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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00551)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00551: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil über den Familiennachzug entschieden. A aus Mazedonien hatte in der Schweiz gelebt und zwei Kinder mit seiner ersten Frau. Nach der Scheidung heiratete er erneut in Mazedonien und bekam zwei weitere Kinder. Ein Gesuch für den Nachzug der neuen Familie wurde abgelehnt. A und seine Familie rekurrierten, teilweise erfolgreich. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde jedoch ab, da wichtige familiäre Gründe für den Nachzug nicht nachgewiesen wurden. Die Gerichtskosten von CHF 2'070 sind von den Beschwerdeführenden zu tragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00551

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00551
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00551 vom 23.10.2019 (ZH)
Datum:23.10.2019
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.04.2020 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Familiennachzug; wichtige familiäre Gründe
Schlagwörter: Kinder; Familie; Beschwerdeführenden; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Schweiz; Beziehung; Entscheid; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Kindes; Betreuung; Familiennachzug; Ehefrau; Mazedonien; Eltern; Kindern; Interesse; Ausländer; Bezug; Rechtsprechung; Verhalten; Umstände; Ermessen; Kindeswohl; Verwaltungsgericht
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:137 I 247; 137 I 284; 139 I 315; 140 I 145; 144 I 91;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00551

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00551

Urteil

der 2.Kammer

vom 23.Oktober2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A,

B,

beide vertreten durch RA C,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.

A. A, Staatsangehöriger von Mazedonien, geboren 1986, reiste erstmals am 19.August 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei den Eltern. Diese wurde regelmässig verlängert. Am 8.Mai 2003 reiste er nach Mazedonien aus und heiratete dort im Dezember 2005 die im Kanton Zürich niedergelassene D (geb.1983). Am 26.März 2006 reiste A erneut im Familiennachzug in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt und regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor (geb.2009 und 2010). Die Ehe wurde am 17.Dezember 2015 geschieden.

B. Am 5.Januar 2017 heiratete A in Mazedonien die mazedonische Staatsangehörige B (geb.1985), mit welcher A bereits zwei Kinder hatte die 2006 geborene Tochter E und den 2009 geborenen Sohn F. Diese hielten sich im Jahr2011 (E) bzw. von 2011 bis 2015 (F) beim Vater in der Schweiz auf, nachdem dessen Gesuch um Nachzug seiner beiden Kinder gutgeheissen worden war.

C. Am 5.März 2018 ersuchte A um den Nachzug seiner zweiten Ehefrau und (erneut) den Nachzug der beiden gemeinsamen Kinder. Dieses Gesuch wies das Migra­tionsamt des Kantons Zürich am 26.Oktober 2018 ab.

II.

Gegen diese Verfügung erhoben A, B, E und F am 28.November 2018 Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1.Juli 2019 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als sie das Migrationsamt anwies, B die Einreise zu bewilligen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Im Übrigen wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Mit Eingabe vom 28.August 2019 erhoben A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Rekursentscheid sei insofern aufzuheben, als den Kindern, E und F, der Nachzug verweigert worden sei, und deren Nachzug sei ebenfalls zu bewilligen. Ferner beantragten sie, ihnen sei für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen und für das vorinstanzliche Verfahren sei eine solche festzusetzen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 30.September 2019 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§54 Abs.1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. BGr, 12.Januar 2018, 2C_140/2017, E.3; vgl. auch VGr, 1.Februar 2017, VB.2016.00727, E.2; VGr, 27.Januar 2016, VB.2015.00662, E.1.1 [bestätigt mit BGr, 21.März 2016, 2C_221/2016, E.2.2]). Die Anforderungen an die Antrags- und Begründungspflicht müssen insbesondere einem im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt bekannt sein (VGr, 16.November 2016, VB.2016.00491, E.1.1; BGr, 21.März 2016, 2C_221/2016, E.2.2).

2.

2.1 Unbestritten ist, dass die Frist für den Familiennachzug gemäss Art.47 Abs.1 und Abs.3 lit.b in Verbindung mit Art.126 Abs.3 des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; ab 1.Januar 2019: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]), wonach Familienangehörige von ausländischen Personen mit Niederlassungsbewilligung innert fünf Jahren seit Erteilung der Aufenthalts- Niederlassungsbewilligung der Entstehung des Familienverhältnisses nachgezogen werden müssen, abgelaufen ist (Fristablauf: 31.Dezember 2012 bzw. 30.Januar 2014). In Frage kommt lediglich der nachträgliche Familiennachzug gemäss Art.47 Abs.4 AIG, welcher nur bewilligt wird, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführenden rügen denn auch eine Verletzung dieser Bestimmung. Zudem machen sie geltend, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, weshalb die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid auch die Bestimmungen von Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4.November 1950 (EMRK) bzw. Art.13 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) verletzt habe.

2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, nicht jedoch über eine Niederlassungsbewilligung. Daher kann er sich für den Nachzug seiner Kinder nur auf Art.44 AIG stützen, der den Nachzug durch Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung regelt. Diese Bestimmung räumt ihm aber, anders als Art.42 und 43 AIG, keinen Nachzugsanspruch ein (BGE 137 284 E.1.2).

2.3 Fraglich und zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer für den Nachzug seiner Kinder auf den Schutz des Familienlebens nach Art.8 EMRK und Art.13 Abs.1 BV berufen kann.

2.3.1 Eine gefestigte Anwesenheitsberechtigung liegt vor, wenn der Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht eine Niederlassungsbewilligung verfügt eine Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (BGE144 I 1 E.6.1; 135 I 143 E.1.3.1). Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen unbestrittenermassen nicht mehr erfüllt sind, kann der Beschwerdeführer in Bezug auf seine beiden in der Schweiz niedergelassenen Kinder aus Art.43 AIG keinen festen Rechtsaufspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Jedoch Familienlebens nach Art.8 EMRK bzw. Art.13 BV ergeben. Dies erfordert gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass erstens besonders enge Beziehungen zum Kind in affektiver und zweitens in wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, drittens diese Beziehung infolge der zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland seines Elternteils liegenden Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und viertens sich die ausländische Person tadellos verhalten hat. Diese Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE144 I 91 = Pra108 Nr.11, E.5.2). Für die Annahme einer besonders engen Beziehung genügt es, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigem Standard üblichen Besuchsrechts ausgeübt werden (BGE144 I 91 = Pra108 Nr.11, E.5.2.1). Für die Bejahung der erforderlichen wirtschaftlichen Beziehung sind die Unterhaltsbeiträge zu erbringen, jedenfalls im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen. Gegebenenfalls sind auch intensivierte Anstrengungen neuerer Zeit zu berücksichtigen (BGE 144 I 91 = Pra108 Nr.11, E.5.2.2 und6.2). Die Möglichkeit der Besuchsrechtsausübung vom Ausland aus bedarf einer konkreten Untersuchung (BGE144 I 91 = Pra108 Nr.11, E.5.2.3). Schliesslich ist ein tadelloses Verhalten zu verneinen, wenn gegenüber dem Ausländer Fernhaltegründe vorliegen, insbesondere wenn diesem ein verwerfliches Verhalten in straf- ausländerrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden kann.

2.3.2 Das Bundesgericht hat das Kriterium des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E.2.5; BGr, 24.April 2019, 2C_904/2018, E.5.1). Es hat diese einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der schweizerischen Ehegattin lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität ohne es in der Obhut zu haben wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und zudem die Beziehung zum Kind tatsächlich sehr eng pflegte (Treffen mehrere Male pro Woche; BGE 140 I 145 E.4.3 und4.4). Abgeschwächt wurde das Erfordernis aus bürgerrechtlichen Überlegungen zudem in Fällen, in denen ein Schweizer Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber dem ausländischen Elternteil, der die Obhut über das Kind wahrnimmt, verpflichtet würde, die Schweiz mit seinem ausländischen Elternteil verlassen zu müssen (vgl. BGE 137 I 247 E.4.2.2; 136 I 285 E.5.2). Die Praxis, in Bezug auf das Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse "untergeordnete" Vorkommnisse abweichend von BGE 139 I 315 ff. in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten, kommt nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- ordnungsrechtliche Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug usw.) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen vermögen (BGr, 24.April 2019, 2C_904/2018, E.5.2; 13.Dezember 2017, 2C_619/2017, E.3.2.4; 6.August 2015 2C_723/2014, E.2.3; 3.Juni 2015, 2C_728/2014, E.4.1).

2.3.3 Die Vorinstanz erwog, angesichts der Verlustscheine in der Höhe von fast Fr.60'000.- und kaum vorhandener Bemühungen um Schuldenrückzahlung könne nicht von einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden. Sinngemäss kam sie damit zum Schluss, dass gegen den Beschwerdeführer Fernhaltegründe vorliegen, die einem aus Art.8 EMRK bzw. aus seiner Beziehung zu den beiden in der Schweiz niedergelassenen Söhnen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, abgesehen von zwei untergeordneten bedingten Geldstrafen wegen Verkehrsregelverletzungen, die längst gelöscht seien, bestünden gegen den Beschwerdeführer lediglich Verlustscheine, die er jedoch vor Jahren erwirkt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er die Schulden mutwillig angehäuft habe und sie ihm daher qualifiziert vorwerfbar seien.

2.3.4 Aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten geht hervor, dass die offenen Verlustscheine betragsmässig von Fr.90'000.- im Jahr2013 auf Fr.60'000.- im Jahr2017 bzw.2018 zurückgingen. Dass sich der Beschwerdeführer seither neu verschuldet hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Schulden seit Mai2018 (immerhin) in der Höhe von Fr.1'500.- weiter getilgt hat. Schliesslich prüfte die Vorinstanz die Frage, ob sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht tatsächlich enge Beziehungen vorliegen, bloss summarisch und die Kindesinteressen liess sie gänzlich ausser Acht. Dennoch hat die Vorinstanz die eingangs erwähnten Umstände im vorliegenden Verfahren zu Recht für sich allein als hinreichend erachtet, um dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine beiden in der Schweiz niedergelassenen Söhne einen Aufenthaltsanspruch zu versagen. Die nach wie vor hohe Verschuldung des Beschwerdeführers kann nicht als "untergeordneter" Verstoss gegen die öffentliche Ordnung betrachtet werden. Die Beschwerdeführenden legen im Übrigen nicht substanziiert dar, inwiefern ein spezifischer Fall bzw. besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, die hohe Verschuldung sowie die weiteren Umstände (Verkehrsregelverletzungen, vorübergehende Sozialhilfeabhängigkeit) in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu gewichten bzw. sie nicht notwendigerweise so stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien aufzuwiegen vermöchten. Insbesondere substanziieren sie nicht, wie es zur Verschuldung kam, sondern behaupten lediglich, dass diese nicht mutwillig erfolgt und daher nicht qualifiziert vorwerfbar sei (vgl. vorne, E.1.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es den Fremdenpolizeibehörden im Rahmen ihrer ausländerrechtlichen Interessenabwägung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann erlaubt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden ihnen anderweitig bekannt sind, auch nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person einzubeziehen, sodass ihre Anwesenheit in der Schweiz gesamthaft überblickt werden kann (BGr, 22.Dezember 2011, 2C_389/2011, E.3.3). Dabei kann weit zurückliegenden Straftaten in der Regel zwar keine grosse Bedeutung mehr zukommen. Bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung kann jedoch nicht ausgeblendet werden, wie sich der betroffene Ausländer während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat (BGr, 7.August 2018, 2C_1015/2017, E.4.2.2, mit Hinweisen). Bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten handelte es sich gemäss Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden zudem nicht um "untergeordnete", sondern um grobe Verletzungen der Verkehrsregeln (Art.90 Ziff.2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1958 [SVG; in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung]). Insgesamt ist die Vorinstanz somit zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer kein tadelloses Verhalten attestiert werden kann. Er kann aus der Beziehung zu seinen beiden in der Schweiz niedergelassenen Söhnen gestützt auf Art.8 EMRK bzw. Art.13 BV daher keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

2.3.5 Vorliegend ist der Schluss der Vorinstanz, wonach sich der Beschwerdeführer trotz seiner (ununterbrochenen) 13-jährigen Aufenthaltsdauer nicht im erforderlichen Mass integriert und deshalb keinen Anspruch auf Familiennachzug seiner Kinder habe, nach dem Gesagten (vgl. vorne, E.2.3.4) nicht zu beanstanden. Somit kann der Beschwerdeführer auch aus seinem Anspruch auf Schutz des Privatlebens kein gefestigtes Aufenthaltsrecht ableiten.

2.3.6 Damit liegt der Entscheid darüber, ob der Familiennachzug zu bewilligen ist, im pflichtgemässen Ermessen der verfügenden Behörde (Art.96AIG).

3.

3.1 Es ist unbestritten, dass die Nachzugsfrist für die beiden Kinder der Beschwerdeführenden abgelaufen ist. Das Familiennachzugsgesuch E und F kann damit nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (Art.73 Abs.3 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

3.2 Nach dem Willen des Gesetzgebers bildet die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27.August 2015, 2C_176/2015, E.3.3; 3.Oktober 2011, 2C_205/2011, E.4.4). Auszugehen ist praxisgemäss davon, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt lebt, dadurch ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer solchen Konstellation überwiegt das der ratio legis von Art.47 Abs.4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 17.März 2017, 2C_348/2016, E.2.3; 2C_914/2014 vom 18.Mai 2015 E.4.1). In gesetzessystematischer Hinsicht ist zu beachten, dass gemäss Art.49 AIG in Verbindung mit Art.76 VZAE das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft nicht mit der Aufhebung der Ehe- bzw. der Familiengemeinschaft gleichgesetzt werden muss, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, die objektiv und plausibel erscheinen. Von wichtigen Gründen kann umso eher gesprochen werden, je grösser die Nachteile sind, welche die Eheleute bei einer Änderung ihrer Wohnsituation zu vergegenwärtigen hätten (vgl. BGr, 22.Mai 2017, 2C_386/2016, E.2.3.1; BGr, 23.Dezember 2010, 2C_544/2010, E.2.3.1).

3.3 Ein wichtiger familiärer Grund liegt gemäss der Rechtsprechung vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative besteht (BGr, 11.Juli 2019, 2C_481/2018, E.6.1; 15.Juni 2018, 2C_340/2017, E.2.3; 25.August 2016, 2C_363/2016, E.2.5). Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (vgl. BGr, 15.Juni 2018, 2C_340/2017, E.2.3; 25.August 2016, 2C_363/2016, E.2.5, 7.Juli 2016, 2C_132/2016, E.2.3). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (vgl. BGE 137 I 284 E.2.2; BGr, 11.Juli 2019, 2C_481/2018, E.6.1). Es bedarf einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll (BGr, 15.Juni 2018, 2C_340/2017, E.2.3; 26.September 2016, 2C_73/2016, E.2.2.2).

Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art.90 AIG; Mai 2017, 2C_1/2017, E.4.1.4). Den Beschwerdeführenden obliegt infolgedessen, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. §7 Abs.2 lit.a in Verbindung mit §70 VRG und Art.90 AIG).

3.4 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe sich bewusst für die Familiengemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau entschieden und seine ausserehelichen Kinder und deren Kindsmutter bzw. die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers hätten weitestgehend getrennt von ihm in Mazedonien gelebt, wo sie sozialisiert worden seien. Dass die Nachzugsfrist für die zweite Ehefrau später zu laufen begonnen habe als jene der gemeinsamen Kinder, könne nicht dazu dienen, den versäumten Kindernachzug nachzuholen. Dies gelte umso mehr, als nicht ersichtlich sei und auch nicht geltend gemacht werde, dass die Kinder nicht mehr mit der Mutter im Heimatland leben könnten. Den Beschwerdeführenden sei es unter den gegebenen Umständen zuzumuten, ihre Beziehung wie bis anhin an getrennten Orten weiterzuführen und sie weiterhin mit Besuchen und den üblichen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten. Insgesamt seien keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich.

3.5 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, nachdem der Beschwerdeführer die mit der Beschwerdeführerin gezeugten Kinder im Jahr2011 in den gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen, ersten Ehefrau nachgezogen habe, hätten plötzlich vier Kinder dort gelebt, wovon drei im Säuglingsalter gewesen seien. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese Belastung für den Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau zu gross geworden sei, weshalb er mit der Beschwerdeführerin übereingekommen sei, E aufgrund des Kindswohls zunächst in ihrer Obhut in Mazedonien aufwachsen zu lassen. In Bezug auf F habe sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, als er für dessen Betreuung allein zuständig war, eingestehen müssen, dass diese aufgrund der Inkontinenz von F überdurchschnittlich aufwendig war. Es sei deshalb aus Gründen des Kindeswohls ebenfalls notwendig gewesen, ab September2015 in die Obhut der Beschwerdeführerin nach Mazedonien zu geben. Mit dieser Betreuungsregelung habe nie die Absicht bestanden, als Familie dauerhaft getrennt zu leben. Vielmehr sei es die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, die Familieneinheit in der Schweiz wiederherzustellen. Hierfür sei es jedoch erforderlich gewesen, sich von seiner ersten Ehefrau scheiden zu lassen und die Beschwerdeführerin zu heiraten. Die getrennten Wohnsitze seien nie dauerhaft beabsichtigt, sondern aus Gründen des Kindeswohls als vorübergehende Betreuungslösung erforderlich gewesen. Sie seien offensichtlich nicht Ausdruck eines Desinteresses an einem gemeinsamen Familienleben gewesen, sondern allein zur Wahrung des Kindeswohls unabdingbar. Es sei offensichtlich, dass nur eine vorübergehende Trennung intendiert und diese durch die besondere familiäre Situation und die Betreuungsfähigkeit der Eltern einerseits sowie der besonderen Betreuungsbedürftigkeit von F andererseits bedingt gewesen sei, mithin ein objektiv nachvollziehbarer Grund vorliegt und vorlag, die Kinder vorübergehend in Mazedonien bei der Beschwerdeführerin aufwachsen zu lassen. Selbst wenn der Entscheid im freien Ermessen der Behörde gefällt werden könnte, sei eine sachliche Rechtfertigung für die Verweigerung des Kindernachzugs nicht ersichtlich. Die persönlichen Verhältnisse würden klar zugunsten einer Zusammenführung der Gesamtfamilie in der Schweiz ins Gewicht fallen. Unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses spreche höchstens das abstrakte Interesse einer restriktiven Zuwanderungspolitik gegen den beantragten Kindernachzug. In Anbetracht dessen, dass zu den demografischen Interessen auch das Kindeswohl gehöre, erscheine die Verweigerung des Nachzugs sachlich nicht gerechtfertigt, ja geradezu willkürlich und unverhältnismässig. Das Kriterium der Integration spreche ebenfalls nicht gegen die Bewilligung des beantragten Nachzugs, bei F angesichts seiner Voraufenthalte und seines Alters und bei E aufgrund bereits vorhandener Basiskenntnisse und der Tatsache, dass sie altersgerecht entwickelt ist und ihr auch angesichts ihres Alters durchaus noch eine günstige Integrationsprognose gestellt werden könne. Weder der Beschwerdegegner noch die Vorinstanz hätten diesbezüglich eine andere Einschätzung begründet, sondern sich damit begnügt, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu verneinen. Mit ihrer Eingabe vom 30.September 2019 bringen die Beschwerdeführenden weiter vor, die in Mazedonien lebenden Eltern bzw. Grosseltern seien ausser Stande, den betreuungsbedürftigen Kindern die nötige Sorge zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführenden verfügten sodann über hinreichende finanzielle Mittel, um den Lebensunterhalt für sich und die beiden Kinder zu bestreiten.

3.6 Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer bewusst für die Familiengemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau entschieden hatte. Die Beschwerdeführenden haben es mit der gewählten Beziehungsgestaltung bis zu den ersten, bewilligten Nachzugsgesuchen in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder überwiegend nur punktuell sehen und mit ihnen allenfalls noch telefonisch Kontakt pflegen konnte. Dass er die mit der Beschwerdeführerin gezeugten Kinder im Jahr2011 in die Schweiz nachgezogen hatte, deutet zwar darauf hin, dass er sich für eine Familiengemeinschaft mit seinen beiden ausserehelichen Kindern grundsätzlich interessierte. Ihre Behauptung, wonach es für das Kindeswohl von E erforderlich gewesen war, diese bereits nach wenigen Monaten in die Obhut der Beschwerdeführerin zurückzugeben, substanziieren die Beschwerdeführenden jedoch nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. vorne, E.1.2). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass E in der Heimat sozialisiert werden sollte. In Bezug auf F erscheinen die (substanziierteren) Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Kindeswohl zwar plausibel. Auch ist das von der Vorinstanz zutreffend Erwogene zu berücksichtigen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung drohte. Vor diesem Hintergrund ist zwar nachvollziehbar, dass er mit einem erneuten Gesuch zuwartete, bis er sich wirtschaftlich konsolidiert hatte. Dies hätte er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichwohl nicht erst nach fast sieben (in Bezug auf E) bzw. zweieinhalb Jahren (in Bezug auf F), sondern fristgerecht bzw. so schnell wie möglich machen müssen (vgl. BGr, 25.August 2016, 2C_363/2016, E.3.2). Insgesamt haben es die Beschwerdeführenden somit freiwillig in Kauf genommen, ihre familiären Beziehungen (wieder) über die Grenzen hinweg und damit nur eingeschränkt zu leben. Dies kann ihnen weiterhin zugemutet werden, zumal sie sich mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach nicht ersichtlich sei, dass die Kinder nicht mehr mit der Mutter im Heimatland leben könnten, nicht sub­stanziiert auseinandersetzen. Soweit sie vorbringen, die Kinder würden faktisch beider Eltern beraubt, kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland nur dann zu prüfen bzw. liegt wenn solche fehlen nur dann ein wichtiger Grund im Sinn von Art.47 Abs.4 AIG vor, wenn der betreuende Elternteil verstorben krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich weiterhin um die Kinderbetreuung zu kümmern. Dass hier entsprechende Umstände vorliegen, behaupten und belegen die Beschwerdeführenden nicht. Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_550/2018 vom 21.Dezember 2018 (vgl. dortige E.2.4) erwog, solange der im Ausland mit den Kindern wohnhaften Mutter keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, bestehe auf der Grundlage der Niederlassungsbewilligung des in der Schweiz lebenden Kindsvaters kein Anspruch auf Nachzug der Kinder, weil es an einem wichtigen Grund für eine Änderung der vorbestehenden Betreuungsverhältnisse fehle. Wie vorne ausgeführt, wurde der vorinstanzliche Entscheid im pflichtgemässen Ermessen getroffen (vgl. vorne, E.2), weshalb das Verwaltungsgericht bloss über eine eingeschränkte Kognition verfügt (vgl. vorne, E.1.1). Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von jenem, den das Bundesgericht im erwähnten Urteil zu beurteilen hatte. Daher ist fraglich, ob die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung vorliegend zum Tragen kommen kann. Dies gilt umso mehr, als aus dem erwähnten Urteil letztlich nicht abschliessend hervorgeht, ob im Umstand, dass zwar der im Ausland lebenden Mutter, nicht aber den bei ihr (ebenfalls im Ausland) lebenden Kindern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, ein wichtiger Grund im Sinn von Art.47 Abs.4 AIG gesehen werden kann.

3.7 Zusammengefasst legen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert dar, inwieweit wichtige Gründe im Sinn von Art.47 Abs.4 AIG vorliegen und die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a Abs.2 sowie §17 Abs.2 VRG). Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu beanstanden.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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