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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2019.00011)

Zusammenfassung des Urteils VB.2019.00011: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil über die Festsetzung eines Strassenprojekts entschieden. Der Beschwerdeführer, Eigentümer eines Grundstücks in der betroffenen Gemeinde, forderte den Verzicht auf den Bau eines Kreisels oder eine Verschiebung desselben. Das Gericht entschied, dass neue Sachbegehren im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'370 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2019.00011

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2019.00011
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2019.00011 vom 22.08.2019 (ZH)
Datum:22.08.2019
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Festsetzung Strassenprojekt
Schlagwörter: Kreisel; Einsprache; Kreisels; Strassen; Beschwerdeverfahren; Publikation; Strassenprojekt; Planauflage; Verbindung; Einspracheverfahren; Verwaltungsgericht; Kantons; Gemeinde; Sachbegehren; Person; Kammer; Regierungsrat; Projekt; Verzicht; Abweisung; Personen; Anträge; Amtsblatt; Hauptantrag; Abteilung; Beschluss; Anpassung; C-Strasse
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2019.00011

aVerwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00011

Urteil

der 3. Kammer

vom 22.August2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

gegen

und

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,


hat sich ergeben:

I.

Mit Beschluss vom 21.November 2018 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für den Neubau eines Kreisels, die Ausrüstung einer Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage, die Erstellung eines beidseitigen Radstreifens sowie eines Rad- und Gehwegs, den behindertengerechten Ausbau von Bushaltestellen, die Erneuerung und Anpassung der Beleuchtung sowie weitere damit verbundene bauliche Massnahmen entlang der C-Strasse in der Gemeinde B gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (DispositivzifferI). Die von A erhobene Einsprache, mit welcher dieser beantragt hatte, die Zufahrt der Rettungsfahrzeuge sei hinsichtlich der Verzögerung durch den neuen Kreisel zu überprüfen und in den technischen Bericht zu integrieren, die Planauflage habe neu zu erfolgen und der Stimmbürger sei rechtzeitig über das amtliche Publikationsorgan zu informieren, wies er ab (DispositivzifferII).

II.

Am 11.Januar 2019 erhob A Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte den Verzicht auf den Bau des Kreisels; eventualiter eine neue Planauflage im offiziellen Publikationsorgan der Gemeinde B. Subeventualiter beantragte er eine Anpassung der Kreiselgeometrie dergestalt, dass der Kreisel nach Norden zu verschieben sei, und zwar exakt in den Schnittpunkt der Fahrbahnachsen der C- und der D-Strasse gemäss dem heute bestehenden Verlauf dieser Strassen.

Der Regierungsrat, vertreten durch das Tiefbauamt, reichte am 20.Februar 2019 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 8.März 2019 und 26.April 2019 sowie des Regierungsrates vom 1.April 2019 und 20.Mai 2019 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. Die Mitbeantwortung der Beschwerde durch die Gemeinde B datiert vom 20.Februar 2019, 28.März 2019 und 17.Mai 2019.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 21.November 2018 bildet einen Akt im Sinn von §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG), der gemäss §19 Abs.2 lit.a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf §41 Abs.1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.2 Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des unmittelbar nordöstlich an die C-Strasse im Bereich des geplanten Kreisels anstossenden Grundstücks Kat.-Nr.01 und demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 §17 Abs.4 des Strassengesetzes vom 27.September 1981 (StrG) beschränkt sich darauf, die Erhebung einer Einsprache als Voraussetzung für die spätere Anfechtung des Entscheids festzulegen. Die Einsprache muss begründet werden (vgl. VGr, 1.Juli 2010, VB.2010.00130, E.1.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen wird aber das Beschwerdeverfahren durch das VRG geregelt. Dieses schliesst im Beschwerdeverfahren neue Sachbegehren aus, lässt aber neue Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu, zumal das Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet (§52 Abs.1 in Verbindung mit §20a VRG; vgl. VGr, 24.November 2016, VB.2016.00240, E.3.2). Der Ausschluss neuer Sachbegehren im Beschwerdeverfahren ist im Rahmen eines Strassenprojekts insbesondere unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass ein Strassenprojekt sehr umfassend ist und die betroffenen Personen im Einspracheverfahren alle Mängel des Projekts geltend machen können (§17 Abs.2 StrG). Damit bestimmen bereits die Anträge der betroffenen Personen im Einspracheverfahren den Streitgegenstand (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §20a N.9). Dies umso mehr, als vorliegend mit der Ausschreibung im Amtsblatt angezeigt wurde, dass Einsprachen begründet werden müssen (ABl Nr.21, 26.Mai 2017, S.8). Die blosse Erhebung einer (unbegründeten) Einsprache hätte demzufolge nicht genügt, damit sich der Beschwerdeführer seine weiteren Rechte erwahrt hätte (vgl. §17 Abs.4 Satz2 StrG). Wehren sich betroffene Personen im Einspracheverfahren nicht gegen gewisse Aspekte des Strassenprojekts, ist davon auszugehen, dass sie diesbezüglich mit dem Projekt einverstanden sind. Eine Ausdehnung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, weshalb mit dem Beschwerdeantrag nicht mehr und nichts anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden darf (Donatsch, §20a N.10).

2.2 Seinen Hauptantrag auf vollständigen Verzicht auf den Bau des Kreisels stellte der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren. Im Einspracheverfahren erhob er einzig die Anträge, dass die Zufahrt der Rettungsfahrzeuge bezüglich Verzögerung durch den neuen Kreisel überprüft und in den technischen Bericht integriert werden müsse sowie, dass die Planauflage neu zu erfolgen habe. Mit seinem Hauptantrag verlangt der Beschwerdeführer folglich etwas anderes als noch im Einspracheverfahren. Entsprechend handelt es sich bei diesem Antrag um ein neues Sachbegehren, auf welches gemäss §52 Abs.1 in Verbindung mit §20a Abs.1 VRG nicht einzutreten ist.

3.

3.1 Die im Sinn eines Eventualantrags anbegehrte neue Publikation der Planauflage betreffend den Kreisel begründet der Beschwerdeführer in der Einsprache bzw. in der Beschwerdeschrift damit, dass in der "Zeitung E", einer privaten Monatszeitung für die Gemeinden B, F und G, zwar auf das Strassenprojekt im Allgemeinen, nicht aber auf den Bau eines Kreisels im Speziellen hingewiesen worden sei. Hierin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.2 Die Rüge ist von vornherein unbegründet, nachdem im Amtsblatt des Kantons Zürich ausdrücklich auf den Bau eines Kreisels aufmerksam gemacht worden war. Damit wurde den Publikationserfordernissen von §16 StrG in Verbindung mit §11 des Publikationsgesetzes vom 30.November 2015 (PublG) Genüge getan. Selbst wenn die Publikation im Amtsblatt mangelhaft gewesen wäre, wäre nicht zu erkennen, wie der Beschwerdeführer angesichts der öffentlich aufgelegten Planunterlagen und der Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels einen Nachteil erlitten haben könnte und welchen praktischen Nutzen er aus einer erneuten Planauflage ziehen würde. Mitunter fehlt es ihm insoweit ohnehin an einem Rechtsschutzinteresse. Auch die sinngemässe Berufung auf öffentliche Interessen die Interessen und Anfechtungsrechte Dritter bzw. deren mögliche Beeinträchtigung ist unzulässig (VGr, 12.Juni 2014, VB.2014.00009, E.5.2, mit weiteren Verweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen.

4.

Den Subeventualantrag betreffend Änderung der Kreiselgeometrie (Verschiebung des Kreisels nach Norden) stellte der Beschwerdeführer nicht anders als seinen Hauptantrag auf vollständigen Verzicht auf den Bau eines Kreisels erstmals im Beschwerdeverfahren. Auch bei diesem Antrag handelt es sich demnach um ein neues Sachbegehren, auf welches gemäss §52 Abs.1 in Verbindung mit §20a Abs.1 VRG nicht einzutreten ist. Die vom Beschwerdeführer verfochtene Anknüpfung an die Begründung der Abweisung der Einsprache einer anderen Person (konkret: von H) ist unzulässig. Letzterer hat sich mit der Abweisung seiner ohnehin konträr motivierten Einsprache (Verschiebung des Kreisels nach Süden) mangels Beschwerdeerhebung abgefunden.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner Partei verlangt, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 370.-- Zustellkosten,
Fr. 2'370.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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