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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00173)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00173: Verwaltungsgericht

Der Text handelt von einem Mann namens A, der illegal in die Schweiz eingereist ist und dort ein Asylgesuch gestellt hat. Er wurde wegen verschiedener Straftaten verurteilt und sass im Gefängnis. Nach seiner vorzeitigen Entlassung wurde ihm die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert. A rekurrierte dagegen, jedoch wurde sein Rekurs abgewiesen. Er legte Beschwerde ein, da er angab, dass der Verzicht auf das Rechtsmittel aufgrund von Unklarheiten und fehlender Sprachkenntnisse nicht wirksam war. Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Verzicht ungültig war und wies die Angelegenheit zur weiteren Behandlung zurück. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdegegner auferlegt, und den Beschwerdeführern wurde eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00173

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00173
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:4. Abteilung/4. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00173 vom 11.12.2019 (ZH)
Datum:11.12.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Frage der Gültigkeit eines vom Beschwerdeführer 1 unterzeichneten Rechtsmittelverzichts. Die Vorinstanz war auf einen Rekurs wegen der angeblichen Gültigkeit des Verzichts nicht eingetreten.
Schlagwörter: Recht; Rechtsmittel; Rechtsmittelverzicht; Beschwerdegegner; Verfügung; Verwaltung; Formular; Rechtsanwalt; Rekurs; Empfangsbestätigung; Verfahren; Vollzug; Beschwerdegegners; Zustellung; Rechtsmittelverzicht; Kantons; Vorinstanz; Rechtsmittelverzichts; Kommentar; Rechtsmittelverzicht; Eröffnung; Vertretung; Aufenthaltsbewilligung; Rechtsmittelverzicht; Verfahren; Widerruf; Verzicht; Zeitpunkt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00173

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00173

Urteil

der 4.Kammer

vom 11.Dezember2019

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

wohnhaftimAusland,

B,
wohnhaftimAusland,

gegen

,

hat sich ergeben:

I.

A. A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Er reiste im Jahr 2010 mit seinem (2001 geborenen) Sohn B illegal in die Schweiz ein, wo sie ein Asylgesuch stellten, welches im Dezember 2013 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgewiesen wurde. Zufolge bereits am 14.Oktober 2011 erfolgter Eheschliessung von A mit einer in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen Mazedoniens wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, ebenso in der Folge seinem Sohn B. Aus dieser Ehe gingen 2012 und 2013 Kinder hervor.

A wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 27.Januar 2012 wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen (bei einer Probezeit von zwei Jahren) sowie zu einer Busse von Fr.300.- verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 21.Juni 2017 bestätigt durch ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30.April 2018 wurde er namentlich zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren wegen (teils versuchter) Erpressung, qualifizierter räuberischer Erpressung, gewerbsmässigen Wuchers und ebensolcher Hehlerei, vollendeter Anstiftung zur versuchten Nötigung, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Erschleichens eines Ausweises einer Bewilligung verurteilt.

A befand sich seit April 2013 in Untersuchungshaft, bis er im April 2016 vorzeitig in den Strafvollzug eintrat. Am 23.Dezember 2018 wurde er nach Verbüssung von zwei Dritteln der verhängten Strafe gestützt auf Art.86 des Strafgesetzbuchs (SR311.0) bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

B. Gestützt hierauf wies das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3.Dezember 2018 Gesuche von A sowie von B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab und sie aus der Schweiz weg, wobei sie das Land "auf das Ende des Strafvollzuges" von A hin unverzüglich zu verlassen hätten. Einem Rekurs hiergegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Diese Verfügung wurde zusammen mit einer Empfangsbestätigung sowie einem Formular mit dem Titel "Rechtsmittelverzicht", beide "ausfüllbar" A in die Strafvollzugsanstalt zugestellt, in welcher er sich damals noch aufhielt. A unterzeichnete beide Dokumente am 6. bzw. 7.Dezember 2018.

II.

Am 14.Dezember 2018 liess A gegen die Verfügung vom 3.Dezember 2018 an die Sicherheitsdirektion rekurrieren. Mit Zwischenentscheid vom 20.Dezember 2018 wies die Sicherheitsdirektion insbesondere sein Gesuch um Wiederherstellung aufschiebender Wirkung des Rekurses ab und trat danach aber auf das

III.

Am 13.März 2019 liess A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, auf den Rekurs einzutreten und die Sache materiell zu behandeln.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 22./26.März 2019 ausdrücklich auf Vernehmlassung.

A und B leisteten die ihnen auferlegte Kaution von Fr.2'060.- fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§41ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG, LS175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geht es um die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführer vom 14.Dezember 2018 zufolge eines zuvor vom Beschwerdeführer1 erklärten bzw. am 6.Dezember 2018 durch ihn unterzeichneten Rechtsmittelverzichts zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1 Auch im öffentlichen Verfahrensrecht kann in Angelegenheiten, über welche die Parteien rechtsgeschäftlich verfügen können, nach Erhalt einer begründeten Verfügung während laufender Rechtsmittelfrist auf ein Rechtsmittel gültig verzichtet werden, sofern dies in voller Sachkenntnis, frei und unbeeinflusst geschieht und keine Willensmängel vorliegen (BGr, 22.März 2019, 2C_865/2017, E.2.4 [in einem Verfahren betreffend Widerruf von Niederlassungsbewilligungen], und 7.Mai 2013, 2C_277/2013, E.1.4 mit Hinweis [betreffend ein Submissionsverfahren]; vgl. Oliver Zibung in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art.50 N.16 am Ende, sowie Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc.2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§1928a N.59, auch zum Folgenden).

Die Möglichkeit des vorzeitigen Rechtsmittelverzichts spielt praktisch insofern eine Rolle, als eine Partei ein Interesse am möglichst raschen Eintritt der formellen Rechtskraft haben kann (vgl. auch BGr, 20.November 2002, U139/02, E.2.4).

Ein Rechtsmittelverzicht ist nicht frei widerrufbar. Ein Widerruf ist jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Verzicht unter Willensmängeln, insbesondere aufgrund irreführender Angaben der Behörde zustande gekommen ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§1928a N.60; vgl. BGr, 22.März 2019, 2C_865/2017, E.2.4 [gegen Ende] 7.Mai 2013, 2C_377/2013, E.1.4 4.Juni 2012, 1B_307/2012, E.2 Abs.2 20.November 2002, U139/02, E.2.3).

2.2

Die Beschwerdeführer argumentieren vornehmlich, den auf den beiden Formularen "Empfangsbestätigung" und "Rechtsmittelverzicht" erscheinenden Daten (7. bzw. 6.Dezember 2018) lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer1 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts noch keine vollumfängliche Kenntnis von der Ausgangsverfügung vom 3.Dezember 2018 bzw. von deren Inhalt gehabt habe. Der damit zum Voraus erfolgte Rechtsmittelverzicht sei nicht wirksam. Zudem habe der Beschwerdeführer1 auch zufolge fehlender Sprachkenntnisse von der Verfügung und dem Formular "Rechtsmittelverzicht" faktisch bzw. inhaltlich keine Kenntnis gehabt bzw. diese nicht verstanden.

Die Umstände zeigten, dass der Beschwerdeführer1 offensichtlich einem Irrtum unterlegen sei, weil diese Erklärung bzw. dieser Verzicht nicht seinem tatsächlichen Willen entsprochen habe bzw. haben könne. In der Folge hätten sie ja auch trotz des Verzichts gegen die Verfügung rekurriert.

2.2.1 Die Ausgangsverfügung datiert vom 3.Dezember 2018. Dasselbe Datum trägt eine vom Beschwerdegegner gleichzeitig mitversandte und als "ausfüllbar" bezeichnete bzw. unterzeichenbare Erklärung mit dem Titel "Rechtsmittelverzicht betr. Verfügung Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung vom 3.Dezember 2018 [...]". Eine Empfangsbestätigung betreffend die erwähnte Verfügung sowie das "Schreiben 'Rechtsmittelverzicht' [...]" trägt das Datum des 4.Dezember 2018. Vom selben Tag datiert sodann ein Schreiben des Beschwerdegegners an die betreffende Justizvollzugsanstalt; darin werden die beigelegten Unterlagen aufgezählt, nämlich die Verfügung, das erwähnte "ausfüllbare" Schreiben, die "ausfüllbare" Empfangsbestätigung sowie ein Schreiben "Effiziente Fallbearbeitung", und es wird darum gebeten, dem Beschwerdeführer1 die Verfügung und das "Schreiben 'Rechtsmittelverzicht'" auszuhändigen und die von ihm unterschriebene Empfangsbestätigung sowie "das von [ihm] unterzeichnete Schreiben 'Rechtsmittelverzicht'" zusammen mit dem Schreiben betreffend effiziente Fallbearbeitung dem Migrationsamt zu retournieren.

Bei den Akten befinden sich sodann ein vom Beschwerdeführer1 unterzeichnetes und mit dem Datum "6.Dezember 2018" versehenes Exemplar des Formulars "Rechtsmittelverzicht", welches beim Beschwerdegegner gemäss Stempel am 12.Dezember 2018 einging, sowie die ebenfalls unterzeichnete Empfangsbestätigung versehen mit dem Datum "7.Dezember 2018".

2.2.2 Diese Daten lassen sodann auf eine vor Erhalt der Verfügung erfolgte, also vorgängige Unterzeichnung des Rechtsmittelverzichts schliessen. Die Beweislast für das Vorliegen eines rechtsgültigen Rechtsmittelverzichts liegt beim Beschwerdegegner (vgl. Art.8 des Zivilgesetzbuchs [SR210]), welcher jedoch diese Daten (bzw. die Chronologie) nicht erklärt.

Nach dem Gesagten ist der Rechtsmittelverzicht schon deswegen ungültig, weil begründete Zweifel daran bestehen, dass er nicht wie für einen gültigen Rechtsmittelverzicht vorausgesetzt nachträglich, also nach Erhalt der Verfügung erfolgte.

2.3 Den Akten lässt sich weiter namentlich Folgendes entnehmen:

Am 29.Oktober 2018 unterzeichnete der Beschwerdeführer1 eine Vollmacht zugunsten von RechtsanwaltD bzw. RechtsanwaltC betreffend das migrationsrechtliche Verfahren. Von dieser Vollmacht bzw. diesem Vertretungsverhältnis hatte der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Erlasses und der Eröffnung der Verfügung zwar noch keine Kenntnis (es wurde dem Beschwerdegegner am 12.Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht).

Aus den Akten geht indes hervor, dass auch der Beschwerdegegner selbst spätestens kurz nach dem Absenden der Verfügung vom 3.Dezember 2018 an die Justizvollzugsanstalt, allerspätestens am 10.Dezember 2018, davon ausging bzw. realisiert hatte, dass der Beschwerdeführer1 (bereits anderweitig) vertreten war und dies auch bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und deren Zustellung gewesen war, woraufhin er die Zustellung an diesen (anderen) den Beschwerdeführer1 schon seit Langem vertretenden Anwalt nachholte:

Ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 10.Dezember 2018 an die Adresse von RechtsanwaltG, welches in den beschwerdegegnerischen Akten unter dem Titel "Schreiben MA an RA" erfasst ist, hat folgenden Wortlaut: "Als Beilage übermittle ich Ihnen die Verfügung [...] vom 3.Dezember 2018 in Bezug auf Ihren obengenannten Mandanten. Ich bitte Sie, uns die beiliegende Empfangsbestätigung umgehend zu retournieren" (Hervorhebung nicht im Original). Mit einem weiteren beschwerdegegnerischen Schreiben desselben Tags wurde der Anwalt gebeten, "diese Empfangsbestätigung" zu unterzeichnen und dem Beschwerdegegner zu retournieren, was der Anwalt unter Angabe des Datums (12.Dezember 2018) denn auch tat (Eingang beim Beschwerdegegner am 14.Dezember 2018). Eine Zusendung auch des Formulars "Rechtsmittelverzicht" an den Rechtsanwalt unterliess der Beschwerdegegner.

Bei den beschwerdegegnerischen Akten liegt eine vom Beschwerdeführer1 am 9.März 2011 unterzeichnete "Generalvollmacht betreffend Vertretung Banken, Versicherung, Behörden" zugunsten von RechtsanwaltG. Dieser hatte den Beschwerdeführer1 denn auch bereits im Jahr 2011 in einem Strafverfahren sowie im Rahmen des auf die Verurteilung von Juni 2017 folgenden Berufungsverfahrens vertreten bzw. war dort als dessen "erbetene Verteidigung" aufgetreten. Hinweise darauf, dass diese Vollmacht zu irgendeinem Zeitpunkt widerrufen worden wäre, bestehen nicht (vgl. Art.34 des Obligationenrechts [SR220]). Im Gegenteil hatte der Beschwerdeführer1 auch anlässlich seiner seitens des Beschwerdegegners im Hinblick auf die in Aussicht genommene Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Widerruf am 4.September 2018 bei der Kantonspolizei in Auftrag gegebenen Befragung vom 25.September 2018 auf diesen Anwalt verwiesen, im Übrigen gar unter Angabe von dessen beinahe vollständiger Adresse (die Mandatierung von RechtsanwaltD bzw. RechtsanwaltC erfolgte, wie bereits erwähnt, wenig später, nämlich am 29.Oktober 2018). Der Beschwerdegegner hatte sich im Rahmen der Erwägungen der Ausgangsverfügung seinerseits auf diese Befragung gestützt.

2.4

2.4.1 Eine rechtsgenügende Zustellung an den bzw. die Adressaten/-in im Sinn von §10 Abs.3 VRG bedeutet im Fall, dass eine Partei eine Rechtsvertretung bestellt hat, dass die Verfügung dieser zuzustellen ist (Alain Griffel, Kommentar VRG, §10 N.66f.). Wird eine Verfügung ungeachtet eines gültigen Vertretungsverhältnisses der vertretenen Person statt der Vertretung zugestellt, so liegt ein Eröffnungsfehler bzw. eine mangelhafte Eröffnung vor (Griffel, §10 N.67 und 108f., §22 N.16f.; ferner Felix Uhlmann/Alexandra Schilling-Schwank in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.A., Zürich etc. 2016, Art.38 N.12; vgl. auch Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2.A., Zürich/St.Gallen 2019, Art.38 N.26). Vom Vorliegen eines solchen Vertretungsverhältnisses zum Zeitpunkt des Erlasses und der Zustellung der Verfügung ging auch der Beschwerdegegner nach dem oben Dargelegten offenkundig allerspätestens am 10.Dezember 2018 aus.

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts, der sich beispielsweise in Art.38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.Dezember 1968 (SR172.021) ausdrücklich geregelt findet, darf einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen (welcher Regel üblicherweise insbesondere im Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn des Laufs einer Rechtsmittelfrist Bedeutung zukommt; vgl. Plüss, §10 N.108, Griffel, §22 N.17).

Bei dieser Regel handelt es sich um eine Konkretisierung des Prinzips von Treu und Glauben gemäss Art.5 Abs.3 und Art.9 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (SR101) bzw. des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Danach haben die Bürgerinnern und Bürger einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes hat die Verwaltung insbesondere jegliche Verhaltensweise zu unterlassen, die geeignet wäre, der bzw. die Betroffene zu täuschen, und sie darf keine Vorteile ziehen aus den Folgen ihres unkorrekten Verhaltens (Kneubühler/Pedretti, Art.38 N.1; vgl. zum Vertrauensschutz als solchem Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Zürichetc. 2016, Rz.624ff.).

2.4.2 Vorliegend fällt in Betracht, dass der Beschwerdegegner nach dem Vorstehenden (oben 2.3) bereits vor der Zustellung an den Beschwerdeführer1 wusste, zumindest aber hätte wissen bzw. erkennen müssen, dass die Verfügung nicht diesem, sondern dem Rechtsvertreter zuzustellen sei. Obwohl er die Verfügung am 10.Dezember 2018 sodann noch RechtsanwaltG zustellte, verwies er im Rahmen seiner Rekursantwort vom 15.Januar 2019 gegenüber der Vorinstanz einzig auf den vom Beschwerdeführer1 unterzeichneten Rechtsmittelverzicht, ohne den Eröffnungsmangel zu erwähnen. Die Vorinstanz stellte in der Folge ihrerseits einzig auf den Rechtsmittelverzicht ab und trat auf den Rekurs gestützt hierauf nicht ein, wobei sie noch erwog, es sei nicht geltend gemacht worden, die Mandatierung von RechtsanwaltD bzw. RechtsanwaltC sei dem Beschwerdegegner vor Erlass der Ausgangsverfügung mitgeteilt worden, "was die direkte Zustellung an den Rekurrenten1 als unzulässig erscheinen lassen könnte". Bekannt gewesen war dem Beschwerdegegner wie dargelegt aber jedenfalls das mit RechtsanwaltG bestehende Vertretungsverhältnis.

2.4.3 Ein Vorwurf kann dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer1 daraus, dass er nicht realisierte, dass die Zustellung nicht an ihn, sondern an seinen Anwalt hätte erfolgen müssen, nicht gemacht werden. Dasselbe gilt auch insbesondere eingedenk seiner damaligen Situation bezüglich dessen, dass er auch das zweite Dokument sogleich unterzeichnete, das ihm nebst der (vergleichsweise) leicht verständlichen und wenig bedeutsamen Empfangsbestätigung vorgelegt wurde und welches so die Formulierung des Beschwerdegegners im Schreiben an die Justizvollzugsanstalt "von A unterzeichnet[...] [...] zu retournieren" war.

Zwar beherrscht der Beschwerdeführer1 die deutsche Sprache so weit, dass etwa die polizeiliche Befragung vom 25.September 2018 ohne Übersetzer/in durchgeführt werden konnte. Doch ist der in der Schweiz zeitweise in der Gastronomie und dem Autohandel tätig gewesene Beschwerdeführer1 wie erwähnt jedenfalls rechtsunkundig, und ist ohnedies juristische Sprache bzw. entsprechender Jargon, wie er in dem infrage stehenden Formular verwendet wird, auch für einen juristischen Laien deutscher Muttersprache schwer bzw. kaum verständlich.

2.4.4 Der Rechtsmittelverzicht ist nach dem Gesagten vorliegend auch unbeachtlich.

2.5 Im Übrigen wäre ohnedies selbst wenn kein Eröffnungsmangel vorläge von einem Willensmangel auszugehen, der nach dem oben Dargelegten zur Widerrufbarkeit des Verzichts führte.

Sofern der Rechtsmittelverzicht dem Beschwerdeführer1 überhaupt zugerechnet werden und insofern Rechtswirkungen entfalten könnte (vgl. hierzu Bruno Schmidlin, Berner Kommentar, Bern2013, Art.23/24 OR N.49f.), wäre jedenfalls vom Vorliegen eines (wesentlichen) Erklärungsirrtums auszugehen nämlich eines Irrtums über den Erklärungsakt respektive die Erklärungshandlung bzw. eines Geschäftsirrtums (vgl. Schmidlin, Art.23/24 OR N.38ff. und insbesondere N.41ff.; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, 2015, Art.24 OR N.2, 4 und 11). Der Beschwerdeführer1 war sich offenkundig nicht im Klaren über den Inhalt des in juristischer Sprache verfassten Formulars und dessen Tragweite sowie die Bedeutung seiner Unterschrift unter dieses.

Gegen Ende Oktober 2018, mithin im Nachgang zu seiner Befragung am 25.September 2018 durch die Kantonspolizei im Hinblick auf die ihm in Aussicht gestellte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, hatte er für das migrationsrechtliche Verfahren eine Rechtsvertretung mandatiert. Auch dieses Vorgehen zeigt klar, dass der Beschwerdeführer1 naheliegenderweise beabsichtigte, sich gegen die zu erwartende für ihn negative Anordnung des Beschwerdegegners zur Wehr zu setzen.

Nach dem Vorstehenden war daher auch ein Widerruf der Verzichtserklärung zulässig, welcher in der Form des am 14.Dezember 2018 erhobenen Rekurses erfolgt ist.

2.6 In grundlegender Hinsicht ist zum Vorgehen des Beschwerdegegners in diesem Fall Folgendes festzuhalten: Es erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der bevorstehenden bedingten Entlassung des Beschwerdeführers1 aus dem Strafvollzug auf den 23.Dezember 2018 bestrebt war, eine Anfechtung der Ausgangsverfügung zu verhindern und möglichst schnell die Wegweisung vollziehen zu können. Für den Beschwerdeführer1 ist diese Angelegenheit offenkundig von sehr grosser Bedeutung und sind die Konsequenzen eines Rechtsmittelverzichts dementsprechend erheblich bzw. gravierend; umso mehr noch trifft dies im Übrigen auf seinen Sohn, den Beschwerdeführer2, zu. Der Rechtsmittelverzicht lag offenkundig nicht in ihrem Interesse, sondern einzig in demjenigen des Beschwerdegegners. Dem Beschwerdeführer1 wurde unter Umgehung seiner Rechtsvertretung gleichzeitig mit dem Formular "Empfangsbestätigung" auch das auch für eine rechtsunkundige Person deutscher Muttersprache kaum verständliche infrage stehende Formular zugestellt bzw. vorgelegt, mittels welchem er erklären (können) sollte, auf eine Anfechtung der Verfügung zu verzichten (in diesem Zusammenhang vgl. etwa Schmidlin, Art.23/24 OR N.49). Zwar wurde die Zustellung der Verfügung an den Rechtsvertreter einige Tage später nachgeholt wohlgemerkt ohne das infrage stehende Formular mitzuschicken, in der Folge jedoch dennoch auch seitens der Vorinstanz einzig auf das vom Beschwerdeführer1 unterzeichnete Formular abgestellt. Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners erweist sich als treuwidrig.

2.7 Die Vorinstanz ist folglich zu Unrecht von einem gültigen Rechtsmittelverzicht durch den Beschwerdeführer1 ausgegangen und auf den Rekurs in der Folge nicht eingetreten.

3.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 7.Februar 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an diese zurückzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§65a in Verbindung mit §13 Abs.2 Satz1 VRG) und ist den Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).

5.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art.93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (SR173.110) zu qualifizieren (BGE138 I 143 E.1.2, 133 V 477 E.4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit.a) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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