Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00680: Verwaltungsgericht
A, eine Staatsangehörige von Sri Lanka, reiste 1996 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Sie heiratete einen Schweizer Bürger und bekam vier Kinder. Aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung entzogen, was zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann führte. Nach einem langwierigen Rechtsstreit entschied das Verwaltungsgericht, dass die Wegweisung von A teilweise gerechtfertigt sei, aber die Folgen für ihre Familie nicht angemessen berücksichtigt wurden. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00680 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
| Datum: | 17.04.2019 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der seit über 22 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit |
| Schlagwörter: | Recht; Interesse; Schweiz; Vorinstanz; Aufenthalt; Aufenthalts; Kinder; Sozialhilfe; Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung; Interessen; Beziehung; Heimat; Integration; Entscheid; Widerruf; Sozialhilfeabhängigkeit; Rückkehr; Lanka; Ausländer; Hinweis; Familie; Nichtverlängerung; Söhne; Hinsicht |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 120 Ib 1; 128 II 145; 137 II 305; 137 V 201; 139 I 315; 139 I 31; 140 I 145; 143 I 21; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2018.00680
Urteil
der 2. Kammer
vom 17.April2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
vertreten durch RAB,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1971, Staatsangehörige von Sri Lanka, reiste am 13.Oktober 1996 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 21.Dezember 1998 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies A aus der Schweiz weg. 1999 heiratete sie den sri-lankischen Staatsangehörigen C, geboren 1966. Mit Verfügung vom 23.August 2000 wurde der Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen. In teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 21.Dezember 1998 wurde A gleichen Datums in die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes einbezogen. Am 12.Dezember 2001 wurde A die Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb die vorläufige Aufnahme erlosch.
B. Aus der Ehe gingen die Kinder D, geboren 2000, E, geboren 2001, F, geboren 2009, und G, geboren 2011 hervor. Am 29.Mai 2006 wurde der Ehemann von A eingebürgert, die Kinder sind ebenfalls Schweizer Bürger.
C. Die Familie A muss seit dem 1.Oktober 2008 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden (2008 bis 2016 Fr.790'000.-). Am 17.August 2011, am 22.August 2012 und am 16.August 2013 verwarnte das Migrationsamt A wegen des Sozialhilfebezugs und drohte ihr die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Fall des weiteren Sozialhilfebezugs an.
D. Am 16.Mai 2014 kam es in der ehelichen Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A und ihrem Ehemann. Mit Zirkularentscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk H vom 11.September 2014 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden jüngeren Kinder entzogen und diese im Kinderhaus des Zentrums I, fremdplatziert. Am 19.Mai 2015 zog A aus der ehelichen Wohnung aus und wohnte bis am 4.Juli 2015 im Frauenhaus K. Am 12.August 2015 konnten die Söhne in den Haushalt des nun alleine mit den vier Kindern lebenden Vaters zurückkehren.
E. Mit Verfügung vom 31.Oktober 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 31.August 2015 von A ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31.Januar 2018.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18.September 2018 teilweise gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und hob die Verfügung des Migrationsamts vom 31.Oktober 2017 auf, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf. Weiter beauftragte die Sicherheitsdirektion das Migrationsamt, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides beim SEM die vorläufige Aufnahme für A zu beantragen.
III.
Am 19.Oktober 2018 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 18.September 2018 und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 Abs.1 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 25.Januar 1999 mit einem Schweizer (Einbürgerung im Jahr 2006) verheiratet. Die Ehegatten leben seit dem 19.Mai 2015 getrennt. Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer über fünf Jahre dauernden Ehe mit einem Schweizer Bürger damit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art.42 Abs.3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration vom 16.Dezember 2005 [AIG]; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).
Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung infrage, hat sich die Beschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren doch darauf beschränkt, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen und war die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht Prozessgegenstand. Indessen könnte ihr, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (§7 Abs.4 VRG; BGE 128 II 145 E.1.1.4).
Der Anspruch erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art.63 AIG vorliegen (Art.42 AIG i.V.m. Art.51 Abs.1 lit.2 AIG).
2.2 Weiter kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin wegen erfolgreicher Integration (Art.50 Abs.1 lit.a AIG) aus wichtigen persönlichen Gründen (Art.50 Abs.1 lit.b AIG) ein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht. Auch diese Ansprüche erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art.63 AIG vorliegen (Art.42 AIG i.V.m. Art.51 Abs.1 lit.2 AIG).
3.
3.1 Gemäss Art.63 Abs.1 lit.c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin der Ausländer eine Person, für die sie er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art.63 Abs.1 lit.c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 10.November 2016, 2C_263/2016, E.3.1; BGr, 3.August 2012, 2C_673/2011, E.4.2.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie haben von Oktober 2008 bis Juni 2015 (Trennung vom Ehemann im Mai 2015) fortlaufend mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr.471'000.- (inkl. Fremdplatzierungs- und Fremdbetreuungskosten) unterstützt werden müssen. Seither wird die Beschwerdeführerin alleine unterstützt und hat Leistungen in der Höhe von Fr.50'000.- bezogen (Stand Oktober 2016). Der Ehemann und die Kinder wurden weiter mit Fr.259'000.- (inkl. Fremdplatzierungs- und Fremdbetreuungskosten) unterstützt. Die am 17.August 2011, am 22.August 2012 und am 16.August 2013 wegen ihrer Fürsorgeabhängigkeit ausgesprochenen Verwarnungen und Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liessen sie offensichtlich unbeeindruckt. Es erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin sich von der Sozialhilfe wird loslösen können. Sodann sind die bezogenen Leistungen zweifelsohne als erheblich zu bezeichnen. Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr.50'000.- als erheblich gelten (vgl. BGr, 10.November 2016, 2C_263/2016, E.3.1.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Sowohl die Kriterien der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind damit erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat damit den Widerrufsgrund nach Art.63 Abs.1 lit.c AIG gesetzt.
4.
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der betroffenen Person, die seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeit, das Verhalten der Person während dieser, der Grad ihrer Integration und die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus Art.5 Abs.2 der Bundesverfassung vom 18.April 1999 (BV) sowie Art.96 AIG und zudem aus Art.36 Abs.3 BV sowie Art.8 Abs.2 EMRK, soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Familien- und Privatleben (Art.13 Abs.1 BV; Art.8 Abs.1 EMRK) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E.5.5.2; BGr, 30.August 2018, 2C_499/2018, E.2.3.1). Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art.3 des Übereinkommens vom 20.November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 139 I 31 E.2.3.1; BGr, 2.November 2017, 2C_260/2017, E.4.3).
5.
5.1 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art.3 Abs.1 AIG; vgl. BGr, 2.November 2017, 2C_260/2017, E.3.5).
5.2 Im Rahmen der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Dabei soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönlichesVerhalten für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend sein (BGr, 22.August 2017, 2C_515/2016, E.3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin zumindest teilweise ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. Sie habe es in ihrer mittlerweile über 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz verpasst, die für eine berufliche Integration unabdingbaren Deutschkenntnisse zu erwerben und sich entsprechend den Möglichkeiten des ersten Arbeitsmarkts weiterzubilden. Seit ihr jüngster Sohn im Januar 2014 drei Jahre alt geworden sei, sei es ihr zumutbar, zumindest eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies gelte noch vielmehr seit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft im Mai 2015. Die Beschwerdeführerin habe zwar diverse Deutschkurse besucht und an Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen. Belege, dass sie sich konkret um offene Stellen im ersten Arbeitsmarkt bemüht hätte, seien jedoch keine ersichtlich.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht nicht gegen diese Beurteilung. Sie kann zwar Integrationsbemühungen vorzeigen, trotzdem hat sie sich nur sehr bescheidene Deutschkenntnisse (NiveauA.1) aneignen können und konnte keinerlei Arbeitsbemühungen nachweisen. Seit 2015 hat sie keine Sprachkurse mehr besucht. Zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit ist die sprachliche Integration jedoch essentiell. Es ist ihr vorzuwerfen, dass sie sich nicht intensiver um die Erlernung der Sprache bemüht auf andere Weise versucht hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit in der Interessenabwägung demnach zumindest als teilweise selbstverschuldet zu gelten hat.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin als mittel bis gross zu bezeichnen.
6.
Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin sind die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
6.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit über 22Jahren in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist allerdings festzustellen, dass sie sich trotz der langen Anwesenheit weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht hat integrieren können. Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere ihre Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Ebenfalls zu ihren Ungunsten wirken sich die mangelnden Sprachkenntnisse aus. Sie zeigt sich zwar teilweise bemüht, die deutsche Sprache zu lernen. Trotz der Sprachkurse hat sie sich aber wie bereits erwähnt nur bescheidene Deutschkenntnisse aneignen können. Schliesslich baute sie trotz der langen Anwesenheitsdauer keine besonders engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auf. Die Beschwerdeführerin pflegt vorwiegend telefonischen Kontakt zu Landsleuten. In wirtschaftlicher Hinsicht kann auch aufgrund der mangelnden beruflichen Integration nicht von einer guten Integration die Rede sein. Auch wenn grundsätzlich positiv zu werten ist, dass sie keine Schulden hat und strafrechtlich nie in Erscheinung getreten ist, vermag dies am Resultat der ungenügenden Integration nichts zu ändern.
6.2 Die Wegweisung der Beschwerdeführerin verletzt im Ergebnis auch nicht ihr Recht auf Privatleben (Art.8 Abs.1 EMRK und Art.13 Abs.1 BV; BGr, 8.Mai 2018, 2C_105/2017, E.3.8 [zur Publikation bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8.Mai 2018, 2C_105/2017, E.3.9 [zur Publikation bestimmt]). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge ihrer Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen Integration der Beschwerdeführerin korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13.August 2018, 2C_1048/2017, E.4.5.2).
6.3
6.3.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände die Betroffene im Heimatstaat einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann jedoch in kurz- längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen können (Art.83 Abs.4 AIG; BGE 137 II 305 E.3.2; BGr, 2.Februar 2016, 2C_120/2015, E.3.2f. mit weiteren Hinweisen). Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art.83 Abs.4 AIG; BGE 137 II 305 E.3.2; BGr, 2.Februar 2016, 2C_120/2015, E.3.2f. mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8.Januar 2018, 2C_396/2017, E.7.6).
Wie sich aus dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation in Sri Lanka ergibt, gestaltet sich eine Rückkehr dorthin nicht unproblematisch und es bestehen je nach Herkunftsregion (individuelle) Wegweisungsvollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin stammt aus der ProvinzL. Eine Rückkehr dorthin wird gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar eingestuft. Allerdings müssen bei Personen, welche das Gebiet vor Beendigung des Bürgerkriegs 2009 verlassen haben, besonders begünstigende Faktoren vorliegen, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka; BVGr, 15.Juli 2016, E-1866/2015, E.13.2.1.2; BVGE 2011/24 E.13.2.1).
6.3.2 Die Beschwerdeführerin reiste 1996 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein und hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Heimatland verbracht. Sie hat ihr Heimatland in den Jahren 2004, 2016 und 2017 besucht. Auch wenn sie seit nunmehr über 22 Jahren in der Schweiz lebt, ist daher davon auszugehen, dass sie nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes vertraut ist. Vorliegend bestehen aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka indes in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht Hindernisse, welche einer Wiedereingliederung entgegenstehen könnten. Der Angaben der Beschwerdeführerin zufolge leben in ihrem Heimatland ihre Mutter und weitere Verwandte (Onkel und Tanten). Mit ihrer Mutter habe sie ca. drei Mal monatlich telefonischen Kontakt. Sie verfügt damit zwar noch über ein Familiennetz in Sri Lanka. Jedoch liegen keine Informationen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie Wohnsituation und wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der allfälligen Bezugspersonen und mithin über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin vor. Sie selbst gab anlässlich des rechtlichen Gehörs an, dass ihre Mutter alt sei und ihr nicht helfe könne. Aufgrund der Lage im Heimatland und der Tatsache, dass sie weder über eine Berufsausbildung noch über Arbeitserfahrung verfügt, ist es zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. Damit wäre sie im Fall einer Rückkehr finanziell soweit ersichtlich von ihren Verwandten abhängig, deren Lebensumstände nicht näher bekannt sind. Es ist somit unklar, welche konkreten Existenzbedingungen (wie ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer gesicherten Existenz) die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vorfinden wird (vgl. BVGr, 31.März 2017, D-2834/2016, E.5.3.5). Gegebenenfalls ist davon auszugehen, dass sich ihre (Wieder-)Eingliederung, ohne Unterstützung durch ein soziales familiäres Netz und ohne Aussicht auf ein Erwerbseinkommen, schwierig gestalten würde und sie Armut zu gewärtigen hätte. Unter diesen Voraussetzungen würden ihr bei einer Rückkehr (existenzielle) Nachteile drohen.
Die Vorinstanz erachtete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig, sah aber aufgrund der insgesamt unklaren Gefährdungssituation im Heimatland die Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM als gerechtfertigt. Entgegen der Meinung der Vorinstanz durfte sie bei der Prüfung der Frage, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig erweist, die Zustände, welche sie in ihrem Heimatland antreffen würde und ob ihr im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint, nicht unberücksichtigt lassen. Die Annahme, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verursache der Beschwerdeführerin keine Nachteile, weil sie allenfalls vorläufig aufgenommen werde, ist nicht zulässig. Gerade angesichts der Lage in Sri Lanka hätte die Vorinstanz die der Betroffenen im Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung drohenden Nachteile berücksichtigen müssen; diese können nicht mit Hinweis auf einen ausländerrechtlichen Status ausser Acht gelassen werden, für den im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung keine gesicherten Grundlagen bestanden (BGE 139 I 31 E.2.3.1; 139 I 16 E.2.2; BGr, 8.Januar 2018, 2C_396/2017, E.7.6; BGr, 2.Februar 2016, 2C_120/2015, E.3.2f. mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hätte die entsprechenden Abklärungen vornehmen und in der Interessensabwägung mitberücksichtigen müssen, sie durfte die Problematik nicht in das Wegweisungvollzugsverfahren verschieben (vgl. E.6.3.1).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid somit entgegen ständiger Rechtsprechung die Hinweise, welchen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen, nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen. Sie hat diesbezüglich auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Sache ist deshalb hierzu an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
6.4
6.4.1 Betroffen von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung der Beschwerdeführerin sind auch ihre vier Schweizer Kinder. Die der Beschwerdeführerin und ihren Kindern entstehenden Nachteile durch die Wegweisung aus der Schweiz, sind ebenfalls bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. E.4). Beeinträchtigt eine staatliche Entfernungs- Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen, ist auch der Anwendungsbereich von Art.8 EMRK berührt (BGE 140 I 145 E.3.1; 139 I 330 E.2.1 mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art.8 Ziff.2 EMRK auf analoge Kriterien wie die bundesgerichtliche Praxis. Zu Je schwerer das migrationsrechtliche Verschulden ist, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Ausländers selbst das Interesse eines Schweizer Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25.November 2014, 2C_503/2014, E.4.4.3 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt der Qualität der Beziehung zwischen den Kindern zu ihren Eltern (ob zwischen ihnen in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zum Heimatstaat nicht aufrechterhalten werden könnte) regelmässig eine ausschlaggebende Bedeutung zur Beantwortung der Frage zu, ob sich eine Verweigerung der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung und damit eine aufenthaltsbeendende Massnahme als gerechtfertigt erweist (BGE 139 I 315 E.2.2, unter Verweis auf BGE 120 Ib 1 E.3c; BGr, 25.November 2014, 2C_503/2014, E.4.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art.13 i.V.m. Art.36 BV bzw. Art.8 Ziff.2 EMRK) ist auch dem grundlegenden Interesse des Kindes Rechnung zu tragen, im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, wie dies der Gesetzgeber inzwischen zivilrechtlich mit der Annahme des Bundesgesetzes vom 21.Juni 2013 und der darin vorgesehenen gemeinsamen elterlichen Sorge als Regel zum Ausdruck gebracht hat (Art.296ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.Dezember 1907 [ZGB]; BGr, 25.September 2015, 2C_1125/2014, E.4.2).
6.4.2 Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Töchtern und zwei Söhnen. Die älteste Tochter ist volljährig und die zweitälteste wird im August 2019 18 Jahre alt. Die beiden minderjährigen Söhne sind mit Zwischenentscheid der KESB Bezirk H vom 11. September 2019 vorübergehend in einem Kinderheim fremdplatziert worden. Seit dem 12.August 2015 leben sie zusammen mit den älteren Schwestern wieder im gemeinsamen Haushalt beim Vater. Die Beschwerdeführerin hat ein Besuchsrecht, welches sie ausübt. Die Eltern teilen sich das Sorgerecht.
Folglich würden bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka die Kinder in der Obhut des Kindsvaters bleiben. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin würde deshalb zu einer Trennung von ihren vier Kindern führen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu den Töchtern eine eher distanzierte Beziehung pflegt. Die Beziehung zu den minderjährigen Söhnen hingegen sei eine herzliche. Die Vorinstanz ging denn auch von einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung zu den Söhnen aus, verneinte dies jedoch in finanzieller Hinsicht. Die Beschwerdeführerin zahle aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit keinen Unterhalt für ihre Kinder. Die von ihr behaupteten Naturalleistungen (Geschenke, Kleidung, Schuhe) und Betreuungsleistungen seien von ihr im Rahmen ihrer weitreichenden Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren (Art.90 AIG) weder dargelegt noch belegt worden. Die Beschwerdeführerin könne die Beziehung zu ihren Söhnen mit den üblichen Kommunikationsmitteln und allfälligen Besuchen aufrechterhalten.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stellt die Wegweisung der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre zwei minderjährigen Söhne, mit denen sie unbestritten eine intakte familiäre Beziehung führt, einen Eingriff in das Recht des Familienlebens dar (Art.8 EMRK und Art.13 BV). Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sind jedoch die von der Beschwerdeführerin unbestritten wahrgenommenen Betreuungsaufgaben bei der Beurteilung der finanziellen Beziehung zu berücksichtigen. Sie hat sich während der Dauer der Familiengemeinschaft um ihre Kinder gekümmert, auch nach der Trennung nimmt sie Betreuungsaufgaben wahr. Die Söhne besuchen die Beschwerdeführerin jeden zweiten Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie tageweise in den Ferien. Das Besuchsrecht wird kontinuierlich ausgebaut. Diese Naturalleistungen können gemäss Rechtsprechung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit von Bedeutung sein (BGr, 25.September 2015, 2C_1125/2014, E.4.6.1).
Sodann hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit den Folgen, welche die Wegweisung der Beschwerdeführerin für die Kinder hätte, auseinandergesetzt. Sie hat dem vorrangig zu berücksichtigenden Interesse der Kinder, künftig mit ihrer Mutter aufzuwachsen, soweit ersichtlich, überhaupt keine Bedeutung zukommen lassen. Demgegenüber hat die Vorinstanz das aus der teilweise selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit resultierende öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin einseitig stark gewichtet. Insgesamt entsteht mangels einer eingehenden Auseinandersetzung mit den jeweiligen Interessen nicht der Eindruck einer fairen Interessensabwägung. Die Sache ist deshalb auch diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ein mittleres bis grosses öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin besteht. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die dem sicherheits- und ordnungspolitischen Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin indes nicht gebührend abgeklärt und gewichtet. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (§64 Abs.1 VRG). Die Vorinstanz wird abzuklären haben, welche Zustände die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu erwarten hat. Sodann wird sie die Nachteile, welche die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Trennung zu gewärtigen haben, angemessen zu berücksichtigen haben. Schliesslich wird die Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen haben.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E.7.1; BGr, 28.April 2014, 2C_846/2013).
7.2 Damit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und er hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§17 Abs.2 VRG), welche auf insgesamt Fr.1'500.- festzusetzen ist.
7.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf §16 Abs.1 und 2 VRG.
7.3.1 Da die Beschwerdeführerin aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
7.3.2 Nach Art.16 Abs.2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch ist ihr Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
7.3.3 Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8,5Stunden aus, was zu einer Entschädigung von Fr.2'166.90 (Stundenansatz von Fr.220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr.666.90 erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf §65a Abs.2 in Verbindung mit §16 Abs.4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art.93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 8.Mai 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr.666.90 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14 einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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