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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00442)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00442: Verwaltungsgericht

Ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verweigert. Nach einem Rekurs wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung gewährt, da er aufgrund einer Demenzerkrankung auf umfassende Unterstützung angewiesen war. Sein Sohn und dessen Familie in Zürich kümmerten sich um ihn. Das Verwaltungsgericht entschied, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist und der Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens tragen muss. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 2'570.-.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00442

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00442
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00442 vom 04.04.2020 (ZH)
Datum:04.04.2020
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK
Schlagwörter: Betreuung; Familie; Beschwerdeführers; Sicherheitsdirektion; Dispositiv-ZiffI; Aufenthalt; Person; Rekurs; Schweiz; Beziehung; Abhängigkeitsverhältnis; Anwesenheit; Demenz; Verlauf; Interesse; Beschwerdegegner; Entscheid; Dispositiv-ZiffII; Recht; Erkrankung; Alltag; Familienleben; Verwaltungsgericht; Abteilung; Kammer; Migrationsamt; Aufenthaltsbewilligung; Parteientschädigung; Kernfamilie
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00442

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00442

Urteil

der 4.Kammer

vom 4.April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

gegen

,


hat sich ergeben:

I.

Mit Verfügung vom 12.November 2018 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A, einem 1932 geborenen Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29.Mai 2019 ab (Dispositiv-Ziff.I), auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr.1'275.- (Dispositiv-Ziff.II) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff.III).

III.

A liess am 3.Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und verlangen, unter Entschädigungsfolge sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; weiter beantragte er sinngemäss ein prozedurales Anwesenheitsrecht. Am 8.Juli 2019 gestattete die Abteilungspräsidentin A den prozeduralen Aufenthalt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11.Juli 2019 auf Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR0.101) bzw. Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (SR101) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE130 II 281 E.3.1, 127 II 60 E.1d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23.April 2019, 2C_269/2018, E.4.3 mit Hinweisen, und 26.März 2019, 2C_846/2018, E.7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18.Juli 2011, 2C_253/2010, E.1.5).

2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Russland, verfügt aber soweit ersichtlich nicht mehr über die russische Staatszugehörigkeit. 1973 emigrierte er in die USA. Er lebte vor seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2018 in C/USA. Seit 2014 ist er verwitwet. Sein einziger Sohn D, ein 1966 geborener Schweizer, lebt mit seiner Ehefrau E und drei Kindern (geboren 2002, 2004 und 2006) in Zürich. Aufgrund einer demenziellen Erkrankung war der Beschwerdeführer zunehmend nicht mehr in der Lage, allein für sich zu sorgen bzw. selbständig zu wohnen. Seit April 2017 wurde er deshalb von einem ehemaligen Studienkollegen von A betreut. Weil der Beschwerdeführer nicht wie zunächst vermutet nur vorübergehend auf Betreuung angewiesen war, sondern sich sein Betreuungsbedarf vielmehr zunehmend erhöhte, konnte diese Betreuungslösung ab Dezember 2018 nicht mehr aufrechterhalten werden, weshalb D den Beschwerdeführer zu sich und seiner Familie holte. Seither wohnt der Beschwerdeführer mit seinem Sohn und dessen Familie zusammen und wird von D und dessen Ehegattin betreut.

Gemäss einem Bericht der KlinikF vom 6.Februar 2019 leidet er an einer mittelschweren Demenz. Es zeigten sich bei ihm deutliche Einbussen im Abrufen und Speichern verbaler und visueller Informationen, schwere Einbussen in der Wortfindung bei eigentlich fluiden Sprachfertigkeiten in Deutsch, Englisch und Russisch sowie ein verlangsamtes Arbeitstempo. Am 28.Februar 2019 führte die KlinikF aus, der Beschwerdeführer bedürfe einer beständigen Unterstützung im Alltag, etwa auch Hilfe bei der Körperpflege. Aufgrund seiner zeitlichen und örtlichen Orientierungslosigkeit sowie "biographischer Zeitgitterstörung" wäre ein Alleinwohnen selbstgefährdend. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mehrfach verirrt, zu viel zu wenig Medikamente eingenommen, könne sich keine Mahlzeiten mehr zubereiten und brauche für einfache Alltagsaufgaben Aufforderung Anleitung. Der Beschwerdeführer bzw. eine Person mit Demenz müsse nicht in einem Pflegeheim untergebracht werden. Wesentlich für die Betreuung sei ein familiäres, überschaubares und stabiles Umfeld. Im Fall des Beschwerdeführers sei ein Leben in einer familiären Umgebung, in der seine Muttersprache Russisch gesprochen werde, zentral. Die Fremdsprachenkenntnisse des Beschwerdeführers hätten schon im bisherigen Verlauf der Demenzerkrankung abgenommen; die bisher fluiden Englischkenntnisse verlören sich, der Beschwerdeführer wechsle auch in Untersuchungssettings immer wieder in seine Muttersprache. Das werde im weiteren Verlauf der Erkrankung zunehmen. Bei hochgebildeten Personen wie dem Beschwerdeführer schreite der Verlauf einer Demenzerkrankung erfahrungsgemäss rasch voran bzw. solche Personen zeigten erfahrungsgemäss einen rascheren Abbau der Leistungsfähigkeit. Der Sohn und die Schwiegertochter des Beschwerdeführers hätten sich als besorgt und für den Vater bzw. Schwiegervater sorgend gezeigt. Der Beschwerdeführer wirke in Anwesenheit seiner Familienangehörigen entspannt und beruhigt. Im Verlauf von Untersuchungen, welche in Abwesenheit seiner Familienangehörigen durchgeführt worden seien, habe er sich suchend nach dem Verbleib seines Sohnes erkundigt.

2.3 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner demenziellen Erkrankung auf umfassende Unterstützung im Alltag angewiesen ist und das bisher für ihn von seinem Sohn organisierte Betreuungssetting im Heimatland bzw. den in USA nicht mehr ausreichte und auch nicht mehr verfügbar war bzw. ist. Der Beschwerdeführer ist vielmehr schon aus sprachlichen Gründen darauf angewiesen, dass er im Alltag von seinem Sohn und seiner (ebenfalls russisch sprechenden) Schwiegertochter unterstützt wird, und kann nicht auf eine Heimbetreuung in seinem Herkunftsland verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz sinngemäss erwägt, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei zu verneinen, weil der Sohn des Beschwerdeführers berufstätig sei und nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Betreuung übernehmen könne, kann ihr nicht gefolgt werden: Zum einen erfasst das nach Art.8 Abs.1 EMRK geschützte Familienleben auch Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie bzw. zu nahen Verwandten, wozu das Bundesgericht in einem Urteil vom 16.Januar 2013 zumindest implizit auch die Beziehung zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern zählte (2C_1/2013, E.3.2.1; im genannten Fall wurde ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Schwiegereltern und der Schwiegertochter verneint [E.3.2.2]; vgl. auch VGr, 23.März 2005, VB.2004.00555, E.3). Zum andern setzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum hier anwesenheitsberechtigten Sohn nicht voraus, dass die erforderliche Hilfe ausschliesslich überwiegend von D erbracht wird. Für das Wohlbefinden des Beschwerdeführers ist der Kontakt und die Nähe zum Sohn vorliegend wie von den behandelnden Fachpersonen geschildert (oben E.2.3 Abs.2) von sehr grosser Bedeutung. Es ist sodann ohne Weiteres anzunehmen, dass D mit den früheren Lebensumständen des Beschwerdeführers am besten vertraut ist, welches Wissen für die Betreuung eines Demenzkranken wertvoll ist und im weiteren Verlauf der Erkrankung des Beschwerdeführers noch an Bedeutung gewinnen wird.

2.4 Ein die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens rechtfertigendes öffentliches Interesse liegt nicht vor: Ein öffentliches Interesse an der Schonung des Staatshaushalts kann hier mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands das Krankenversicherungssystem insgesamt be- und nicht entlasten dürfte, ein in die Interessenabwägung einfliessendes öffentliches Interesse darstellt, kann offengelassen werden, zumal es auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Bewilligungspraxis im vorliegenden Fall den Eingriff in das geschützte Familienleben nicht aufzuwiegen vermöchte.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12.November 2018 sowie Dispositiv-Ziff.I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29.Mai 2019 sind aufzuheben; der Beschwerdegegner ist einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff.II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29.Mai 2019 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Weiter ist der Beschwerdegegner in Abänderung von Dispositiv-Ziff.III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 29.Mai 2019 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu bezahlen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§65a Abs.2 VRG in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§17 Abs.2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) zulässig (BGr, 2.November 2017, 2C_260/2017, E.1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG offen (siehe Art.83 lit.c Ziff.2 econtrario und Ziff.4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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