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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00717)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00717: Verwaltungsgericht

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A aufgrund einer schweren Widerhandlung den Führerausweis für zwölf Monate. A legte erfolglos Rekurs ein und erhob dann Beschwerde beim Verwaltungsgericht, um die Dauer des Entzugs zu verkürzen. Der Einzelrichter entschied, dass der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen bleibt, da A bereits früher wegen einer schweren Widerhandlung bestraft wurde. Die Gerichtskosten von CHF 1'600 werden A auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00717

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00717
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:1. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00717 vom 25.07.2019 (ZH)
Datum:25.07.2019
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.12.2019 formell erledigt.
Leitsatz/Stichwort:Bindung an Strafbefehl.
Schlagwörter: Befehl; Widerhandlung; Führerausweis; Sachverhalt; Strassenverkehr; Urteil; Richter; Verfahren; Beurteilung; Vorinstanz; Entscheid; Hinweis; Urteil; Verfügung; Einzelrichter; Steuer; Fahrzeug; Person; Sicherheit; Verwaltungsbehörde; Sachverhalts; Hinweise; Vorfall; Verwaltungsgericht; Kantons; Strassenverkehrsamt; Sodann
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:131 IV 133;
Kommentar:
Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 16 SVG, 2015

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00717

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2018.00717

Urteil

des Einzelrichters

vom 25.Juli2019

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

gegen

Bereich Administrativmassnahmen,

betreffend Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 8.März 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten vom 3.September 2018 bis und mit 2.September 2019 und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällige weitere Ausweise bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden.

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 9.April 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat festzusetzen. Mit Entscheid vom 1.Oktober 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 5.November 2018 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben, auf eine mittelschwere Widerhandlung zu erkennen und den Führerausweis lediglich für einen Monat zu entziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Am 9.November 2018 teilte die Sicherheitsdirektion mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 27.November 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit freigestellter Stellungnahme vom 14.Dezember 2018 hielt A an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus §41 Abs.1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§38b Abs.1 lit.d Ziff.1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§38b Abs.2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer verlor am 25.Oktober 2016 auf der Überholspur der Autobahn in der Nähe von C die Kontrolle über seinen Personenwagen Kfz.-Nr.01, geriet nach links und touchierte dabei die Mittelleitplanke.

2.2 Wegen dieses Vorfalls sprach die StaatsanwaltschaftD den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22.Februar 2017 des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (andere Gründe) im Sinn von Art.91 Abs.2 lit.b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.Dezember 1959 (SVG) in Verbindung mit Art.31 Abs.2 SVG und Art.2 Abs.1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13.November 1962 (VRV) sowie Art.100 Ziff.1 Abs.1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr.200.-. Sie hielt zum Tatvorgehen fest, der Beschwerdeführer sei am Steuer seines Fahrzeugs auf der Überholspur der Autobahn aufgrund von Müdigkeit eingenickt und infolgedessen habe er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, sei nach links geraten und in die Mittelleitplanke geprallt. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8.März 2018 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten.

3.

3.1 Wer wegen Betäubungs- Arzneimitteleinfluss aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere Widerhandlung (Art.16c Abs.1 lit.c SVG). Unter den Tatbestand "andere Gründe" sind alle Zustände erfasst, in denen ein Motorfahrzeuglenker nicht bzw. nur eingeschränkt fahrfähig ist (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2.A., Zürich/St. Gallen 2015, Art.16c N.35). So wird auch das Einnicken am Steuer von der Rechtsprechung in aller Regel als grobe Verkehrsregelverletzung und damit als schwere Widerhandlung im Sinn von Art.16c Abs.1 lit.a und c SVG eingestuft. Daher darf nach Art.2 Abs.1 VRV niemand ein Fahrzeug führen, der wegen Übermüdung fahrunfähig ist. Wer sich trotzdem übermüdet ans Steuer setzt, nimmt damit eine erhebliche Gefährdung Dritter in Kauf. Dasselbe gilt für diejenige Person, die trotz Anzeichen von Übermüdung nicht am nächstmöglichen Ort hält und etwa durch eine Ruhepause sicherstellt, dass sie wieder genügend wach ist, um ihr Fahrzeug sicher zu führen. Die ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art.16c Abs.1 lit.a SVG ist bei einer konkreten, aber auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen (vgl. BGE 131 IV 133 E.3.2). Wer während der Fahrt am Steuer einschläft, hat keinerlei Einfluss mehr auf den Gang des Geschehens. Es liegt daher unabhängig davon, ob gerade kein starkes Verkehrsaufkommen herrschte, ein qualifizierter Fall einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor (VGr, 7.August 2013, VB.2013.00429, E.2.4 mit weiteren Hinweisen). Nach einer schweren Widerhandlung muss der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen werden, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art.16c Abs.2 lit.c SVG).

3.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§7 Abs.1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §7 N.23). Gemäss der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an den Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss wissen muss, dass neben dem Straf- ein Verwaltungsverfahren läuft. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Rügen im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen. Es ist daher mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGr, 29.Mai 2015, 1C_476/2014, E.2.3; 2.6; VGr, 4.Januar 2018, VB.2017.00535, E.3.2 je mit weiteren Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Strafbefehl würde sich entgegen dem Sachverhalt im obgenannten (und auch von der Vorinstanz zitiertem) bundesgerichtlichen Urteil kein Hinweis darauf befinden, dass der Betroffene auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichte. Zudem sei er auch nicht mit dem Verfahren vertraut gewesen, da er bei seiner letzten Widerhandlung sowohl den Strafbefehl als auch den Fahrausweisentzug akzeptiert habe. Er hätte zwar gewusst, dass ein Verwaltungsverfahren betreffend seine medizinische Fahrfähigkeit laufe, dass er aber seinen Fahrausweis für mindestens zwölf Monate verlieren könne, ohne dass eine Untersuchung des Sachverhalts stattfinden würde, davon hätte er nicht ausgehen können.

3.4 Die Erläuterungen zum Strafbefehl führen in Ziffer1 aus, dass mit einem Strafbefehl das Vorverfahren ohne weitere Beweisabnahmen und ohne Gerichtsverhandlung erledigt werden kann. Wenn alle Parteien mit dem Strafbefehl einverstanden seien, werde dieser zum rechtskräftigen Urteil (Ziffer2) Sodann verzichte die beschuldigte Person mit der Annahme des Strafbefehls darauf, von der Staatsanwaltschaft persönlich angehört zu werden. Der vorliegende Strafbefehl hielt somit ebenfalls ausdrücklich fest, dass damit keine weiteren Beweise mehr erhoben würden. Sodann wurde sowohl im Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 6.Januar 2017 sowie vom 26.Januar 2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die definitive administrativrechtliche Erledigung des Vorfalls vom 25.Oktober 2016 in C nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens bzw. des rechtskräftigen Strafbefehls erfolgen würde. Der Beschwerdeführer musste damit wissen, dass der Strafbefehl auch Auswirkungen auf das Administrativverfahren haben würde. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich somit auch im vorliegenden Verfahren als einschlägig. Demgemäss durfte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt abstellen.

3.5 Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin wegen dieses Vorfalls vor Erlass ihrer Verfügung eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung angeordnet. Aus dem rechtsmedizinischen GutachtenE vom 19.Dezember 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz Bluthochdrucks, Beschwerden am Bewegungsapparat und eines Grauen Stars sowie einer altersbedingten Netzhautdegeneration noch über genügend Leistungsreserven verfügte, sodass die Fahreignung aus verkehrsmedizinscher Sicht bejaht werden konnte, unter der Auflage einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle und der Einnahme allfällig verschriebener Medikamente und des strikten Befolgens ärztlicher Weisungen sowie des Tragens einer Brille von Kontaktlinsen. Wesentlich ist, dass der Gutachter keine Hinweise auf eine medizinische Ursache für den Vorfall auf der Autobahn fand.

Eine plötzlich auftretende Bewusstseinsstörung, wie sie vorliegend der Beschwerdeführer erfahren hat, kann entweder durch Krankheit, wie beispielsweise Diabetes, Epilepsie Narkolepsie, hervorgerufen werden durch eine Übermüdung, sogenannter Sekundenschlaf (vgl. BGr, 20.Oktober 2015, 1C_292/2015, E.2.2 mit Hinweisen). Nachdem sich weder aus Gutachten noch den sonstigen Akten Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Ursache ergeben, drängt sich der Schluss auf, dass beim Beschwerdeführer ein Sekundenschlaf aufgetreten ist.

Die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als zutreffend.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz wäre in der rechtlichen Beurteilung und vor allem auch bezüglich der Schwere des Verschuldens frei gewesen, hätte dieses Entschliessungsermessen aber in keiner Weise ausgeübt, sondern einfach schematisch die Beurteilung aus dem Strafbefehl übernommen.

Der Strafbefehl hielt in sachverhaltsrechtlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer auf der Überholspur aufgrund von Müdigkeit einnickte. Die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers war aufgrund der Müdigkeit derart eingeschränkt gewesen, dass ein ausreichend sicheres, den Verkehrsvorschriften entsprechendes Lenken eines Personenwagens offensichtlich nicht mehr gewährleistet war, was sich denn auch im Sekundenschlaf und der unkontrollierten Endphase dieser Fahrt sowie der nachfolgenden Kollision manifestierte. Diese Sachverhaltsfeststellung liess ohne Weiteres die Beurteilung als schwere Widerhandlung (vgl. E.3.1) zu. Im Weiteren kann dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§70 i.V.m. §28 Abs.1 VRG). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz des durch den Strafbefehl festgestellten Sachverhalts ist daher nicht zu beanstanden. Demgemäss hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unsachgemäss ausgeübt.

4.2 Nachdem dem Beschwerdeführer wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis bereits am 31.Juli 2012 für die Dauer von sechs Monaten ab 4.Mai bis 3.November 2012 entzogen worden war, führt die erneute schwere Widerhandlung zwingend zu einem Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten (Art.16c Abs.2 lit.c und Art.16 Abs.3 SVG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§17 Abs.2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

6. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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