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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00254)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00254: Verwaltungsgericht

Eine thailändische Staatsangehörige, die in der Schweiz lebt, hat aufgrund von Drogendelikten ihre Niederlassungsbewilligung verloren. Trotz ihrer langen Anwesenheit und Ehe mit einem Schweizer wird der Widerruf als verhältnismässig betrachtet, da sie wiederholt straffällig wurde. Das Gericht berücksichtigt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie die schweren Straftaten der Frau. Aufgrund ihres Verhaltens und ihrer begangenen Delikte wird die Ausweisung als gerechtfertigt angesehen, auch wenn sie gesundheitliche Probleme vorgibt. Die Gerichtskosten werden ihr auferlegt, und sie erhält keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00254

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00254
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00254 vom 29.05.2019 (ZH)
Datum:29.05.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bewilligungswiderruf nach Verurteilung zu längerfristiger Freiheitsstrafe.
Schlagwörter: Widerruf; Schweiz; Gericht; Niederlassungsbewilligung; Recht; Ehemann; Kanton; Freiheitsstrafe; Aufenthalt; Interesse; Urteil; Verbindung; Ausländer; Thailand; Aufenthalts; Aufgr; Taten; Interessen; Fernhalteinteresse; Familie; Verwaltungsgericht; Kantons; Anlass; Widerrufsgr; ältnismässig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:110 Ib 201; 122 II 433; 125 II 521; 129 II 215; 130 II 176; 135 II 377; 137 II 297; 139 I 16; 139 I 31;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00254

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00254

Urteil

der 2. Kammer

vom 29.Mai2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.

Die 1976 geborene thailändische Staatsangehörige A reiste am 19.September 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 27.Oktober 2005 in C den 1964 geborenen Schweizer D, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann erteilt wurde.

Nachdem A am 12.Juni 2008 wegen Geldwäscherei und Betäubungsmittel­delikten (Vergehen und Übertretung) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr.30.- und 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden war, wurde sie am 19.November 2008 ausländerrechtlich verwarnt.

Am 17.November 2010 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit dem 31.März 2017 ist sie im Kanton Zürich wohnhaft.

Am 30.April 2018 wurde A wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom Obergericht des Kantons C in zweiter Instanz zu einer (teilbedingten) Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr.300.- verurteilt. Das Strafurteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Aufgrund der erneuten Straffälligkeit von A widerrief das Migrationsamt am 8.Januar 2019 ihre Niederlassungsbewilligung und verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sodann setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 7.April 2019 an und entzog einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22.März 2019 ohne Ansetzung einer neuen Ausreisefrist ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17.April 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Weiter sei ihr zu bewilligen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten, sofern das Gericht die aufschiebende Wirkung nicht ohnehin als gegeben betrachten würde. Zudem wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 18.April 2019 wurde angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Mit dem vorliegenden Endentscheid entfällt die Notwendigkeit eines Entscheids über den prozeduralen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, zumal die von ihr eingereichte Beschwerde gemäss §55 in Verbindung mit §25 VRG ohnehin aufschiebende Wirkung entfaltete.

2.

2.1 Gemäss Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen werden, wenn ein Ausländer eine Ausländerin zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E.2; BGE 135 II 377 E.4.2). Nach Art.66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art.63 Abs.3 AIG hat seit dem 1.Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1.Oktober 2016 ergangen ist die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20.Juni 2018, VB.2018.00224, E.2.2.4; VGr, 20.Juni 2018, VB.2018.00299, E.3.1.4).

2.2 Die Beschwerdeführerin veräusserte und erwarb gemäss den strafgerichtlichen Erwägungen zwischen Oktober 2014 und März 2016 mehrere hundert Gramm Crystal-Meth mit hohen Reinheitsgrad sowie mehrere hundert Thaipillen mit einem Reinheitsgrad von 20 %, wodurch sie die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Kauf genommen hatte. Aufgrund dessen wurde sie am 30.April 2018 in zweiter Instanz wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von dreissig Monaten verurteilt. Die Beschwerdeführerin ist somit zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art.63 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.62 Abs.1 lit.b AIG gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten vor dem 1.Oktober 2016 begangen wurden, ist über den Widerruf nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen Verfahren zu entscheiden.

3.

3.1

3.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration zu berücksichtigen (Art.96 AIG; BGE 139 I 31 E.2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art.8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art.8 Abs.2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E.2.3.3; BGr, 1.Mai 2014, 2C_872/2013, E.2.2.3).

3.1.2 Beim Widerrufsgrund von Art.62 Abs.1 lit.b AIG (in Verbindung mit Art.63 Abs.1 lit.a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4.Juni 2014, VB.2014.00028, E.4.1; BGr, 11.Juli 2008, 2C_282/2008, E.3.1). Bei schweren Straftaten, wozu auch qualifizierte aus rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte gehören, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE139 I 31 E.2.3.2; BGE 139 I 16 E.2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21.Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E.4.2; BGr, 1.Februar 2016, 2C_608/2015, E.3; BGr, 13.Februar 2015, 2C_685/2014, E.6.1.2; BGr, 29.Juli 2013, 2C_259/2013, E.3.6).

3.1.3 Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese hier geboren und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht überwiegende private familiäre Bindungen vorbehalten auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E.2.2.1ff.BGE 122 II 433 E.2c).

3.2

3.2.1 Vorliegend deutet bereits die mehrjährige Freiheitsstrafe der Beschwerdeführerin auf ein erhebliches Verschulden hin. Aufgrund der umgesetzten Drogenmenge, der Dauer der deliktischen Tätigkeit und der hierarchischen Stellung der Beschwerdeführerin ging das Obergericht C in seinem Urteil vom 30.April 2018 von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie der Beschwerdeführerin aus. Sodann handelte die Beschwerdeführerin gemäss den strafgerichtlichen Erwägungen direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen zur Finanzierung ihrer eigenen Drogensucht bzw. zur Finanzierung ihrer Mutter in Thailand, wobei ihre Suchtproblematik bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde.

3.2.2 Die von der Beschwerdeführerin begangenen qualifizierten Drogendelikte gehören sodann nach Art.121 Abs.3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art.66a StGB zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter bzw. die Täterin aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn weder Art.121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E.2.3.2). Auch das Bundesgericht erachtet Drogendelikte, wie sie von der Beschwerdeführerin begangen wurden, ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (vgl. BGE 125 II 521 E.4a.aa; BGE 129 II 215 E.7; 130 II 176 E.4.2ff.; BGE139 I 16 E.2.2.1; BGE139 I 31 E.2.3.2).

3.2.3 Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin zuvor schon wegen eines Drogendelikts und Geldwäscherei verurteilt und ausländerrechtlich verwarnt worden war. Auch wenn diese Verurteilung bereits einige Jahre zurückliegt und nicht mehr aus dem Strafregister hervorgeht, wirkt sie sich gleichwohl zuungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGr, 30.Oktober 2013, 2C_136/2013, E.4.2; BGr, 27.März 2012, 2C_711/2011, E.5.2; BGr, 24.Februar 2009, 2C_477/2008, E.3.2.1f.)

3.2.4 Dem unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgten Wohlverhalten während und nach der Untersuchungshaft ist hingegen keine massgebliche Bedeutung zuzusprechen (vgl. BGr, 12.September 2017, 2C_172/2017, E.3.3 sowie E.3.1.2 vorstehend). Auch wenn die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre Suchtproblematik überwunden hat und sich mit dem Umzug in den Kanton Zürich von ihrem früheren (deliktgeneigten) Umfeld distanziert haben will, ist angesichts ihrer schweren Delinquenz selbst ein geringes Restrisiko nicht mehr in Kauf zu nehmen und rechtfertigt sich ein Bewilligungswiderruf überdies auch aus generalpräventiven Gründen. Sodann gingen ihre Drogengeschäfte weit über das zur Finanzierung ihrer eigenen Sucht Notwendige hinaus, weshalb ihr Eigenkonsum vom Strafgericht auch nur in geringem Mass schuldmindernd berücksichtigt werden konnte. Es kann offenbleiben, ob der Umzug in den Kanton Zürich tatsächlich mit einer Distanzierung vom bisherigen kriminellen Umfeld in C und nicht eher mit einem Wechsel des Arbeitsortes ihres Ehemanns zusammenhängt (vgl. hierzu die am 18.Oktober 2018 gegenüber der Kantonspolizei Zürich gemachten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns).

Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein gewichtiges öffentliches Fernhalte­interesse zu bejahen.

3.3

3.3.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Hierbei sind auch die Interessen ihres Schweizer Ehemanns miteinzubeziehen.

3.3.2 Obwohl die Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer ehelichen Beziehung grundsätzlich über konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen verfügt, ist ihre hiesige Integration insbesondere durch ihre wiederholte und zuletzt erhebliche Delinquenz getrübt. Aufgrund der ihr im Strafverfahren auferlegten Kosten ist sie mit rund Fr.26'000.- verschuldet, wenngleich sie diese Schulden fortlaufend abbezahlen will. Während ihres hiesigen Aufenthalts ging die Beschwerdeführerin nur sporadisch einer Erwerbstätigkeit nach, was sie mit gesundheitlichen Problemen zu entschuldigen versucht (vgl. hierzu auch E.3.3.4 nachstehend). Bei ihrer am 18.Oktober 2018 durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführten Befragung war sie auf eine Übersetzung angewiesen. Hierbei gab sie an, nicht Deutsch schreiben zu können. Ihre sozialen Kontakte in der Schweiz beschränken sich auf ihren Ehemann und einige in C wohnhafte Landsfrauen. Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz somit weder in wirtschaftlicher, sozialer noch sprachlicher Hinsicht sonderlich gut integriert. Hingegen verfügt sie weiterhin über enge Kontakte zu ihrem Heimatland Thailand, wo sie aufwuchs und sozialisiert wurde. So pflegt sie weiterhin engen Kontakt zu ihren dort lebenden Verwandten, welche sie jährlich besucht und eigenen Angaben zufolge auch finanziell unterstützt. Gemäss den Angaben ihres Ehemanns besitzt die Beschwerdeführerin in Thailand auch ein Stück Land, welches derzeit an Drittpersonen verpachtet ist und von ihrer Familie verwaltet wird. Die Beschwerdeführerin ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr eine Reintegration in Thailand nicht mehr zuzumuten wäre. Hierbei kann sie auf die Unterstützung ihrer thailändischen Verwandtschaft zählen, was sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 18.Oktober 2018 ausdrücklich bestätigte. Aufgrund ihres Grundeigentums in Thailand hat sie dort auch bereits eine gewisse wirtschaftliche Basis.

3.3.3 Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses ist auch dem Schweizer Ehemann der Beschwerdeführerin eine Trennung zuzumuten bzw. ist ein entsprechender Eingriff in das konventions- und verfassungsmässige Recht auf Familienleben im Sinn von Art.8 Abs.2 EMRK und Art.36 BV statthaft, sollte er die Beschwerdeführerin nicht nach Thailand begleiten können begleiten wollen: So liegt die von der Beschwerdeführerin zuletzt erwirkte Strafe erheblich über der Strafhöhe, welche nach der sogenannten Reneja-Praxis bei einer mit einem schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquentin einen Bewilligungswiderruf rechtfertigt (vgl. BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E.4.4). Selbst wenn die Reneja-Praxis aufgrund der langen Aufenthalts- und Ehedauer nur eingeschränkt auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, hat das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wiederholt einen Widerruf geschützt, insbesondere wenn die betroffene ausländische Person wie im vorliegenden Fall nicht in der Schweiz aufgewachsen und wiederholt straffällig geworden ist (vgl. die Zusammenstellung in BGE 139 I 16 E.2.2.3).

3.3.4 Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht ihrer Wegweisung nicht entgegen: Die Beschwerdeführerin soll eigenen Angaben zufolge zwar an Asthma und diversen Allergien leiden und wiederholt am Unterleib operiert worden sein. Entsprechende gesundheitliche Einschränkungen wurden aber weder näher substanziiert noch belegt. Zudem gab die Beschwerdeführerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren selbst an, durch ihre gesundheitlichen Probleme im Alltag nicht eingeschränkt zu sein (vgl. hierzu die Feststellungen im Strafurteil vom 30.April 2018, E.8.3.3). Vor Verwaltungsgericht äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr weiter zu allfälligen gesundheitlichen Beschwerden.

3.4 Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält­nisse der Eheleute verhältnismässig. Soweit hierdurch in das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art.8 Abs.2 EMRK bzw. Art.36 BV gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin ist zudem bereits verwarnt worden, weshalb weder eine (erneute) blosse Verwarnung im Sinn von Art.96 Abs.2 AIG noch die seit dem 1.Januar 2019 mögliche Rückstufung ihres Aufenthaltsrechts im Sinn von Art.63 Abs.2 AIG dem öffentlichen Fernhalteinteresse genügen würde.

4.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AuG einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art.96 AuG entgegen.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art.83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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