Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00306: Verwaltungsgericht
Der Beschwerdeführer A, der sich derzeit im Gefängnis B in Untersuchungshaft befindet, wurde vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit einer Disziplinarstrafe belegt, weil er die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gestört hatte. Nachdem seine Beschwerde bei der Justizdirektion abgewiesen wurde, gelangte er mit einer weiteren Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Die Einzelrichterin entschied, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hatte und wies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung zurück. Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 220.- wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, die Gerichtskosten betrugen insgesamt Fr. 820.-.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00306 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 09.07.2019 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Disziplinarstrafe. |
| Schlagwörter: | Beschwerdegegner; Justiz; Mitinsasse; Mitinsassen; Vorinstanz; Verhalten; Justizvollzug; Justizdirektion; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Rekurs; Entscheid; Auseinandersetzung; Gefängnis; Sachverhalt; Recht; Vollzug; Verwaltungsgericht; Sicherheit; StJVG; Verfügung; Beschwerdegegners; Bundesgericht; Urteil; Einzelrichterin; Kanton; Disziplinarverfügung; Verbindung |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 134 II 137; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2019.00306
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9.Juli2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. GefängnisB,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit im GefängnisB in Untersuchungshaft. Während seiner vorangehenden Unterbringung im GefängnisC bestrafte ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich mit Disziplinarverfügung vom 18.Februar 2019 wegen Störung Gefährdung der Ordnung Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss §23b Abs.2 lit.c des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19.Juni 2006 (StJVG) und in Anwendung von §23c Abs.1 lit.c StJVG mit fünf Tagen Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb (Gruppenvollzug, tägliches Duschen, Sport) vom 18.Februar bis 22.Februar 2019 nachmittags.
II.
Am 19.Februar 2019 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 18.Februar 2019. Mit Verfügung vom 12.April 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 10.Mai 2019 und Ergänzung vom 21.Mai 2019 (jeweils Datum des Poststempels) gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 12.April 2019. Diese schloss am 21.Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 28.Mai 2018 auch das Amt für Justizvollzug. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen, reichte aber mit Schreiben vom 3.Juli 2019 weitere Unterlagen nach.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§38b Abs.1 lit.d Ziff.2 und Abs.2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung Aufhebung hat (§49 in Verbindung mit §21 Abs.1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn wie hier mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 8.Januar 2019, VB.2018.00665, E.1.2).
1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung. Mit Beschwerde gerügt werden kann sodann die ungenügende unrichtige Würdigung des Sachverhalts (§50 in Verbindung mit §20 Abs.1 VRG).
2.
2.1 Gemäss der Disziplinarverfügung vom 18.Februar 2019 habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Gruppenspaziergangs vom 17.Februar 2019 mit dem Ball aus dem "Fussballkasten" gespielt; er und ein Mitinsasse hätten sich damit beworfen. Der Beschwerdeführer habe dabei zu wenig Rücksicht auf seine Mitinsassen im Spazierhof genommen und teilweise auch ein provokantes Verhalten gezeigt. Es sei zu einer zunächst verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer leicht verletzt worden sei, sodass er sich zur Abklärung kurz habe in Spitalpflege begeben müssen. Im Gefängnisbetrieb sei die gegenseitige Rücksichtnahme besonders wichtig. Verhalten, welches diesen störe und Eskalationen begünstige, würden nicht toleriert.
2.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei nicht wegen der tätlichen Auseinandersetzung bzw. der Teilnahme an derselben diszipliniert worden. Die Gründe, die dazu geführt hätten, sowie der Schweregrad der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen seien daher nicht entscheidrelevant. Zu prüfen sei damit einzig, ob der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten am 17.Februar 2019 die Ordnung Sicherheit im Gefängnis gestört gar gefährdet habe. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdegegner auf Videoaufnahmen gestützt, deren Inhalt zwei Mitarbeitende im Rapport vom 18.Februar 2019 (recte: 17.Februar 2019) festgehalten hätten. Demnach hätten sich der Beschwerdeführer und ein Mitinsasse mit dem Ball aus dem Fussballkasten auf dem Spazierhof beworfen. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Mitinsassen gekommen, der dem Beschwerdeführer kurz darauf eine Kopfnuss, einen Faustschlag und einen Tritt verpasst habe. In der Disziplinarverfügung vom 18.Februar 2019 und in der Rekursvernehmlassung sei das Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend konkretisiert worden, als dieser die anderen Insassen beim ordentlichen Spazieren mit Herumrennen und dem Spiel mit dem harten Ball aus dem Tischfussballkasten gestört habe. Der Beschwerdeführer habe sich benommen, als sei er allein auf dem Spazierhof, und es sei auf den Bildern der Überwachungskamera ersichtlich, dass er trotz Aufforderung durch Mitinsassen nicht mehr Rücksicht auf die anderen Personen genommen habe. Da kein Anlass bestehe, an der Richtigkeit der im Rapport beschriebenen Videoaufnahmen zu zweifeln, brauchten diese nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt herausgegeben zu werden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht vom Beschwerdegegner belastet werden sollte. Auf dessen plausible Sachdarstellung könne daher abgestellt werden. Sodann sei nachvollziehbar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers vom Gefängnispersonal als potenzielle Gefahr für die Sicherheit und Ordnung eingestuft worden sei. Wer sich im Spazierhof zu wenig rücksichtsvoll verhalte, verärgere zwangsläufig Mitinsassen und provoziere so Auseinandersetzungen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Aufforderungen seiner Mitinsassen, mehr Rücksicht zu nehmen, nicht von seinem Verhalten abgelassen und damit eine Eskalation zumindest in Kauf genommen. Daran ändere nichts, dass er daraufhin durch den Mitinsassen angegriffen worden sei. Der Sachverhalt erweise sich als genügend ermittelt. Demnach habe der Beschwerdeführer den Tatbestand von §23b Abs.2 lit.c StJVG erfüllt und sei er zu Recht diszipliniert worden. Schliesslich sei die verhängte Disziplinarstrafe auch verhältnismässig.
3.
Gemäss §23b Abs.2 lit.c StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört gefährdet. Davon erfasst sind namentlich Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal Mitinsassen hervorzurufen das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen (VGr, 4.April 2019, VB.2019.00064, E.4.1). Als Disziplinarmassnahme infrage kommt neben anderem der Ausschluss vom Gemeinschaftsbetrieb, Sport und Schulunterricht (ausgenommen der Berufsschule) und von Veranstaltungen und Freizeitkursen bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (§23c Abs.1 lit.c StJVG). Gemäss dessen §1 regelt das Straf- und Justizvollzugsgesetz den "Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (Justizvollzug)", nicht auch den Vollzug der Untersuchungshaft. Ob sich der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bei der Disziplinierung des Beschwerdeführers, der sich in Untersuchungshaft befindet, überhaupt auf die genannten Bestimmungen stützen konnten, kann offengelassen werden, da die angefochtene Verfügung vom 12.April 2019 wie gezeigt werden wird (E.4) bereits aus einem anderen Grund aufzuheben ist.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt wie schon mit Rekurs sinngemäss und im Wesentlichen eine unrichtige bzw. ungenügende Erstellung des Sachverhalts. Namentlich habe die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet, die das der Disziplinierung zugrunde liegende Geschehen vom 17.Februar 2019 dokumentierenden und ihn entlastenden Videoaufnahmen anzusehen. Vielmehr habe sie einseitig auf die Darstellungen des Beschwerdegegners im Rapport und der Rekursvernehmlassung abgestellt, obwohl diese unkorrekt bzw. unvollständig und von ihm stets infrage gestellt worden seien. Namentlich bestreitet der Beschwerdeführer, sich anlässlich des Spaziergangs störend provokant benommen zu haben. Weder die Mitinsassen hätten sich bei ihm beschwert noch hätten die Aufseher in das Spiel eingegriffen. Die Auseinandersetzung sei denn auch nicht durch dieses verursacht worden, sondern hätte sich schon Tage zuvor abgezeichnet.
4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als berechtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hinsichtlich der Vorkommnisse vom 17.Februar 2019 allein auf die Schilderungen des Beschwerdegegners verliess, obwohl der Beschwerdeführer diese ausdrücklich und substanziiert als unrichtig bezeichnet hatte und der Rapport vom 17.Februar 2019 selbst auf Videoaufnahmen verweist, die das (angebliche) disziplinierungswürdige Verhalten des Beschwerdeführers belegen würden. Vor diesem Hintergrund wäre es vielmehr angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen anzusehen und die Schilderungen des Beschwerdegegners zu verifizieren, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein gänzlich unplausibel eindeutig weniger plausibel erschienen bzw. erscheinen als die Darstellungen des Beschwerdegegners. Sollten sich die Ereignisse gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zugetragen haben, wäre dies für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der ihm auferlegten Disziplinarstrafe bzw. der Frage, ob er mit seinem Verhalten tatsächlich die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung störte gefährdete, zudem durchaus relevant. Wie erwähnt bestreitet er, dass er sich im Rahmen des Spaziergangs störend provokant benommen habe und sich die Mitinsassen bei ihm beschwert hätten (vorn E.3.3). Gemäss dem Beschwerdegegner würden die Videoaufnahmen wiederum gerade das Gegenteil zeigen. Im Sinn einer antizipieren Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zwar möglicherweise dann auf eine Sichtung der Videoaufnahmen verzichten können, wenn davon aufgrund anderer, bereits vorhandener Beweismittel keine wesentlichen neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Sachverhalt zu erwarten gewesen wären (vgl. Plüss, §7 N.18ff. und E.3.1 des von der Vorinstanz zitierten Urteils des Bundesgerichts 1P.4/2004 vom 4.August 2004). Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdegegners anhand der Anhörungsprotokolle der übrigen, am Spaziergang und/oder am Ballspiel und/oder an der Auseinandersetzung beteiligten und mindestens gemäss dem Beschwerdegegner ebenfalls disziplinierten Mitinsassen überprüft hätte. Solcherlei den Beschwerdegegner stützende Aussagen finden sich jedoch nicht in den Akten. Die Vorinstanz muss sich daher den Vorwurf der einseitigen Würdigung bzw. ungenügenden Abklärung des Sachverhalts gefallen lassen.
4.3 Zwecks Wahrung des Instanzenzugs ist es somit angezeigt, die Angelegenheit gestützt auf §64 Abs.1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, §64 N.4, 8). Diese hat im Sinn der Erwägungen den Sachverhalt eingehender abzuklären und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die DispositivziffernI und II der Verfügung der Justizdirektion vom 12.April 2019 aufzuheben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion zurückzuweisen.
5.2 Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (statt vieler VGr, 25.April 2019, VB.2017.00724, E.5; BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013, E.3.2f.; Donatsch, §64 N.5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach §65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Entsprechendes gilt für die Kosten des Rekursverfahrens. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art.93 Abs.1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E.1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.a) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die DispositivziffernI und II der Verfügung der Justizdirektion vom 12.April 2019 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr.220.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 820.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art.78ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen.
6. Mitteilung an
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