Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00052: Verwaltungsgericht
Die Beschwerdeführerin A wurde von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, aber die Sozialbehörde lehnte die Übernahme der Kosten für Ausbildung und Coaching bei der C GmbH ab. Der Bezirksrat und das Verwaltungsgericht wiesen die Rekurse von A ab, da Zweifel an der Notwendigkeit der Ausbildung und den hohen Kosten bestanden. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass A sich zuerst beruflich integrieren und ihre Deutschkenntnisse verbessern solle, bevor weitere Ausbildungen geprüft werden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde von A ab und legte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'120.- auf A.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2019.00052 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/3. Kammer |
| Datum: | 23.05.2019 |
| Rechtskraft: | Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.08.2019 nicht eingetreten. |
| Leitsatz/Stichwort: | Sozialhilfe: Gesuch um Übernahme von Praktikumskosten. |
| Schlagwörter: | Arbeit; Ausbildung; Praktikum; Verwaltungsgericht; Sozialhilfe; Leistung; Richtlinien; Leistungen; Ermessen; Beschluss; Coaching; SKOS-Richtlinien; Übernahme; Praktikums; Vorinstanz; Deutsch; Person; Umschulung; Deutschkenntnisse; Ermessens; Kammer; Bezirksrat; Beschlusses; Verbindung; Lebensunterhalt; ähren |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2019.00052
Urteil
der 3.Kammer
vom 23.Mai2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern als Unterstützungseinheit seit September 2002 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 3.Juli 2018 lehnte es die Sozialbehörde ab, für A die für die Ausbildung zur sowie für das Coaching durch die C GmbH anfallenden Kosten in der Höhe von Fr.36'000.- (zwölf Monate à Fr.3'000.-) als situationsbedingte Leistung zu übernehmen.
II.
In der Folge erhob A am 6.August 2018 Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 3.Juli 2018. Mit Beschluss vom 13.Dezember 2018 wies der Bezirksrat das Rechtsmittel indes ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. A gelangte daraufhin am 27.Januar 2019 (Datum des Poststempels) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 13.Dezember 2018.
B. Mit Präsidialverfügung vom 28.Januar 2019 setzte das Verwaltungsgericht A eine Frist von zehn Tagen an, um die Beschwerdeschrift mit ihrer persönlichen Originalunterschrift zu versehen und dem Verwaltungsgericht zurückzusenden, eine Vollmacht derjenigen Person nachzureichen, die für sie die Beschwerdeschrift unterzeichnet habe. Nachdem A mittels Kopie ihres amtlichen Ausweises hatte belegen können, dass ihre Unterschrift aus kyrillischen Buchstaben besteht und die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift die ihrige ist, eröffnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18.Februar 2019 den Schriftenwechsel.
C. Am 20.Februar 2019 beantragte die Sozialbehörde die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten von A. Der Bezirksrat beantragte am 26.Februar 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr.20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§38 Abs.1 in Verbindung mit §38b Abs.1 lit.c VRG).
2.
2.1
2.1.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss §15 Abs.1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss §17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.1.2 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap.A.6). Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt sind unter anderem auch Kosten für Bildung enthalten. Weitergehende Kosten können als situationsbedingte Leistungen (fortan: SIL) übernommen werden, soweit sie nicht anderweitig, beispielsweise mit Stipendien, gedeckt werden können (SKOS-Richtlinien Kap.C.1.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel8.1.12 Ziff.1, 26.September 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). SIL bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL" und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL" verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde es für die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die SKOS-Richtlinien krankheits- behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL" betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen (VGr, 18.Mai 2017, VB.2018.00718, E.2.2).
2.1.3 Gemäss KapitelH.6 der SKOS-Richtlinien sind Beiträge an eine Aus-, Fort- Weiterbildung nur dann zu gewähren, wenn diese nicht über andere Quellen (Stipendien, Elternbeiträge, Leistungen der Arbeitslosen- Invalidenversicherung, Fondsmittel usw.) finanziert werden kann. Beiträge an eine Zweitausbildung Umschulung können nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung Umschulung handeln. Für die entsprechenden Abklärungen sind Fachstellen (Berufsberatung, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beizuziehen. Persönliche Neigungen stellen keinen ausreichenden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung Umschulung dar. Die Kosten von beruflichen Fort- und Weiterbildungsmassnahmen sowie von persönlichkeitsbildenden Kursen können im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt werden, wenn diese zur Erhaltung bzw. zur Förderung der beruflichen Qualifikation der sozialen Kompetenzen beitragen.
2.2 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin im Land F studiert habe und nun ein Praktikum als bei der C GmbH absolvieren wolle. Diese würde die Beschwerdeführerin dabei unterstützen, das entsprechende Diplom der Schule D zu erwerben. Gemäss der Beschwerdeführerin solle sie die Beschwerdegegnerin die Kombination aus Schule und Praxis während einem Jahr mit insgesamt Fr.36'000.- bzw. Fr.3'000.- pro Monat finanzieren, wovon für das Coaching und die Begleitung Fr.20'980.- anfielen. Dies sei indes ein unverhältnismässig hoher Betrag, zumal davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin während des Praktikums Aufträge für die C GmbH erledigen werde und diese nicht auf den Bereich des Coachings spezialisiert sei und insofern keine Erfahrung vorweisen könne. Zudem könne gemäss den Unterlagen der Schule D beim Bund ein Gesuch um Subventionierung gestellt werden. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin jetzt ein 100%-Praktikum absolvieren könne, nachdem sie sich in der Vergangenheit auf den Standpunkt gestellt habe, ihr Ehemann sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an ihrer Stelle die Betreuung der Kinder zu übernehmen.
3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Erstausbildung mit einem ausländischen Hochschulabschluss. Dennoch sei es ihr im Wesentlichen aufgrund ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse und der fehlenden Kooperationsbereitschaft nicht gelungen, sich beruflich in der Schweiz zu integrieren. Inwiefern ein Praktikum bei der C GmbH geeignet und erforderlich sei, um ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhöhen, erhelle nicht, zumal ein Coaching (als Teil des Angebots der C GmbH) auch aus ihrer der Beschwerdeführerin Sicht nicht notwendig sei. Überdies sei die Frage nach einer allfälligen Subventionierung ungeklärt. Angesichts der unzureichenden Deutschkenntnisse erscheine das Praktikum auch deshalb nicht als zielführend, weil der Beschwerdeführerin in dessen Rahmen Fertigkeiten in ihrer Muttersprache vermittelt würden. Es sei daher vielmehr sachgerecht, von der Beschwerdeführerin zunächst zu verlangen, dass sie ihre Deutschkenntnisse verbessere und im schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss fasse. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, in ihrem angestammten Beruf zu arbeiten. Da sie sich in der Vergangenheit konsequent geweigert habe, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen (Einsatz im Umfang von 50% beim Arbeitsintegrationsprojekt "E") und ihr die Leistungen deswegen auch gekürzt worden seien, rechtfertige es sich umso mehr, von ihr zu verlangen, sich bezüglich ihrer Fähigkeiten und Leistungen sowie Bereitschaft und Motivation zunächst im Arbeitsalltag zu bewähren, bevor allfällige Aus- bzw. Weiterbildungen zu prüfen seien. Dies gelte namentlich mit Blick auf die Organisation der Kinderbetreuung sowie ihre Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit. Schliesslich lasse sich aufgrund der vorgelegten Einsatzverträge der C GmbH nicht ansatzweise prüfen, ob die angebotenen Leistungen die verlangten Kosten rechtfertigten. Ein monatliches "Lehrgeld" von Fr.3'000.- erscheine jedenfalls unverhältnismässig hoch, zumal die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin bezeichnet werde, die für andere ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeiten herangezogen werden könne. Dass für eine blosse Anerkennung des bosnischen Diploms die Mitwirkung der C GmbH notwendig sei, sei im Übrigen weder belegt noch nachvollziehbar. In Anbetracht der gesamten Umstände sei nicht zu beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt habe, die geltend gemachten Praktikumskosten zu übernehmen.
3.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen.
3.3.1 Zunächst beanstandet sie zu Recht nicht, dass die Beschwerdegegnerin (bzw. die Vorinstanz) die beantragte Übernahme der Kosten für die Ausbildung und das Coaching unter dem Gesichtspunkt der Erbringung einer ("fördernden") SIL prüfte. Demgemäss hat die Beschwerdeführerin darauf keinen Anspruch und kam der Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zu (vorn E.2.1.2).
3.3.2 Die Auflage der Beschwerdegegnerin, sich beim Arbeitsintegrationsprojekt "E" anzumelden und dort einen Einsatz zu leisten, und die mangels Erfüllung erfolgte Kürzung des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin waren nicht Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 3.Juli 2018, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin vorliegend nicht einzugehen ist (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §52 N.11; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§1928a N.45). Den Akten kann im Übrigen entnommen werden, dass die Vorinstanz die Auflage und die Kürzung im Rahmen ihres (rechtskräftigen) Beschlusses vom 9.August 2018 prüfte. Ebenso wenig zum Streitgegenstand gehört die Auflage der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe eine Stelle zu suchen und die entsprechenden Bemühungen zu dokumentieren.
3.3.3 Zu den berechtigten Zweifeln der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz am Erfordernis des Coachings sowie mangels näherer Informationen an der fachlichen Qualifikation der C GmbH zur Durchführung desselben nimmt die Beschwerdeführerin nicht eingehend Stellung. Namentlich legt sie auch nicht substanziiert dar, dass bzw. weshalb die Höhe der damit verbundenen Kosten aufgrund der angebotenen Leistungen der C GmbH gerechtfertigt sein soll. Sodann scheint zwar für die Beschwerdeführerin festzustehen, dass sie im Anschluss an die Ausbildung eine Festanstellung bei der C GmbH erhalten und infolgedessen von der Sozialhilfe abgelöst würde. Mindestens für Letzteres lassen sich den Akten indes keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen, zumal der Verdienst der Beschwerdeführerin gemäss den verschiedenen Versionen des (unbefristeten) Arbeitsvertrags, wenn überhaupt, lediglich Fr.300.- pro Monat betragen soll. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Pensum von maximal 58% für Arbeit und Schule ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den verschiedenen Arbeitsverträgen. In einem Vertrag wird zwar ein Arbeitspensum von maximal 80% erwähnt, das sich aber nach dem Bedarf des Arbeitgebers richtet. In den übrigen Verträgen fehlt es an entsprechenden Angaben sowie an einer ersatzweise anzugebenden Jahresvollarbeitszeit. Letztlich steht damit überhaupt nicht fest, ob und zu welchem Pensum die Beschwerdeführerin nach erfolgter Fachprüfung weiter beschäftigt würde. Selbst bei einem angenommenen Pensum von 58% liessen sich jedoch die von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz geäusserten Bedenken in Bezug auf die Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht entkräften.
3.3.4 Hinsichtlich des Erfordernisses der Ausbildung bei der C GmbH scheint sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Bericht der Sozialen Einrichtung und Betriebe der Stadt Zürich über die Basisbeschäftigung vom 29.August 2018 zu berufen. Dieser empfahl zwar die Übernahme der gesamten bei der C GmbH anfallenden Ausbildungskosten als Arbeitsintegrationsmassnahme. Gleichzeitig riet er jedoch von einer "sofortigen" Aufnahme der Ausbildung aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin per Oktober 2018 ab. Ein Ausbildungsstart nach einem Sprachkurs per Februar/März 2019 scheine realistischer und würde es der Beschwerdeführerin auch ermöglichen, nach alternativen Praktikumsplätzen zu suchen. In der Zwischenzeit scheint die Beschwerdeführerin ihre Deutschkenntnisse verbessert zu haben. Indes macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass sie sich nach anderen Praktikumsplätzen umgesehen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sich im Rahmen des Praktikums bei der C GmbH ihrer Muttersprache bedienen zu können bzw. gar nicht Deutsch sprechen zu müssen, und dies als einmaligen Vorteil betrachtet, ist ihr zu entgegnen, dass die Beherrschung der hiesigen Sprache nicht nur für eine erfolgreiche berufliche, sondern auch für eine ebenso wichtige und anzustrebende soziale Integration in der Schweiz unerlässlich ist (vgl. Art.3a Abs.1 SHG; VGr, 9.November 2016, VB.2016.00468, E.4.2). Im diesem Sinn äussert sich denn auch der Bericht vom 29.August 2018. Auf die Frage nach einer allfälligen Subventionierung der Ausbildung durch den Bund (vgl. https://www.stfw.ch/de/stfw/news/subventionen) aus anderen finanziellen Quellen als die Sozialhilfe geht die Beschwerdeführerin sodann nicht ein. Dass sie sich bereits andernorts erfolglos um eine Finanzierung bemüht hätte, was für die Übernahme der Kosten seitens der Beschwerdegegnerin Voraussetzung wäre (vorn E.2.1.3), bringt sie nicht vor.
3.4 Unter Berücksichtigung der dargelegten zahlreichen offenen Fragen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gewünschte Ausbildung bei der C GmbH und namentlich mangels nachgewiesener Suchbemühungen seitens der Beschwerdeführerin hinsichtlich alternativer Finanzierungsmöglichkeiten Praktikumsstellen kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsverletzende Ausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden, indem sie die Übernahme der Kosten ablehnte. Dementsprechend wies auch die Vorinstanz den Rekurs zu Recht ab und ist auch die Beschwerde nicht zuletzt im Hinblick auf die beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts abzuweisen (vgl. vorn E.2.2).
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai6, 6004Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an
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