Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00390: Verwaltungsgericht
Die serbische Staatsangehörige A heiratete ihren Landsmann B in der Schweiz, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, aber das Migrationsamt widerrief sie, da B eine Parallelbeziehung führte. A rekurrierte erfolglos, beantragte beim Verwaltungsgericht die Verlängerung der Bewilligung, was abgelehnt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr besteht, da B mit seiner Ex-Frau zusammenlebte. Es gab Hinweise auf eine Scheinehe, darunter den Altersunterschied der Ehepartner und getrennte Wohnungen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, A muss die Gerichtskosten tragen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00390 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
| Datum: | 02.10.2019 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Scheinehe. |
| Schlagwörter: | Aufenthalt; Ehemann; Schein; Aufenthalts; Scheinehe; Ehegatte; Ausländer; Ehegatten; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Indiz; Integration; Indizien; Wohnung; Schweiz; Ehegemeinschaft; Verwaltungsgericht; Ehefrau; Ermessen; Bewilligung; Ex-Ehefrau; Migrationsamt; Entscheid; Parallelbeziehung; Ehemannes; Ermessens |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 122 II 289; 130 II 281; 136 II 113; 142 II 265; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2019.00390
Urteil
der 2. Kammer
vom 2.Oktober2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die 1975 geborene serbische Staatsangehörige A heiratete am 3.Januar 2015 in ihrem Heimatland den in der Schweiz niedergelassenen und 1961 geborenen Landsmann B. Nachdem sie am 1.November 2015 in die Schweiz eingereist war, wurde ihr am 12.November 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.
Bei einer am 22.Mai 2016 durchgeführten Wohnungskontrolle stellten die kontrollierenden Polizisten fest, dass die Ex-Ehefrau von B (C) nicht mit ihrem neuen Ehemann D in E, sondern mit B und dem gemeinsamen (volljährigen) Sohn in F zusammenlebte. Nachdem sich der hieraus ergebende Scheineheverdacht weiter verdichtet hatte, widerrief das Migrationsamt am 15.Dezember 2016 die Aufenthaltsbewilligungen von D und dessen in die Schweiz nachgezogenen Kinder. Der migrationsamtliche Entscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht am 21.Dezember 2017 bzw. 18.April 2018 (VB.2018.00075) den Bewilligungswiderruf bestätigt hatten.
Aufgrund der festgestellten ausserehelichen Parallelbeziehung zwischen C und deren Ex-Ehemann B weitete das Migrationsamt die Ermittlungen betreffend Scheinehe auf dessen aktuelle Ehefrau A aus. Nachdem es zur Überzeugung gelangt war, dass B erneut mit seiner Ex-Ehefrau liiert und A nur zum Schein geheiratet hatte, widerrief es am 28.Februar 2019 deren Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30.April 2019.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14.Mai 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 17.Juli 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 13.Juni 2019 (Datum Poststempel) beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§50 in Verbindung mit §20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art.43 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E.3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV).
2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch laut Art.50 Abs.1 lit.a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art.58a AIG erfüllt sind (seit 1.Januar 2019 gültige Fassung).
2.3 Die Ansprüche aus Art.43 und 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, Widerrufsgründe vorliegen (Art.51 Abs.2 AIG).
2.4 Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E.2b; BGr, 15.August 2012, 2C_3/2012, E.4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
2.5 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29.August 2013, 2C_75/2013, E.3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16.Juli 2010, 2C_205/2010, E.3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4.Juli 2002, 2A.324/2002, E.2.2). Anonyme Denunziationen können ebenfalls zur Erhärtung eines Scheineheverdachts beitragen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass die Motivlage und Glaubwürdigkeit anonymer Hinweisgeber nicht überprüfbar ist (VGr, 22.Juni 2016, VB.2016.00162, E.3.1, bestätigt in BGr, 14.September 2017, 2C_682/2016). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 20.Juli 2016, 2C_1115/2015, E.5.2; BGr, 24.Mai 2016, 2C_706/2015 E.3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr.10).
2.6 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21.Februar 2017, VB.2017.00009, E.4.1.4; VGr, 22.Januar 2014, VB.2013.00586, E.3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §7 N.28). Da die Voraussetzungen von Art.50 AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich auch ausserhalb eines Scheineheverdachts durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28.Januar 2015, VB.2014.00699, E.4.4.13; VGr, 21.Februar 2017, VB.2017.00009, E.4.1.1).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, ihren Ehemann aus Liebe geheiratet und hierfür ihr gut laufendes -Geschäft in Serbien aufgegeben zu haben. Sodann liege weder ein erheblicher Altersunterschied vor noch seien die Umstände des Kennenlernens verdächtig. Dass sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, könne kein Hinweis auf eine Scheinehe sein. Die Seitensprünge ihres Ehemannes stellten die eheliche Gemeinschaft nicht infrage. Ein anonymes Schreiben, dass ihr eine Scheinehe unterstelle, sei mutmasslich in Schädigungsabsicht von der Geliebten ihres Ehegatten verfasst worden. Sie habe mit ihrem Ehemann stets bzw. mehr als drei Jahre die eheliche Wohnung geteilt, was durch die Adressangabe eines Schreibens ihres Ehemannes vom 1.September 2018 bestätigt werde. Weiter verweist sie auf ihren Integrationserfolg.
3.2 Das Verwaltungsgericht ging bereits im (rechtskräftigen) Verfahren gegen D davon aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine aussereheliche Parallelbeziehung führte und seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der erwähnten Wohnungskontrolle vom 22.Mai 2016 bei seiner Ex-Ehefrau hatte (vgl. VGr, 18.April 2018, VB.2018.00075, insbesondere E.3.8). Die dortigen Erwägungen sind für den vorliegenden Entscheid zwar nicht bindend, zumal weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann im damaligen Verfahren Partei waren. Gleichwohl durfte sich die Vorinstanz die damaligen Erwägungen zu eigen machen und aufgrund der bei der Wohnungskontrolle angefundenen Situation sowie den weiteren Indizien von einer ausserehelichen Parallelbeziehung mit getrennten Wohnorten der Ehegatten ausgehen.
3.3 Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Erwägungen des erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheids (sowie die dazugehörigen Akten) wurden der Beschwerdeführerin zu Kenntnis gebracht und werden von dieser nicht substanziiert bestritten: So bestätigt die Beschwerdeführerin eine aussereheliche Affäre ihres Ehemannes mit einer Geliebten und mehrere "Seitensprünge". Wie sich aus einer Auskunft der Einwohnerkontrolle F vom 8.Mai 2017 und einer Einzugsanzeige der Beschwerdeführerin ergibt, sind die Ehegatten zwar inzwischen wieder an derselben Adresse gemeldet, bewohnen dort aber getrennte Wohnungen in verschiedenen Etagen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin äusserte bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 17.Oktober 2016 Scheidungsabsichten und bezeichnete es als "Gefallen", die Beschwerdeführerin in die Schweiz gebracht zu haben. Sodann bestätigte er in einem an das Migrationsamt gerichteten Schreiben vom 1.September 2018, getrennt von der Beschwerdeführerin zu leben. Dass die im Briefkopf dieses Schreibens enthaltene Adressangabe mit der Meldeadresse der Beschwerdeführerin identisch ist, entspricht der von der Einwohnerkontrolle dargelegten Situation mit getrennten Wohnungen in derselben Wohnliegenschaft, ohne dass sich hieraus ein eheliches Zusammenleben ableiten lässt. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin demnach seinen Lebensmittelpunkt bereits zum Zeitpunkt der erwähnten Wohnungskontrolle vom 22.Mai 2016 bei seiner Ex-Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn hatte, die Eheleute (spätestens) seither getrennt leben und zumindest der Ehemann Scheidungsabsichten äusserte, kann von einer fortbestehenden Ehegemeinschaft mit der Beschwerdeführerin keine Rede mehr sein.
3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sprechen darüber hinaus auch der nicht mehr unerhebliche Altersunterschied von fast 15 Jahren zwischen den Ehegatten (vgl. BGr, 20.Juli 2016, 2C_1115/2015, E.4.3.2) sowie die ohne Heirat fehlenden Bewilligungsaussichten für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung weiter vorgetäuschte Ehegemeinschaft. Der entsprechende Verdacht wird durch das von der Beschwerdeführerin erwähnte anonyme Schreiben vom 16.August 2018 weiter erhärtet: Soweit die Beschwerdeführerin hinter dem Schreiben die eifersüchtige Geliebte ihres Ehemannes vermutet, legt dies gerade eine über blosse Seitensprünge hinausgehende aussereheliche Parallelbeziehung nahe, während derartige Eifersüchteleien bei einem kurzweiligen Seitensprung eher nicht zu erwarten sind (vgl. zu den genannten Scheineheindizien auch die vorstehend in E.2.5 zitierte Rechtsprechung).
3.5 Zusammenfassend muss somit davon ausgegangen werden, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin das eheliche Zusammenleben bereits nach kurzer Ehe aufgegeben und die Beziehung zu seiner Ex-Ehefrau wiederaufgenommen hatte. Jedenfalls wäre der Nachweis einer mindestens über die Dreijahresfrist von Art.50 Abs.1 lit.a AIG hinaus aufrechterhaltenen Ehegemeinschaft aufgrund der klaren Indizienlage, der Scheidungsabsichten des Ehemannes und der Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen (vgl. E.2.6 vorstehend) durch die Beschwerdeführerin zu erbringen gewesen.
3.6 Ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung eine Scheinehe vorgetäuscht hatte die eheliche Gemeinschaft erst nachträglich aufgegeben wurde, kann offenbleiben. Die hiesige Integration der Beschwerdeführerin geht weiter nicht über übliche Erwartungen hinaus, muss aber nicht weiter erörtert werden, da sich aus einem Integrationserfolg (bzw. der Erfüllung der Integrationskriterien von Art.58a AIG) allein noch kein (nach)ehelicher Aufenthaltsanspruch gemäss Art.50 Abs.1 lit.a AIG ergeben kann. Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art.50 Abs.1 lit.b AIG in Verbindung mit Art.50 Abs.2 AIG wird sodann weder substanziiert behauptet, noch ist ein solcher ersichtlich. Insbesondere kann auch aus der Aufgabe einer (eigenen Angaben zufolge) erfolgreichen Geschäftstätigkeit in Serbien noch kein nachehelicher Härtefall abgeleitet werden, ist doch ein Ehegattennachzug regelmässig mit einer beruflichen Neuorientierung des nachgezogenen Ehegatten verbunden (vgl. auch VGr, 8.Oktober 2014, VB.2014.00429, E.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.7 Da nicht (mehr) von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen ist, kann die Beschwerdeführerin ihren weiteren Aufenthalt auch nicht auf ihr Recht auf Familienleben gemäss Art.8 Abs.1 EMRK bzw. Art.13 Abs.1 BV stützen (BGE 130 II 281 E.3.1). Vertiefte soziale berufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von ihr weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche aufgrund ihrer noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Damit entfällt auch ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf das in den erwähnten Konventions- und Verfassungsbestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Privatleben (BGE 130 II 281 E.3.2.1).
3.8 Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.33 AuG N.33). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art.96 Abs.1 AIG).
Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art.96 Abs.1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet. Die erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin besuchte gemäss den bei den Akten liegenden Rückreisevisa wiederholt Familienangehörige in ihrer Heimat. Sie ist hier noch nicht derart verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, dass ihr eine Rückkehr nach Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Verglichen mit dem durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute werden ihre Lebens- und Daseinsbedingungen durch die Beendigung ihres hiesigen Aufenthalts auch nicht in so gesteigertem Mass infrage gestellt, dass ihr eine Härtefallbewilligung nach Art.30 Abs.1 lit.b AIG zu erteilen wäre, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§65a in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 und §17 Abs.2 VRG).
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
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