Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00299: Verwaltungsgericht
Ein Ehepaar, A und B, war in medizinischer Behandlung im Universitätsspital Zürich (USZ). Nach dem Tod von B im Jahr 2008 forderte A im März 2018 die Patientendokumentation seiner Frau an, was das USZ ablehnte. A reichte eine Beschwerde ein, die jedoch vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass A kein Recht auf die Herausgabe der Patientendokumentation seiner verstorbenen Frau hat, da dies nur den Patienten selbst zusteht. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00299 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
| Datum: | 02.10.2019 |
| Rechtskraft: | Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2019 formell erledigt. |
| Leitsatz/Stichwort: | Patientenrechte. |
| Schlagwörter: | Patienten; Patientendokumentation; Herausgabe; Patientin; Patientinnen; Original; Ehefrau; Eigentum; Einsicht; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Aufbewahrung; Akten; Gesuch; Beschwerdegegner; Interesse; Aufbewahrungsfrist; Eigentums; Originalpatientendokumentation; Anspruch; Hause; Archiv; Behandlung; Verbindung; Patientengesetzes |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 136 II 457; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2019.00299
Urteil
der 3. Kammer
vom 2.Oktober2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich Spitaldirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Patientenrechte,
hat sich ergeben:
I.
A. Am 8.Mai 2008 wurde B (geb. 1943) notfallmässig in das Universitätsspital Zürich (USZ) eingeliefert, wo sie gleichentags verstarb. Zuvor war sie schon seit vielen Jahren wegen verschiedener Erkrankungen wiederholt im USZ medizinisch behandelt worden.
B. Mit Schreiben vom 5.März 2018 wandte sich A, der Ehemann der Verstorbenen, an die Klinik für Onkologie des USZ und ersuchte um Herausgabe der gesamten über die Behandlung seiner Ehefrau geführten Patientendokumentation, da das "Eigentumsrecht" des USZ daran am 8.Mai 2018 enden werde. Der Rechtsdienst der Spitaldirektion des USZ teilte A daraufhin mit Schreiben vom 15.März 2018 unter Hinweis auf die "langjährigen Korrespondenzen und Rechtsverfahren zur Herausgabe der Patientendokumentation" seiner verstorbenen Ehefrau mit, dass das USZ sein Schreiben vom 5.März 2018 nicht beantworten werde.
II.
Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 26.März 2018, die zuständigkeitshalber von der Staatskanzlei an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet wurde, beantragte A, das USZ sei anzuhalten, ihm die gewünschte Patientendokumentation so rasch als möglich herauszugeben. Mit Verfügung vom 17.April 2019 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie aufgrund der festgestellten Rechtsverweigerung dem USZ, Parteientschädigungen sprach sie keine zu.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 8.Mai 2019 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 17.April 2019. Die Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau sei ihm in Präzisierung seines früheren Gesuchs für höchstens zwölf Monate und gegebenenfalls nur in Bezug auf die Jahre 20032008 zur Durchsicht bei sich zu Hause herauszugeben.
Die Gesundheitsdirektion beantragte am 15.Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten von A. Mit Schreiben vom 4.Juni 2019 (Datum des Poststempels) verzichtete die Spitaldirektion des USZ auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. A liess sich zu diesen Eingaben am 17.Juni 2019 (Datum des Poststempels) vernehmen, wobei er an seinen Beschwerdeanträgen festhielt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig.
2.
Hinsichtlich ihrer sachlichen Zuständigkeit für die Beurteilung des Rekurses, des Vorliegens eines Anfechtungsobjekts sowie der Frage, ob über das Gesuch des Beschwerdeführers nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann in Anwendung von §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG auf die im Ergebnis zutreffenden und vom Beschwerdeführer (und dem Beschwerdegegner) auch nicht infrage gestellten Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 17.April 2017 verwiesen werden (vgl. §31 Abs.3 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19.September 2005 [USZG] in Verbindung mit §5 Abs.1 und §18a des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5.April 2004 [PatG]). Ebenso wenig beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz trotz der festgestellten Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners die Sache nicht an denselben zurückwies und sein Gesuch wenn auch nicht in seinem Sinn materiell selber bzw. erstinstanzlich beurteilte (unten E.4). Darauf ist im vorliegenden Urteil folglich ebenfalls nicht näher einzugehen.
3.
3.1 Gemäss §18 Abs.1 der seit dem 15.Januar 2014 geltenden Version des Patientinnen- und Patientengesetzes (PatG) sind Patientendokumentationen Eigentum der Institution. Die Institution bewahrt Patientendokumentationen während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung auf (§18 Abs.2 PatG). Im Interesse der Patientin des Patienten zu Forschungszwecken kann sie die Aufbewahrungsfrist auf 30Jahre oder, in Absprache mit dem zuständigen Archiv, auf 50 Jahre verlängern (§18 Abs.3 PatG). Nach §18a Abs.1 PatG bieten Institutionen mit öffentlichen Aufgaben Patientendokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem zuständigen Archiv zur Übernahme an. Gestützt auf §18a Abs.2 PatG können Patientinnen und Patienten verlangen, dass ihre Patientendokumentation herausgegeben vernichtet wird, wenn sie vom zuständigen Archiv nicht übernommen wird wenn keine Anbietepflicht gemäss Abs.1 besteht (lit.a), ihre von einem Archiv übernommene Patientendokumentation nicht öffentlich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht personenbezogenen Forschungszwecken zugänglich gemacht wird (lit.b). Die Herausgabe gemäss §18a Abs.2 lit.a PatG kann dabei mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden (§18a Abs.3 PatG). Gemäss §19 Abs.1 PatG wird Patientinnen und Patienten auf Wunsch Einsicht in die Patientendokumentation gewährt. Das Einsichtsrecht der gesetzlichen Vertretung richtet sich nach ihrem Recht auf Aufklärung. Die Akteneinsicht kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden. Nach §19 Abs.2 PatG darf Bezugspersonen und Dritten Einsicht in die Patientendokumentation nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten aufgrund besonderer gesetzlicher Meldepflichten und -rechte einer Entbindung vom Amts- und Berufsgeheimnis gemäss Art.320 und 321 des Strafgesetzbuchs vom 21.Dezember 1937 gewährt werden.
3.2 Gemäss §18 Abs.1 der bis 14.Januar 2014 geltenden Fassung des Patientinnen- und Patientengesetzes (aPatG) blieb die Patientendokumentation Eigentum der Institution und wurde sie während zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufbewahrt. Nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsfrist konnten Patientinnen und Patienten die Vernichtung Herausgabe der Patientendokumentation verlangen, sofern für deren weitere Aufbewahrung kein öffentliches Interesse bestand. Die Herausgabe konnte mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Dritter eingeschränkt werden (§18 Abs.2 aPatG). Der anlässlich der Revision von anfangs 2014 neu aufgenommene §18a existierte in der früheren Version des Patientinnen- und Patientengesetzes noch nicht. §19 PatG erfuhr im Rahmen der Gesetzesrevision keine Änderung.
4.
4.1 Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz gingen davon aus, der Beschwerdeführer habe um Herausgabe der Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau im Original und zu seinem Eigentum ersucht. Angesichts des Wortlauts des Gesuchs vom 5.März 2018 ("Herausgabe Patientendokumentation", "gesamte genannte Doku [2 A4-Ordner]"), die Bezugnahme auf §18 PatG (gemeint wohl in der bis 14.Januar 2014 geltenden Fassung, oben E.3.2), sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nichts Gegenteiliges geltend machte und stets insbesondere das Eigentumsrecht des Beschwerdegegners an der Patientendokumentation bestritt, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. Erst in seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nun vor, mit dem Wort "Herausgabe" habe er nicht die Übertragung des Eigentums an der Patientendokumentation gemeint, sondern immer nur, dass ihm diese zur Durchsicht bei sich zu Hause für höchstens zwölf Monate zur Verfügung zu stellen sei. Er suche Informationen, nicht einen "Papierhaufen" (vorn III.A.). Entgegen dem, was aufgrund seines Gesuchs vom 5.März 2018 angenommen werden durfte, war bzw. ist dem Beschwerdeführer mit anderen Worten lediglich an einer befristeten wenn auch ungewöhnlich langen Einsicht in die Originalpatientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau gelegen.
4.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 15.Mai 2019 mit einem gewissem Recht geltend, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines "neuen" Beschwerdeantrags widersprüchlich verhalte und er den vermeintlichen Irrtum ihr gegenüber bereits früher, spätestens nach Erhalt der verfahrensleitenden Verfügung vom 28.Juni 2018, hätte klarstellen können bzw. müssen. Dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung prüfte, ob die fragliche Patientendokumentation an den Beschwerdeführer im Sinn einer unbefristeten Eigentumsübertragung und nicht bloss im Sinn einer auf längere Zeit befristeten Einsicht herauszugeben sei, hat tatsächlich der Beschwerdeführer zu verantworten.
In diesem Zusammenhang könnte sich die Frage stellen, ob der Beschwerdeführer den Streitgegenstand in unzulässiger Weise inhaltlich geändert habe (BGE 136 II 457 E.4.2; VGr, 10.April 2019, VB.2018.00830, E.6.1). Ging es ihm nämlich gerade nicht um eine "Eigentumsübertragung" bzw. Herausgabe, sondern nur um die Einsichtnahme in die Originalpatientendokumentation über seine verstorbene Ehefrau, hätte er sein Gesuch nicht auf §18a PatG (bzw. §18 aPatG), sondern auf §19 Abs.2 PatG stützen müssen (vorn E.3). Mit Beschwerde stützt er sich neuerdings denn auch auf §19 Abs.2 PatG. Allerdings vermischt der Beschwerdeführer vorliegend den Anspruch auf Akteneinsicht mit demjenigen auf Aktenherausgabe, indem er zwar die Herausgabe der Originalpatientenakten über seine verstorbene Frau an sich verlangt, die Akten aber nicht zu Eigentum erhalten will, sondern nur zur Akteneinsicht während eines Jahres, die er offenkundig nicht wie üblich bei der Institution (hier dem USZ) ausüben will. Während §19 Abs.2 PatG nur die Akteneinsicht als solche erfasst, nicht aber eine Aktenherausgabe, ermöglicht §18a PatG im Unterschied zu §19 Abs.2 PatG grundsätzlich die Aktenherausgabe, sei es auch nur zur Akteneinsicht.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich indes um einen juristischen Laien, von dem kaum erwartet werden konnte und kann, in seinem Gesuch die korrekten rechtlichen Begriffe "Herausgabe" bzw. "Einsicht" zu verwenden und vor allem der treffenden gesetzlichen Grundlage zuzuordnen. Aus dem "präzisierten" Beschwerdeantrag ist zumindest zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer (immer) an einer "physischen Übergabe" der Originalpatientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau zu sich nach Hause und nicht zwingend an einer eigentlichen Eigentumsübertragung gelegen war bzw. ist. Dass er sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung auf §18a PatG (bzw. §18 aPatG) berief und nun, nachdem ein Herausgabeanspruch von der Vorinstanz verneint wurde, sein Begehren mit Beschwerde auf §19 Abs.2 PatG stützt, ist insofern nachvollziehbar, umfasst doch der Anspruch auf Herausgabe bzw. Eigentumsübertragung ebenso den Anspruch auf blosse Einsicht. Deshalb kann auch nicht von einer unzulässigen Veränderung Erweiterung des Streitgegenstands gesprochen werden (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§1928a N.44ff.). Da der Beschwerdeführer die (vollumfängliche) Aufhebung der Verfügung vom 17.April 2019 beantragt und er sein Ziel, die Originalpatientendokumentation bei sich zu Hause befristet einzusehen, wie gesagt ebenso mit einer Herausgabe im Sinn von §18a PatG (bzw. §18 aPatG) erreichen könnte, hat das Verwaltungsgericht auch zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Herausgabeanspruch verneinte. Gleichzeitig rechtfertigt sich die weitere Prüfung, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf §19 PatG Einsicht in die Originalpatientendokumentation in der von ihm gewünschten Art zu gewähren ist, obwohl sich die angefochtene Verfügung hierzu zu Recht nicht äussert (sogleich E.5).
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog, die Aufbewahrungsfrist habe nach der notfallmässigen Einlieferung der Ehefrau in das USZ am 8.Mai 2008, dem Tag der letzten Behandlung, zu laufen begonnen. Da es sich bei der Aufbewahrung um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt handle, der auch nach dem 15.Januar 2014 angedauert habe, komme vorliegend das revidierte, neue Recht zur Anwendung. Mit Verweis auf die Weisung des Regierungsrats vom 19.September 2012 zur Teilrevision des Patientinnen- und Patientengesetzes (ABl 2012-09-28) erwog die Vorinstanz weiter, den Spitälern sei mit dem neuen §18 Abs.3 PatG die Möglichkeit gegeben worden, die Aufbewahrungsfrist in genereller Weise zu verlängern, wobei die Verlängerung immerhin im Interesse der Patientinnen und Patienten im Interesse der Forschung liegen müsse. Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend habe der Beschwerdegegner die Aufbewahrungsfrist für Patientendokumentationen im Reglement über die Informationsverwaltung am USZ geregelt und grundsätzlich auf 30Jahre festgesetzt. Dabei liege es auf der Hand, dass die generelle Fristverlängerung vorwiegend Forschungszwecken diene, werde am USZ doch regelmässig Forschung betrieben. Die Herausgabe der teilweise in Papier, teilweise elektronisch geführten Patientendokumentation der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers wäre somit erst im Jahr 2038 möglich. Zudem liege auch noch kein Entscheid über die Archivwürdigkeit vor. Generell habe der Beschwerdeführer weder heute noch in Zukunft einen Anspruch auf Herausgabe der fraglichen Patientendokumentation im Original. Solches könnten nur die Patientinnen und Patienten selber verlangen. Das entsprechende Recht erlösche mit dem Tod der Patientin des Patienten, da es sich um ein höchstpersönliches, nicht vererbliches handle. Der Beschwerdeführer könne dieses Recht daher nicht geltend machen. Damit habe er weder heute noch in Zukunft Anspruch auf Herausgabe der Originalpatientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau.
5.2 Ob die Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe der Patientendokumentation gestützt auf §18a Abs.2 lit.a PatG wie die Vorinstanz apodiktisch annimmt ausschliesslich der Patientin dem Patienten selber zusteht, eine Herausgabe nicht auch nach vorgängiger Entbindung vom Amts- bzw. Berufsgeheimnis und entsprechender lnteressenabwägung an darum ersuchende Hinterbliebene erfolgen könnte, bedarf keiner vertieften Ausleuchtung, weil die Aufbewahrungsfrist nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche in Anwendung von §70 in Verbindung mit §28 Abs.1 VRG verwiesen werden kann, vorliegend jedenfalls noch nicht abgelaufen ist und es demzufolge auch an einem Archivierungsentscheid fehlt. Mit der Festlegung der Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre bzw. in diesem Fall auf 30Jahre wird auch nicht das Diskriminierungsverbot verletzt, gilt diese Frist doch für alle Patientinnen und Patienten am USZ gleichermassen und besteht für diese gestützt auf §19 Abs.1 PatG die Möglichkeit, vor Fristablauf jederzeit Einsicht in ihre Patientendokumentationen zu erhalten. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Patientendokumentation im Original gestützt auf §18a Abs.2 lit.a PatG vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung zumindest bis auf Weiteres nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.3 Das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers an und für sich ist unbestritten. Jedoch räumt ihm auch §19 PatG keinen Anspruch darauf ein, dass ihm die Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau Teile davon im Original zur befristeten Durchsicht bei sich zu Hause zur Verfügung gestellt wird. Daran vermögen eine allfällige Einschränkung in der Mobilität die behauptete Angst vor Räumen des USZ nichts zu ändern. Gemäss dem Beschwerdegegner steht es dem Beschwerdeführer aber weiterhin frei, die Originalpatientendokumentation am USZ zu sichten und mit den ihm bereits ausgehändigten Kopien zu vergleichen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
5. Mitteilung an
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