Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00084: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich der Hundehaltung entschieden. Die Halterin des Hundes B wurde vom Veterinäramt mit Maulkorb- und Leinenpflicht belegt, nachdem es zu Vorfällen mit Verletzungen gekommen war. Das Veterinäramt ordnete schliesslich die Beschlagnahmung und Euthanasierung des Hundes an. Die Halterin rekurrierte gegen die Entscheidung und bekam teilweise Recht, da die Frage der Euthanasierung nicht ausreichend geprüft wurde. Dennoch wurden die anderen Anträge abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde nicht als überwiegend obsiegend angesehen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00084 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
| Datum: | 09.05.2019 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Hundehaltung: Beschlagnahmung und Hundehalteverbot. |
| Schlagwörter: | Hunde; Vorfall; Massnahme; Vorfälle; Recht; Beschlagnahmung; Interesse; Verwaltung; Verfügung; Vorinstanz; Sicherheit; Hundes; Beschwerdegegner; Rekurs; Auflage; Massnahmen; Gericht; Gesundheit; Hundehalteverbot; Sachverhalt; Gesundheitsdirektion; Tiere; Hundehalter; Verhalten; Mädchen; Maulkorb; önne |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2019.00084
Urteil
der 3.Kammer
vom 9.Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
gegen
betreffend Hundehaltung,
I.
A. A ist Halterin des Belgischen Schäferhund-Mischlings B, geboren 2006. Das Veterinäramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) verfügte am 17.Juli 2017 nach einem Vorfall, bei welchem der Hund ein Kind verletzte, vorsorglich die Maulkorb- und Leinenpflicht für den Hund B im öffentlich zugänglichen Raum.
B. Nachdem es am 28.September 2017 zu einem weiteren Vorfall gekommen war, verfügte das Veterinäramt im Beisein der Polizei am 16.Oktober 2017 die vorsorgliche Beschlagnahmung von B, welche von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) mit Verfügung vom 27.November 2017 bestätigt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2.Mai 2018 als gegenstandslos geworden ab.
C. Mit Verfügung vom 18.Januar 2018 ordnete das Veterinäramt die definitive Beschlagnahmung und Euthanasierung von B und ein unbefristetes Hundehalteverbot gegenüber A an. Es gewährte keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
II.
A. Mit Schreiben vom 9.Februar 2018 gelangte A dagegen mit Rekurs an die Gesundheitsdirektion. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
B. Die Gesundheitsdirektion hiess den Rekurs mit Verfügung vom 17.Dezember 2018 gut, soweit die Euthanasierung von B angeordnet worden war, und wies die Sache bezüglich der Euthanasierung zum Neuentscheid an das Veterinäramt zurück. Im Übrigen wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde; auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt. Sodann ordnete die Gesundheitsdirektion an, dass B bis zum Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung einem anderslautenden Entscheid vorsorglich beschlagnahmt werde. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen das Hundehalteverbot sowie gegen die vorsorgliche Anordnung entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
A. A ficht die Verfügung der Gesundheitsdirektion mit Beschwerde vom 1.Februar 2019 beim Verwaltungsgericht an. Sie beantragt unter Ausnahme der Gutheissung in Bezug auf die Euthanasierung die Aufhebung des Entscheids der Gesundheitsdirektion. Insbesondere sei ihr Hund B nicht definitiv zu beschlagnahmen und unverzüglich an sie herauszugeben, und es sei kein unbefristetes Hundehalteverbot auszusprechen. Weiter seien die Kosten der Beschlagnahmung, Unterbringung und Pflege von B nicht A aufzuerlegen und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann stellt sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Am 5.Februar 2019 und 26.Februar 2019 reichte A weitere Beweismittel ein.
B. Die Gesundheitsdirektion liess sich am 25.Februar 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt verzichtete mit Schreiben vom 1.März 2019 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. Am 8.März 2019 reichte die Gesundheitsdirektion zu den von A am 26.Februar 2019 eingereichten Beweismitteln eine weitere Stellungnahme ein. A liess sich dazu am 9.April 2019 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) zuständig. Mangels eines Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§38 Abs.1 und §38b Abs.1 VRG econtrario).
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, auf die Auferlegung der im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung, Unterbringung und Pflege ihres Hundes entstandenen Kosten an sie sei zu verzichten. Dieses Begehren stellte sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, woraufhin die Vorinstanz mit der Begründung, die entsprechende Dispositiv-Ziffer der Verfügung des Beschwerdegegners enthalte noch keine Zahlungspflicht, weshalb die Beschwerdeführerin dadurch nicht beschwert sei, nicht darauf eintrat. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift in keiner Weise aus, inwiefern diese Begründung der Vorinstanz rechtsverletzend sein sollte, weshalb auf dieses Begehren mangels Begründung nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Art.68ff. der eidgenössischen Tierschutzverordnung vom 23.April 2008 (TSchV) enthalten nähere Vorschriften über die Hundehaltung. Einzelne Bestimmungen verfolgen dabei das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art.7779 TSchV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art.77 TSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen Tiere erheblich verletzt haben ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen hat (vgl. Art.78 und Art.79 TSchV).
2.2 Zuständig für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen siehe BGr, 9.Januar 2015, 2C_545/2014, E.2.2; BGr, 3.Juni 2013, 2C_1200/2012, E.4.1; BGr, 31.Oktober 2008, 2C_386/2008, E.2.1). Gemäss Art.23 Abs.1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit.a) die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten zu züchten (lit.b). Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig (Art.23 Abs.2 TSchG). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin/des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen töten (Art.24 Abs.1 TSchG).
2.3 Gemäss kantonalem Hundegesetz vom 14.April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen (vgl. §9 Abs.1 HuG). Die zuständige Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen (vgl. §3 Abs.2 lit.g HuG). Im Massnahmenkatalog von §18 Abs.1 HuG sind insbesondere die Leinen- und die Maulkorbpflicht, der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung Rückgabe an die Zuchtstätte, was mit einer definitiven Beschlagnahme gleichzusetzen ist (vgl. BGr, 3.Juni 2013, 2C_1200/2012, E.4.1), sowie das Hundehalteverbot aufgeführt (vgl. §18 Abs.1 lit.f, g, j und 2 HuG). Als weitere Massnahme ist das Einschläfern des Hundes im Katalog enthalten (§18 Abs.1 lit.m HuG). Die Hundehalterin der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen (§18 Abs.2 HuG). Als Sofortmassnahme gemäss §19 HuG hat die Direktion unverzüglich einzuschreiten, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt (Abs.1). Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen; wenn notwendig, lässt sie den Hund einschläfern (Abs.2). Die Hundehalterin der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung. Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen (Abs.3). Gemäss §1 Abs.1 der Hundeverordnung vom 25.November 2009 (HuV) vollzieht das Veterinäramt als Verwaltungseinheit der Gesundheitsdirektion die Aufgaben, die das Hundegesetz der für das Veterinäramt zuständigen Direktion überträgt (vgl. auch §66 Abs.1 lit.b in Verbindung mit Anhang3 Ziff.5.1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates der kantonalen Verwaltung vom 18.Juli 2007 [VOG RR]).
2.4 Bei der Anordnung der erforderlichen Massnahmen steht der Vollzugsbehörde ein Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §50 N.24ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.A., Zürich/St.Gallen, 2016, Rz.409). Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art.5 Abs.2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art.36 Abs.3 BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE137 I 31 E.7.5.2; BGE136 I 87 E.3.2; BGE130 II 425 E.5.2; BGE126 I 112 E.5b; BGr, 3.Juni 2013, 2C_1200/2012, E.4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.514). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art.10 Abs.1 und 2 sowie Art.11 Abs.1 BV), vermieden werden (BGE133 I 249 E.4.2 = Pra97/2008, Nr.22, E.4.2; VGr, 20.November 2014, VB.2014.00452, E.7.1; VGr, 4.Oktober 2012, VB.2012.00317, E.4.1).
2.5 Gemäss §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und b VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch, -über- -unterschreitung sowie die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss §50 Abs.2 VRG nur zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses bezüglich der Beschlagnahmung des Hundes B damit, dass davon auszugehen sei, dass sich die einzelnen Vorfälle im Wesentlichen in der umschriebenen Weise zugetragen hätten; insbesondere trügen die teilweise widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zur Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen bei. Zu diesen Vorfällen sei es gekommen, obwohl der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bereits mehrmals auf ihre Halterpflichten aufmerksam gemacht und verwarnt habe. So habe die Beschwerdeführerin die angeordnete Maulkorb- und Leinenpflicht missachtet, weshalb es zu einem erneuten Vorfall gekommen sei. Vor diesem Hintergrund und dem Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere auch wegen deren fehlender Einsicht und Gewissenhaftigkeit, erweise sich die Beschlagnahmung des Hundes zwecks Vermeidung weiterer Vorfälle als folgerichtig. Die Beschlagnahmung sei verhältnismässig, und mildere Massnahmen kämen nicht mehr in Betracht, da sie nicht ausreichend seien, wie sich gezeigt habe.
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die beiden Vorfälle mit den kleinen Kindern nicht, allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vorfälle auf eine Pflichtverletzung ihrerseits zurückzuführen seien, habe sie den Hund doch in beiden Situationen angeleint und genügend unter Kontrolle gehabt; deshalb sei sie bezüglich des Vorfalls mit dem Jungen vom BezirksgerichtC (Urteil vom 25.Februar 2019) auch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen worden. Dass sie sich situationsadäquat verhalten habe, werde im Fall mit dem Jungen von einem Zeugen bestätigt. Auch den Vorfall mit der Joggerin bestreite sie nicht, wobei zu betonen sei, dass es zu keinerlei Verletzungen gekommen sei. Allerdings sei sie nicht in den Vorfall vom 13.April 2017, als B einen Hund attackiert und dessen Halterin gebissen haben soll, involviert gewesen. Dies habe auch das BezirksgerichtC (Urteil vom 25.Februar 2019) erkannt, als es sie vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freisprach. Das Gericht sei zum Schluss gekommen, dass der Anklagesachverhalt teilweise aktenwidrig gewesen und keine Pflichtwidrigkeit seitens der Beschwerdeführerin zu erkennen sei, weshalb es auch offenbleiben konnte, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in den Vorfall involviert gewesen sei. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschlagnahmung sei nicht verhältnismässig, komme doch mit der Auflage, eine Antabus-Therapie zu machen, eine mildere Massnahme in Betracht, die bereits früher erfolgreich gewesen sei, wozu auf die ärztlichen Berichte von Dr.med.D vom 27.November 2017 und 5.Februar 2019 zu verweisen sei. Und, da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Hundes eine erhöhte Suizidalität aufweise, weil der Hund für sie eine wichtige Stütze im Leben bilde, überwiege ihr eigenes Interesse dasjenige an der Beschlagnahmung insofern, als das öffentliche Interesse auch durch mildere Massnahmen sichergestellt werden könne. Auch dies ergäbe sich aus dem Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr.med.D, vom 27.November 2017.
4.
4.1 Bis auf den Vorfall vom 13.April 2017 bestreitet die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Vorfälle im Grundsatz nicht. Sie macht allerdings geltend, dass der Sachverhalt teilweise zu ihren Ungunsten und in Abweichung ihrer Schilderung festgestellt worden sei. Zusätzlich macht sie geltend, dass dieser rechtlich falsch gewürdigt wurde.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat zum Sachverhalt ein Strafurteil eingereicht, mit welchem sie vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung betreffend die Vorfälle vom 13.April 2017 sowie 5.Juli 2017 freigesprochen wurde (vgl. Urteil BezirksgerichtC vom 25.Februar 2019). Dies führt vorerst zur Frage, ob und inwieweit das Strafurteil, mit welchem die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen wurde, vorliegend berücksichtigt werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Massnahmen nach §18 HuG nicht darauf abzielen, Hundehalter zu bestrafen, sondern die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Insofern ist kein schuldhaftes Verhalten (im strafrechtlichen Sinn) der Hundehalterin gefordert, um eine Massnahme nach §18 HuG anzuordnen, sondern es ist eine Gefahr für die Sicherheit von Mensch und Tier erforderlich (vgl. BGr, 3.Juni 2013, 2C_1200/2012).
4.2.1 Ob eine Verwaltungsbehörde an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden ist, ist jedenfalls in Fällen fraglich, in denen die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" erging, welcher im Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. zum Sozialversicherungsrecht BGE134 V 315 E.4.5.3). Auch ist ein Verhalten, welches strafrechtlich nicht die erforderliche Schwelle erreicht, nicht in jedem Fall auch unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmässig; ob in einem Verhalten eine strafrechtsrelevante Pflichtverletzung zu erblicken ist, unterliegt der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, woran das Verwaltungsgericht nicht gebunden ist.
4.2.2 Das Strafurteil erging vorliegend zudem unbegründet; die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für den Freispruch stellen somit ohnehin eine reine Parteibehauptung dar. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr unter anderem der Vorfall vom 13.April 2017 nicht habe nachgewiesen werden können. Das Strafgericht habe offengelassen, ob sie daran beteiligt gewesen sei, da ohnehin keine Pflichtverletzung zu erkennen gewesen sei. Sollte dies zutreffen, hätte das Strafgericht den Sachverhalt insofern nicht vollständig festgestellt, weshalb das Verwaltungsgericht vorliegend ohnehin nicht an dessen Sachverhaltsfeststellung gebunden wäre.
4.3 In der Folge ist auf die Sachverhaltsdarstellungen im vorinstanzlichen Verfahren einzugehen, wobei vorab auf die den hier interessierenden Vorfällen vorangegangenen Vorfälle, Verwarnungen und Verfügungen aus den Jahren 2007 bis 2010 zu verweisen ist. Insbesondere kam es im Jahr 2007 zu einem Beissvorfall mit einem anderen Hund, wofür die Beschwerdeführerin entsprechend verwarnt und auf ihre Halterpflichten aufmerksam gemacht worden war. Auch wurde der Hund B seitens der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 mehrmals im öffentlichen Raum unbeaufsichtigt gelassen. Dies hatte seitens des Beschwerdegegners zuerst eine Verwarnung und sodann eine (vorsorgliche) Beschlagnahmung von B zur Folge, welche dann zugunsten einer Auflage (Erziehungskurs) aufgehoben wurde. Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin allerdings nicht nach. Nachdem die angetrunkene Beschwerdeführerin ihren Hund wiederum nicht angeleint mit sich geführt und nichts unternommen hatte, als dieser eine andere Hündin belästigte, wurde er am 27.Dezember 2008 erneut beschlagnahmt; er wurde jedoch wieder an die Beschwerdeführerin zurückgegeben, nachdem sie dargelegt hatte, dass sie ihr Alkoholproblem angehen werde und inzwischen auch abstinent sei. Mit Verfügung vom 5.März 2009 wurde der Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, während zweier Jahre alle sechs Monate schriftliche Berichte der Zürcher Fachstelle für Alkoholprobleme einzureichen und mit ihrem Hund einen Erziehungskurs zu besuchen. Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin bis ca.Februar 2010 nach. Am 27.April 2010 wurde B erneut unbeaufsichtigt aufgefunden, eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin ergab, dass sie wohl aufgrund des starken Alkohol- und Medikamentenkonsums den Hund vergessen hatte. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin zwei weitere Male stark betrunken und ihr Hund unbeaufsichtigt angetroffen. Daraufhin wurde sie mit Schreiben vom 2.Juni 2010 verwarnt. Am 27.Mai 2010 wurde sie durch das übermässig harte Behandeln ihres Hundes in angetrunkenem Zustand erneut auffällig. B wurde sodann bei einem weiteren Vorfall vom 25.Juni 2010 vorsorglich beschlagnahmt, als er ungenügend beaufsichtigt und freilaufend in einer Parkanlage aufgefunden wurde. Mit Verfügung vom 30.Juli 2010 wurde er definitiv beschlagnahmt und gegenüber der Beschwerdeführerin ein unbefristetes Hundehalteverbot ausgesprochen. Im nachfolgenden Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin Belege dazu ein, dass sie sich ernsthaft um Alkoholabstinenz bemühe (Therapie, Einnahme von Antabus), woraufhin der Beschwerdegegner seine Verfügung vom 30.Juli 2010 in Wiedererwägung zog, diese aufhob und der Beschwerdeführerin ihren Hund unter der Auflage zurückgab, während eines Jahrs einmal im Monat und dann während zweier Jahre alle drei Monate einen Bericht betreffend Sicherstellung der Alkoholabstinenz einzureichen. Dieser Auflage kam die Beschwerdeführerin stets nach, der letzte Bericht der KlinikE, ausgestellt durch Dr.med.D, erfolgte am 28.Oktober 2013.
4.3.1 Im Weiteren kam es in den Jahren 2013, 2016 und 2017 erneut zu Vorfällen, in die der Hund B sowie die Beschwerdeführerin involviert waren; diese bilden Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Insbesondere soll B am 23.April 2013 ein Mädchen, welches den angeleinten Hund streicheln wollte, in den Arm und die Wange gebissen bzw. gekratzt haben. Gemäss der Mutter des Mädchens habe die Hundehalterin nichts dagegen unternommen. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge dazu Stellung und führte aus, dass das Mädchen seitlich in den Hund gerannt sei und sich auf ihn gestürzt und ihn am Hals gepackt habe. Der Hund sei total erschrocken, er habe aber nicht gebissen, die Schramme stamme ihrer Ansicht nach von den Krallen. Sie habe das Mädchen sofort weggenommen, bis dann die Hortmitarbeiterin gekommen sei, die das Kind unbeaufsichtigt gelassen habe. In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Mädchen zuerst gefragt habe, ob es den Hund streicheln dürfe, was die Beschwerdeführerin bejaht habe. Danach sei die Beschwerdeführerin weiter zu einer Parkbank gegangen, als sich das Mädchen im Laufschritt genähert habe was sie nicht bemerkt habe und in B hineingerannt sei. In der Folge hielt der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 4.Juni 2013 fest, dass er es als erwiesen erachte, dass das Mädchen den Hund streicheln wollte und dabei von B im Gesicht verletzt worden sei. Dies ergibt sich sodann auch aus der Meldung des Arztes des Mädchens und wird im Grundsatz von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Davon ist deshalb auszugehen. Ob das Mädchen den Hund bereits zuvor gestreichelt hatte, spielt grundsätzlich keine Rolle, könnte sogar im Gegenteil dazu führen, dass dies die Reaktion von B, da er bereits kurz zuvor vom Mädchen gestreichelt wurde, umso unverständlicher erscheinen lässt. Der Beschwerdegegner machte im Schreiben vom 4.Juni 2013 die Beschwerdeführerin zudem auf ihre Halterpflichten aufmerksam, insbesondere müsse die Aufsicht jederzeit der konkreten Situation angemessen sein; dem Verhalten von Kindern sei Rechnung zu tragen, indem der Hund nie unbeaufsichtigt mit Kindern zusammen sein dürfe, und der Beschwerdeführerin werde empfohlen, den Hund jeweils so zu platzieren, dass keine unkontrollierte bzw. unbemerkte Kontaktaufnahme stattfinden könne.
4.3.2 Nach einem Vorfall vom 28.Januar 2016, als der nicht angeleinte B einen kleinen Hund verletzt haben soll, sodass dieser u.a. eine Hüftluxation erlitten habe, machte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Halterpflichten aufmerksam. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Vorfall nicht. Sie führt in ihrer Stellungnahme an, dass der kleine Hund aggressiv gebellt habe und sich der viel schwerere B deshalb auf diesen Hund gelegt habe, weshalb es sein könne, dass sich der kleine Hund an der Hüfte verletzt habe, aber zugebissen habe B nicht. Von diesem von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt ging die Vorinstanz in ihrem Entscheid sodann auch aus.
4.3.3 Am 5.Juli 2017 soll der Hund B einen kleinen Jungen (22Monate alt) gebissen haben, sodass dieser ärztlich behandelt werden musste (Tetanus-Immunisierung, Wundreinigung, Antibiotika). Gemäss der Mutter des Jungen sei der Junge auf der Wiese vor der F-Kirche an einem Hund vorbeigegangen. Der Hund sei plötzlich aufgesprungen und habe den Jungen ins Gesicht gebissen. Die Hundehalterin habe sie beschimpft, ihr die Schuld zugewiesen und gesagt, sie als Mutter müsse besser auf das Kind aufpassen. Die Beschwerdeführerin gab an, den Vorfall nicht beobachtet zu haben, da sie genau in diesem Moment ihr Oberteil ausgezogen habe; jedenfalls sei B angeleint gewesen, und sie habe ihn bellen und das Kind schreien gehört. Sie gehe davon aus, dass der Junge an B vorbeigegangen sei bzw. diesen angefasst habe und B erschrocken sei und deshalb zugeschnappt habe. Die Mutter des Jungen sei mindestens 25Meter vom Jungen entfernt gewesen. Anlässlich der Zeugenbefragung eines damals anwesenden gut befreundeten Bekannten der Beschwerdeführerin gab dieser am 19.April 2018 an, der Hund sei angebunden gewesen, er und die Beschwerdeführerin hätten gleich daneben auf dem Boden der Wiese gesessen, als ein Kind auf den Hund zugerannt sei und diesen am Schwanz angefasst habe. Daraufhin sei der Hund erschrocken und habe nach dem Kind geschnappt bzw. das Kind sei über den Hund gefallen. Die Mutter sei etwa zwei bis drei Meter von ihnen entfernt gewesen. Laut dem Notfallbericht des Arztes im Spital H vom 6.Juli 2017 handelt es sich bei der Verletzung um eine Bissverletzung. Jedenfalls kann wie sich unten zeigen wird offengelassen werden, ob der Junge den Hund nun unvermittelt anfasste, sodass dieser erschrak, ob der Hund aus einem anderen Grund erschrocken ist und den Jungen verletzte (vgl. 5.1.1).
Weil dies nicht der erste Vorfall war, bei welchem durch B ein Kind ein anderer Hund verletzt wurde, ordnete der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 17.Juli 2017 als Sofortmassnahme für ihn eine Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum an und entzog einem allfälligen Rekurs dagegen die aufschiebende Wirkung.
4.3.4 Daraufhin wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Hund in einen weiteren Vorfall vom 13.April 2017 verwickelt gewesen sein könnten. Und zwar meldete eine Hundebesitzerin, dass ihr Husky an der Bushaltestelle von einem anderen Hund vermutlich einem belgischen Schäferhund angegriffen und in den Hals gebissen worden sei. Als sie dazwischengehen wollte, habe der andere Hund sie in die Hand gebissen. Die andere Hundehalterin habe nur gesagt "selber schuld", sei in den Bus gestiegen und davongefahren. Die Beschreibung der Husky-Besitzerin trifft auf die Beschwerdeführerin und ihren Hund zu, sodann erkannte die Huskybesitzerin die Beschwerdeführerin aufgrund einer Wahlbildkonfrontation. Die Beschwerdeführerin bestreitet, etwas damit zu tun zu haben. Aufgrund ihrer Alkoholprobleme, die sich (gemäss den Akten) seit etwa 2016 wieder aktualisiert haben, und der vergangenen Vorfälle, bei welchen die Beschwerdeführerin teilweise ihren Hund im Park vergessen hatte, erscheint dies allerdings wenig glaubwürdig; vielmehr erscheint es möglich, dass sie den Vorfall angesichts ihres wieder zunehmenden Alkoholkonsums schlicht vergessen hat. Auch hat die Husky-Besitzerin die Beschwerdeführerin ziemlich zutreffend beschrieben und auf der Wahlbildkonfrontation wiedererkannt, ebenfalls liegt die Bushaltestelle in der Nähe der Wohnung der Beschwerdeführerin. Es ist daher vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen.
4.3.5 Am 28.September 2017 sprang der unangeleinte Hund B eine langsam vorbeigehende Joggerin unvermittelt von hinten an. Der Hund habe nach dem Shirt der Joggerin geschnappt und daran gezogen. Die Beschwerdeführerin war stark alkoholisiert und zeigte sich uneinsichtig, bestreitet den Vorfall aber nicht. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 28.September 2018 wegen Übertretungen im Sinn des HuG (Missachten der auferlegten Maulkorb- und Leinenpflicht) mit einer Busse bestraft.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass ihr an den (meisten) sich zugetragenen Vorfällen keine Schuld zukomme bzw. ihr keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Wie oben ausgeführt (E.4.2), ist ein schuldhaftes Verhalten (im strafrechtlichen Sinn) der Hundehalterin keine notwendige Voraussetzung, um eine Massnahme nach §18 HuG anzuordnen, sondern es bedarf einer Gefahr für die Sicherheit von Mensch und Tier (vgl. BGr, 3.Juni 2013, 2C_1200/2012). Zwar geht das Gesetz davon aus, dass das Sicherheitsrisiko nicht vom Hund an sich ausgeht, da grundsätzlich immer entscheidend ist, wie ein Hund von einer Person gehalten und geführt wird. Dabei werden aber umso strengere Anforderungen an die hundehaltende Person gestellt, je problematischer das Wesen und Verhalten des Hundes ist; die hundehaltende Person ist insbesondere in jeder Situation verpflichtet, den Hund adäquat zu halten und zu führen. Werden Menschen Tiere in der bestimmungsgemässen Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigt, ist bereits von einer mangelnden Beaufsichtigung auszugehen (§9 Abs.1 lit.a HuG; Weisung des Regierungsrates zum Hundegesetz, 18.April 2007, ABl2007 747, 755). Das pflichtgemässe Verhalten von hundehaltenden Personen ist bei der Frage, mit welchen Massnahmen die öffentliche Sicherheit gewährleistet werden kann, zu berücksichtigen.
5.1.1 Ein von der Beschwerdeführerin und ihrem Hund B ausgehendes Sicherheitsrisiko ist nur schon aufgrund der hohen Anzahl an Vorfällen, bei welchen Mensch Tier beeinträchtigt wurden, erstellt (oben, E.4.3). Der Beschwerdeführerin ist zudem auch entgegenzuhalten, dass sie trotz einem ersten Vorfall mit einem Kind (im Jahr 2013) und der damaligen Verwarnung durch den Beschwerdegegner die Gefahr offensichtlich unterschätzte und den Hinweis des Beschwerdegegners, der Hund sei jeweils so zu platzieren, dass keine unkontrollierte bzw. unbemerkte Kontaktaufnahme stattfinden könne, um so dem Verhalten von Kindern Rechnung zu tragen, nicht berücksichtigte. Kommt noch dazu, dass die Beschwerdeführerin angab, dass B Probleme mit der Hüfte habe, auf Berührungen empfindlich reagiere und deshalb auch schon sie angeknurrt habe. Diese Beobachtung hätte ihr umso mehr Anlass geben müssen, den Hund so zu platzieren, dass spielende Kinder mit ihm nicht in Kontakt treten können bzw. ihn am Hinterteil anfassen können. Gerade im Umgang mit Kindern muss eine Hundehalterin jeweils auch unberechenbares Verhalten sowohl des Hundes als auch des Kindes in ihre Aufsichtspflicht einbeziehen (vgl. VGr, 4.Oktober 2012, VB.2012.00317, E.4.3.3).
5.1.2 Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz werfen der Beschwerdeführerin Uneinsichtigkeit vor. Diese zeige sich darin, dass die Beschwerdeführerin jeweils die Schuld an den Vorfällen den anderen Beteiligten zuschiebe und die Vorfälle zu verharmlosen versuche. Dadurch sei ersichtlich, dass sie das problematische Verhalten des Hundes nicht einzuschätzen vermöge und nicht in der Lage sei, das Gefährdungspotenzial zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann zugestimmt werden. Ihre Uneinsichtigkeit zeigt sich aber vor allem darin, dass sie im Wissen um die ihr auferlegte Maulkorb- und Leinenpflicht B trotzdem frei laufen liess und es erneut zu einem Vorfall kam, bei welchem eine Person (die Joggerin) beeinträchtigt wurde, womit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist (siehe oben, E.5.1). Das Missachten der Maulkorb- und Leinenpflicht ist jedenfalls nicht mit der von der Beschwerdeführerin angeführten gesundheitlichen Situation entschuldbar. Da ihre Uneinsichtigkeit so zu einem weiteren Vorfall geführt hat, kann diese sehr wohl bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos berücksichtigt werden. Dass es sich bei der Verletzung der (vorsorglichen) Maulkorb- und Leinenpflicht nicht um die erste Missachtung von Auflagen handelte und die Beschwerdeführerin bereits mehrfach auf ihre Halterpflichten aufmerksam gemacht und verwarnt worden war, fällt ebenso ins Gewicht.
5.1.3 Auch ist eine gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin mit der Situation zu erkennen. So gab sie am 23.September 2017, als sie stark betrunken von einer Polizeipatrouille aufgegriffen wurde, an, dass sie nicht gerne mit dem Hund rausgehe, da es immer wieder zu Problemen komme, weil der Hund aggressiv werde, wenn ihn andere Hunde anbellten. Ihre Aussage in der Beschwerdeschrift, sie sei missverstanden worden und zudem alkoholisiert gewesen, vielmehr habe sie damit gemeint, dass B von den kleinen Hunden im Quartier jeweils angekläfft werde, was sowohl bei ihr als auch bei B Stress verursache, erscheint wenig glaubhaft.
5.1.4 Es besteht aufgrund dieser Umstände ein grosses öffentliches Interesse daran, dass B zur Verhinderung einer Gefahr für Menschen und Tier der Beschwerdeführerin entzogen bleibt (vgl. BGE136 I 1 E.5.4.1).
5.2 Massnahmen müssen geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und im Hinblick auf dieses Ziel ebenso erforderlich sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.522, 527).
5.2.1 Zwar können die Auswirkungen von Beissvorfällen mit dem Tragen eines Maulkorbs auf ein Minimum reduziert werden. Allerdings führt die Beschwerdeführerin selber aus, dass nicht erstellt sei, ob die Verletzungen des Mädchens vom 16.April 2013 von Zähnen Krallen verursacht worden seien. Zudem verletzte B im Januar 2016 einen kleineren Hund, indem er sich auf diesen legte. Insofern wäre eine Maulkorbpflicht nur begrenzt geeignet, weitere Vorfälle zu verhindern. Dasselbe gilt für eine allgemeine Leinenpflicht, da laut der Beschwerdeführerin sowohl der Vorfall vom 16.April 2013 als auch jener vom 5.Juli 2017 durch einen angeleinten B verursacht wurden.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin erklärt sich bereit, wieder eine Therapie mit Antabus zur Einhaltung der Alkoholabstinenz aufzunehmen, um sicherzustellen, dass es nicht zu weiteren Vorfällen komme. Dass sie unter dieser Behandlung zu einer pflichtgemässen Hundehaltung samt Einhaltung von allfälligen Massnahmen befähigt sei, bestätige ihr behandelnder Psychiater Dr.med.D. Deshalb komme anstelle der Beschlagnahmung die Herausgabe des Hundes unter der Auflage der Alkoholabstinenz als mildere Massnahme infrage. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden; aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Antabus-Therapie, zu welcher sie mit Verfügung vom 30.Juli 2010 verpflichtet worden war, bis Oktober 2013 fortführte. Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall vom 16.April 2013 ereignete, obwohl die Beschwerdeführerin nicht unter Alkoholeinfluss stand. Dasselbe gilt für den Vorfall vom 5.Juli 2017, zu welchem sie angab, nicht alkoholisiert gewesen zu sein, bzw. nur ein Bier getrunken zu haben. Insofern ist fraglich, ob mit der Auflage einer erneuten Therapie mit Antabus dem Sicherheitsrisiko angemessen entsprochen werden kann. Zudem bietet die Beschwerdeführerin aufgrund der gesamten Umstände auch zu wenig Gewähr dafür, dass sie erneute Auflagen zuverlässig einhält; wie die Vorinstanz zu Recht festhält, konnten frühere Ermahnungen, Verwarnungen und Auflagen die Beschwerdeführerin nicht nachhaltig dazu anhalten, ihre Aufsicht über den Hund zu verbessern.
5.2.3 Insgesamt kommen keine milderen Massnahmen in Betracht, die das Interesse an der öffentlichen Sicherheit genügend gewährleisten könnten.
5.3 Eine Verwaltungsmassnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tief greifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.555ff.).
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht als eigenes Interesse geltend, dass sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und insbesondere im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Hundes eine erhöhte Suizidalität aufweise. Der Hund B sei bereits seit zwölf Jahren an ihrer Seite und somit eine wichtige Stütze in ihrem Leben. Dementsprechend bestehe eine sehr starke emotionale Bindung zwischen ihr und ihrem Hund. Bei einer definitiven Beschlagnahmung drohe eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gar ein Suizid.
Der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr.med.D, bestätigt die Auswirkungen der Trennung vom Hund auf die Beschwerdeführerin; die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin habe sich seit der Beschlagnahmung deutlich verschlechtert, und sie leide unter der Trennung. Bei einer definitiven Beschlagnahmung wäre nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin versuchen würde, sich zu suizidieren. Dieses Interesse der Beschwerdeführerin, insbesondere die Auswirkung auf ihre psychische Gesundheit, ist zu berücksichtigen.
5.3.2 Auch der Umstand, dass es seit der letzten Beschlagnahmung (im Jahr 2010) für längere Zeit keine gehäuften Vorfälle mehr gab, bildet ein Element, das neben anderen beim Entscheid zu berücksichtigen ist. Allerdings fliesst ebenso in diese Interessenabwägung ein, dass der Beschwerdegegner immer wieder Verwarnungen und Ermahnungen ausgesprochen hat und der Beschwerdeführerin damit zahlreiche Chancen für eine Verbesserung der Haltung eingeräumt hat.
5.3.3 Vorliegend besteht nach dem oben Ausgeführten (insbesondere aufgrund der Anzahl der Vorfälle und des Umstands, dass dabei auch Kinder verletzt wurden) zweifellos ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Hund B unter der Haltung der Beschwerdeführerin keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Demgegenüber hat das private Interesse der uneinsichtigen Beschwerdeführerin, ihren Hund zurückzuerhalten, in den Hintergrund zu treten, mag diese Massnahme sie auch schwer treffen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als in jeder Hinsicht verhältnismässig, und die Beschwerde ist in Bezug auf die Beschlagnahmung des Hundes B abzuweisen.
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zum Hundehalteverbot aus, dass die geschilderten Vorfälle die Vernachlässigung der Halterpflichten und die mangelnde Kontrolle der Beschwerdeführerin über ihren Hund aufzeigten. Auch mangle es ihr an Einsicht in Zweck und Notwendigkeit einer sicheren Hundehaltung. Die Beschwerdeführerin vermöge demnach nicht jederzeit eine sichere Hundehaltung zu gewährleisten, weshalb das öffentliche Interesse am Hundehalteverbot gross sei und die Interessen der Beschwerdeführerin überwiege.
6.2 Der Beschwerdeführerin zufolge trifft es nicht zu, dass sie nicht jederzeit eine sichere Hundehaltung zu gewährleisten vermöge, da dem mit der Auflage in Form einer kontrollierten Antabus-Therapie begegnet werden könne. Die Anordnung eines unbefristeten Hundehalteverbots sei in keiner Weise gerechtfertigt und zudem unverhältnismässig.
6.3 Wie sich gezeigt hat, ist die Beschwerdeführerin nicht jederzeit in der Lage, ihren Hund richtig zu beaufsichtigen und die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit Menschen und Tiere nicht gefährdet bzw. in der bestimmungsgemässen Nutzung des frei zugänglichen Raums nicht beeinträchtigt werden. Auch wenn die vom Hund B ausgehende Gefährlichkeit teilweise auf dessen Alter und gesundheitliche Probleme zurückzuführen sein dürfte, liegen die geschilderten Vorfälle auch in der mangelnden Kontrollfähigkeit und Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin begründet, weshalb eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung auch bei der Haltung eines anderen Hundes nicht gewährleistet erscheint. Dieser Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch nicht mit milderen Massnahmen Auflagen begegnet werden; dazu kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (E.5). Diese Umstände allein genügen, um ein Hundehalteverbot auszusprechen, es bedarf nicht zusätzlich noch tierschutzrelevanter Gründe wie einer nicht tiergerechten Haltung. Ob die Hundehaltung der Beschwerdeführerin soweit diese nicht alkoholisiert war jeweils dem Tierwohl genügte bzw. den Mängeln bei der tiergerechten Haltung mit einer Antabus-Therapie begegnet werden könnte, kann demnach offenbleiben. Auch wenn das Hundehalteverbot für die Beschwerdeführerin eine einschneidende Massnahme darstellt, überwiegt auch hier das erhebliche Interesse an der öffentlichen Sicherheit. Der Entscheid erweist sich auch diesbezüglich als rechtmässig, und die Beschwerde ist in Bezug auf das ausgesprochene Hundehalteverbot abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren. Die Vorinstanz wies ihr Gesuch mangels Mittellosigkeit ab.
7.2 Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§16 Abs.1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §16 N.80f.).
7.3 Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bedarf. Insbesondere ist dafür nach Abzug eines angemessenen "Notgroschens" auch Vermögen unbesehen der Art der Vermögensanlage zu berücksichtigen, sofern dieses verfügbar ist (Plüss, §16 N.27; BGr, 2.Juli 2010, 4A_294/2010, E.1.3).
7.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihrem Einkommen von monatlich Fr.2'190.- Ausgaben von insgesamt Fr.3'316.80 gegenüberstünden und somit eine Unterdeckung von monatlich rund Fr.1'130.- resultiere. Sie verfüge zwar über ein Vermögen von Fr.122'624.50, wobei es sich um die Reste der früheren Pensionskasse handle und somit um ihre einzige und spärliche Altersvorsorge. Der ihr von der EL angerechnete Vermögensverzehr von 1/15 sei zu berücksichtigen, ebenso ihre Schulden, wobei sie geltend macht, über ausstehende Betreibungen im Betrag von rund Fr.20'000.- zu verfügen. Im Weiteren sei sie gemäss der angefochtenen Verfügung kostenpflichtig für die Unterbringung von B im Tierheim; diese Kosten dürften sich voraussichtlich auf Fr.18'000.- belaufen und seien als Schulden mitzuberücksichtigen. Sodann seien die bisherigen und künftigen Anwaltskosten als Schulden anzurechnen.
7.3.2 Das Konto der Beschwerdeführerin weist per 31.Dezember 2018 ein Guthaben von Fr.122'624.50 auf. Inwiefern sich das Vermögen in der Zwischenzeit während rund vier Monaten um Fr.35'000.- reduziert haben soll, ist nicht ersichtlich.
Zwar trifft es zu, dass Schulden bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Vermögens mitzuberücksichtigen sind. Allerdings geht aus den von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bloss hervor, dass sie beim Betreibungsamt Schulden von rund Fr.3'300.- beglichen hat; dass sie weitere ausstehende Betreibungen hat, findet in den eingereichten Akten keine Stütze. Insofern verbleibt der Beschwerdeführerin selbst nach Abzug der Unterbringungskosten von B sofern diese überhaupt als Schulden zu berücksichtigen wären und der Berücksichtigung eines angemessenen "Notgroschens" ein namhafter Betrag, um für die Kosten dieses Verfahrens (Gerichts- und Vertretungskosten) aufzukommen.
7.4 Die Berücksichtigung ihres Vermögens bei der Beurteilung ihrer Mittellosigkeit erweist sich als zumutbar, und sie hat nicht als mittellos zu gelten. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Vorinstanz erweist sich mangels gegebener Voraussetzungen als rechtmässig, und die Beschwerde ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen.
8.
8.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren aufgrund der teilweisen Gutheissung des Rekurses, wobei ihr auch unter dem Aspekt der aussergewöhnlichen Umstände insbesondere der ausserordentlichen Tragik des Falls, eine Parteientschädigung zustehe.
Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zu.
8.2 Nach §17 Abs.2 VRG kann die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, wobei ein überwiegendes Obsiegen gemäss Rechtsprechung genügt (so z.B. VGr, 23.Januar 2019, VB.2018.00057, E.2.2). Obsiegt eine Partei aber weniger als zur Hälfte, so wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (Plüss, §17 N.21). Sodann kann das Unterliegerprinzip namentlich zulasten Verfahrensfehler begehender Vorinstanzen durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt verdrängt werden (Plüss, §17 N.21; VGr, 4.Januar 2019, VB.2018.00051, E.2.2 Abs.2 mit Hinweisen).
8.3 Die teilweise Gutheissung des Rekurses ist daraufhin zurückzuführen, dass der Beschwerdegegner zur Klärung der Frage, ob der Hund einer Drittperson herausgegeben werden könnte und somit auf eine Euthanasierung zu verzichten wäre, keine Abklärungen vorgenommen hat. Die Vorinstanz hiess den Rekurs diesbezüglich gut und wies die Sache in diesem Umfang an den Beschwerdegegner zum Neuentscheid zurück. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin wie der Verzicht auf die Beschlagnahmung und die Herausgabe des Hundes B sowie der Verzicht auf das Hundehalteverbot wurden von der Vorinstanz abgewiesen.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt besondere Umstände vorbehalten die beschwerdeführende bzw. rekurrierende Partei als obsiegend (BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013, E.3.2f.; VGr, 7.Juni 2018, VB.2018.00153, E.5). Die Beschwerdeführerin hat somit bezüglich ihres Antrags vor der Vorinstanz, der Hund B sei nicht zu euthanasieren, obsiegt. Der Rekurs wurde allerdings in Bezug auf die anderen Anträge abgewiesen, soweit die Vorinstanz darauf eintrat. Es kann nicht gesagt werden, dass der Verzicht auf die Euthanasierung den Hauptantrag bildete, vielmehr sind alle drei materiell beurteilten Anträge als gleichwertig zu betrachten, weshalb die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht als überwiegend obsiegend zu betrachten war. Auch lagen keine Gründe vor, die eine Abweichung vom Unterliegerprinzip gerechtfertigt hätten, insbesondere war dem Beschwerdegegner trotz fehlender Sachverhaltsabklärungen kein schwerwiegender Verfahrensfehler vorzuwerfen. Auch aus Billigkeitsgründen drängte sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an die überwiegend unterliegende Beschwerdeführerin nicht geradezu auf. Somit ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen und der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.
9.
9.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§13 Abs.2 VRG; §17 Abs.2 VRG).
9.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit (siehe oben E.7.3.2) ist dieses Gesuch allerdings abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.