Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00117: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde B unterstützte A finanziell von Januar 2004 bis April 2016. Nachdem A ein Erbe von Fr. 55'478.80 angenommen hatte, forderte die Fachstelle Soziales einen Teil des Erbes zurück. A legte Einspruch ein, der abgelehnt wurde. A reichte einen Rekurs ein, der ebenfalls abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass A keinen Anspruch auf einen Freibetrag für seine Tochter hat, da sie während des rückerstattungspflichtigen Zeitraums nicht zusammengelebt haben. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'600.-- werden A auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00117 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 29.05.2019 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen; Freibetrag. |
| Schlagwörter: | Hilfe; Rückerstattung; Freibetrag; Tochter; Verwaltungsgericht; Bezirksrat; Unterstützungseinheit; Gemeinde; Beschluss; Leistungen; Familienangehörige; Einzelrichterin; Gemeinderat; Anspruch; Hilfeempfänger; Sozialhilfe; Entscheid; Freibetrags; Einsprache; Rekurs; Übrigen; Verbindung; Familienangehörigen; Wohnsitz |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2019.00117
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29.Mai2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
gegen
I.
A. A wurde von Januar 2004 bis April 2016 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nachdem A das Erbe von Fr.55'478.80 aus dem Nachlass seines Vaters angenommen hatte, verfügte die Fachstelle Soziales mit Entscheid vom 31.Juli 2018, dass das Erbe abzüglich eines Freibetrags von Fr.25'000.00 eingefordert würde.
B. Dagegen erhob A am 3.September 2018 Einsprache beim Gemeinderat B mit dem sinngemässen Antrag ihm auch einen Freibetrag von Fr.15'000.00 für seine Tochter zu gewähren. Der Gemeinderat wies die Einsprache mit Beschluss vom 25.September 2018 ab.
II.
Hierauf erhob A am 8.November 2018 Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte erneut sinngemäss die Gewährung eines zusätzlichen Freibetrags von Fr.15'000.00. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 9.Januar 2019 ab. Verfahrenskosten wurde keine erhoben.
III.
Mit Schreiben vom 7.Februar 2019 liess der Bezirksrat C dem Verwaltungsgericht eine Eingabe von A vom 6.Februar 2019 zukommen, womit dieser den Bezirksrat um "erneute Beurteilung" seines Beschlusses vom 9.Januar 2019 und "Stellungnahme" ersucht hatte. Nachdem A mit Schreiben vom 11.Februar 2019 vom Verwaltungsgericht aufgefordert wurde seinen Beschwerdewillen ausdrücklich und schriftlich zu bestätigen, reichte er am 19.Februar 2019 eine an das Verwaltungsgericht adressierte Beschwerde ein. Er beantragte wiederum sinngemäss die Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr.15'000.00 für seine Tochter.
Der Bezirksrat C verwies am 27.Februar 2019 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Der GemeinderatB verwies am 12.März 2019 ebenfalls auf seinen Beschluss vom 25.September 2018 und verzichtete im Übrigen auf eine Beschwerdeantwort.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. §5 Abs.2 VRG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angesichts des unter Fr.20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§38b Abs.1 lit.c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§38b Abs.2 VRG).
2.
2.1 Gemäss §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wirtschaftliche Hilfe kann vom Hilfeempfänger in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zurückgefordert werden: Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten (§26 SHG) und der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug (§27 SHG).
2.2 Gemäss §27 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger u. a. aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt (Abs.1 lit.b). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich und für seine Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten hat (Abs.2). Wird gestützt auf §27 Abs.1 lit.b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten ein angemessener Betrag des Vermögensanfalles zu belassen. Gemäss SKOS-Richtlinien beträgt der Freibetrag für eine Einzelperson Fr.25'000.-, für ein Ehepaar Fr.40'000.-, zuzüglich Fr.15'000.- pro minderjähriges Kind (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 5.Ausgabe, Kap. E.3.1).
2.3 Gemäss §14 SHG, der die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe umschreibt, kann für Familienangehörige nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erhoben werden, wenn diese den gleichen Wohnsitz haben. Nach seinem Sinn und Zweck kann dieser Zusatz nur dahingehend verstanden werden, dass die Familienangehörigen eine Unterstützungseinheit bilden müssen. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung setzt auch die Rückerstattungspflicht für Leistungen an Familienangehörige voraus, dass zurzeit des Hilfebezugs eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen hat. Mangels einer Rückerstattungspflicht bei fehlender Unterstützungseinheit ist gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im umgekehrten Fall aber auch kein Freibetrag für das Kind auf die Rückerstattungsforderung zu gewähren, wenn während des rückerstattungspflichtigen Zeitraumes gar keine Leistungen für das Kind bezogen wurden (VGr, 9.April 2015, VB.2014.00530, E.5.3).
2.4 Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er während des rückerstattungspflichtigen Zeitraums nicht mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und somit auch keine Unterstützungseinheit mit seiner Tochter bildete. So wird auch von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den Monaten Januar und Februar 2004 in einem Einzelhaushalt lebte. Demgemäss bestand während des rückerstattungspflichtigen Zeitraums keine Unterstützungseinheit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Der Beschwerdeführer hat keine Leistungen für seine Tochter bezogen, weshalb auch keine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung besteht. Folglich kann er auch keinen Freibetrag bei der Berechnung der Rückerstattungsforderung für sie geltend machen.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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