E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00132)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00132: Verwaltungsgericht

Ein albanischer Staatsangehöriger, A, der illegal in die Schweiz eingereist war, hatte zwei Schweizerinnen geheiratet und zwei Kinder mit ihnen. Er hatte Schulden angehäuft und beantragte eine Niederlassungsbewilligung, die ihm jedoch aufgrund seiner Schuldenwirtschaft verweigert wurde. Trotz seiner Anstellung und seines Einkommens konnte er die Schulden nicht abbauen. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab, da er keine ernsthaften Bemühungen zeigte, seine Schulden zu regulieren. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt, und sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wurde abgelehnt. Der Entscheid kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00132

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00132
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/2. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00132 vom 17.04.2019 (ZH)
Datum:17.04.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Verweigerung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft.
Schlagwörter: Schulden; Betreibung; Niederlassungsbewilligung; Existenzminimum; Aufenthalt; Recht; Aufenthalts; Bewilligung; Schuldenwirtschaft; Schuldner; Schweiz; Ausländer; Betreibungsverfahren; Aufenthaltsbewilligung; Betreibungen; Lohnpfändung; Schuldenabbau; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; Verwaltungsgericht; Erwerbs; Migration; Verbindung; Lohnpfändungen; Neuverschuldung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00132

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00132

Urteil

der 2. Kammer

vom 17.April2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

vertreten durch RA B,

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

Der 1968 geborene albanische Staatsangehörige A reiste am 28.November 1993 illegal in die Schweiz ein und heiratete hier am 8.Januar 1994 die 1954 geborene Schweizerin C, worauf ihm am 11.Februar 1994 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt wurde. Wegen seiner rechtswidrigen Einreise wurde er zu einer fünftägigen Gefängnisstrafe verurteilt und am 30.Mai 1994 ausländerrechtlich verwarnt. Am 23.April 1997 erfolgte eine weitere ausländerrechtliche Verwarnung, nachdem der Beschwerdeführer wegen illegalen Erwerbs einer Schusswaffe zu einer dreissigtägigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war. Mit Strafbefehl vom 21.Mai 1997 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer (altrechtlichen) Busse von Fr.2'000.- bestraft.

Nachdem sich A an 30.Juni 1998 von seiner (ersten) Ehefrau scheiden liess, heiratete er am 31.Oktober 1998 die 1975 geborene Schweizerin D, worauf ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der (zweiten) Ehegattin erteilt wurde. 1999 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Am 17.März 2005 wurde auch die zweite Ehe von A geschieden. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung von A jährlich verlängert.

Während seines hiesigen Aufenthalts ging A zunächst nur unregelmässig und in wechselnden Anstellungen einer Erwerbstätigkeit nach. Zwischen dem 1. Juli 2003 und 30.Juni 2011 musste er deshalb zeitweise mit insgesamt rund Fr.56'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ab April 2011 arbeitete er Vollzeit. Seit dem 16.Dezember 2012 ist er in einem Vollzeitpensum bei angestellt, wo er einen Bruttomonatslohn von Fr.3'950.- bzw. einem Nettomonatslohn (nach Abzug der Quellensteuer) von rund Fr.3'260.- (zuzüglich 13.Monatslohn) erzielt.

Mit Verfügung vom 30.August 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum wiederholten Mal wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft ab.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7.Februar 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 25.Februar 2019 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und hierzu die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einzuholen. Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, während eine allfällige Verwarnung gar ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom Streitgegenstand nicht erfasst ist und auch aufgrund von §63 Abs.2 VRG (Verbot einer reformatio in peius) die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts überschreiten würde.

2.

2.1

2.1.1 Nach Art.34 Abs.2 lit.a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16.Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AUG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- Aufenthalts­bewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununter­brochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren und keine Widerrufsgründe vorliegen. Zudem kann die Niederlassungsbewilligung bei ungenügender Integration verweigert werden, was sich bis Ende 2018 aus Art.61 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (aVZAE) in Verbindung mit Art.96 AIG erschloss und seither aus Art.34 Abs.2 lit.c AIG ergibt.

2.1.2 Laut Art.62 Abs.1 lit.c AIG kommt eine Bewilligungsverweigerung in Betracht, wenn erheblich wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art.77a Abs.1 lit.b VZAE (vormals Art.80 Abs.1 lit.b VZAE, vgl. auch VGr, 13.Februar 2019, VB.2018.00730, E.3.1.2 mit Hinweisen [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen.

2.1.3 Bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr.80'000.- eine Wegweisung in Betracht (vgl. VGr, 12.November 2014, VB.2014.00531, E.4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21.Juli 2014, 2C_997/2013, E.2.2). Steht lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, kann auch eine geringere Verschuldung der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7.März 2018, 2C_789/2017, E.3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19.April 2017, VB.2017.00036, E.4.2). Andererseits ist bei Lohnpfändungen dem Schuldner gemäss Art.93 Abs.1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.April 1989 (SchKG) mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen, weshalb eine weitere Verschuldung bei bereits laufender Lohnpfändung in der Regel schuldhaft erscheint, könnte doch der Lebensunterhalt auch ohne die Anhäufung weiterer Schulden bestritten werden. Eine Neuverschuldung bei laufender Lohnpfändungen lässt sich jedoch insoweit entschuldigen, als bei der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigte, aber gleichwohl unvermeidbare Ausgabeposten betroffen sind, wie z.B. die laufenden Steuern nicht kassenpflichtige, jedoch notwendige Gesundheitsausgaben (vgl. BGr, 10.September 2018, 2C_27/2018, E.2.4).

2.1.4 Durch die blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in das Anwesenheitsrecht des Betroffenen und seine hier gepflegten Beziehungen eingegriffen. Auch die Interessen vorhandener Gläubiger an einem weiteren Schuldenabbau werden nicht kompromittiert, wird doch der weiter anwesenheits- und erwerbsberechtigte Schuldner nicht an einer weiteren Regulierung seiner Schulden gehindert. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft verhältnismässig erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf aufgrund der Interessen der vorhandenen Gläubiger und der privaten Beziehungen des verschuldeten Ausländers allenfalls noch nicht in Betracht kommt (vgl. auch VGr, 13.Februar 2019, VB.2018.00730, E.3.1.7 mit Hinweisen [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).

2.1.5 Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde (sogenannte "subjektive" Beweisführungslast) wobei die rechtssuchende Partei gemäss Art.90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein sie Rechte für sich ableitet, ansonsten sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (sogenannte "objektive" Beweislast; BGr, 10.SeptemberAnders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art.34 Abs.2 AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher trotz Untersuchungsgrundsatz auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat

2.2

2.2.1 Der seit über 25Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Jedoch steht einer Bewilligungserteilung seine jahrelange und erhebliche Schuldenwirtschaft entgegen: Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1.Februar 2018 summieren sich allein die offenen Verlustscheinforderungen auf Fr.135'259.-. Hinzu kommen die laufenden Betreibungsverfahren, woraus sich die vorinstanzlich angeführte Gesamtverschuldung von Fr.166'874.80 (Stand 1.Februar 2018) ergibt.

2.2.2 Der Beschwerdeführer behauptet mit Verweis auf einen Auszug über offene Betreibungen des Betreibungsamts F vom 21.Februar 2019, einen erheblichen Teil seiner Schulden abgebaut zu haben. So würden sich seine aktuell offenen Betreibungen nur noch auf Fr.78'263.20 belaufen, was gemessen an der von der Vorinstanz behaupteten Gesamtschuld von (rund) Fr.166'000.- einen erheblichen Schuldenabbau belegen würde.

2.2.3 Tatsächlich weist der im Beschwerdeverfahren eingereichte Betreibungsauszug nicht etwa auf einen Schuldenabbau, sondern auf eine fortgesetzte Schuldenwirtschaft hin: So wies der Beschwerdeführer gemäss Registerauszug am 7.Februar 2018 noch offene Betreibungen in Höhe von Fr.63'831.85 auf, während sich dieser Betrag nun innert Jahresfrist aufgrund weiterer Betreibungsverfahren Fr.78'263.20 erhöht hat. Die von der Vorinstanz angeführte Gesamtverschuldung von Fr.166'874.90 ergab sich wiederum aus den laufenden Betreibungsverfahren zuzüglich der ungetilgten Verlustscheinforderungen, weshalb sie nicht als Vergleichsgrösse zu den aktuell offenen Betreibungen geeignet ist. Sodann trifft es entgegen den Erwägungen in der migrationsamtlichen Verfügung vom 30.August 2018 nicht zu, dass der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2017 seine Schulden um Fr.13'579.20 abgebaut hat. Vielmehr entspricht dieser Betrag lediglich den im genannten Zeitraum an das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen gemäss Zahlungsliste vom 5.März 2018, während die zahlreichen neuen Betreibungsverfahren indizieren, dass der Beschwerdeführer zugleich weitere Schulden anhäufte.

2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass mit den laufenden Betreibungsverfahren teilweise lediglich alte Verlustscheinforderungen erneut in Betreibung gesetzt worden seien, ist dies zum einen nicht hinreichend substanziiert belegt. Zum anderen würde sich die Sachlage auch nicht wesentlich anders darstellen, falls die effektive Neuverschuldung aufgrund einzelner erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine allenfalls etwas tiefer ausfallen würde als aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich ist (vgl. BGr, 22.Oktober 2013, 2C_17/2013, E.2.3.1; VGr, 19.April 2017, VB.2017.00036, E.4.1). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es sodann versäumt, einen vollständigen aktuellen Betreibungsregisterauszug (inklusive aller nicht getilgten Verlustscheine) einzureichen, welcher den behaupteten effektiven Schuldenabbau belegen könnte. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die im Betreibungsregisterauszug vom 1.Februar 2018 ausgewiesenen Verlustscheinforderungen in massgeblicher Weise abgebaut und die Gesamtverschuldung reduziert werden konnte.

Damit kann von einem massgeblichen Schuldenabbau keine Rede sein.

2.3

2.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt spätestens seit dem Antritt einer Vollzeitstelle im April 2011 über ein existenzsicherndes Einkommen, mit welchem er zumindest die Anhäufung neuer Schulden hätte vermeiden können. Dies zumal sein betreibungsrechtliches Existenzminimum auch bei Lohnpfändungen unangetastet blieb und er seinen Lebensunterhalt somit nicht mit weiteren Schulden hätte finanzieren müssen. Da der Beschwerdeführer gesund ist und aufgrund seiner Einkommenssituation nur in geringem Umfang sowie direkt von seinem Lohn abgezogene Quellensteuern entrichten musste, lässt sich der stete Anstieg seiner Schulden auch nicht mit notwendigen, aber bei der Berechnung des Existenzminimums ausgeklammerten Ausgabeposten erklären. Die in den letzten Jahren eingetriebenen Forderungen stammen sodann auch überwiegend von privaten Gläubigern und Inkassostellen.

2.3.2 Insbesondere vermögen weder die behauptete Spielsucht des Beschwerdeführers noch dessen Alimentenverpflichtungen seine Schuldenwirtschaft zu entschuldigen:

2.3.2.1 So wurde der Existenzbedarf des Beschwerdeführers bei der Festsetzung seiner Unterhaltspflicht ebenfalls berücksichtigt, weshalb es ihm auch diesbezüglich ohne Eingriff in sein Existenzminimum Aufnahme neuer Schulden möglich gewesen wäre, seinen familienrechtlichen Pflichten nachzukommen. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich zwar einen Eingriff in sein Existenzminimum, da ihm nach Abzug der (vom Gemeinwesen bevorschussten) Alimente lediglich Fr.2'601.55 übriggeblieben seien, er aber gemäss Berechnung des Betreibungsamts F vom 9.August 2018 (ohne Berücksichtigung von Krankenkassenprämien) ein Existenzminimum von Fr.2'850.- aufweise. Hierzu ist aber einerseits festzuhalten, dass das Betreibungsamt die Krankenkassenkosten bei der Existenzberechnung berücksichtigt hat und beim zur Auszahlung gelangten Nettolohn von Fr.2'601.55 die (bei der Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigende) Quellensteuer bereits in Abzug gebracht wurde. Andererseits hätte sich der Beschwerdeführer um eine (gerichtliche) Anpassung seiner Unterhaltsverpflichtungen bemühen können, wenn diese seine finanzielle Leistungsfähigkeit dauerhaft überstiegen hätten. Weiter ergibt sich aus der Änderung zum Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 12.August 2015, dass er Anspruch auf einen 13.Monatslohn hat. Auch aus diesem Grund ist ein Eingriff in sein Existenzminimum nicht ersichtlich. Ferner liegt der angeführten Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts F die dazumalige Situation zugrunde, ohne dass sich hieraus auf einen früheren Existenzbedarf des Beschwerdeführers schliessen lässt.

2.3.2.2 Weder eine krankhafte Spielsucht noch konkrete Anstrengungen zur Überwindung einer solchen sind hinreichend dokumentiert, wenngleich sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer sich früher an (illegalen) Glückspielen beteiligte. Da er seine angebliche Spielsucht eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 überwunden haben will, taugt diese von vornherein nicht, die seither neu angefallenen Schulden zu erklären. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer erst im Frühjahr 2017 die Dienste einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen. Wie die seitherige Neuverschuldung des Beschwerdeführers aufzeigt, wurde der von der Schuldnerberatung G am 10.Mai 2017 vorgeschlagene Rückzahlungsplan aber nicht umgesetzt bzw. lebt der Beschwerdeführer weiterhin über seinen Verhältnissen. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass ihn eine Mitarbeiterin der Schuldnerberatung mit Bestätigungsschreiben vom 18. Juli 2018 gleichwohl als "sehr engagierte und motiviert erlebt" haben will.

2.4 Damit ist dem Beschwerdeführer zumindest die erhebliche Neuverschuldung der letzten Jahre ohne Weiteres vorzuwerfen und es kann offenbleiben, inwieweit er auch mit einer besseren Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials Schulden hätte vermeiden können. Sein bisheriges Verhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass er sich ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bemüht und inskünftig neue Schulden vermeiden wird.

Aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft im Sinn von Art.62 Abs.1 lit.c AIG in Verbindung mit Art.77a Abs.1 lit.b VZAE ist dem Beschwerdeführer deshalb zu Recht die Niederlassungsbewilligung verweigert worden. Da allein hierdurch noch nicht in sein hiesiges Aufenthaltsrecht eingegriffen wird, kann er seine Beziehungen zu hier lebenden Familienangehörigen und Bekannten weiter wie bis anhin pflegen und seine bisherige Erwerbstätigkeit fortsetzen. Die Bewilligungsverweigerung erweist sich damit auch als verhältnismässig.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a sowie §17 Abs.2 VRG).

3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss §16 Abs.1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.