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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00320)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00320: Verwaltungsgericht

Dr. rer.soc.oec. A meldete sich zur Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich an, zog die Promotionsschrift jedoch zurück. Nachdem die Fakultät die Dissertation ablehnte, reichte A Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde zulässig sei und wies sie letztendlich ab. Die Gutachten lobten A's Arbeit, wiesen aber auch auf Schwächen hin. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt, und keine Parteientschädigung wurde zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00320

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00320
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00320 vom 23.10.2019 (ZH)
Datum:23.10.2019
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.12.2019 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Ablehnung einer Dissertation
Schlagwörter: Dissertation; Promotion; Arbeit; Fakultät; Gutachten; Verfahren; PromotionsO; Begutachtende; Theologische; Bewertung; Entscheid; Rekurs; Begutachtenden; Rechtsmittel; Theologischen; ProfDrC; Hinweis; Verfahrens; Verwaltungsgericht; Universität; Rekurskommission; Überarbeitung; Betreuer; Beurteilung; Dekan; Vertrauens; Beschwerdeführers
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00320

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00320

Urteil

der 4.Kammer

vom 23.Oktober 2019

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

gegen

,


hat sich ergeben:

I.

Dr. rer.soc.oec. A meldete sich am 11.April 2017 zur Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich an, zog aber am 14.November 2017 die eingereichte Promotionsschrift zurück, worauf die Theologische Fakultät am 24.November 2017 das Promotionsverfahren abbrach. Am 19.April 2018 reichte A seine Dissertation mit dem Titel [ ] erneut ein. Am 21.September 2018 beschloss die Fakultätsversammlung gestützt auf drei externe Gutachten die Ablehnung der Dissertation, was sie A mit Schreiben vom 13.November 2018 mitteilte.

II.

Hiergegen erhob A am 24.November 2018 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit dem Antrag auf Annahme seiner Dissertation mit der Bewertung "rite". Die Rekurskommission wies den Rekurs mit Zirkularbeschluss vom 5.April 2019 ab.

III.

A erhob gegen diesen Beschluss am 15./16.Mai 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der "angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zwecks Annahme der Dissertation zurückzuweisen; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Überarbeitung der Dissertation zuzulassen".

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte Abweisung der Beschwerde, die Theologische Fakultät Abweisung unter Entschädigungsfolge zulasten von A. In seiner Replik hielt A sinngemäss an seinen Anträgen fest, wobei er nun seinerseits eine Parteientschädigung beantragte. Die Theologische Fakultät teilte hierauf mit, dass sie unter Beibehaltung ihrer Anträge auf eine weitere Stellungnahme verzichte. Dieses Schreiben wurde A zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§46 Abs.5 des Universitätsgesetzes vom 15.März 1998 [LS415.11]). Der angefochtene Entscheid betrifft die Bewertung einer Dissertation. Diese Materie beschlägt keine der in §§42ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Nach §34 der Verordnung über die Promotion an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich vom 8. März 2010 (LS415.403.1) können Promovierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat begonnen haben, bis spätestens sechs Jahre nach diesem Zeitpunkt gemäss alter Ordnung promovieren. In begründeten Fällen kann das Dekanat eine Verlängerung dieser Frist gewähren. Vorliegend wurde die Frist verlängert, weshalb hier die ausser Kraft getretene Promotionsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich für das Doktorat in Theologie vom 30.August 2004 (im Folgenden: PromotionsO; OS59, 291) anwendbar ist.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht mit dem Vertrauensgrundsatz vereinbaren lasse: Der Betreuer seiner Dissertation, Prof.em.Dr.B, habe ihm am 30.Januar bzw. 23.März 2017 per E-Mail mitgeteilt, die Arbeit könne seines Erachtens eingereicht werden, sofern einige Änderungsvorschläge übernommen würden. Der Korreferent, Prof.Dr.C, habe ihm am 12.Oktober 2017 mündlich eine Annahme der Dissertation mit der Beurteilung "rite" zugesagt. Erst im November 2017 hätten ihm Prof.Dr.C sowie der Dekan der Theologischen Fakultät einen Rückzug der Dissertation nahegelegt, den er hierauf vorgenommen habe.

3.2 Der in Art.5 Abs.3 und Art.9 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV, SR101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Das behördliche Verhalten muss sich auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit beziehen. Der Schutz besteht sodann nur, wenn diese Person berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getätigt hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGr, 13.Mai 2019, 2C_706/2018, E.3.1; BGE137 I 69 E.2.5.1 je mit weiteren Hinweisen).

3.3 Eine relevante Vertrauensgrundlage liegt hier nicht vor.

3.3.1 Dies gilt zunächst für die Mitteilung von Prof.em.Dr.B, wonach die Arbeit seines Erachtens eingereicht werden könne. Damit gab der Betreuer der Dissertation (korrekterweise) keine Zusagen im Hinblick auf das weitere Verfahren ab. Es ist zudem offensichtlich, dass der Erstgutachter weder für den Zweitgutachter (vgl. §5 PromotionsO) noch für die zum Entscheid berufene Fakultät (vgl. §6 Abs.3 PromotionsO) sprechen konnte.

3.3.2 Auch aus der angeblichen mündlichen Zusage von Prof.Dr.C, die Dissertation mit "rite" zu beurteilen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Zweitgutachter stand es frei, seine Ansicht gegebenenfalls aufgrund einer vertieften Befassung mit der Arbeit wieder zu ändern. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, gestützt auf diese angebliche Zusage irreversible Dispositionen getätigt zu haben. Die angebliche Aussage des damaligen Dekans, die Arbeit könne im Fall ihres rechtzeitigen Rückzugs (vgl. §3 Abs.4 PromotionsO) an anderer Stelle eingereicht werden, enthält offensichtlich keine Zusicherung einer genügenden Bewertung.

3.3.3 Schliesslich ergeben sich aus dem weiteren Verfahrensablauf entgegen der in der Replik geäusserten Ansicht keine Verletzungen des Vertrauensgrundsatzes. Gemäss der Beschwerdegegnerin legte der Dekan der Theologischen Fakultät dem Beschwerdeführer im November 2017 den Rückzug des Promotionsantrags nahe, weil im Fall der Ablehnung einer Dissertation nur noch ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden kann (§9 Abs.1 PromotionsO). Nachdem der Beschwerdeführer seine Dissertation unverändert erneut eingereicht hatte, setzte die Beschwerdegegnerin drei auswärtige Begutachtende ein, während der frühere Zweitgutachter, Prof.Dr.C, in den Ausstand trat. Die Beschwerdegegnerin entsprach mit der Begutachtung durch Auswärtige anscheinend einem Anliegen des Beschwerdeführers, wie dieser selber vorbringt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist rechtskonform. Zwar trifft zu, dass das nach der erneuten Einreichung der Dissertation aufgenommene Verfahren kein neues Verfahren im Sinn von §9 PromotionsO darstellt, sondern die Wiederaufnahme des ersten; dennoch lässt sich die Auswechslung der früheren Gutachter sachlich rechtfertigen, weil der eine seit Längerem emeritiert ist und der andere in den Ausstand trat. Zudem verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er nun die wohl zu seinen Gunsten und teils anscheinend auf seine Veranlassung hin vorgenommenen Verfahrenshandlungen den Ausstand von Prof.Dr.C und die Bestellung auswärtiger Begutachtender bemängelt.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich unter den drei auswärtigen Begutachtenden keine Kennerinnen bzw. Kenner von [ ] fänden. Nach §5 (in Verbindung mit §6 Abs.1) PromotionsO sind zumindest die ersten beiden Begutachtenden "aus dem Fach" zu bestellen. Mit dem "Fach" ist das jeweilige theologische gemeint (vgl. §5 Satz2 PromotionsO), doch lässt die Bestimmung einen Spielraum bei der Beurteilung von Arbeiten mit interdisziplinären Bezügen zu. Gemäss der Beschwerdegegnerin wurden bei der Wahl "die Perspektiven der protestantischen Reformationsgeschichte, der allgemeinen Geschichte mit Schwerpunkt Frühe Neuzeit und der römisch-katholischen Geschichte mit Schwerpunkt Frühe Neuzeit berücksichtigt". Angesichts des Themas der Dissertation ist die Schwerpunktsetzung nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, es hätten nur Theologinnen bzw. Theologen als Begutachtende beige­-zogen werden dürfen. Dass die Begutachtenden gerade im engeren Bereich des Dissertationsthemas spezialisiert sind, ist nicht vorauszusetzen.

4.2 Der Beschwerdeführer argwöhnt, die drei Begutachtenden seien allenfalls mit suggestiven Fragestellungen beeinflusst worden. Auf die nicht substanziierte Behauptung ist mangels entsprechender Anzeichen nicht weiter einzugehen.

4.3 Schliesslich ergibt sich aus dem Verfahrensablauf kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin eine "Verzögerungstaktik" angewandt hätte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer hieraus zugunsten seiner Beschwerdeanträge ableiten könnte.

5.

Sodann beanstandet der Beschwerdeführer den Inhalt der drei Gutachten. Sie seien summarisch, inhaltlich fehlerhaft und verkennten den wissenschaftlichen Wert der Dissertation. Teils missachteten sie zudem, dass die Arbeit in Abstimmung mit Prof.em.Dr.B entstanden sei.

5.1 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde die Prüfungsdichte ohne Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.29 Abs.2 BV) einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen. Hinsichtlich der Bewertung einer Prüfungsleistung ist es daher zulässig, dass die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nach­vollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist auf sachfremden Kriterien beruht. Es entspricht der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass sich die Rechtsmittelinstanzen bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (BGr, 6.August 2019, 2D_10/2019, E.5.1; VGr, 13.Juli 2011, VB.2010.00651, E.2.2 je mit weiteren Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürichetc. 2014 [Kommentar VRG], §20 N.88).

5.2 Die drei Gutachten sind jeweils in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ungeachtet der Unterschiede im Aufbau, in der Schwerpunktsetzung und im Ton stimmen ihre Schlussfolgerungen weitgehend überein. In zwei Gutachten werden positiv der Reichtum an Detailkenntnissen in der Dissertation des Beschwerdeführers, das empirische Arbeiten und der Fleiss hervorgehoben. So vermerkt Prof.Dr.D "immensen eigenständigen Forschereifer, fundierte historische Bildung und souveräne Interpretationsfreudigkeit" sowie intellektuelle Redlichkeit und Kenntnisreichtum, und Prof.Dr.E stellt "a good knowledge of [the] primary sources" und "a mastery of the narratives in which the historical works of both [ ] are framed" fest; sie lobt zudem die Entscheidung zum empirischen Arbeiten und zur Quellenbenutzung. Umgekehrt sind sich alle drei Begutachtenden sinngemäss einig darin, dass die Arbeit ausschlaggebende Schwächen in Bezug auf die Methode, den Aufbau, die Stringenz der Gedankenführung sowie die Auseinandersetzung mit dem Schrifttum aufweist und daher ihren Gegenstand nicht ausreichend auf den Punkt bringt. So weist Prof.Dr.D, der recht ausführlich die einzelnen Kapitel der Arbeit behandelt, auf die "ganz unzureichende methodische, materiale und intentionale Selbstdisziplinierung" des Verfassers und die sich daraus ergebende "rhapsodische Vorgehens- und Darstellungsweise" als "zentrales Problem" hin; auch bemängelt er, dass vielfach "die einschlägige aktuelle Forschungsliteratur nur äusserst eklektisch, zudem oft in längst veralteten Exemplaren, berücksichtigt wurde". Prof.Dr.F spricht von einer "Zumutung" und einem "Zibaldone" (also einem Sammelsurium); er bemängelt etwa den Verzicht auf den Versuch, "die beiden Autoren in einen breiteren historiographiegeschichtlichen philosophiegeschichtlichen Kontext einzuordnen"; sodann werde "häufig nicht die neueste auch wesentliche Sekundärliteratur zitiert, auch wenn sie absolut einschlägig wäre", weshalb das Literaturverzeichnis und die Belege "den Eindruck einer gewissen Beliebigkeit" vermittelten. Prof.Dr.E stellt fest, dass der Autor methodische Schwierigkeiten bekunde, seine eigene Interpretation der Quellen mit dem Forschungsstand zu verbinden, und kritisiert den traditionellen Zugang zu den Quellen; sie hält zusammenfassend fest: "Hence, also the conclusion lacks a rigorous treatment of the initial research question und hypothesis, and fails to present coherent research results".

5.3 Als einziger Gutachter zweifelt Prof.Dr.F auch die "Ausgangshypothese und die schwer nachvollziehbare Einschränkung der Untersuchung auf [ ]" an. Wie der Beschwerdeführer feststellt, ist darin auch eine implizite Kritik am Betreuer der Dissertation enthalten. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil auch die beiden anderen Gutachten, die den Ausgangspunkt bzw. die Fragestellung der Arbeit grundsätzlich sogar uneingeschränkt gutheissen, zu vergleichbaren Beurteilungen der Dissertation gelangen. Die mit dem Betreuer abgesprochene Themenwahl ist also für die Bewertung insgesamt nicht entscheidend.

5.4 Aus den Gutachten geht ohne Weiteres hervor, dass die Arbeit jeweils als Ganzes betrachtet wird, weshalb die Kritik des Beschwerdeführers, es würden "wiederholt willkürlich herausgegriffene Textpassagen der Arbeit" beurteilt, nicht zutrifft. Weder die generellen Vorwürfe gegenüber den Begutachtenden noch die Detailkritik, für die in der Beschwerde nur ein einziges Beispiel aufgeführt wird, vermögen die Schlussfolgerungen der kohärenten und im Wesentlichen miteinander übereinstimmenden Gutachten zu erschüttern. Daher ist auch nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Fragwürdigkeit eines Vorwurfs in einem der Gutachten aufzeigen kann: Prof.Dr.F kritisiert, dass eine bestimmte Einschätzung [von ] in der Dissertation relativierbar gewesen wäre, "wenn sich der Autor mit der schon im italienischen Humanismus verbreiteten Suche nach einer 'Urtheologie' auseinandergesetzt hätte, wie sie zum Beispiel Pico della Mirandola und Cusanus unternahmen"; dem knappen Hinweis auf Nikolaus von Kues (Cusanus) an der betreffenden Stelle der Dissertation kann die vermisste Relativierung jedoch sinngemäss entnommen werden. Anzumerken ist umgekehrt, dass diese Passage zumindest isoliert betrachtet die generelle Kritik an der Dissertation stützt, werden doch dort die Bezüge zwischen den erwähnten Denkern bzw. theologischen Positionen nicht näher ausgearbeitet stringent hergeleitet.

5.5 Zusammenfassend ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach keine Anhaltspunkte gegeben sind, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte, als sie die Dissertation gestützt auf die Gutachten ablehnte. Auch aus einer summarischen Durchsicht der Dissertation ergeben sich keine derartigen Hinweise.

5.6 In Bezug auf die Rechtsfolgen der Bewertung kommen die Gutachten zu unterschiedlichen Schlüssen: Prof.Dr.F befürchtet, "dass selbst eine grundlegende Überarbeitung die vorliegende Arbeit nicht retten kann"; Prof.Dr.E empfiehlt dagegen eine Rückweisung zur Überarbeitung, wobei ihre Änderungsvorschläge grundlegender Art sind; Prof.Dr.D äussert sich nicht ausdrücklich zu dieser Frage, sieht aber die Mindestanforderungen an eine akademische Qualifikationsarbeit "ganz offenkundig" als nicht erfüllt an. Angesichts dessen hielt sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie die Dissertation nicht zur befristeten Überarbeitung zurückgab, sondern definitiv ablehnte (§6 Abs.4f. PromotionsO).

5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.

6.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; ausgangsgemäss steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG und §17 Abs.2 VRG).

6.2 Auch die Beschwerdegegnerin beantragt eine Parteientschädigung. Gemäss der Praxis haben Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch aus §17 Abs.2 lit.a VRG, wonach der obsiegenden Partei Amtsstelle eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden kann, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §17 N.51f.): Die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zur üblichen Amtstätigkeit. Der Aufwand der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren übertrifft denn auch denjenigen nicht wesentlich, den sie im vorangegangenen nichtstreitigen Verfahren ohnehin zu erbringen hatte. Die Anforderungen von §17 Abs.2 lit.b VRG sind ebenfalls nicht erfüllt, weil die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht als offensichtlich unbegründet im Sinn der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung gelten können (vgl. Plüss, §17 N.60).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff.5 des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art.83 lit.t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG, SR173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 29.Mai 2018, 2C_1004/2017, E.1.1; BGE136 I 229 E.1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art.83 BGG N.299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113ff. BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung7 erhoben werden. Sie ist innert 30Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000Lausanne14.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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