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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00305)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00305: Verwaltungsgericht

Der Staatsangehörige A, geboren 1968 in den USA, reiste als Kind erstmals in die Schweiz ein und erhielt 1994 die Niederlassungsbewilligung. Er beging mehrere Straftaten in der Schweiz, darunter sexuelle Handlungen mit Kindern und schwere Körperverletzung. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit widerrief das Migrationsamt 2018 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz aus. A legte Rekurs ein, der zunächst abgewiesen wurde, aber mit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht weiterverfolgt wurde. Das Gericht hob den Entscheid der Sicherheitsdirektion auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück. A beantragte unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Das Gericht gewährte die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte eine Rechtsbeiständin. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens sind noch offen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00305

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00305
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00305 vom 21.08.2019 (ZH)
Datum:21.08.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort: Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe
Schlagwörter: Recht; Beschwerde; Beschwerdeführers; Interesse; Verfahren; Rekurs; Entscheid; Wegweisung; Gericht; Urteil; Hinweis; Beweis; Urteil; Sicherheit; Sicherheitsdirektion; Interessen; Kantons; Widerruf; Schweiz; Rekursabteilung; Vorinstanz; Person; Massnahme; Migrationsamt; Gehör; Niederlassungsbewilligung; Kinder
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:125 II 521; 132 V 387; 135 II 377; 137 I 195; 137 II 305; 137 V 201; 139 I 16; 139 I 31; 139 II 393; 140 I 145; 141 I 60; 142 II 35; 143 I 21; 143 V 70;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00305

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00305

Urteil

der 2.Kammer

vom 21.August2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

vertreten durch RAB,

gegen

(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.

A. A, Staatsangehöriger der USA, geboren 1968, reiste im Juni1971 zusammen mit seiner Mutter erstmals in die Schweiz ein und hielt sich mit Ausnahme von wenigen Jahren hier auf. Sein Vater verblieb in den USA. Am 1.November 1994 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem 2007 die gemeinsame Tochter C zur Welt gekommen war, heiratete A am 5.Oktober 2007 die Schweizer Bürgerin D. Die Ehe wurde am 8.Februar 2011 rechtskräftig geschieden und die gemeinsame Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Seit dem Jahr2013 bezieht A eine Teil-Invalidenrente von 50%.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-Mit Erziehungsverfügung der (damaligen) Jugendanwaltschaft des Bezirks Meilen vom 26.August 1985 wurde ihm wegen wiederholter Unzucht mit einem Kind ein Verweis erteilt.

-Mit Strafbefehl der (damaligen) Bezirksanwaltschaft Meilen vom 8.Februar 1995 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen (Probezeit zwei Jahre) bestraft.

-Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 4.Dezember 2001 wurde er wegen verbotenen Waffentragens, Drohung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr.2'000.- bestraft.

-Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21.Juli 2004 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und die Waffenverordnung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr.500.- bestraft.

-Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23.März 2005 wurde er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr.800.- bestraft.

-Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5.Apil 2005 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 21Tagen (Probezeit vier Jahre). Die mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 21.Juli 2004 angesetzte Probezeit von zwei Jahren wurde um ein Jahr verlängert.

-Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2.Mai 2006 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls sowie versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bestraft. Der mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21.Juli 2004 gewährte Strafaufschub wurde widerrufen und die seinerzeit bedingt ausgesprochene, zehntägige Gefängnisstrafe als vollziehbar erklärt.

-Mit Strafbefehl des Bezirksamtes des Kantons Schwyz vom 17.Dezember 2007 wurde er wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig gesprochen. Eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2.Mai 2006 wurde nicht ausgesprochen.

-Mit Strafbefehl der StaatsanwaltschaftI des Kantons Zürich vom 8.August 2012 wurde er wegen Veruntreuung, mehrfachen Betrugs, Hehlerei, Drohung, Nötigung sowie Tätlichkeiten mit einer teilbedingten Geldstrafe von 180Tagessätzen zu Fr.30.- verurteilt (Probezeit vier Jahre).

-Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 11.Juni 2013 wurde er wegen sexuellen Handlungen mit Kindern mit einer Geldstrafe von 160Tagessätzen zu Fr.30.- bestraft und es wurde ihm eine Massnahme im Sinn von Art.63 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 (StGB) angedroht.

-Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28.Juni 2016 wurde er wegen Tätlichkeiten mit einer Busse von Fr.200.- bestraft.

-Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20.Juni 2017 wurde er wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft. Der Strafvollzug wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art.59 StGB aufgeschoben. Zudem wurde die mit Strafbefehl der StaatsanwaltschaftI des Kantons Zürich vom 8.August 2012 angesetzte Probezeit von vier Jahren um zwei Jahre verlängert.

A wurde aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit mit Verfügungen vom 3.August 2006 und vom 21.November 2013 ausländerrechtlich verwarnt. Am 8.Februar 2018 in die UniversitätsklinikG, KlinikH, 59 StGB, welche bis heute andauert.

C. Mit Verfügung vom 11.Mai 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies in aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26.März 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 13.Mai 2019 beantragt A, der Rekursentscheid vom 26.März 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die Rechtsvertreterin für das Verfahren vor der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in Höhe von Fr.9'563.30 zu entschädigen, die Kosten des Vorverfahrens (recte: des vorinstanzlichen Verfahrens) seien auf die Staatskasse zu nehmen und A sei (auch) im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Mit Präsidialverfügung vom 15.Mai 2019 erwog der Abteilungspräsident, dass das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen habe, weshalb darauf verzichtet werden könne, A den Abschluss der Instruktionsverhandlung anzuzeigen, und sich sein entsprechender Antrag erübrige.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Eingabe vom 12.Juni (richtig wohl: Juli) 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens. Am 20.August 2019 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Antrags eine weitere Beilage ein. Die Vorinstanzen wurden zum Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers nicht angehört.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung, und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden sowohl der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als auch das Sistierungsgesuch vom 12.Juni (richtig wohl: Juli) 2019 gegenstandslos (vgl. zu letzterem hinten, E.5.5 am Ende).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst, dass sowohl das Migrationsamt als auch die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hätten.

2.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 137 I 195; 135 I 279 E.2.6.1). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln.

2.3 Der durch Art.29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E.4.1; 142 II 218 E.2.3; 137 II 266 E.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 70 E.4.1). Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr, 18.Juni 2001, 2P.61/2001, E.3b/cc; VGr, 12.Juli 2017, VB.2017.00218, E.2.3, mit Hinweisen). Eine Heilung ist demgegenüber nicht möglich, wenn der das Gehör verletzenden Instanz ein Ermessen zukommt, welches die obere Instanz nicht überprüfen kann (BGE 132 V 387 E.5.1). Die Beachtung der formellen Verfahrensanforderungen wie des Grundsatzes der Fairness im Verfahren und des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ganz allgemein umso bedeutsamer, wenn die verfügende bzw. entscheidende Behörde in inhaltlicher Hinsicht über einen Ermessensspielraum verfügt (BGE 141 I 60 E.3.2).

2.4

2.4.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe die Auflistung der strafrechtlichen Verurteilungen um sieben weitere Verdikte aus der Zeit von 1985 bis 2006 ergänzt, ohne den Beschwerdeführer hierzu vorgängig angehört zu haben. Auch im erstinstanzlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer zu den nämlichen Delikten nie angehört worden.

Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht klar hervorgeht, inwieweit die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion bei der Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers die im Strafregister bereits gelöschten Verurteilungen miteinbezogen bzw. wie stark sie diese gewichtet hat. Er bestreitet die nämlichen Verurteilungen als solche jedoch nicht. Entgegen seinen Ausführungen hatte sodann bereits das Migrationsamt vier der sieben im Strafregister bereits gelöschter Verurteilungen in die Verfügung vom 11.Mai 2018 aufgenommen. Ferner geht aus den Akten hervor, dass sämtliche im angefochtenen Entscheid aufgelisteten Verfehlungen dokumentiert sind und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt worden war, bevor er Rekurs erhob. Damit hatte der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit, sich in tatsächlicher Hinsicht über die Entscheidgrundlagen ein Bild zu machen. Vor diesem Hintergrund erweist sich sein Einwand als unbegründet. Wie noch zu zeigen sein wird, besteht an der Ausschaffung des Beschwerdeführers im Übrigen auch dann noch ein erhebliches öffentliches Interesse, wenn die fraglichen Verurteilungen gänzlich ausgeblendet werden (vgl. hinten, E.4.4).

2.4.2 Ferner bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei zum Umstand, dass seine Niederlassungsbewilligung möglicherweise widerrufen werde, nie in rechtsgenüglicher Art und Weise angehört worden. Weiter macht er sinngemäss geltend, soweit die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwogen habe, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör zur beabsichtigten ausländerrechtlichen Massnahme gewährt worden und er habe sich zur Sache äussern können, habe sie die Gehörsverletzung des Migrationsamts geschützt und damit selber Recht verletzt.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten geht hervor, dass das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich mit Schreiben vom 1.November 2017 beauftragte, dem Beschwerdeführer mittels dem beigelegten Befragungsschema das rechtliche Gehör zu gewähren. Ferner wies das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich an, das nämliche Schreiben dem Beschwerdeführer mündlich zur Kenntnis zu bringen und dies im Protokoll zu bestätigen. Gemäss dem Befragungsprotokoll vom 24.November 2017 wurde das nämliche Schreiben dem Beschwerdeführer zwar nicht wie angeordnet vorgelesen, sondern offenbar ausgehändigt, damit er es selber lesen konnte. Der Beschwerdeführer wurde jedenfalls wie folgt protokolliert: "Ich habe das Schreiben gelesen." Aufgrund dessen Inhalts musste dem Beschwerdeführer klar sein, welche ausländerrechtlichen Massnahmen zur Diskussion standen, ist im nämlichen Schreiben doch deutlich ausgeführt, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung beabsichtigt seien. Nachdem er das fragliche Schreiben gelesen hatte, antwortete er auf den Hinweis, dass er sich zu den vorgesehenen Massnahmen äussern könne, denn auch, dass er "mit einer Ausweisung überhaupt nicht einverstanden" sei. Daraufhin gab er weiter zu Protokoll, auch mit einem Einreiseverbot nicht einverstanden zu sein. Im Übrigen war der Beschwerdeführer mit Schreiben des Migrationsamts vom 26.September 2013 bereits darauf hingewiesen worden, dass er mit seinem bisherigen Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt habe, eine Wegweisung jedoch nicht angemessen erscheine, weshalb er verwarnt und ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt werde. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 4.Oktober 2013 hierzu geäussert hatte, erging am 21.November 2013 die ausländerrechtliche Verwarnung und ihm wurde auch der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung angedroht. Somit erweisen sich auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet.

2.4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte erneut befragt werden müssen, nachdem er per 8.Februar 2018 in das ZentrumI versetzt worden sei, zumal er seinerzeit noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Obschon das Migrationsamt über die Versetzung informiert worden sei, habe es in der Folge nicht abgeklärt, aus welchen Gründen diese Massnahme notwendig war. Die Sicherheitsdirektion sei ihrerseits auf die entsprechenden Rügen des (nunmehr vertretenen) Beschwerdeführers nicht eingegangen. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.

Es ist unbestritten, dass das Migrationsamt von der Versetzung des Beschwerdeführers in das ZentrumI Kenntnis erlangte hatte, noch bevor es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung verfügte. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob zusätzliche Untersuchungshandlungen hätten vorgenommen werden müssen, bevor in der Sache entschieden wurde.

3.

3.1 In Verwaltungsverfahren findet regelmässig der Untersuchungsgrundsatz Anwendung. Gemäss diesem ist es in erster Linie Sache der Behörde und nicht der Parteien, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Entsprechend wird auch das erstinstanzliche ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren durch den Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Zur Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive") Beweisführungslast, d.h. die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last fällt grundsätzlich der Behörde zu. Die Parteien unterliegen allerdings in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer Mitwirkungspflicht und einer eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (Art.90 lit.b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 [AIG]; bis 31.Dezember 2018 und soweit im Folgenden eine altrechtliche Fassung massgeblich ist: Ausländergesetz [AuG]). Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab für jene Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine Aufklärungspflicht, d.h. sie muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinweisen, und, als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien, sind die Behörden gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art.29 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 [BV]). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (vgl. Art.8 des Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember 1907 [ZGB]). Insbesondere kann die Behörde nicht gestützt auf die objektive Beweislastverteilung geringere Gewissenhaftigkeit bei der Abklärung von Tatsachen walten lassen, die sich zugunsten der Verfahrenspartei auswirken. Aus der objektiven Beweislastverteilung dürfen mithin nicht Mitwirkungspflichten ("subjektive Beweisführungspflichten") abgeleitet werden (vgl. zum Ganzen: BGr, 19.September 2018, 2C_165/2018, E.2.2.1 f., mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten die ihnen obliegende Untersuchungspflicht verletzt. Dies insoweit, als sie nicht hinreichend abgeklärt hätten, ob der Beschwerdeführer seine 50%-Invalidenrente in die USA exportieren könne bzw. ob er vom Sozialversicherungssystem in den USA aufgefangen werde und ob für ihn zur Erledigung seiner administrativen Pflichten auch in den USA eine Beistandschaft errichtet werden würde bzw. ob der in den USA lebende Onkel des Beschwerdeführers überhaupt Betreuungsaufgaben übernehmen könne. Letzteres habe die Vorinstanz ohne weitere Untersuchungen angenommen, obschon im Rekursverfahren vorgebracht worden sei, dass der Onkel des Beschwerdeführers hierzu gerade nicht in der Lage wäre.

Die entsprechenden Vorbringen hängen eng von der rechtlich korrekt vorzunehmenden, "fairen" Interessenabwägung in der Sache selber ab (Art.96 AIG; Art.8 Ziff.2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]). Es rechtfertigt sich deshalb, sie nicht vorweg zu behandeln, sondern soweit nötig, bei der Beurteilung der jeweiligen materiell-rechtlichen Rügen zu berücksichtigen (vgl. BGr, 10.Januar 2019, 2C_314/2018, E.2.3).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20.Juni 2017 wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bestraft worden. Nach der hier intertemporal-rechtlich anwendbaren Fassung von Art.63 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.a AuG (Art.126 Abs.1 AuG; BGr, 30.Januar 2019, 2C_826/2018, E.7.1) hat er damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, weshalb auf die entsprechenden rechtlichen Erwägungen des vor­instanzlichen Entscheids (s. dort E.17.1 f.) verwiesen werden kann. Anzumerken bleibt, dass die vorliegend anwendbare, per 1.Oktober 2016 in Kraft getretene Änderung von Art.62 Abs.1 lit.a AuG ausdrücklich auch die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme im Sinn von Art.59 und 60 StGB einbezieht. Damit setzt der Widerruf einer Bewilligung (alternativ) entweder die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme voraus (BGr, 26.März 2018, 2C_401/2017, E.4.3). Letzteres ist vorliegend unter Gewährung des Strafaufschubs erfolgt.

4.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art.5 Abs.2 BV; Art.96 Abs.1 AIG; Art.8 Ziff.2 EMRK). Dabei sind die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 II 35 E.6.1; 139 I 330 E.2.2; 135 I 143 E.2.1; 122 II 1 E.2; 116 Ib 353 E.3). Massgebliche Kriterien der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 E.4.3; BGr, 13.Dezember 2018, 2C_656/2018, E.2.3). Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter die ausländische Person eingereist ist (BGE 125 II 521 E.2b). Neben der Dauer des Aufenthalts und dem Alter bei der Einreise ist auch der bisherige, nach dem nationalen Recht mehr weniger gefestigte Aufenthaltsstatus zu beachten (BGr, 4.Dezember 2014, 2C_573/2014, E.3.3 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3.Oktober 2014 [12738/10] § 108; BGr, 13.Februar 2015, 2C_685/2014, E.5.3). Von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. das Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18.Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40; BGr, 10.Januar 2019, 2C_314/2018, E.3.2.1, mit Hinweisen). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGr, 10.Januar 2019, 2C_314/2018, E.3.2.1, mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E.2.3; 139 I 16 E.2.2.1; 135 II 377 E.4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) verletzt in Gefahr gebracht hat er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E.2.1; 139 I 31 E.2.1; 137 II 297 E.3.3). Diesfalls muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E.2.3.2; 130 II 176 E.4.24.4). Das gilt namentlich für die in Art.121 Abs.3 BV aufgeführten Straftaten, die, wenn sie nach dem 1.Oktober 2016 begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art.66a StGB). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung; dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber insbesondere Gewalt- und Sexualdelikte als besonders verwerflich erachtet (BGr, 5.April 2019, 2C_188/2019, E.2.2.1; BGr, 26.Oktober 2018, 2C_779/2017, E.3.3, mit Hinweis).

4.3 Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund des im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellten Abhängigkeitsverhältnisses zu seiner Mutter den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens (Art.8 Ziff.1 EMRK) bzw. ausserhalb dieses kombinierten Schutzbereichs sein Recht auf Achtung des Privatlebens (Art.8 EMRK) tangiert, ist unbestritten. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner Tochter, die Schweizer Bürgerin ist, keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Nachdem er sich nicht tadellos verhalten hat, ist unerheblich, ob die nämliche Beziehung sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng ist. Gleichwohl ist die Beziehung zu seiner Tochter bzw. dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E.5.5.1; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8.November 2016 [Nr. 56971/10] §§27, 28 und 46). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art.3 des Übereinkommens vom 20.November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK]). Da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art.11 BV) keine über die Garantien von Art.8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen, hat dies ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art.8 Ziff.2 EMRK zu geschehen (vgl. BGE 143 I 21 E.5.5.2, mit Hinweisen; zum Ganzen auch: BGr, 26.März 2019, 2C_846/2018, E.7.1, mit weiteren Hinweisen).

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion ging von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus. Dieses begründete sie in erster Linie mit der vom Strafrichter verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren, was nicht zu beanstanden ist, ist das migrationsrechtliche Verschulden doch praxisgemäss ausgehend von der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafe zu bestimmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht (noch) kein Anlass, die rechtskräftige, strafrechtliche Beurteilung seines strafrechtlichen Verschuldens ausländerrechtlich zu relativieren (vgl. BGr, 21.Dezember 2018, 2C_220/2018, E.3.4; BGr, 9.September 2018, 2C_204/2018, E.5.2). Daran ändert zumindest vorläufig auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Sistierungsgesuch vom 12.Juni (richtig wohl: Juli) 2019 beabsichtige, das Strafurteil im Rahmen eines Revisionsverfahrens überprüfen zu lassen. So anders fliesst die Diagnose, wie sie sich aus den nachträglich erstellten Jahresberichten der KlinikH vom 4.Juni 2018 bzw. vom 23.April 2019 ergibt, aus migrationsrechtlicher Sicht in die Interessenabwägung ein (vgl. hinten, E.5).

Hinsichtlich des migrationsrechtlichen Verschuldens ist sodann festzuhalten, dass weitere (noch nicht aus dem Strafregister gelöschte) Verurteilungen hinzukommen. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer eine gewisse Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der Rechtsordnung zu attestieren. Das migrationsrechtliche Verschulden ist daher als erheblich einzuschätzen.

Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer vor rund sechs Jahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und mit dem zuletzt ergangenen Strafurteil wegen einer versuchten schweren Körperverletzung verurteilt wurde, richteten sich die Straftaten des Beschwerdeführers gegen höchstwertige Rechtsgüter (sexuelle Integrität von Kindern bzw. körperliche Integrität). Sie gelten damit als besonders verwerflich (vgl. vorne, E.4.2 [am Ende]). Angesichts dessen führt bereits eine geringe Rückfallgefahr zu einem gesteigerten öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts (BGE 139 I 16 E.2.2.1). Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer bereits nach seiner Verurteilung vom 11.Juni 2013 einer gerichtlich angeordneten, ambulanten Behandlung nach Art.63 StGB unterzogen hatte, in der Folge aber gleichwohl wieder delinquierte. Gemäss dem Jahresbericht der KlinikH vom 23.April 2019 ist denn auch von einem erhöhten Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten ähnlich dem zuletzt begangenen Delikt auszugehen, wenn das aktuelle Behandlungssetting wegfallen würde. Wenngleich dem Beschwerdeführer Fortschritte im Massnahmevollzug zugute zu halten sind, ergibt sich aus den jüngsten Jahresberichten der KlinikH auch, dass er weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Damit bleibt es dabei, dass an der Wegweisung des Beschwerdeführers ein beträchtliches öffentliches Interesse besteht.

4.4 Dieses öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden (vgl. BGr, 26.Oktober 2018, 2C_779/2017, E.4). In diesem Zusammenhang sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu gewichten.

4.4.1 Der Beschwerdeführer kam im Alter von drei Jahren in die Schweiz und hat unbestrittenermassen den grössten Teil seines Lebens hier verbracht. Weiter steht fest, dass seine Mutter, zu welcher er erwiesenermassen in einem Abhängigkeitsverhältnis steht und regelmässig Kontakt hat, sowie seine Ex-Frau und seine Tochter, mit welchen er gemäss dem Jahresbericht der KlinikH vom 23.April 2019 ebenfalls (wenn auch unregelmässig) den Kontakt pflegt, hier leben. Indessen kommt der Ex-Frau des Beschwerdeführers die alleinige elterliche Sorge zu, während dem Beschwerdeführer offenbar lediglich ein Besuchsrecht zugestanden worden war. Inwieweit dieses bis zu seiner Verhaftung noch bestand bzw. tatsächlich gelebt worden war, ist nicht erstellt. So anders steht fest, dass sich die Frage, ob es der Tochter des Beschwerdeführers zugemutet werden könne, mit letzterem in die USA überzusiedeln, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der familienrechtlichen Verhältnisse von vornherein nicht stellt (vgl. BGE 140 I 145 E.3.3; 136 I 285 E.5.2; BGr, 24.April 2019, 2C_904/2018, E.5.1 je mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden. Dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein Kind mit einem bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal immer als positiv zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten Elternteilen das Kindeswohl auch beeinträchtigen kann (BGr, 26.März 2019, 2C_846/2018, E.7.2, mit Hinweisen). Das von der Kinderrechtskonvention geschützte Kindeswohl der Tochter des Beschwerdeführers vermag das erhebliche öffentliche Interesse an dessen Wegweisung somit nicht aufzuwiegen.

4.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich in wirtschaftlicher sowie sozialer Hinsicht sodann nicht besonders gut integriert. Ausserhalb seines engsten Familienkreises verfügt er soweit ersichtlich nicht über nennenswerte soziale Kontakte. Auch ging er bereits vor seiner Verurteilung bzw. Verhaftung für längere Zeit keiner Arbeit mehr nach. Zu den USA hat der Beschwerdeführer soweit ersichtlich kaum einen Bezug. So lebt dort lediglich noch ein Onkel, der nach Angaben des Beschwerdeführers bereits 80Jahre alt ist und mit dem er scheinbar bislang keine Beziehung gepflegt hat. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest teilweise wohl auch krankheitsbedingt ganz allgemein mit einer sozialen und wirtschaftlichen Integration schwer zu tun scheint, und aufgrund der voranstehenden Erwägungen, würde ihn eine Wegweisung in sein Heimatland zweifellos hart treffen. Die bei einer Rückkehr in die USA zu erleidenden Nachteile erweisen sich sicherlich als gewichtig, jedoch nicht als unzumutbar. Da der Beschwerdeführer bis zu dessen Tod mit seinem Vater in Kontakt stand sowie als junger Erwachsener einige Jahre in den USA verbracht und insbesondere einen wenn auch geringfügigen Teil seiner Ausbildung dort absolviert hatte, kennt er die Sitten und Gebräuche und beherrscht die Landessprache. Der Kontakt zwischen ihm und seiner Tochter kann während einer gewissen Zeit nur telefonisch und elektronisch sowie durch Ferienbesuche aufrechterhalten bleiben. Diese Nachteile sind indes nicht derart, dass sie zusammen mit den bereits dargestellten weiteren privaten Interessen das gewichtige öffentliche Interesse zu überwiegen vermögen.

4.4.3 Damit sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers zwar nicht unbedeutend, im Vergleich zu den öffentlichen Interessen jedoch weniger gewichtig. Dies auch deshalb, weil er aus eigenem Antrieb seiner Familie gegenüber nicht die nötige Sorgsamkeit aufgebracht hat. Insbesondere dem Kindeswohl und dem Bedürfnis seiner Tochter, mit beiden Elternteilen leben zu können, hat er mit seiner Delinquenz nicht Rechnung getragen (vgl. auch BGr, 16.Januar 2019, 2C_138/2018, E.4.4). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sie sich in dieser Zeit bewährt hat (BGr, 26.März 2019, 2C_846/2018, E.7.4.3, mit Hinweisen).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanzen hätten es in tatsächlicher Hinsicht unterlassen, wesentliche Umstände abzuklären, die über die Zumutbarkeit der Wegweisung entscheiden könnten (vgl. vorne, E.3.3).

5.2 Abgesehen von den aussergewöhnlichen Konstellationen, in welchen Art.3 EMRK und Art.25 Abs.3 BV einer Abschiebung entgegenstehen, haben Personen ohne Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um weiterhin medizinische, soziale andere Unterstützungsleistungen beziehen zu können. Die Weg- Ausweisung einer physisch psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) jedoch den Schutzbereich von Art.3 EMRK tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art.3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein (Urteil des EGMR N.gegen United Kingdom vom 27.Mai 2008 [Nr. 26565/05], §29 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich in einem lebenskritischen Zustand befindet und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung aufweist und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N.gegen United Kingdom vom 27.Mai 2008 [Nr.26565/05], §42; BGE 137 II 305 E.4.3; vgl. auch BGr, 20.November 2017, 2C_136/2017, E.5.2.1, mit Hinweisen).

5.3 Nachdem sich aus dem Jahresbericht der KlinikH vom 23.April 2019 ergibt, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor die Krankheitseinsicht fehlt, kann nicht unbesehen auf die Befragung vom 24.November 2017 abgestellt werden, an welcher er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen mit keinem Wort gesagt haben soll, dass eine Rückkehr in die Heimat aufgrund seiner Krankheit nicht zumutbar sei. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung in die USA bereits als unverhältnismässig unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. vorne, E.5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden jedoch generell (auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art.3 EMRK) gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art.426 ff. ZGB) in zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten im Heimatland zu prüfen. Erst wenn sich herausstellt, dass der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich ist, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (vgl. zum Ganzen: BGr, 13.August 2018, 2C_14/2018, E.7.1 f., unter anderem mit Hinweis auf BGE 139 II 393 E.5.2.2, BGr, 19.August 2016, 2C_300/2016, E.4.4.5 sowie BGr, 10.Oktober 2015, 2C_856/2015, E.3.2.1).

5.4 Wenngleich der Rekursabteilung nicht dieselben Untersuchungspflichten zukommen wie der Vollzugsbehörde und sie im Gegensatz zu Letzterer auch keine konkreten Vorbereitungsmassnahmen zu treffen hat, ist sie gehalten, die Zumutbarkeit der Rückführung im Rahmen der Interessenabwägung abzuklären. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schizophrenen Grunderkrankung in allen Belangen auf Unterstützung angewiesen ist und diese nur teilweise von seiner Familie geleistet werden kann. Wie die Vorinstanz weiter richtig feststellte, bedarf er neben der offensichtlich notwendigen medizinischen Versorgung professioneller Unterstützung sowie einer besonders tragfähigen und eng strukturierten Wohnsituation. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Betreuungsangebote für an Schizophrenie erkrankte Personen in den USA in medizinischer Hinsicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers klärten die Vorinstanzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sodann ab, ob ihm die zugesprochene halbe IV-Rente im Fall einer Wegweisung in die USA ausbezahlt würde, was die SVA bejahte. Unklar ist jedoch, in welchen Bundesstaat der Beschwerdeführer konkret zurückzuführen wäre und welche zweifelsohne erforderliche Begleitung durch einen Beistand eine Beiständin dort für ihn errichtet werden kann. Der Link, den die Vorinstanz aufführte, enthält einzig rudimentäre Informationen zu drei Bundesstatten ( ), wobei sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, dass der Beschwerdeführer in einen dieser Bundesstaaten ausgeschafft werden wird. Nach dem Gesagten besteht in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach eine institutionelle bzw. professionelle Begleitung in administrativen und vermögensrechtlichen Belangen auch in den USA gewährleistet sei, weiterer Abklärungsbedarf.

5.5 Ohne das Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, ergibt sich zusammengefasst, dass die Vorinstanz ihre Interessenabwägung gestützt auf einer sachverhaltsmässig lückenhaften Grundlage vorgenommen hat. Zur Verhältnismässigkeitskontrolle gehört auch die Prüfung der Frage, welche Lebensbedingungen der Betroffene im Heimatstaat (oder in einem Drittstaat) antreffen wird. Die zuständige Migrationsbehörde hat diesbezüglich die nötigen Abklärungen vorzunehmen vornehmen zu lassen; sie darf die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung (BGr, 5.Juli 2018, 2C_30/2018, E.5.3, mit Hinweis) in die Verantwortung einer nicht untersuchungspflichtigen Partei (vgl. vorne, E.3.1) verschieben. Erst recht kann sie die nämliche Untersuchungspflicht nicht auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte abwälzen.

Die Vorinstanz wird namentlich zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die notwendige fürsorgerische Begleitung erhalten wird bzw. falls dies zu verneinen ist ob ohne Begleitung durch einen Beistand eine Beiständin mit einer drastischen und lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Dabei dürften die bereits erstellten wie auch allfällige zukünftige Berichte der KlinikH eine Hilfestellung bieten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Über eine allfällige Sistierung des Rekursverfahrens wird auf neuerliches Gesuch hin von Amtes wegen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zu befinden haben.

6.

Schliesslich ist die Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin strittig. Der Beschwerdeführer ist indessen nicht legitimiert, diese Rüge vorzutragen, da er kein Interesse daran hat, dass seine Rechtsbeiständin eine möglichst hohe Entschädigung erhält. Im Gegenteil ist er aufgrund der Nachzahlungspflicht nach §16 Abs.4 VRG daran interessiert, dass die Entschädigung möglichst tief ausfällt. Deshalb ist ausschliesslich der unentgeltliche Rechtsbeistand beschwerdelegitimiert (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §16 N.111). Die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hätte somit in eigenem Namen und auf eigenes Risiko Beschwerde führen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

7.

7.1 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 26.März 2019 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung der massgeblichen Tatsachen und zu neuem Entscheid auf dieser Grundlage zurückzuweisen.

7.2 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E.7.1; BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013). Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem fachkundig vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zuzusprechen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG sowie §17 Abs.2 lit.a VRG).

7.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

7.3.1 Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

7.3.2 Gemäss §16 Abs.1 und2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, sofern sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, §16 N.20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46).

Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

7.3.3 Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt seit dem 1.Januar 2015 in der Regel Fr.220.- pro Stunde (§3 der Verordnung vom 8.September 2010 über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] in Verbindung mit §9 Abs.1 Satz1 GebV VGr). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren (vgl. Plüss, §16 N.90). Allfällige Kürzungen sind detailliert zu begründen, wenn die daraus resultierende Entschädigung tiefer ausfällt als in vergleichbaren Fällen. Demgegenüber sind pauschalisierte Kürzungen zulässig, sofern plausibel dargelegt werden kann, weshalb der geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen ist (VGr, 14.November 2018, VB.2018.00529, E.2.3).

7.4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion im neuen Entscheid zu befinden.

8.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischen-entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

10. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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