E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00491)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00491: Verwaltungsgericht

Die Staatsangehörige Libanons A heiratete einen Schweizer und erhielt eine befristete Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach der Scheidung reichte sie erfolglos mehrere Gesuche für eine Aufenthaltsbewilligung ein, um bei ihrem Sohn in der Schweiz zu bleiben. Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht wiesen die Gesuche ab, da die Aufenthaltsbewilligung erloschen war und keine besonderen Gründe vorlagen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00491

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00491
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00491 vom 31.10.2019 (ZH)
Datum:31.10.2019
Rechtskraft:Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Leitsatz/Stichwort:Die 1987 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanons, ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zu ihrem Sohn, einem 2008 im Libanon geborenen Schweizer, welcher seit Juni 2013 beim Vater in der Schweiz lebt.
Schlagwörter: Recht; Schweiz; Aufenthalt; Familie; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Person; Libanon; Kindes; Gesuch; Anwesenheit; Schweizer; Familienleben; Interesse; Vater; Bewilligung; Rechtspflege; -vertretung; Hinweis; Migrationsamt; Vorinstanz; Verfahren; Ausländer; Hinweisen; Verwaltungsgericht; Ehemann
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00491

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00491

Urteil

der 4.Kammer

vom 31.Oktober 2019

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

I.

A. A, eine 1987 geborene Staatsangehörige Libanons, heiratete am 10.September 2005 im Heimatland einen ebenfalls von dort stammenden Schweizer und reiste am 13.November 2006 in die Schweiz ein, wo sie zum Verbleib beim Ehemann eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt.

Anfang Juli 2007 verliess A die Schweiz ohne ihren Ehemann und gebar diesem am 7.März 2008 in der gemeinsamen Heimat den Sohn C, welcher (auch) die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt. Am 23.Oktober 2008 wurde die Ehe durch ein Schariagericht im Libanon geschieden.

B. Am 21.Juni 2013 reiste C zum Vater in die Schweiz, wo er seither mit diesem, seiner Stiefmutter und seinen beiden Stiefschwestern in Zürich lebt. Mit Verfügung vom 14.September 2017 stellte ihn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich unter die gemeinsame elterliche Sorge. Die alleinige Obhut übertrug die Behörde dem Vater, während A für berechtigt erklärt wurde, ihren Sohn jährlich während der Sommerferien für fünf Wochen zu sich mit sich in den Libanon in die Ferien zu nehmen und ihn, wenn sie in der Schweiz zu Besuch ist, so oft wie möglich zu sehen, mindestens aber an vier Tagen pro Woche. Ergänzend wurde davon Vormerk genommen, dass die Eltern für den Fall, dass die Mutter in der Schweiz Wohnsitz begründen sollte, eine paritätische alternierende Obhutsregelung getroffen haben.

Am 14.Juni 2018 liess A beim Migrationsamt um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des (umgekehrten) Familiennachzugs zum Verbleib bei ihrem Sohn in der Schweiz ersuchen. Mit Verfügung vom 14.September 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch sowie ein solches um Bewilligung der Einreise vom 26.Juli 2018 ab.

II.

A liess dagegen bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 25.Juni 2019 abwies, eine Parteientschädigung verweigerte und dem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung stattgebend die Kosten des Rekursverfahrens einstweilen auf die Staatskasse nahm sowie deren Vertreter lic. iur. B als unentgeltlichen Rechtsbeistand beiordnete.

III.

Am 26.Juli 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und diesem beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache "zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen", eventualiter das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27.August 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG, LS175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihren Sohn nicht gestützt auf Art.12 Abs.1 des Übereinkommens vom 20.November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR0.107) persönlich angehört habe, den Untersuchungsgrundsatz verletzt bzw. den Sachverhalt nur ungenügend erstellt.

Nach Art.12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Abs.1); zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen es berührenden Gerichts- Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar durch einen Vertreter eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Abs.2). Wo das Verfahren wie namentlich im Ausländerrecht hauptsächlich schriftlich ist, verlangt diese Bestimmung jedoch nicht, dass das Kind persönlich angehört wird, sofern sein Gesichtspunkt angemessen, das heisst durch eine schriftliche Erklärung des Kindes selber seines Vertreters, ausgedrückt werden kann (BGE124 II 361 E.3c mit Hinweisen; BGr, 16.Juni 2010, 2C_746/2009, E.4.1, und 7.Februar 2007, 2A.195/2006, E.3). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, alles von ihr als relevant Erachtete im Gesuchs- sowie in dem nachfolgenden Rekursverfahren vorzubringen. Im Unterschied etwa zu einer Scheidung, wo die Interessen der Beteiligten nicht gleichläufig sind und sich eine persönliche Anhörung der Kinder aus diesem Grund aufdrängt, kann hier davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung der Beschwerdeführerin mit jener ihres minderjährigen Sohns deckt und sich dessen Standpunkt ohne Weiteres den Akten entnehmen lässt. Auf eine persönliche Anhörung des Kindes konnte (und kann) daher verzichtet werden (vgl. zum Ganzen auch VGr, 19.Juli 2017, VB.2017.00279, E.2; ferner BGr, 3.August 2012, 2C_673/2011, E.2).

3.

Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 9.Juli 2007 in den Libanon aus, ohne sich vorgängig abzumelden. Nach acht Monaten die Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung war längst abgelaufen ersuchte ihr damaliger Ehemann erstmals darum, ihr die Wiedereinreise zu bewilligen. Auf die Mitteilung des Beschwerdegegners hin, zur Behandlung des Gesuchs weitere Unterlagen bzw. ergänzende Angaben zu benötigen, wurde selbiges jedoch nicht weiterverfolgt. Den Akten zufolge reichte die Beschwerdeführerin vielmehr erst über zehn Jahre später ein erneutes Bewilligungs- bzw. ein Einreisegesuch ein. Ungeachtet der Gründe für ihre Ausreise und den anschliessenden langjährigen Aufenthalt in der Heimat, war die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der verfahrensauslösenden Gesuche vom 14.Juni bzw. 26.Juli 2018 daher längst erloschen (Art.61 Abs.1 lit.c und Abs.2 Satz1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 [AIG, SR142.20] bzw. Art.9 Abs.1 lit.a des bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung anwendbaren Bundesgesetzes vom 26.März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [AS49279]; vgl. BGr, 10.September 2018, 2C_7/2018, E.2.1.1). Ein selbständiger Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung kommt ihr ebenfalls nicht zu. So gelangt insbesondere die Bestimmung von Art.50 Abs.1 lit.b AIG im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, hatte die Beschwerdeführerin doch schon vor ihrer Scheidung (freiwillig) auf ihr hiesiges Anwesenheitsrecht verzichtet und trat der hier geltend gemachte Härtefall erst Jahre später ein (vgl. dazu Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5.A., Zürich 2019, Art.50 AIG N.11ff.; ferner BGr, 19.Juni 2012, 2C_562/2012, E.2.2.1, wonach die Schwierigkeiten der ausländischen Person einen hinreichend engen Zusammenhang zur anspruchsbegründenden Ehe und dem damit verbundenen bisherigen [abgeleiteten] Aufenthalt in der Schweiz aufweisen müssen).

Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beschwerdeführerin aus der Beziehung zu ihrem minderjährigen Sohn ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten kann. Da dieser Schweizerbürger ist, kommt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) bzw. Art.13 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV, SR101) in Betracht ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE135 I 143 E.1.3.1f.).

4.

4.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat (vgl. BGE130 II 281 E.3.1; BGr, 10.September 2018, 2C_7/2018, E.2.1, auch zum Folgenden). Weder ergibt sich daraus ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts. Dennoch kann das in Art.8 Abs.1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE143 I 21 E.5.1). Der Schutzbereich von Art.8 Abs.1 EMRK ist eröffnet, wenn eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE139 I 330 E.2.1, 137 I 247 E.4.1.2, 116 Ib 353 E.3c).

Der Anspruch nach Art.8 Abs.1 EMRK gilt indessen nicht absolut: Nach Art.8 Abs.2 EMRK ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Pflichten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Inter­essen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. zum Ganzen BGE135 I 156 E.2.2.1, 135 II 143 E.2.1, 122 II 1 E.2, 116 Ib 353 E.3).

Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich auch das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht (vgl. BGr, 19.Mai 2011, 2C_841/2009, E.2.2 mit Hinweisen; BGE137 I 247 E.4.1.2). Handelt es sich bei dem von der ausländerrechtlichen Massnahme mitbetroffenen Familienmitglied allerdings um ein Kind mit Schweizerbürgerrecht, genügen die Zumutbarkeit der Ausreise und das öffentliche Interesse, eine restriktive Einwanderungspolitik betreiben zu können, nicht, um der sorgeberechtigten ausländischen Person die Anwesenheit mit ihrem Kind zu verweigern. Da diesem ein staatsbürgerrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zukommt, bedarf es alsdann vielmehr besonderer Gründe, um die mit der Ausreise für das Schweizer Kind verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen (BGE136 I 285 E.5.2, 135 I 153 E.2.2.4).

4.2 Der in den vorstehenden Absätzen wiedergegebenen Praxis und ebenso ähnlichen bundesgerichtlichen Urteilen lag jeweils die Fragestellung zugrunde, ob sich eine ausländische Person mit gefestigt aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen aus der Schweiz entfernen müsse. Hier verhält es sich indes anders, wird die Beschwerdeführerin doch nicht aus der Schweiz weggewiesen, sondern ihr nach freiwilliger Ausreise in den Libanon und langjähriger Trennung von ihrem Schweizer Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme bei diesem verweigert. Diese Konstellation unterscheidet sich im Licht von Art.8 EMRK von der erstgenannten. Die Kriterien, die in der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Entzugs einer bestehenden Aufenthaltsberechtigung entwickelt worden sind und auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, lassen sich nicht unbesehen auf die Situation einer Person übertragen, die erst ein Gesuch um Aufenthalt stellt; in einer derartigen Konstellation geht es nicht um die Rechtfertigung eines Eingriffs, sondern vielmehr um die Frage, ob die Staaten eine "obligation positive" haben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (zum Ganzen BGr, 24.November 2015, 2C_643/2015, E.5.1 mit Hinweis auf EGMR, 3.Oktober 2014, 12738/10, Jeunesse gegen die Niederlande, §104f.; Philip Czech, Das Recht auf Familienzusammenführung nach Art.8 EMRK in der Rechtsprechung des EGMR, EuGRZ 2017, S.229ff., 231).

In Fällen wie dem vorliegenden, wo die damals schon getrennt vom Schweizer Ehemann lebende Beschwerdeführerin bei der Geburt ihres Sohns im Libanon nicht davon ausgehen durfte, ihr Familienleben künftig mit diesem in der Schweiz pflegen zu können, setzt die Annahme einer solchen positiven Leistungspflicht voraus, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise einen Bewilligungsanspruch zu begründen bzw. die Durchbrechung des Vorrangs der Souveränität der Konventionsstaaten auf dem Gebiet der Einwanderungspolitik zu rechtfertigen vermöchten (vgl. BGr, 24.November 2015, 2C_643/2015, E.5.5 und 5.7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; ferner Czech, S.231ff., 240).

4.3 Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Zwar steht ausser Frage, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ein gewichtiges Interesse daran hat, mit beiden Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen; er hat jedoch noch nie mit seiner Mutter und seinem Vater in einem Land gelebt. Die ersten Jahre nach der Geburt verbrachte der Sohn der Beschwerdeführerin vielmehr getrennt vom Vater bei dieser und ihren Eltern im Libanon, wobei die Beschwerdeführerin bereits zwei Jahre nach der Niederkunft wieder voll erwerbstätig war und der Knabe während ihrer Arbeitszeit jeweils von den Grosseltern betreut wurde. Im Jahr 2013 entschloss sich die Beschwerdeführerin dann aus freien Stücken, ihren damals fünfjährigen Sohn zum Vater in die Schweiz zu schicken. Seither das heisst seit über sechs Jahren pflegt sie den elterlichen Kontakt mit dem Kind ausschliesslich über die Grenze hinweg. Die Hauptbetreuungspersonen von C sind seine Stiefmutter und sein (sorge- und obhutsberechtigter) Vater, welche allein für den Kindesunterhalt aufkommen. Daran änderte auch die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts und die Vereinbarung der alternierenden Obhut im Jahr 2017 nichts (vgl. BGE143 I 21 E.5.5.4 mit Hinweisen). Dass ihr die Pflege des Kontakts zu ihrem Sohn nicht auch künftig zumindest im bisherigen Umfang (fünf Wochen Ferien des Kindes im Libanon, tägliche Telefonate und regelmässige Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz) möglich wäre, bringt die Beschwerdeführerin sodann nicht vor. Umgekehrt ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei deren Einreise in die Schweiz auch weiterhin hauptsächlich von seiner Stiefmutter betreut würde (vgl. die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz hierzu, auf welche verwiesen werden kann [§70 in Verbindung mit §28 Abs.1 Satz2 VRG]).

Beschwerdeführerin und ihres Sohns an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz vermochten das hier mangels eines zwangsläufigen Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit des Schweizer Kindes zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und einer erfolgreichen Integration der nachzuziehenden Person daher nicht aufzuwiegen (vgl. auch Czech, S.238, wonach eine langjährige freiwillige Trennung das Gewicht des Interesses am Nachzug mindere).

4.4 Damit kann die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf Familienleben nach Art.8 Abs.1 EMRK bzw. Art.13 Abs.1 BV keinen Anwesenheitsanspruch ableiten.

Nichts anderes gilt bezüglich des von ihr ebenfalls ins Feld geführten Art.3 Abs.1 KRK, vermag diese Bestimmung einer ausländischen Person doch praxisgemäss keine über die Garantien von Art.8 Abs.1 EMRK bzw. Art.13 Abs.1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche zu verschaffen (BGE143 I 21 E.5.5.2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Da die Beschwerdeführerin weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, ist die Frage der (Wieder-)Erteilung eines Anwesenheitsrechts von der kantonalen Migrationsbehörde nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art.1829 AIG und damit im pflichtgemässen Ermessen zu prüfen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art.30 Abs.1 lit.b AIG) aufgrund des Wiederzulassungstatbestands (Art.30 Abs.1 lit.k AIG) allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der kantonalen Migrationsbehörden nur auf das Überschreiten, Unterschreiten den Missbrauch des Ermessens überprüfen darf, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§50 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc.2014 [Kommentar VRG], §50 N.25ff. und 66ff.).

5.2 Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung sind bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben. Eine Wiederzulassung gestützt auf Art.30 lit.k AIG wiederum setzte einen vorgängigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren sowie einen (freiwilligen) Auslandaufenthalt von höchstens zwei Jahren voraus (vgl. Art.49 Abs.1 der Verordnung vom 24.Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR142.201]), welche Voraussetzungen die Beschwerdeführerin unstreitig nicht erfüllt. Es ist sodann weder dargetan noch ersichtlich, dass sie sich gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in der gleichen Situation in einer persönlichen Notlage befinde, welche für sie ein Leben ausserhalb der Schweiz unzumutbar erscheinen lasse. Wie aufgezeigt, hatte die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt bloss vorübergehend (während etwas mehr als einem halben Jahr) in der Schweiz und lebt nunmehr bereits seit über elf Jahren wieder im Heimatland, wo sich ihre Familie befindet und sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass sie die räumliche Trennung von ihrem Sohn nicht länger hinnehmen möchte, erscheint verständlich, vermag für sich betrachtet jedoch keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AIG zu begründen.

Demnach erweist sich der Entscheid von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).

7.2 Die Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss §16 Abs.1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §16 N.46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, §16 N.20).

Die Beschwerdeführerin ist mittellos. Mangels einer gefestigten Gerichtspraxis zu Konstellationen wie der vorliegenden erscheint ihr Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem Sohn, welcher die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, sodann nicht aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt 5Stunden und 18Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr.5.30 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen einzustufen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist folglich mit insgesamt mit Fr.1'147.35 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig (BGr, 10.September 2018, 2C_7/2018, E.1.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird gutgeheissen und lic.iur. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Lic. iur. B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.

8. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.