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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00764)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00764: Verwaltungsgericht

A wurde von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, wurde jedoch verpflichtet, zu Unrecht bezogene Hilfe zurückzuzahlen. Trotz Einsprachen und Rekursen wurde A aufgefordert, monatlich einen Teil der Hilfe zurückzuerstatten. A erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das letztendlich entschied, dass A einen Teil der Hilfe zurückerstattet. Die Gerichtskosten wurden A zu 4/5 und der Stadt B zu 1/5 auferlegt. Die Gewinnerperson ist männlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00764

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00764
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/3. Kammer
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00764 vom 23.05.2019 (ZH)
Datum:23.05.2019
Rechtskraft:Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.08.2019 nicht eingetreten.
Leitsatz/Stichwort:Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe.
Schlagwörter: Rückerstattung; Sozialhilfe; Verwaltung; Hilfe; Grundbedarf; Recht; Verfahren; Beschwerde; Stadt; Grundbedarfs; Einsprache; Recht; Verfahren; Verfügung; Vermutung; Verwaltungsgericht; Unterstützung; Kürzung; Verfahrens; Kammer; Sozialbehörde; Unrecht; Dispositiv-Ziffer; Rekurs; Bezirksrat; Kürzungen; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:130 II 482; 142 III 138;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00764

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00764

Urteil

der 3. Kammer

vom 23.Mai2019

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

gegen

vertreten durch die Sozialbehörde,

betreffend Sozialhilfe,

I.

A. A wird seit Juni 2012 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 20.März 2018 wurde A verpflichtet, zu Unrecht bezogene Hilfe von insgesamt Fr.119'891.50 zurückzuerstatten. Deshalb werde ihm während des laufenden Sozialhilfebezugs monatlich eine Rate von Fr.295.80 (30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt [GBL]) zuzüglich allfälliger Zulagen von der Unterstützung abgezogen. Zudem entzog der Sozialvorstand einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung.

B. Die dagegen von A erhobene "Einsprache" wies die Sozialbehörde der Stadt B am 8.Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem hielt sie in Dispositiv-Ziffer3 fest, dass der Betrag von insgesamt Fr.119'801.50 zurückzuerstatten sei und dass während des laufenden Sozialhilfebezugs monatlich eine Rate von Fr.295.80 (30% GBL) zuzüglich allfälliger Zulagen von der sozialhilferechtlichen Unterstützung abgezogen werde. Schliesslich entzog sie einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.

A erhob am 16.Mai 2018 Rekurs beim Bezirksrat B und beantragte die sofortige Aufhebung der Verfügung; seinem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, und bereits erfolgte Kürzungen seien mit Verzugszins auszubezahlen. Der Bezirksrat B wies den Rekurs am 25.Oktober 2018 ab, soweit er ihn nicht als gegenstandslos abschrieb. Zudem präzisierte er Dispositiv-Ziffer3 des Einsprachentscheids vom 8.Mai 2018 dahingehend, dass die Vollstreckung der Rückerstattungsforderung mittels ratenweiser Verrechnung mit laufender wirtschaftlicher Hilfe nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungsentscheids erfolgen dürfe.

III.

Dagegen erhob A am 24.November 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Sozialamtes vom 20.März 2018 sowie die "sofortige" Überweisung der bereits zu Unrecht gekürzten Unterstützungsbeträge zzgl. Verzugszins. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 29.November 2018 wies der Abteilungspräsident das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Rückzahlung des bereits verrechneten Betrags ab. Mit Schreiben vom 18.Dezember 2018 verzichtete der Bezirksrat B unter Verweis auf die Verfahrensakten sowie auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 22.Dezember 2018 beantragte A erneut, dass das Sozialamt anzuweisen sei, ihm den ungekürzten Grundbedarf sowie die bereits gekürzten Gelder auszubezahlen, worauf das Verwaltungsgericht die Stadt B am 28.Dezember 2018 zu einer Stellungnahme aufforderte. Mit Stellungnahme vom 14.Januar 2019 teilte die Sozialabteilung der Stadt B mit, dass sie A die bereits verrechneten Rückerstattungsleistungen am 11.Januar 2019 zurückbezahlt habe. Mit Beschwerdeantwort vom 18.Januar 2019 beantragte die Stadt B die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. A liess sich am 4.Februar 2019 erneut vernehmen und beantragte sinngemäss eventualiter, dass die Kürzungen der monatlichen Leistungen auf 20% des Grundbedarfs und auf maximal 6 Monate zu beschränken seien.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §41 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr.20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§38 Abs.1 in Verbindung mit §38b Abs.1 lit.c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragte die sofortige Auszahlung der bisher in Abzug gebrachten Rückerstattungsbeträge. Mit Schreiben vom 14.Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Verwaltungsgericht mit, dass dem Beschwerdeführer fälschlicherweise trotz des Beschlusses des Bezirksrats B vom 25.Oktober 2018 unter dem Titel "Rückerstattung" weiterhin 30% des monatlichen Grundbedarfs abgezogen worden seien. Um dies zu korrigieren, seien dem Beschwerdeführer am 11.Januar 2019 Fr.2'218.50 ausbezahlt worden, sodass er bis zum 14.Januar 2019 die gesamten ihm bis auf Weiteres zustehenden Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass der strittige Betrag tatsächlich gezahlt wurde. Insofern ist die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Der Beschwerdeführer moniert mehrfach den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die aufschiebende Wirkung ist vorliegend nicht mehr Verfahrensgegenstand, es kann jedoch festgehalten werden, dass sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung in der Sozialhilfe in der Regel nicht rechtfertigen lässt, genügen doch die meist wie im vorliegenden Fall einzig vorhandenen rein fiskalischen Interessen dafür nicht (VGr, 11.April 2013, VB.2012.00523, E.2.3).

1.3 Art.39 Abs.2 der Gemeindeordnung vom 23.November 1997 der Stadt B sieht vor, dass die Sozialbehörde die Besorgung bestimmter Geschäftszweige mit Einsprachemöglichkeit an die Gesamtbehörde einzelnen mehreren ihrer Mitgliedern übertragen kann. Das gemeindeinterne Rechtsmittel der Einsprache wurde mit Revision des Gemeindegesetzes vom 20.April 2015 (GG) durch die Möglichkeit der Neubeurteilung auf den 1.Januar 2018 hin ersetzt. Demgemäss stand vorliegend das Rechtsmittel der kommunalen Einsprache nicht mehr zur Verfügung. Da jedoch in casu auch die Voraussetzungen der Neubeurteilung von Entscheiden nach §170f. GG erfüllt waren, schadet vorliegend das falsche Vorgehen nicht.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bezüglich der angeblich zu Unrecht bezogenen wirtschaftlichen Hilfe gelte die Unschuldsvermutung und es müsse das hängige Strafverfahren abgewartet werden.

2.2 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach §14 des Sozialhilfegesetzes vom 14.Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; §17 Abs.1 der Sozialhilfeverordnung vom 21.Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13.August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E.2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach §16 Abs.2 lit.a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.3 Nach §26 lit.a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss §18 Abs.1 SHG verstösst eine Meldepflicht gemäss §28 SHV verletzt (VGr, 17.Mai 2018, VB.2017.00595, E.3.2). Da kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt wird, kommt im verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsverfahren auch nicht die im Strafrecht herrschende Unschuldsvermutung zum Zuge.

Die Verwaltung trägt grundsätzlich die Beweislast für eine belastende Verfügung. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es im Gegensatz zum Strafrecht, wo die Unschuldsvermutung gilt diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E.3.2; VGr, 1.Oktober 2015, VB.2015.00265, E.5.3f., 7.4; VGr, 1.Juli 2015, VB.2015.00229, E.4.2).

2.4 Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis ist im Rückerstattungsverfahren von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und des Betrugs sowie generell der unterschiedlichen Anforderungen im sozialhilferechtlichen und strafrechtlichen Verfahren auch nicht ein allfälliges Strafverfahren abzuwarten, bevor eine Rückerstattungsverfügung erlassen werden kann (VGr, 14.Januar 2019, VB.2018.00722, E.1.4.3).

Demgemäss durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre eigenen Ermittlungen, ohne den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, die Rückerstattung der zu viel bezogenen Sozialhilfegelder verfügen, und sie verstiess damit nicht gegen die (nur) im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung.

2.5 Aus der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin, welche sich insbesondere auf den Überwachungsbericht des Sozialinspektorats Zürich stützte, aus den darin zitierten Akten (u. a. Kontoauszüge, Auftragsbestätigungen) sowie auch aus den drei Beschlagnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft von November2015, mit welchen diverse Personenwagen, Motorräder und weitere Wertgegenstände beschlagnahmt wurden, ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer regelmässig Einnahmen erzielte. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht umzustürzen. Die unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann daher zurückgefordert werden.

2.6 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf §24 SHG zu beachten wäre (VGr, 8.September 2017, VB.2016.00652, E.3.7). Gemäss Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien in der seit Oktober 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 30% des Grundbedarfs ist in Anbetracht der Höhe der Rückerstattung sowie auch des langjährigen Verschweigens des Beschwerdeführers von dessen Einkommen verhältnismässig. Allerdings sind Dispositiv-Ziffer1 des Entscheids des Sozialvorstandes vom 20.März 2018 sowie Dispositiv-Ziffer3 des Einspracheentscheids vom 8.Mai 2016 dahingehend zu korrigieren, dass der monatliche Abzug von 30% des Grundbedarfs vorläufig auf 6Monate zu befristen ist, was dessen Weiterführung nach Überprüfung der Situation nicht ausschliesst.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.

3.

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG).

3.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese auch bloss teilweise gewährt werden kann, wenn wie hier mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt werden können (BGE 142 III 138 E.5.4f.; Plüss §16 N.55).

3.3 Gemäss §16 Abs.1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Mittellos im Sinn von §16VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §16 N.18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, §16 N.46).

Aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Bezüglich der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde gilt es zu differenzieren. Soweit die Beschwerde das singemäss gestellte Eventualbegehren, wonach die Kürzungen der monatlichen Leistungen auf 20% des Grundbedarfs und auf maximal 6Monate zu beschränken seien, betrifft, ist sie nicht offensichtlich aussichtslos. Auch betreffend die Rückerstattung der bereits verrechneten Beträge ist keine offensichtliche Aussichtslosigkeit gegeben. Anders verhält es sich jedoch mit dem Hauptantrag um Aufhebung der Verfügung. Dieser muss aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos beurteilt werden, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben Argumente wie im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte und keine Beweise einreichte auch nur substanziierte Behauptungen vorbrachte, die an den Feststellungen der Vorinstanz hätten ernsthafte Zweifel begründen können. Entsprechend der Auflage der Gerichtskosten rechtfertigt es sich daher, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu 1/5 gutzuheissen bzw. zu 4/5 abzuweisen. Der Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten ist somit lediglich in entsprechend reduziertem Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs.4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 6'140.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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