang bereits in der Beschwerdeschrift den Verdacht, dass ihr Bruder an einer paranoiden Schizophrenie leiden könnte. Weiter reichte sie hierzu am 20.September 2019 Unterlagen nach, die eine Hospitalisierung des Bruders wegen Paranoia seit dem 17.September 2019 belegen.

3.1.4 Die von der Beschwerdeführerin behauptete Unfähigkeit ihres Bruders, den Vater zu betreuen, ist zunächst weitgehend unbelegt geblieben: Eine auf ihre Initiative beim Bruder durchgeführte ärztliche Konsultation endete aufgrund von dessen fehlender Mitwirkung ohne endgültige Diagnosestellung, wenngleich der beteiligte Psychiater gemäss schriftlicher Bestätigung vom 27.Juni 2019 eine "innere Unruhe" beim Bruder feststellte und aufgrund der einmaligen Konsultation eine "Schizophrenie mit grosser Wahrscheinlichkeit" vermutete. Weiter reichte die Beschwerdeführerin am 20.September 2019 per E-Mail eine Bestätigung eines Spitals in D nach, wonach ihr Bruder seit dem 17.September 2019 wegen Paranoia hospitalisiert und therapeutisch behandelt werde. Ansonsten reichte sie Fotos ein, welche verschiedene (paranoide) Massnahmen des Bruders gegen Einbrecher (unter anderem Stacheldrahtverhaue vor dem Fenster und eine selbst gebastelte Warnvorrichtung bei der Haustüre) belegen sollten. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin ohne weitere Belege, dass ihr Bruder aufgrund seines Verfolgungswahns seit 2017 regelmässig das Gemeindebüro und die lokale Polizei kontaktiert habe. Ferner legte sie ihrer Beschwerde die allgemeine Definition einer paranoiden Schizophrenie nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) bei.

3.1.5 Auch wenn die Angaben und Belege der Beschwerdeführerin auf gewisse psychische Auffälligkeiten ihres Bruders hinweisen und dieser derzeit hospitalisiert ist, war er noch bis kurz vor seiner Hospitalisierung offenbar in der Lage, Betreuungsleistungen wahrzunehmen: Trotz der allenfalls bereits seit zwei Jahren akuten Schizophrenie des Bruders hat die Beschwerdeführerin noch im Rekursverfahren ausdrücklich eingeräumt, dass sich der Gesundheitszustand ihres Vaters in den letzten Jahren auch aufgrund der Betreuungsleistungen ihres Bruders und der Haushaltshilfe positiv entwickelt habe. Neben der Betreuung durch den Bruder finden offenbar weiterhin regelmässige Besuche durch eine Haushaltshilfe statt, wenngleich diese nun eventuell auch Betreuungsaufgaben für den Bruder der Beschwerdeführerin übernehmen soll. Laut ärztlichem Zeugnis vom 10.April 2019 nimmt der Vater der Beschwerdeführerin seit 2014 ein- bis zweimal pro Woche an einem Rehabilitationstraining teil, um seine restliche Muskelkraft beizubehalten. Zudem ist der Vater geistig gesund und aktiv, was sich auch aus seinen vor Vorinstanz eingereichten Auszügen von Blogeinträgen zeigt. Hingegen hat die Beschwerdeführerin keine Dokumente eingereicht, aus welchen die ungenügende Betreuung ihres Vaters hervorgeht. Sie hat auch keine dokumentierten Massnahmen ergriffen, um die (Fremd-)Betreuung ihres Vaters in China neu zu organisieren. Die behaupteten Probleme bei der Suche nach einer passenden Haushaltshilfe sind nicht weiter belegt, zumal derzeit unbestrittenermassen eine Haushaltshilfe angestellt ist. Sodann liegen auch keine Berichte von Drittpersonen Haushaltshilfen vor, die auf die von ihr behaupteten Betreuungsprobleme hindeuten. Selbst der geistig gesunde Vater der Beschwerdeführerin hat sich bislang nicht zur angeblich prekären Betreuungssituation vernehmen lassen. Unabhängig von einer allfälligen Schizophrenieerkrankung seines Sohnes scheint der Vater der Beschwerdeführerin damit weder sozial isoliert noch unterbetreut zu sein. Jedenfalls ist Gegenteiliges durch die mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgewiesen worden. Hieran vermag auch die derzeitige Hospitalisierung des Bruders der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dies belegt noch nicht, dass er dauerhaft zur Betreuung des Vaters unfähig ist, zumal die bisherige Betreuung auch durch eine Haushaltshilfe sichergestellt wurde und seit der Hospitalisierung des Bruders offenbar auf diese Weise sichergestellt ist.

3.1.6 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist damit davon auszugehen, dass die Betreuung des Vaters der Beschwerdeführerin weiterhin sichergestellt ist. Wie sich weiter aus den Angaben in der Beschwerdeschrift erschliesst, haben in der Vergangenheit nebst dem Sohn auch weitere Verwandte vor Ort kurzzeitige Betreuungsaufgaben übernommen. Dies sollte auch zukünftig möglich sein. Überdies ist gemäss einer in den Akten liegenden E-Mail-Auskunft der Schweizer Botschaft vom 21. Mai 2019 die medizinische Versorgungslage am Wohnort des Vaters gut und das öffentliche Gesundheitssystem in China allen zugänglich, womit selbst eine vollständige Fremdbetreuung des Vaters möglich ist.

3.1.7 Aufgrund der nach wie vor gewährleisteten Betreuung besteht für die Beschwerdeführerin auch keine zwingende Veranlassung, ihren Lebensmittelpunkt nach China zu verlegen. Die von ihr im Fall einer Rückkehr nach China geschilderten Integrationsprobleme sind deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die erwerbstätige Beschwerdeführerin selbst bei der von ihr angekündigten Pensumreduktion nur in eingeschränktem Ausmass in der Lage wäre, ihren Vater in der Schweiz persönlich zu betreuen. Der Vater der Beschwerdeführerin ist damit lediglich in finanzieller Hinsicht von seiner Tochter abhängig, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Familienleben entfällt.

3.2

3.2.1 Gemäss Art.28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art.25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein von Bundesrat derzeit auf 55Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art.28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art.96 AIG zu treffen ist (BVGer, 17.Februar 2014, C-1156/2012, E.7.6, VGr, 6.Dezember 2017, VB.2017.00574, E.2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art.2 lit.c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13.August 2015 [EJPD-V]).

3.2.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in einer auf den 20.März 2019 datierenden Stellungnahme besuchte ihr Vater die Schweiz lediglich zweimal als Tourist, letztmals vor rund zehn Jahren. Die Beschwerdeführerin räumt in derselben Stellungnahme ausdrücklich ein, dass ihr Vater bislang keine eigenständigen Beziehungen zur (ausserfamiliären) einheimischen Bevölkerung etabliert habe. Unabhängig von den finanziellen Mitteln des Vaters scheitert dessen Zulassung als Rentner somit bereits an den fehlenden Beziehungen zur Schweiz (ausführlich hierzu VGr, 24.Oktober 2019, VB.2018.00496, E.3.3). Überdies räumte die Beschwerdeführerin in ihrer Rekursschrift vom 10.Juli 2019 ausdrücklich ein, dass der Lebensunterhalt ihres Vaters in erster Linie von ihr finanziert würde. Ob hinreichende eigene finanzielle Mittel vorliegen würden, erscheint aufgrund der eingereichten Unterlagen fraglich. Insbesondere eine mögliche Drittvermietung der auch vom Bruder der Beschwerdeführerin bewohnten Eigentumswohnung in China erscheint zweifelhaft. Auch die Rentenansprüche und Sparguthaben sind ungenügend belegt (vgl. dazu die Ausführungen zum Erfordernis der hinreichenden finanziellen Mittel in VGr, 24.Oktober 2019, VB.2018.00496, E.3.4). Ergänzend ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§28 in Verbindung mit §70 VRG).

3.3 Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG in Verbindung mit Art.31 Abs.1 VZAE ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie andere betagte Personen ist der Vater der Beschwerdeführerin auf die Betreuung durch Angehörige und Dritte angewiesen. Da nach dem Ausgeführten eine adäquate Betreuung in China sichergestellt ist, vermag auch seine über übliche Altersgebrechen hinausgehende Querschnittslähmung keinen Härtefall zu begründen. Es ist der Familie zuzumuten, den Kontakt wie bis anhin auf Distanz durch Besuche aufrechtzuerhalten. Zudem würde der Nachzug des Vaters in ein ihm weitgehend unbekanntes Land ihn vielmehr aus seinen bisherigen sozialen Bezügen herausreissen.

Da die Sache spruchreif erscheint und weitere Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§65a Abs.2 in Verbindung §13 Abs.2 sowie §17 Abs.2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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