Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00822: Verwaltungsgericht
A und B waren seit 2005 verheiratet, leben aber seit 2015 getrennt. Die Kantonspolizei Zürich ordnete am 5. Dezember 2018 Schutzmassnahmen gegen A an, die vom Haftrichter teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurden. A reichte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da die Schutzmassnahmen als gerechtfertigt erachtet wurden. Die Gerichtskosten wurden A und B je zur Hälfte auferlegt. Begründet wurden die Massnahmen mit häuslicher Gewalt und der Gefährdung der Kinder. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen wurde als rechtmässig angesehen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Gerichtskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00822 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 23.01.2019 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. |
| Schlagwörter: | Haftrichter; Gewalt; Kinder; Verlängerung; Schutz; Kontakt; Person; Kontaktverbot; Schutzmassnahmen; Rayonverbot; Parteien; Aufhebung; Dispositivziffer; Beschwerdeführers; Gesuch; Gericht; Recht; Verwaltungsgericht; Anhörung; Gefährdung; Kanton; Kantons; Eltern; Verfügung; Sodann; Rayonverbots |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 134 I 140; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2018.00822
Urteil
des Einzelrichters
vom 23.Januar2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(GS180007),
hat sich ergeben:
I.
A. A und B sind seit dem Jahr 2005 verheiratet, leben jedoch seit Herbst 2015 getrennt. Sie sind die Eltern von C (geb. 2005) und D (geb. 2008) die bei ihrer Mutter in E wohnen.
B. Am 5.Dezember 2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14Tagen die Wegweisung aus der Wohnung in E, ein diese betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B und den beiden Kindern an.
II.
Mit Schreiben vom 7.Dezember 2018 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht F um Aufhebung der Verfügung vom 5.Dezember 2018 bzw. der damit angeordneten Schutzmassnahmen. B demgegenüber gelangte am 10.Dezember 2018 an den Haftrichter und beantragte die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach der persönlichen Anhörung von A und B am 13.Dezember 2018 nahm der Haftrichter gleichentags mit Verfügung Vormerk davon, dass die von der Kantonspolizei angeordnete Wegweisung gegenstandslos sei, da A bereits seit der Trennung im Jahr 2015 nicht mehr in der Wohnung in E lebe, und schrieb die entsprechenden Gesuche um Aufhebung bzw. Verlängerung als gegenstandslos ab (Dispositivziffer1). Zudem nahm er Vormerk davon, dass A seinen Antrag um Aufhebung der Schutzmassnahmen anlässlich der Anhörung zurückgezogen habe (Dispositivziffer2). Sodann bestätigte und verlängerte der Haftrichter das Rayonverbot und das B betreffende Kontaktverbot bis 13.März 2019 (Dispositivziffern3 und 4). Das Kontaktverbot betreffend C und D bestätigte und verlängerte er bis 31.Januar 2019. Soweit der Antrag von B darüber hinausging, wies er diesen ab (Dispositivziffer5). Die Gerichtskosten auferlegte er A und B je zur Hälfte, wobei sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden. Parteientschädigungen sprach der Haftrichter keine zu.
III.
A. A gelangte daraufhin mit Eingabe vom 20.Dezember 2018 (Posttempel vom 21.Dezember 2018, Eingang am 27.Dezember 2018) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 13.Dezember 2018 insofern, als der Haftrichter das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend die Kinder verlängert hatte (vgl. unten E.3). Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie sinngemäss um Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Am 4.Januar 2019 bzw. 9.Januar 2019 verzichteten die Kantonspolizei bzw. der Haftrichter auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 11.Januar 2019 stellte A dem Verwaltungsgericht sein Schreiben an die Staatsanwaltschaft G, womit er diese um Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ersuchte, zur Kenntnisnahme zu. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss §11a Abs.1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer um Anordnung eines für die Beschwerdegegnerin und deren Familie geltenden Rayonverbots ersucht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als Rechtsmittelinstanz ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, erstinstanzlich Schutzmassnahmen anzuordnen (VGr, 7.Dezember 2015, VB.2015.00714, E.1.2).
2.
2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2; statt vieler VGr, 24.August 2018, VB.2018.00449, E.2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung Androhung von Gewalt durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§5 Satz1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).
2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (statt vieler VGr, 7.August 2018, VB.2018.00410, E.2.3, mit Hinweis auf §50 VRG).
2.3 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht. Seitens des Verwaltungsgerichts rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 7.August 2018, VB.2018.00410, E.2.4, mit Hinweis auf Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S.127ff., S.134).
2.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 7.August 2018, VB.2018.00410, E.2.5, mit Hinweis auf Conne/Plüss, S.135).
3.
Unter Bezugnahme auf die Dispositivziffern2, 3 und 5 der Verfügung vom 13.Dezember 2018 beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots betreffend die Kinder. Die Verlängerung des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin gemäss Dispositivziffer4 ficht er demgegenüber nicht an, ebenso wenig die Abschreibung der Anträge um Aufhebung bzw. Verlängerung der polizeilich angeordneten Wegweisung gemäss Dispositivziffer1. Insofern ist die Verfügung vom 13.Dezember 2018 daher nicht zu überprüfen.
4.
4.1 Angesichts der Tatsache, dass die infrage stehenden Schutzmassnahmen aufgrund des Gesuchs der Beschwerdegegnerin und mit Dispositivziffern3 und 5 der angefochtenen Verfügung verlängert wurden, erwachsen dem Beschwerdeführer allein aufgrund des Vormerks des Rückzugs seines Gesuchs um Aufhebung der Schutzmassnahmen in Dispositivziffer2 keine Nachteile. Es besteht für ihn deshalb kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositivziffer bzw. würde ihm eine solche keinen praktischen Nutzen einbringen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §21 N.15). Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, entgegen dem haftrichterlichen Entscheid habe er seinen "Antrag zur Aufhebung der Zwangsmassnahmen" nicht zurückgezogen, sondern "anlässlich des Schreibens vom 7.Dezember 2018 darauf bestanden". Er verkennt damit, dass der Haftrichter aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Anhörung vom 13.Dezember 2018 von einem Rückzug seines Gesuchs um Aufhebung sämtlicher Schutzmassnahmen ausging. Tatsächlich gab der Beschwerdeführer damals zu Protokoll, das Rayonverbot sei zu bestätigen und er sei mit einem Kontaktverbot betreffend die Kinder einverstanden. Soweit sie den Rückzug seines Gesuchs zum Gegenstand hatte, erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers jedoch überwiegend mittels Suggestivfragen ([nach Ausführungen des Haftrichters] "Sehen Sie das auch so?", "Ist das korrekt?", "Sehen Sie das anders?", "Ist das richtig?"), die der Beschwerdeführer regelmässig lediglich mit "Ja" beantwortete. Überdies gab der Haftrichter dem Beschwerdeführer in fragwürdiger Weise zu verstehen, dass eine Verlängerung der Schutzmassnahmen zum Wohle der Kinder und als "Zeichen" seinerseits zu werten sei. Dabei betonte der Beschwerdeführer zunächst, mit dem Kontaktverbot betreffend die Kinder nicht einverstanden zu sein, und gab auf Nachfrage des Haftrichters hin lediglich zu Protokoll, "grundsätzlich dazu schon bereit" zu sein. Namentlich erwiderte er aber auf die abschliessende Bemerkung des Haftrichters, er der Beschwerdeführer erkläre sich also mit der Verlängerung des Rayonverbots um drei Monate und mit der Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die Kinder bis Ende Januar 2019 einverstanden, er werde sich "bezüglich eines Beistands bei der KESB melden". Ob unter diesen Umständen von einem ausdrücklichen, unmissverständlichen und vorbehaltlosen Rückzug gesprochen werden kann (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, §28 N.21), ist fraglich. Dies kann jedoch offenbleiben. Dem Beschwerdeführer ist jedenfalls kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, wenn er nun die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend die Kinder anficht. Da der Haftrichter unabhängig vom vermeintlichen Rückzug des Gesuchs des Beschwerdeführers erwog, dass eine Verlängerung der Schutzmassnahmen angezeigt sei (vgl. unten E.5.2), seine Fragen an den Beschwerdeführer hinsichtlich der den Schutzmassnahmen zugrundeliegenden Gegebenheiten und Ereignissen nicht zu beanstanden sind bzw. sich dessen Antworten insofern verwerten lassen und der Sachverhalt damit genügend erstellt ist, können die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dispositivziffern3 und 5 der Verfügung vom 13.Dezember 2018 auch ohne Weiteres geprüft werden (zur Funktion der persönlichen Anhörung vgl. VGr, 5.Februar 2018, VB.2018.00032, E.2.2).
5.
5.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 30.November 2018 im Treppenhaus ihrer Wohnung mit beiden Armen gepackt und gegen die Wand gestossen habe, wo sie sich ihren Hinterkopf angeschlagen habe. Auch habe er sie am Nacken gepackt, festgehalten und ihr eine Ohrfeige verpasst.
5.2
5.2.1 Der Haftrichter erwog, die Beschwerdegegnerin habe gegenüber der Polizei und anlässlich der Anhörung vom 13.Dezember 2018 ausgeführt, dass es am 30.November 2018 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag bei ihr erschienen, um den gemeinsamen Sohn abzuholen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er diesem ein Mobiltelefon kaufen werde, woraufhin sie einen Schritt auf den Beschwerdeführer zugegangen sei und ihn mit der Hand an der Wange berührt habe. Der Beschwerdeführer habe sie dann an die Wand gedrückt an die Wand geworfen und ihr eine Ohrfeige verabreicht. Auch der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass es am besagten Tag aufgrund des Mobiltelefons für D zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin habe er aber geltend gemacht, dass er von dieser angegriffen worden sei und sie im Rahmen seiner Abwehr wahrscheinlich mit seiner Uhr am Kopf getroffen habe. Gestützt darauf kam der Haftrichter zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein massiver Konflikt bestehe, der bei einem erneuten Zusammentreffen wieder zu Handgreiflichkeiten führen könne. Auch ein indirekter Kontakt über andere Kommunikationsmittel scheine momentan nicht zu funktionieren und berge die Gefahr von Verletzungen der psychischen Integrität. Die Beschwerdegegnerin habe sodann glaubhaft gemacht, dass sie vor dem Beschwerdeführer Angst habe. Da zudem keine Hinweise dafür bestünden, dass sich die Situation innerhalb von zwei Wochen beruhigen werde, sei eine Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend die Beschwerdegegnerin angezeigt, wobei Begegnungen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen bei anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen seien, vom Kontaktverbot auszunehmen seien.
5.2.2 Hinsichtlich der Massnahmen zum Schutz der Kinder nahm der Haftrichter Bezug auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach die Kinder sehr verunsichert seien und nicht klar sei, wie sich der Beschwerdeführer bei einem Konflikt mit ihnen verhalten würde. Sodann berücksichtigte der Haftrichter ein anlässlich der gerichtlichen Anhörung eingereichtes Schreiben von C, worin sie den Vorfall vom 30.November 2018 schilderte und erklärte, dass sie und D den Beschwerdeführer dieses Jahr nicht mehr würden besuchen wollen. Der Haftrichter erwog, damit sei ausreichend erstellt, dass die psychische Integrität der Kinder durch das Verhalten der Eltern gefährdet sei. Ohne einem Elternteil die alleinige Verantwortung für diese Situation zuzuweisen, dränge es sich auf, Massnahmen zu ergreifen, um eine Verletzung der psychischen Integrität der Kinder zu verhindern. Da am 22.Januar 2019 im Rahmen eines Gerichtstermins der Parteien auch Kindesschutzmassnahmen diskutiert würden, erscheine es angemessen und notwendig, das Kontaktverbot betreffend die Kinder bis zum 31.Januar 2019 zu verlängern.
6.
6.1 Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragungen durch die Polizei und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch vom 10.Dezember 2018 lassen keine Widersprüche Hinweise auf Übertreibungen erkennen und erscheinen authentisch. Sie werden zudem durch das Arztzeugnis vom 4.Dezember 2018 bzw. die darin festgestellten Verletzungen (Bluterguss am Hinterkopf, muskuläre Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich, rötliche Stelle am rechten Handgelenk) sowie den Brief von C gestützt, wobei hier offengelassen werden kann, ob bzw. inwiefern die Beschwerdegegnerin bei der Verfassung desselben Einfluss nahm. Der Haftrichter durfte die Aussagen der Beschwerdegegnerin deshalb als glaubhaft erachten (vgl. vorn E.2.4). Daran ändert nichts, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers ihrerseits ebenfalls nicht unglaubhaft erscheinen. Demzufolge ist dessen Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin am 30.November 2018 als häusliche Gewalt im Sinn von §2 Abs.1 lit.a GSG zu qualifizieren. Sodann ist ebenso wenig zu beanstanden, dass der Haftrichter vorliegend von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, zumal diese anlässlich der polizeilichen Einvernahme einen früheren Übergriff des Beschwerdeführers geschildert hatte und glaubhaft geltend machte, sich vor dem Beschwerdeführer und weiteren Konflikten mit ihm zu fürchten. Sodann erscheint das Verhältnis zwischen den Parteien nicht zuletzt aufgrund des andauernden Scheidungsverfahrens stark getrübt und scheinen die Parteien dadurch emotional stark belastet zu sein. Weitere Vorfälle sind unter diesen Umständen nicht ausgeschlossen. Die Verlängerung des Rayonverbots bis 13.März 2019 war somit durchaus angezeigt. Eine geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung kann dem Haftrichter jedenfalls nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn E.2.2). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen den Wohnort der Beschwerdegegnerin nicht aufsuchen muss, weshalb das Rayonverbot für ihn keine unzumutbare Einschränkung bedeutet.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin machte gegenüber der Polizei geltend, der Beschwerdeführer habe C schon oft eine Ohrfeige verpasst, und er setze die Kinder psychisch unter Druck. Sodann schicke er den Kindern "grenzwertige Sachen" auf das Natel. Sie seien wütend auf den Beschwerdeführer und möchten jedenfalls zurzeit nicht zu ihm. In ihrem Verlängerungsgesuch führte die Beschwerdegegnerin aus, die Kinder seien aufgrund der Ereignisse vom 30.November 2018 im Moment sehr verunsichert. Es sei ihr nicht klar, wie sich der Beschwerdeführer ihnen gegenüber verhalten würde, wenn es mit ihnen zu einem Konflikt komme. Gegenüber dem Haftrichter machte sie geltend, das Verhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer sei nicht gut. Die Tochter behandle er wie Dreck, während der Sohn "der Pharaoh" sei.
6.2.2 Beim Vorfall vom 30.November 2018 waren die Kinder zwar unbestrittenermassen anwesend bzw. im Fall von C sogar direkt involviert. Auch gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin waren sie damals jedoch nicht unmittelbar von häuslicher Gewalt im Sinn von §2 Abs.1 GSG seitens des Beschwerdeführers betroffen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann jedenfalls nicht allein deshalb von einer unmittelbaren Verletzung Gefährdung der körperlichen, sexuellen psychischen Integrität eines Kindes ausgegangen werden, wenn vom Vater gegenüber der Mutter umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. So ist ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person zu erachten, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen desselben führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt aber die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung führen, die das Kind selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (statt vieler VGr, 8.März 2018, VB.2018.00054, E.6.2; Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S.525ff., 540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (Büchler/Michel, S.551). Vorliegend durfte der Haftrichter daher von einer solchen Gefährdung der psychischen Integrität von C und D ausgehen und diese als gefährdete Personen (im Sinn von §2 Abs.3 GSG) einstufen.
6.2.3 Sodann kann dem Haftrichter auch hinsichtlich der Bejahung des Fortbestands der Gefährdung bzw. der Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die Kinder um rund eineinhalb Monate bzw. bis zum 31.Januar 2019 bei den vorliegenden Gegebenheiten keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn E.2.2 und E.6.1). In diesem Zusammenhang ist zwar zu beachten, dass ein mehrmonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (statt vieler VGr, 10.August 2017, VB.2017.00438, E.4.6.5). Da eine gewisse Traumatisierung infolge des erlebten Vorfalls nicht ausgeschlossen ist, ist jedoch davon auszugehen, dass C und D angesichts der emotional stark aufgeladenen Situation zwischen ihren Eltern längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen, und Kontakte mit dem Beschwerdeführer hierfür zu vermeiden sind. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welche mildere Massnahme der Haftrichter gestützt auf das Gewaltschutzgesetz hätte anordnen können, um den Anliegen der Beschwerdeführerin bzw. den Bedürfnissen der Kinder vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§1 Abs.1 GSG) gerecht zu werden.
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung des Rayonverbots und des Kontaktverbots betreffend die Kinder als rechtmässig. Demzufolge durfte der Haftrichter die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegerprinzips auch (teilweise) dem Beschwerdeführer auferlegen. Gleichzeitig sprach er diesem zu Recht keine Parteientschädigung zu. Eine solche hatte der Beschwerdeführer denn auch gar nicht beantragt.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Ob er um eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ersuchen wollte, ist nicht klar. Mangels Obsiegens ist ihm eine solche jedoch ohnehin nicht zuzusprechen (§17 Abs.2 VRG).
8.2
8.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gestützt auf §16 Abs.1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos gemäss dieser Bestimmung ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46).
8.2.2 Mit dem Haftrichter ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde erwies sich sodann nicht als offensichtlich aussichtslos im dargelegten Sinn. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen, und die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2.3 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss §16 Abs.4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.
6. Mitteilung an
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