E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00343)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00343: Verwaltungsgericht

A befindet sich seit Februar 2019 im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies und beantragte verschiedene Änderungen in seiner Vollzugsform. Trotz mehrerer Eingaben an die Justizdirektion und die JVA Pöschwies wurden seine Anliegen abgelehnt. A erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und stellte mehrere Anträge, darunter die Feststellung von Rechtsverweigerung und die Anordnung einer bedingten Entlassung. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei und wies sie ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'090.- wurden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00343

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00343
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00343 vom 03.09.2019 (ZH)
Datum:03.09.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Strafvollzug; Zuständigkeiten.
Schlagwörter: Verfügung; Recht; Vorinstanz; Pöschwies; Justiz; Verwaltungs; Vollzug; Verfahren; Beschwerdeführers; Entscheid; Eingabe; Rechtsverweigerung; Kanton; Behörde; Akten; Vollzug; Direktion; Justizvollzug; Gesuch; Justizdirektion; Orientierung; Rekurs; Kommentar; Begehren; Justizvollzugs; Insassenpopulation; Anspruch; Eingaben; Beweis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:135 II 60; 138 I 232;
Kommentar:
Hans, Basler Kommentar zum Strafrecht II, Art. 372 OR, 2019

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00343

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00343

Urteil

des Einzelrichters

vom 3.September2019

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

gegen


betreffend Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.

A befindet sich seit dem 5.Februar 2019 im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Schreiben vom 6.Februar 2019 wandte sich A an den Rechtsdienst der JVA Pöschwies und beantragte die umgehende Versetzung in eine andere Vollzugsform, offene Anstalt, Wohn-/Arbeitsinternat, Electronic-Monitoring in Halbfreiheit. Eventualiter sei er an die Behörden des Kantons B zurückzugeben. Er verlangte Kopien von diversen Dokumenten und Akten. Sodann beantragte er, über die Insassenpopulation orientiert zu werden. Er verlangte eine begründete schriftliche Verfügung und schliesslich eine Eingangsbestätigung.

II.

Mit Eingabe vom 15.Februar 2019 gelangte A an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan Justizdirektion) mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie diversen Anträgen. Mit Schreiben vom 20.Februar 2019 überwies die Justizdirektion die Eingabe von A an das Amt für Justizvollzug, da sie nach einer Woche eine Rechtsverweigerung noch nicht als gegeben erachtete. Am 6.März 2019 wandte sich A erneut an die Justizdirektion mit dem Hinweis, dass nun bereits ein Monat vergangen sei und er beispielsweise immer noch keine Eingangsbestätigung erhalten habe. Mit interner Mitteilung vom 7.März 2019 machte die JVA Pöschwies A auf die verschiedenen Zuständigkeiten für seine Anliegen aufmerksam und teilte ihm mit, dass auf eine Orientierung betreffend die Insassenpopulation durch die JVA Pöschwies kein Anspruch bestehe, weshalb dieser nicht nachgekommen werde. Mit Schreiben vom 8.März 2019 teilte die Justizdirektion A mit, dass sie die Angelegenheit mit der internen Mitteilung vom 7.März 2019 als erledigt erachte und auf eine kostenpflichtige, anfechtbare Verfügung verzichte.

Mit Eingabe vom 10.März 2019 wandte sich A erneut an die Justizdirektion, verwies auf seine Rechtsbegehren vom 6. und 15.Februar 2019 und ersuchte um Entscheid mittels einer rechtsmittelfähigen Verfügung. Ferner beantragte er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die Bearbeitung und Weitergabe seiner Daten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen Aktengutachten zu untersagen. Allfällige bereits weitergegebene Daten seien umgehend zurückzufordern. Mit Schreiben vom 12.März 2019 verlangte die Justizdirektion die Akten ein. Mit Eingaben vom 24.März und 1.April 2019 wandte sich A erneut an die Justizdirektion betreffend rechtswidrige Handlungen von Amtsorganen der JVA Pöschwies. Mit Verfügung vom 16.April 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Der Aufsichtsbeschwerde leistete sie keine Folge.

III.

Dagegen erhob A am 22.Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte:

"1. Es ist die Verfügung der Direktion der Justiz vom 16.April 2019 aufzuheben.

2. Es ist die Verfügung der Direktion der Justiz vom 16.April 2019 aufzuheben
und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.

3. Es ist die Vollzugsform der bedingten Entlassung anzuordnen ( ).

4. Es ist die Rechtsverweigerung festzustellen.

5. Es hat die Vorinstanz die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen.

6. Es hat die Vorinstanz die Folgen der widerrechtlichen Handlungen zu beseiti-
gen.

7. Es ist mir für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in der
Person von RA C, D E zu gewähren.
8. Es ist über die bestrittenen Behauptungen ein parteiöffentliches, kontradik-
torisch ausgestaltetes Beweisverfahren nach Prozessordnung durchzuführen.

9. Es sind mir die Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs zu gewähren,
insbesondere volle Orientierung, Akteneinsicht, das Äusserungsrecht und das
Recht auf Beweis vor Entscheid.

10. Es ist mir bei allfälligen Unklarheiten, Unvollständigkeiten Gelegenheit zur
Korrektur zu geben.

11. Es ist ein beschleunigtes Verfahren zu führen.

12. Es sind die Kosten zu Lasten des Staates zu verlegen. Es sind mir die Unkosten
der Selbstverteidigung zu ersetzen, d.h. 100.- Franken für Porti-, Kopie-,
Biblio-, Papeterie-, und Computermietkosten etc. zu erstatten.

13. Es ist mir eine Eingangsbestätigung zuzustellen."

Mit Präsidialverfügung vom 28.Mai 2019 wurden die Akten einverlangt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19.Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und Abs.2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln.

1.2 Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§57 Abs.1 VRG, §58 VRG).

2.

2.1 Zunächst ist zu prüfen, was Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3.A., Zürich etc. 2014 [VRG Kommentar], Vorbemerkungen zu §§1928a N.44ff.).

2.1.1 Der Beschwerdeführer wandte sich am 15.Februar 2019 mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und weiteren Anträgen an die Vorinstanz, welche er mit Eingabe vom 6.März 2019 bekräftigte. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer anfechtbaren Verfügung war, konnte Anfechtungsobjekt seines Rekurses lediglich die Verweigerung einer solchen sein. Für seine weiteren Anträge bestand kein Anfechtungsobjekt (vgl. §19 VRG).

2.1.2 Gemäss Art.29 Abs.1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus leitet sich ein Verbot formeller Rechtsverweigerung ab, welche unter anderem gegeben ist, wenn eine erstinstanzliche Behörde in einem ordnungsgemäss eingeleiteten Verfahren keine Verfügung erlässt, obwohl Anspruch auf eine solche besteht (vgl. Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art.29 BV N.23). Eine Rechtsverweigerung ist somit nur möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (BGE 135 II 60 E.3.1.2). Ergeht die ausstehende Anordnung, ist ein allfälliges Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, §19 N.52).

2.1.3 Es stellt sich die Frage, ob die Direktion der JVA Pöschwies mit Schreiben vom 7.März 2019 eine Verfügung erlassen hat und damit der Rechtsverweigerungsrekurs gegenstandslos wurde. Die äussere Form des Verwaltungshandelns ist nicht allein entscheidend, ob eine Verfügung vorliegt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein behördlicher Akt materiell die Kriterien einer Verfügung erfüllt. Auch die formell mangelhafte Verfügung ist unter Vorbehalt der Nichtigkeit eine Verfügung. Sie charakterisiert sich als eine autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnung einer Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen ist, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar ist (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, VRG Kommentar, Vorbemerkungen zu §§431 N.18, 24).

Mit Schreiben vom 7.März 2019 teilte die Direktion der JVA Pöschwies dem Beschwerdeführer mit, dass sie für seine Anliegen nicht zuständig sei und verweigerte ihm eine Orientierung betreffend die Insassenpopulation der JVA Pöschwies. Dieses Schreiben ist zwar nicht als Verfügung bezeichnet und enthält auch keine Rechtsmittelbelehrung, erfüllt jedoch den materiellen Verfügungsbegriff. Denn die JVA Pöschwies ist eine Behörde, welche gegenüber dem Beschwerdeführer hoheitlich auftreten kann; das Schreiben setzt sich mit seinen am 6.Februar 2019 gestellten Anträgen auseinander und ist somit individuell-konkret. Zudem gab die Direktion der JVA Pöschwies auch in ausdrücklicher und verbindlicher Weise an, sich nicht als zuständig für die Anliegen des Beschwerdeführers zu erachten und wies das Orientierungsgesuch über die Insassenpopulation ab. Darin ist eine Nichteintretensverfügung resp. in Bezug auf das Orientierungsgesuch eine abweisende Verfügung zu erblicken.

2.1.4 Demgemäss ist mit der genannten Verfügung der Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden, da die Behörde verfügt hat. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass sie die Angelegenheit als erledigt erachte und auf eine kostenpflichtige, anfechtbare Verfügung verzichte. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer am 10.März 2019 erneut an die Vorinstanz, hielt an seinen bisherigen Schreiben und Anträgen fest und ersuchte um Prüfung und Entscheidung in einer begründeten, schriftlichen rechtsmittelfähigen Verfügung über das aus seiner Sicht rechtswidrige Verhalten und Unterlassen der JVA Pöschwies-Organe. Inhaltlich setzte sich der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 7.März 2019 der Direktion der JVA Pöschwies auseinander.

2.1.5 Anfechtungsobjekt vor der Vorinstanz konnte somit nur noch die Verfügung vom 7.März 2019 sein, nachdem der Rechtsverweigerungsrekurs gegenstandslos geworden war. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.März 2019 ist daher als Rekurs gegen die vorgenannte Verfügung zu verstehen. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren können nach dem Gesagten nur noch diejenigen Anträge bilden, welche sich auf die Verfügung vom 7.März 2019 stützen. Demzufolge ist auf die Beschwerde, soweit sie nicht den vorliegenden Streitgegenstand betrifft, nicht einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Rechtsverweigerung (vgl. dazu E.2.1.2). Mit Verfügung vom 7.März 2019 hat der Beschwerdegegner und mit Verfügung vom 16.April 2019 die Vorinstanz über die Begehren des Beschwerdeführers entschieden resp. sie sind darauf nicht eingetreten. Damit haben sie Verfügungen erlassen und keine Rechtsverweigerungen begangen. Darin, dass die Vorinstanzen das Recht nicht so angewendet haben, wie dies der Beschwerdeführer als richtig erachtet, ist keine formelle Rechtsverweigerung zu erkennen.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt eine Eingangsbestätigung. Mit Präsidialverfügung vom 28.Mai 2019 wurden der Beschwerdegegner und die Vorinstanz aufgefordert, ihre Akten einzureichen. Diese Präsidialverfügung wurde auch dem Beschwerdeführer zugestellt, wodurch er faktisch den Eingang seiner Beschwerde bestätigt erhalten hat. Sofern der Beschwerdeführer Eingangsbestätigungen für die vorinstanzlichen Verfahren beantragt, fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse, da die Verfahren jeweils mit Verfügung abgeschlossen wurden und faktisch somit der Eingang seiner Schriften bestätigt wurde.

5.

5.1

5.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend von Amtes wegen abgeklärt habe.

5.1.2 Gemäss §7 VRG untersucht die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Behörde ist verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Beweisanträgen betreffend unerhebliche Fragen ist nicht stattzugeben. Die Pflicht der Verwaltungs(justiz)behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen richtig zu ermitteln, beschränkt sich auf jene Tatsachen, die möglicherweise zum rechtserheblichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstand gehören und somit Grundlage des Entscheids bilden können. Eine Sachverhaltsermittlung gilt in Bezug auf einen nicht untersuchten Punkt nur dann als unvollständig, wenn eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit für seine Relevanz besteht. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über die strittigen Fragen so anders zu entscheiden ist. Inhalt und Umfang der Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §7 N.10ff.).

5.1.3 Die Vorinstanz holte mit Schreiben vom 12.März 2019 sowohl die Anstalts- als auch die Laufakten ein. Dass für das vorliegende Verfahren noch weitere Sachverhaltsabklärungen rechtserheblich gewesen wären, ist angesichts der vom Beschwerdeführer aufgebrachten vornehmlich formellen Rechtsfragen nicht ersichtlich. Demgemäss hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt und konnte sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten.

5.2

5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bloss 6 von 13 Eingaben bei den Vorinstanzen berücksichtigt. Damit rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er beanstandet sodann in allgemeiner Weise, dass sein rechtliches Gehör verletzt sei, da seine Vorbringen und Beweisofferten nicht abgenommen worden seien, er nicht genügend orientiert worden sei und er keinen genügenden Aktenzugang erhalten habe.

5.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E.5.1; VGr, 24.Mai 2017, VB.2016.00657, E.3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S.344ff. und 402ff. mit zahlreichen Hinweisen).

5.2.3 Bei den von der Vorinstanz nicht erwähnten sieben Eingaben handelt es sich um Eingaben an die JVA Pöschwies, welche nicht das Verfahren vor der Vorinstanz betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6.Februar 2019 bzw. die darauf gestützte Verfügung vom 7.März 2019 betrafen und somit vorliegend von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden mussten. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht genauer dar, welche von seinen Vorbringen von der Vorinstanz nicht abgehandelt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist sodann auch nicht ersichtlich, genügt der angefochtene Entscheid doch den vorgenannten Anforderungen. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Verfügung der JVA Pöschwies bestätigt und den erhobenen Rekurs abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Des Weiteren hat sie den Beschwerdeführer über jeden ihrer Schritte orientiert und wurde für das vorinstanzliche Verfahren vom Beschwerdeführer kein Akteneinsichtsgesuch gestellt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Kanton Zürich sei für Fragen betreffend seinen Vollzug zuständig und nicht der Kanton B. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall wäre, hätte die Vorinstanz eine Weiterleitungspflicht bezüglich seiner Begehren.

6.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Gesuch vom 6.Februar 2019 die umgehende Versetzung in eine andere Vollzugsform, wie eine offene Anstalt, ein Wohn-/Arbeitsinternat, Electronic Monitoring in Halbfreiheit. Nach Art.372 Abs.1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten gestützt auf das StGB ausgefällten Urteile. Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, ist für den gemeinsamen Vollzug derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht die längste Einzel- Gesamtstrafe verhängt hat (Art.4 i.V.m. Art.14 lit.a der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19.September 2006 [V-StGB-MStG]). Dem Kanton, der den gemeinsamen Vollzug von Sanktionen übernommen hat, stehen die den Vollzug betreffenden Verfügungskompetenzen auch in Bezug auf die Sanktionen aus den anderen Kantonen zu (Art.15 V-StGB-MStG). Der Straf- und Massnahmevollzug kann aber auch in einer ausserkantonalen Konkordatsanstalt vollzogen werden. Die Vollstreckungsbehörde des Urteilskantons kann mit der Partnerbehörde des Anstaltskantons den Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion in einer Konkordatseinrichtung vereinbaren. Im Rahmen dieses Auftrags werden keine höchstens einzelne definierte Vollstreckungskompetenzen, etwa die Befugnis, über Ausgänge Urlaube zu entscheiden, abgetreten. Auch bei einem rechtshilfeweisen Strafvollzug ausserhalb des Konkordats werden die Vollstreckungskompetenzen grundsätzlich nicht abgetreten (Marino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4.A., Basel 2019, Art.372 N.33ff.). Im vorliegenden Fall hat somit noch immer der Kanton B, dessen Gerichte die höhere Freiheitsstrafe aussprachen, die Vollstreckungskompetenzen. Er ist somit für Gesuche betreffend bedingte Entlassung, Electronic-Monitoring etc. zuständig. Demgemäss haben sowohl die JVA Pöschwies als auch die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Behandlung entsprechender Gesuche zu Recht abgelehnt und ist auch vorliegend auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der bedingten Entlassung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

6.3 Nach §5 Abs.2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitungspflicht gilt lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden, nicht aber in Bezug auf ausserkantonale Verwaltungsbehörden und ebenso wenig auf Zivil- und Strafbehörden (Plüss, §5 N.54). Sodann gilt die Weiterleitungspflicht lediglich bei fristgebundenen Eingaben. Besteht keine keine unmittelbare Fristgebundenheit, so geht die Praxis davon aus, dass es zulässig ist, auf die Eingabe ohne Weiterleitung an die zuständige Instanz nicht einzutreten und es der gesuchstellenden Person anheimzustellen, ob sie an die zuständige Instanz gelangen will nicht (Plüss, §5 N.48).

Sowohl die Begehren des Beschwerdeführers an die JVA Pöschwies als auch an die Vor­instanz waren nicht fristgebunden, weshalb weder der Beschwerdegegner noch die Vor­instanz zur Weiterleitung seiner Eingaben verpflichtet waren. Zumal auch für einen Teil der Begehren des Beschwerdeführers der Kanton B zuständig wäre. Aus dem gleichen Grund ist auch das Verwaltungsgericht vorliegend nicht verpflichtet, das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung an den Kanton B weiterzuleiten.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Anspruch auf eine Verfügung, eine interne Mitteilung genüge nicht.

7.2 Wie bereits vorne (E.2.1.3) festgehalten, stellt die interne Mitteilung vom 7.März 2019 eine materielle Verfügung dar. Zwar wurde die Mitteilung nicht als Verfügung bezeichnet und fehlt es ihr auch an einer Rechtsmittelbelehrung, ihr verbindlicher Charakter ist jedoch klar erkennbar. So hat sich auch der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10.März 2019 an die Vorinstanz gewandt und darin die Verfügung inhaltlich angefochten. Demgemäss ist ihm aus der fehlerhaften Bezeichnung und der fehlenden Rechtsmittelbelehrung auch kein Nachteil erwachsen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, er habe mehrfach die Orientierung den Zugang zu den relevanten Rechtsquellen begehrt sowie Akteneinsicht und Aktenkopien.

8.2 Mit Gesuch vom 6.Februar 2019 bat der Beschwerdeführer um Kopien diverser Gesetze, Verordnungen und Richtlinien. Sodann beantragte er eine Kopie seiner Vollzugsakten mit Register und Vermerk, wann diese eingegangen seien. Zudem verlangte er über die Insassenpopulation der JVA Pöschwies orientiert zu werden, insbesondere über die Anzahl Personen im Verwahrungs-, Massnahmen-, Ausländerrechtlichen- sowie Normalvollzug.

8.3 Mit Verfügung vom 7.März 2019 verweigerte die Direktion der JVA Pöschwies die Orientierung über die Insassenpopulation und verwies den Beschwerdeführer für die weiteren beantragten Unterlagen an den zuständigen Sozialdienst mit dem Hinweis, dass dies mittels Hausbrief zu erfolgen habe und unter Umständen Kosten für Kopien anfallen könnten.

8.4 Gemäss §113 Abs.1 der Justizvollzugsverordnung vom 6.Dezember 2006 (JVV) stehen den verurteilten Personen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zu Verfügung. Nach §13 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies vom 6.Januar 2017 hat der Gefangene seine Anliegen schriftlich mittels Hausbrief zu formulieren und sie den Gruppenbetreuenden abzugeben. Somit ist der Sozialdienst für die vorgenannten Belange des Beschwerdeführers zuständig, weshalb die Direktion den Beschwerdeführer zu Recht an diesen verwiesen hat.

Betreffend den Hinweis, dass allenfalls Kosten für Kopien erhoben werden können, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse, da noch keine solchen erhoben wurden und auch fraglich ist, ob solche in Zukunft überhaupt erhoben werden.

8.5 Sodann durfte das Gesuch um Orientierung über die Insassenpopulation der JVA Pöschwies abgelehnt werden. Nach §25 Abs.1 IDG kann ein Informationszugangsgesuch abgelehnt werden, wenn es sich auf Informationen bezieht, die bereits öffentlich sind und auf angemessene Weise zur Verfügung stehen. Dabei ist jedoch die Quelle anzugeben. Die Justizvollzugsanstalt Pöschwies veröffentlicht ihre Jahresberichte, welche auch eine Gefangenenstatistik und damit die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen enthalten u.a. öffentlich zugänglich auf ihrer Homepage. Sie sind unter https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/ueber_uns/veroeffentlichungen/jahresberichte.html zugänglich und können von jedermann eingesehen werden.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz seine Rügen als unbegründet abgetan habe. Es seien bei Laien keine zu hohen Anforderungen an die Begründung zu stellen und man hätte ihm eine Nachfrist setzen müssen, wenn die Begründung unzureichend gewesen wäre.

9.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich bei seiner Argumentation auf das Erfordernis, dass eine Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten muss (§23 Abs.1 VRG), und dass sollte die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht genügen eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, unter der Androhung, dass sonst nicht auf den Rekurs eingetreten würde (Abs.2). Die Aussage der Vorinstanz, dass seine Rügen unbegründet seien, bezieht sich jedoch nicht auf das formelle Begründungserfordernis, dem der Beschwerdeführer nachgekommen ist, sondern ist in dem Sinn zu verstehen, dass seine Begründung rechtlich nicht zu überzeugen vermochte. Demgemäss musste dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist gesetzt werden.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass die Vorinstanz seine Beanstandungen betreffend das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs als Aufsichtsbeschwerde und nicht als Rekurs behandelt hat.

10.2 Gemäss §30 StJVG können Personen, die sich im Straf- Massnahmevollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen. Wie aus der Marginalie der genannten Bestimmung jedoch klar hervorgeht, handelt es sich dabei um eine Aufsichtsbeschwerde. Demgemäss hat die Vorinstanz die Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen Mitarbeitende des Justizvollzugs zu Recht als Aufsichtsbeschwerde behandelt.

11.

11.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei ein beschleunigtes Verfahren zu führen.

11.2 Ein spezielles beschleunigtes Verfahren, wie dies beispielsweise im Asylbereich besteht, existiert nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht. Dem Beschleunigungsgebot nach §4a VRG wurde mit vorliegendem Entscheid Rechnung getragen.

11.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Erhebung weiterer Beweise kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, §60 N.11).

12.

12.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG) und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).

12.2 Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Indessen war der Beschwerdeführer während des Verfahrens nicht vertreten und ergab sich auch keine Anordnung einer unentgeltlichen Verbeiständung von Amtes wegen, da kein Unvermögen des Beschwerdeführers zur Prozessführung vorlag. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

12.3 Wird wie vorliegend einzig um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, so geht die Praxis davon aus, dass für den Fall einer Kostenpflicht (implizit) auch die unentgeltliche Prozessführung beantragt wird (Plüss, §16 N.58). Gemäss §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46). Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen haben die Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtlos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.