Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00466: Verwaltungsgericht
A, eine türkische Staatsangehörige, heiratete einen Schweizer und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung in Zürich. Aufgrund von Sozialhilfeleistungen wurde ihr die Verlängerung verweigert. Nach erfolglosem Rekurs erhob sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das entschied, dass die Nichtverlängerung unverhältnismässig sei aufgrund der familiären Situation. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt, und A wurde eine Parteientschädigung zugesprochen. Der Rechtsvertreter erhielt eine Entschädigung.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00466 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 4. Abteilung/4. Kammer |
| Datum: | 27.03.2020 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Die mit einem Schweizer verheiratete Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor 11 Jahren sozialhilfeabhängig und hat damit den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 2.2). Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich diese Massnahme als verhältnismässig erweist (E. 3.1). Hier muss der Beschwerdeführerin zunächst zugutegehalten werden, dass sie sich spätestens seit ihrer Verwarnung im Dezember 2015 im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine sprachliche und berufliche Eingliederung in der Schweiz bemüht (E. 3.2.1). Ihrem bald elfjährigen Sohn, welcher über das Schweizerbürgerrecht verfügt, ist die Ausreise in die Heimat der Mutter sodann unzumutbar; seine Betreuung bei einem Verbleib in der Schweiz ohne jene aber nicht gewährleistet (E. 3.2.2). Damit erweist sich der Widerruf der Beschwerdeführerin gegenwärtig als unverhältnismässig (E. 3.3). |
| Schlagwörter: | Recht; Schweiz; Familie; Aufenthalt; Aufenthalts; Sozialhilfe; Aufenthaltsbewilligung; Sohns; Rekurs; Beschwerdegegner; Interesse; Ehemann; Person; Schweizer; Widerruf; Betreuung; Dispositiv-ZiffI; Integration; Arbeit; Woche; Familien; Beschwerdeverfahren; Verwaltungsgericht; Sicherheitsdirektion; Entscheid; Parteientschädigung; Rechtsvertreter; Hinweisen; Ehegatte |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung |
VB.2019.00466
Urteil
der 4.Kammer
vom 27.März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
gegen
,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1976 geborene Staatsangehörige der Türkei, heiratete am 6.Februar 2008 in der Heimat den ebenfalls aus der Türkei stammenden Schweizer C. Am 12.Oktober 2008 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie zum Verbleib beim Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt. Das Ehepaar hat einen Sohn (geboren 2009), welcher wie der Vater über das Schweizerbürgerrecht verfügt.
Da A seit ihrer Einreise in die Schweiz von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verwarnte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15.Dezember 2015 und drohte ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an, sofern sie weiterhin keine konkreten Bemühungen zur Ablösung von der Sozialhilfe nachweisen ihre Familie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden sollte. Eine erste ausländerrechtliche Verwarnung vom 1.März 2012 aus demselben Grund war zuvor von der Sicherheitsdirektion noch kassiert worden, weil es diese als "nachvollziehbar" eingestuft hatte, dass A bis dahin aufgrund der Betreuung ihres Sohns keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war.
In der Folge erhöhte sich der Gesamtbetrag der A und ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen trotz einer zusätzlichen Ermahnung im Januar 2018 bis Ende September 2018 laufend auf knapp Fr.350'000.- (ohne Krankenkassenprämien), worauf das Migrationsamt Ersterer mit Verfügung vom 28.Januar 2019 die Verlängerung der zuletzt bis 11.Oktober 2018 befristeten Aufenthaltsbewilligung verweigerte und ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31.März 2019 setzte.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13.Juni 2019 ab (Dispositiv-Ziff.I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 15.August 2019 (Dispositiv-Ziff.II) und verweigerte der nicht anwaltlich Vertretenen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff.IV), wobei eine solche auch gar nicht beantragt worden war; die Kosten des Rekursverfahrens von Fr.1'350.- wurden A auferlegt, jedoch infolge Gewährung unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff.III).
III.
A liess am 15.Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Am 23.Juli 2019 bestätigte das Verwaltungsgericht A auf Ersuchen hin, dass sie wegen der Suspensivwirkung ihrer Beschwerde über ein prozedurales Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25.Juli 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 9.März 2020 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art.42 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, SR142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner bzw. ihrer Ehepartnerin zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art.42 Abs.3 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS2007 5449]), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE128 II 145 E.1.1.4 mit Hinweisen).
Die Ansprüche nach Art.42 AIG stehen gemäss Art.51 Abs.1 lit.b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art.63 AIG gegeben ist. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art.63 Abs.1 lit.c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art.159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember 1907 [SR210]) auf den jeweils anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27.September 2019, 2C_458/2019, E.3.2 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor gut elf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 24.September 2018 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf knapp Fr.350'000.-; zuletzt wurde die Gesamtfamilie mit rund Fr.500.- bis Fr.1'000.- pro Monat (ohne Krankenkassenprämien) ergänzend von der öffentlichen Hand unterstützt. Die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt (vgl. BGr, 30.Januar 2019, 2C_714/2018, E.2.1, und 22.Juli 2011, 2C_268/2011, E.6.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Sodann erscheint eine gänzliche Ablösung der dreiköpfigen Familie von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig in keiner Weise ab: Der Ehemann der Beschwerdeführerin war schon lange vor ihrer Heirat sozialhilfeabhängig. Seit dem Jahr 2001 geht er wie er sagt aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Gemäss einem aktuellen ärztlichen Bericht seines Psychiaters leidet er insbesondere an einer somatoformen Schmerzstörung und einer chronifizierten Depression; seinen diversen in der Vergangenheit eingereichten Gesuchen um Zusprechung einer Invalidenrente wurde jedoch nicht entsprochen. Die ungelernte Beschwerdeführerin wiederum kümmerte sich in den ersten sechseinhalb Jahren nach ihrer Einreise zum Ehemann hauptsächlich um den gemeinsamen Haushalt und die Betreuung ihres Sohns. Im Frühjahr 2015 absolvierte sie erstmals ein einmonatiges Basisbeschäftigungsprogramm der sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich, in dessen Folge sie dazu angehalten wurde, zunächst ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern, und ihr ein Platz in einem Arbeitsintegrationsprogramm verschafft wurde. Noch vor Programmbeginn trat die Beschwerdeführerin im April 2016 eine Teilzeitanstellung als Reinigungsmitarbeiterin im ersten Arbeitsmarkt an, mit welcher sie im Jahr 2016 ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr.9'331.55 und im Jahr 2017 ein solches von Fr.10'635.- erzielte. Nach dem Verlust dieser Anstellung im Oktober 2017 aufgrund einer Umstrukturierung ging die Beschwerdeführerin im Mai 2018 ein Arbeitsverhältnis mit D ein, wo sie seither ebenfalls als Reinigungsmitarbeiterin mit einem Pensum von anfänglich 12,5Wochenstunden und seit Juli 2019 22Wochenstunden sowie einem Stundenlohn von Fr.18.80 beschäftigt ist. Von Anfang März bis Ende Mai 2019 war sie ausserdem zusätzlich für ein weiteres Reinigungsunternehmen erwerbstätig gewesen, musste diese Beschäftigung jedoch aufgeben, weil sie ihr Pensum bei D aufstocken konnte und sich die Arbeitszeiten nicht vereinbaren liessen.
Obschon sich die Beschwerdeführerin insofern bemüht zeigt, wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, und sie und ihr Ehegatte deshalb während der letzten Jahre nur noch im Umfang des jeweiligen ihr monatliches Einkommen übersteigenden Fehlbetrags zur Deckung des Familienbedarfs von der Sozialhilfe hatten unterstützt werden müssen, mutet es angesichts der gegenwärtigen Lohnsituation der Beschwerdeführerin und ihrer bisherigen beruflichen und sprachlichen Integration eher unwahrscheinlich an, dass sie langfristig allein für den Unterhalt ihrer Familie wird sorgen können.
besteht63 Abs.1 lit.c AIG
3.
3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich bei wie vorliegend unstreitig eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR0.101) auch aus dessen Abs.2 ergibt (vgl. Art.96 Abs.1 AIG in der bis Ende Dezember 2018 geltenden Fassung [AS2007 5496]; BGE139 I 31 E.2.3.3, 135 II 377 E.4.3).
Landes- wie konventionsrechtlich sind hier vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 17.Januar 2020, 2C_709/2019, E.4, und 30.Januar 2019, 2C_714/2018, E.2.2 [jeweils mit Hinweisen]).
3.2
3.2.1 Wie schon die Vorinstanz in dem die erste ausländerrechtliche Verwarnung der Beschwerdeführerin betreffenden Rekursentscheid vom 7.März 2013 zu Recht erkannte, kann dieser kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie in der ersten Zeit nach der Geburt ihres Sohns im August 2009 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es allerdings selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar, sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (vgl. BGr, 17.Januar 2020, 2C_709/2019, E.6.1.2 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 zumindest erste Anstrengungen in diese Richtung hätte unternehmen müssen. Schriftliche Stellensuchbemühungen der Beschwerdeführerin sind aber erst ab Juni 2015 belegt, als ihr Sohn bereits über ein Jahr den Kindergarten und an zwei Tagen pro Woche einen Hort besuchte. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin denn auch im Jahr 2013 die Niederlassungsbewilligung verweigert (VGr, 17.November 2014, VB.2014.00497, E.3.3.2, wonach die Beschwerdeführerin ihre Sozialhilfeabhängigkeit seit Anfang 2013 selbst verschuldet habe, weil die Betreuung ihres Kindes dannzumal mit den zur Verfügung stehenden Strukturen wie Kindertagesstätten Kindergarten und auch stundenweisen Einsätzen des Ehemanns hätte sichergestellt werden können).
Zugutegehalten werden muss der Beschwerdeführerin indes, dass sie nach der Teilnahme an zwei Deutschkursen für Einsteigerinnen und Einsteiger in den Jahren 2009 und 2011 von September 2012 bis Februar 2015 an drei Halbtagen pro Woche einen Deutschkurs für Migrantinnen besuchte. Im Rahmen des im Anschluss daran von Ende April bis Ende Mai 2015 absolvierten Beschäftigungsprogramms wurde sie zudem als sehr zuverlässige und motivierte Mitarbeiterin wahrgenommen. Auch weisen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Einträge in ihren Betreibungsregistern auf, das heisst, es gelang ihnen über Jahre hinweg, mit einem Familienbudget von gut Fr.2'500.- zuzüglich Krankenkassenprämien auszukommen. Seit dem Frühjahr 2016 ist die Beschwerdeführerin schliesslich von einem kurzen unverschuldeten Unterbruch im Winter 2017/2018 abgesehen fortgesetzt als Reinigungsmitarbeiterin im ersten Arbeitsmarkt (teilzeit-)erwerbstätig. Sie konnte ihr Pensum dabei zuletzt fast verdoppeln, obschon ihr daneben unverändert die Hauptverantwortung für die Betreuung ihres Sohns und für den ehelichen Haushalt obliegt. So legte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner wiederholt dar, dass ihr Ehemann psychisch krank, ungeduldig, aggressiv und depressiv sei und sie deshalb nicht nur ihn betreuen müsse, sondern auch die Betreuung ihres Sohns, die Familieneinkäufe und den Haushalt selber erledigen müsse. Das bedeute, dass sich ihr Alltag in erster Linie nach den Bedürfnissen ihres Kindes richte bzw. sie sich danach organisiere. Diese Ausführungen erscheinen glaubhaft, zeigt der Ehemann der Beschwerdeführerin den Angaben seiner behandelnden Ärzte zufolge doch seit Jahren ein typisch depressives Verhalten und ist er nicht in der Lage, seinen Sohn zu betreuen; er interessiere sich vielmehr für nichts und habe grosse Mühe, Alltägliches wie den Haushalt die "Rechnungen" zu erledigen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin selbst betonte im Rahmen der Gehörsgewährung, dass seine Ehefrau die Familie zusammenhalte, alles organisiere und mache sowie "immer" auf ihren Sohn schaue, wenn er nicht in der Schule im Hort sei.
Die Beschwerdeführerin bemüht sich somit spätestens seit ihrer (rechtskräftigen) Verwarnung im Dezember 2015 im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent um eine sprachliche und berufliche Eingliederung in der Schweiz, weshalb ihr Verschulden am Sozialhilfebezug der Familie und damit das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung zu relativieren ist.
3.2.2 Dem dementsprechend etwas relativierten öffentlichen Interesse gilt es im Folgenden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen:
Die Beschwerdeführerin reiste vor 11Jahren im Alter von fast 32Jahren in die Schweiz ein und vermochte sich hier bislang wie aufgezeigt in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht nur ungenügend zu integrieren. Ihre soziale Integration ist ausserdem vorwiegend auf die Kernfamilie beschränkt, und ihre Deutschkenntnisse sind immer noch äusserst rudimentär.
Demgegenüber verbrachte die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Türkei, wo ihre Eltern und ihre sechs Geschwister mit ihren Familien leben und wohin sie schon aus diesem Grund während ihres hiesigen Aufenthalts jedes Jahr für vier Wochen zu Besuchszwecken zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin dürfte daher mit der Kultur und Sprache ihres Heimatlands nach wie vor vertraut sein und dort über ein breites soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei einer Rückkehr wieder aktivieren könnte. Entsprechend führte sie im Rahmen der Gehörsgewährung gegen ihre Wegweisung denn auch ausschliesslich wirtschaftliche Gründe ins Feld sowie das Interesse ihres "intelligent[en] und talentiert[en]" Sohns daran, mit beiden Eltern in der Schweiz aufzuwachsen. Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht vorbringt, wurde der Knabe hier geboren und ist mit seinen elf Jahren schon sehr gut in die hiesige Gesellschaft integriert. Er ist nicht nur ein sehr guter Schüler und nimmt an einem Begabtenförderungsprogramm der Stadt Zürich teil, sondern vertrat die Schweiz auch schon an internationalen Mathematik- und Logikspielemeisterschaften und trainiert seit Jahren mehrmals pro Woche in einem Sportverein. In der Saison 2018/2019 wurde er für sein sportliches Talent bzw. seinen Einsatz sogar ausgezeichnet. Selbst wenn er nicht das Schweizerbürgerrecht besässe, wäre dem Sohn der Beschwerdeführerin eine Ausreise in die Türkei gemeinsam mit der Mutter daher nicht zumutbar (zum Ganzen BGE144 I 266 E.3.9; BGr, 17.Januar 2020, 2C_709/2019, E.6.2.2). Bei einem Verbleib beim gesundheitlich beeinträchtigten Vater in der Schweiz aber wäre eine hinreichende Betreuung des Knaben nicht gewährleistet, weshalb dieser im Fall der Wegweisung der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit verbeiständet sogar fremdplatziert werden müsste, was nicht nur dem Kindswohl abträglich wäre (vgl. Art.3 Abs.1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20.November 1989 [SR0.107]), sondern wie im Übrigen schon die Ausreise der alleinverdienenden Beschwerdeführerin als solche ein Ansteigen der der Familie ausgerichteten Fürsorgebeiträge zur Folge hätte.
3.3 Damit überwiegt das gewichtige, durch das Interesse ihres Sohns geprägte, private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung. Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht und sie der vorliegende Entscheid nicht davon entbindet, sich persönlich für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere eine (nachhaltige) Loslösung von der Sozialhilfe anzustrengen. Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche, sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, würde nämlich mit zunehmendem Alter ihres Sohns und dem Dahinfallen der Notwendigkeit einer Fremdbetreuung die vorstehend vorgenommene Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten ausfallen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr.2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§17 Abs.2 lit.a VRG). Die Parteientschädigung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
5.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird bei diesem Ausgang gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung hingegen ist angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§16 Abs.1f. VRG). Demnach ist ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3.Juli 2018 (LS175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach §3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 (LS215.3) seit dem 1.Januar 2015 in der Regel Fr.220.- pro Stunde.
Der erst im Beschwerdeverfahren beigezogene Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von insgesamt 14Stunden und 55Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr.59.40 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Unter Anrechnung der Parteientschädigung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr.1'439.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.4 Es gilt die Beschwerdeführerin auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig (BGr, 2.November 2017, 2C_260/2017, E.1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen (Art.83 lit.c Ziff.2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff.I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13.Juni 2019 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 28.Januar 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff.III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13.Juni 2019 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Rechtsanwalt B wird der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr.2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr.1'439.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.
9. Mitteilung an
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