Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00651: Verwaltungsgericht
A und B waren verheiratet, leben getrennt und haben eine gemeinsame Tochter C. Nachdem die Polizei Schutzmassnahmen anordnete, beantragte B deren Verlängerung. Das Gericht entschied zugunsten von B und C. A legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Es wurde festgestellt, dass A die Beschwerdegegnerin bedroht hatte, was zu den Schutzmassnahmen führte. Die Verlängerung der Massnahmen wurde als gerechtfertigt angesehen. A hatte auch gedroht, die Tochter wegzunehmen, was zu einem Kontaktverbot führte. Das Gericht entschied, dass die Kosten des Verfahrens von A getragen werden müssen, da sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abgelehnt wurde.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00651 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 3. Abteilung/Einzelrichter |
| Datum: | 31.10.2018 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Gewaltschutzmassnahmen: Verlängerung des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots gegenüber der Tochter. |
| Schlagwörter: | Tochter; Gewalt; Schutz; Person; Recht; Haftrichter; Verlängerung; Kontakt; Schutzmassnahmen; Polizei; Rayon; Aussage; Rayonverbot; Gefährdung; Bezug; Hinweis; Telefon; Gewaltschutz; Kontaktverbot; Beschwerdeführers; Kindes; Gewaltschutzgesetz; Personen; Massnahme; Massnahmen; Eltern |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 134 I 140; |
| Kommentar: | Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, §16 N.46ff VRG, 2014 |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung |
VB.2018.00651
Urteil
des Einzelrichters
vom 31.Oktober2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
gegen
und
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(GS180130),
hat sich ergeben:
I.
A. B und A waren bis September 2018 (bzw. nach islamischem Recht bis Dezember 2017) verheiratet und leben seit Dezember 2017 getrennt. Sie sind die Eltern von C (geboren 2015).
B. Am 21.September 2018 ordnete die Polizei in E in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von 14Tagen ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B und C an.
II.
A. Am 26.September 2018 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht E um Verlängerung der sie und ihre Tochter betreffenden Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz um drei Monate.
B. Der Haftrichter des Bezirksgerichts E hörte B sowie A am 3.Oktober 2018 an und verlängerte gleichentags die Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) für B und C bis zum 5.Januar 2019. Der Haftrichter verzichtete auf die Erhebung von Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
A. Daraufhin gelangte A am 8.Oktober 2018 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte, das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Tochter C sei aufzuheben, eventualiter auf eine Dauer von nicht mehr als einem Monat zu beschränken; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung.
B. Der Haftrichter verzichtete mit Mitteilung vom 10.Oktober 2018 auf eine Stellungnahme. Die Polizei E sowie B liessen sich nicht vernehmen bzw. verzichteten darauf.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss §11a Abs.1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung Androhung von Gewalt durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG).
2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).
2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§50 VRG).
2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S.127ff., S.134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2 mit Hinweis auf VGr, 15.Dezember 2015, VB.2015.00672, E.2.3; VGr, 26.Februar 2015, VB.2015.00043, E.4.3).
2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S.135).
3.
3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin verbal mit dem Tode bedroht habe, indem er ihr gesagt habe, er werde ihren Ruf bei ihrem Bruder schlechtmachen, welcher sie dann aufgrund der islamischen Sitten umbringen werde. Die Beschwerdegegnerin sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden, und die Schutzmassnahmen seien notwendig, um die Situation zu beruhigen.
3.2 Der Haftrichter erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht a priori unglaubhaft, weshalb von einer fortdauernden Gefährdungssituation auszugehen sei, wobei auch das Kind C in seiner körperlichen psychischen Integrität beeinträchtigt werden könnte. Sodann habe sich der Beschwerdeführer mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen sowohl in Bezug auf die Beschwerdegegnerin als auch die gemeinsame Tochter einverstanden erklärt. Deshalb seien die Schutzmassnahmen zu verlängern.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich zwar anlässlich der Befragung durch den Haftrichter der Verlängerung auch bezüglich der Schutzmassnahmen gegenüber dem Kind einverstanden erklärt, habe allerdings über die Tragweite und Bedeutung der Zustimmung geirrt. Er sei davon ausgegangen, dass die Ausübung des Besuchsrechts nicht grundsätzlich infrage gestellt werde, sondern er seine Tochter beispielsweise durch Übergabe Begleitung durch eine Vertrauensperson weiterhin sehen könne. Das Kontaktverbot gegenüber der Tochter sei sodann auch nicht verhältnismässig, da die Tochter nicht gefährdet sei und es auch im Interesse des Kindeswohl liege, dass die Tochter weiterhin Kontakt zu ihrem Vater haben könne.
4.
Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass er sich der Konsequenzen seines Einverständnisses in die Verlängerung, namentlich in Bezug auf das verunmöglichte Besuchsrecht, nicht bewusst gewesen sei. Ein geradezu treuwidriges Verhalten kann daher in der Beschwerdeerhebung nicht gesehen werden. Andererseits erwähnte der Haftrichter das Einverständnis des Beschwerdeführers zwar im Urteil vom 3.Oktober 2018 und verzichtete deshalb auch darauf, diesem Verfahrenskosten aufzuerlegen. In den Erwägungen zur Verlängerung der Schutzmassnahmen stützte er sich jedoch nicht wesentlich darauf ab. Vielmehr begründete er seinen Entscheid mit der fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin und der Tochter. Demzufolge blieb die Zustimmung des Beschwerdeführers für den Haftrichter ohne Einfluss.
5.
5.1 Der Beschwerdegegnerin zufolge war der Auslöser für die vorliegend strittigen Schutzmassnahmen ein Vorfall vom 16.September 2018. Der Beschwerdeführer habe sie an diesem Tag angerufen, als sie mit der Tochter und einem Bekannten auf einem Spielplatz in der Nähe ihrer Wohnung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr am Telefon gesagt, dass er gegen sie vorgehen werde, indem er ihrem Bruder schreibe, dass sie einen Liebhaber habe, wodurch ihr Ruf bzw. die Familienehre geschädigt würde, damit der Bruder sie umbringe; so werde er ihr die Tochter wegnehmen. Sie schliesse daraus, dass er sie zum Zeitpunkt des Telefonats beobachtet habe, da er gesagt habe, er sehe, wie die Tochter auf der Schaukel spiele.
Dies sei nicht das erste Mal gewesen, dass er ihr gedroht habe, bereits früher (immer wieder während der letzten 10 Monate) habe er ihr mit dieser Schande gedroht und damit, dass er ihr das Leben schwermachen würde, bis sie einwillige und ihm die Tochter übergebe. Er habe ihr sogar Geld angeboten, damit sie auf ihre Tochter verzichte, und schon mehrfach gedroht, dass er ihr die Tochter gegen ihren Willen wegnehme. Da er ihr den Pass der Tochter nicht herausgäbe, fürchte sie, dass er ihr die Tochter wegnehmen könnte und das, obwohl er nicht richtig für sie sorge, wenn sie bei ihm zu Besuch sei. So bringe er sie nicht zum Arzt, wenn sie krank sei, und manchmal gebe er sie einfach bei seiner Familie Verwandten ab. Die Tochter sei oft aggressiv, wenn sie von den Besuchen beim Beschwerdeführer zurückkehre.
Im Weiteren habe er sie während ihres Zusammenlebens geschlagen bzw. versucht zu schlagen. Und etwa im August September 2017 habe er auch die Tochter geschlagen (Ohrfeige) und geschubst, wodurch diese in Scherben getreten sei und am Fuss geblutet habe. Er verfolge sie zudem auch an ihren Arbeitsplatz, wo er auch schon ihre Arbeitskollegen belästigt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer verweigerte seine Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25.September 2018 und stritt bei der Anhörung vor dem Haftrichter die Vorfälle ab; er habe die Beschwerdegegnerin weder geschlagen noch bedroht, und er wisse auch nicht, weshalb er sie hätte bedrohen sollen.
5.3 Der Bekannte der Beschwerdegegnerin, welcher mit ihr am 16.September 2018 auf dem Spielplatz gewesen sei, als der Beschwerdeführer sie am Telefon bedroht habe, wurde durch die Polizei ebenfalls zu dem Vorfall befragt. Er gab an, dass er sofort bemerkt habe, dass die Beschwerdegegnerin erschrocken sei am Telefon. Sie habe ihm dann den Bildschirm des Telefons gezeigt, und er habe gesehen, dass sie mit dem Beschwerdeführer telefonierte. Er habe nicht alles verstanden, was gesagt wurde, gehört habe er, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdegegnerin gesagt habe, dass er (der Bekannte) die Tochter nicht berühren dürfe. Daraufhin habe er sich etwas entfernt und nur noch gehört, was die Beschwerdegegnerin am Telefon gesagt habe. Nach dem Telefonat habe die Beschwerdegegnerin ihm von der Drohung des Beschwerdeführers erzählt. Die Beschwerdegegnerin habe sehr aufgeregt gewirkt, und er habe gesehen, dass sie grosse Angst gehabt habe. Auch der Bruder der Beschwerdegegnerin wurde von der Polizei in E befragt. Dabei gab er an, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals versucht habe, ihn zu veranlassen, gegen die Beschwerdegegnerin etwas zu unternehmen; insbesondere habe der Beschwerdeführer ihm nach dem 16.September 2018 eine E-Mail geschrieben, wonach er die Beschwerdegegnerin mit einem fremden, jungen Mann gesehen habe. Er habe das Gefühl zu wissen, dass es dem Beschwerdeführer nur darum gegangen sei, die Ehre der Familie zu streifen, indem er angedeutet habe, dass die Beschwerdegegnerin mit einem Mann ihrer Tradition nach unmoralische Kontakte pflege. Sollte dies zutreffen, müsste er nach der kurdischen Tradition die Beschwerdegegnerin umbringen. Er würde der Beschwerdegegnerin zwar nichts Negatives antun bzw. abklären, ob die Anschuldigungen zuträfen, er wisse aber nicht, wie seine Brüder reagieren würden. So viel er wisse, wolle der Beschwerdeführer die Tochter unbedingt für sich alleine haben.
5.4 Die Aussagen des Bekannten sowie des Bruders der Beschwerdegegnerin stützen die Angaben der Beschwerdegegnerin, wodurch von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auszugehen ist. Das pauschale Abstreiten der Vorfälle durch den Beschwerdeführer stellt diese Schilderung nicht wirklich infrage. Es ist somit vom von der Beschwerdegegnerin geschilderten Sachverhalt auszugehen und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der häuslichen Gewalt als erfüllt betrachtete.
6.
6.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers zwar nur noch das verlängerte Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der gemeinsamen Tochter C. Da das Rayonverbot sowohl zum Schutz der Tochter C als auch zum Schutz der Beschwerdegegnerin gilt, ist das Rayonverbot als Gesamtes und somit auch bezüglich des Schutzes der Beschwerdegegnerin zu überprüfen.
6.2 Die Vorinstanz ging von einer fortdauernden Gefährdung aus, da der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt habe und dadurch ihre psychische Integrität weiterhin gefährdet zu sein scheine. Diesem Schluss der Vorinstanz ist zuzustimmen: Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers bedroht gefühlt und sie zudem aufgrund seines bisherigen Verhaltens (Schläge, Drohungen, Nachstellen) Angst vor ihm habe und davon ausgehe, dass er sehr heftig auf ihre Meldung an die Polizei reagieren werde. Somit ist von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen.
Die Verlängerung des Rayonverbots, welches sich auf den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin sowie auf den Ort der Tagesbetreuung der Tochter bezieht, erweist sich als gerechtfertigt; einerseits, weil der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bereits auf dem Spielplatz nachgestellt und sie an ihrem Arbeitsort aufgesucht hat, andererseits macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend und dies ist auch nicht ersichtlich , dass er durch das Rayonverbot unverhältnismässig stark in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werde. Auch in Bezug auf die Dauer der Verlängerung bis zum 5.Januar 2019 bewegt sich die Verlängerung des Rayonverbots angesichts des Ausmasses der Drohung im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Das Urteil vom 3.Oktober 2018 hält bezüglich des Rayonverbots einer Rechtskontrolle stand.
7.
7.1 Weiter ist zu klären, ob die Tochter C selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet ist (§2 Abs.1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S.525ff., S.540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S.551).
7.2 Die dreijährige Tochter C war gemäss den Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der am 16.September 2018 am Telefon ausgesprochenen Drohungen anwesend. Es ist davon auszugehen, dass sie die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern nicht direkt miterlebt hatte, da auch der Bekannte der Beschwerdegegnerin nicht genau gehört habe, was gesprochen worden sei. Allerdings wies die Auskunftsperson darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin am Telefon mit dem Beschwerdeführer "so erschrocken" gewirkt habe. Auswirkungen auf das Kind sind daher keineswegs ausgeschlossen. Nicht ganz klar ist, ob die Tochter anlässlich früherer Drohungen seitens des Beschwerdeführers anwesend war und wie viel sie davon erfasst hatte. Zwar habe der Beschwerdeführer die Tochter im August/September 2017 geohrfeigt und geschubst. Weil sie dabei auf Scherben getreten sei, habe sie sich am Fuss verletzt. Es erscheint fraglich, ob die Tochter aufgrund dieses Vorfalls mangels Vorliegen einer akuten Gewaltsituation, welche rasches Handeln erfordert als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu bezeichnen ist. Allerdings führt die Beschwerdegegnerin glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer damit gedroht habe, ihr die Tochter wegzunehmen; sie befürchte, dass er die Tochter in das Land F verschleppen könnte, da er ihr auch den Pass der Tochter nicht aushändige. Von einer solchen Drohung ist auch C direkt betroffen, da befürchtet werden muss, dass sie weg von ihrer Mutter und der gewohnten Umgebung mithin gegen ihren Willen allenfalls sogar ins Ausland gebracht würde. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin, die sich vor einer Entführung bzw. Wegnahme von C sowie einem "Ehrenmord" fürchtet, auch auf die Tochter übertragen könnten. Schliesslich könnte der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Geld geboten haben soll, damit sie auf die Tochter verzichte, den Anspruch der Tochter auf ihre beiden Elternteile in krasser Weise verletzen. Es bestehen somit genügend Hinweise darauf, dass einerseits die gemeinsame Tochter der Parteien als gefährdete Person im Sinn von §2 Abs.3 GSG zu betrachten, und andererseits von einem Fortbestand der oben genannten Gefährdung auszugehen ist.
7.3 Fraglich ist die Verhältnismässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots des Beschwerdeführers zur Tochter. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht der gefährdenden Person sowie des Kindes auf Familienleben dar. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 2.September 2016, VB.2016.00416, E.4.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19.Oktober 2007, 1C_219/2007 E.2.3).
7.4 Vorliegend ist das (vollständige) Kontaktverbot gegenüber C als verhältnismässige Massnahme zu betrachten, wiegt doch der Schutz vor einer Entführung schwerer als das Recht auf Familienleben (VGr, 27.März 2012, VB.2012.00141, E.6.3). Zudem ist nach dem Gesagten eine Traumatisierung von C nicht ausgeschlossen, weshalb die Herstellung einer gewissen Distanz zum Beschwerdeführer zumal zeitlich befristet angezeigt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, ein besonders intensives Verhältnis zur Tochter zu haben, sondern sich darauf beschränkt, allgemein auszuführen, dass ein Kontaktverbot nicht im Wohl des Kindes liegen könne. So brachte er auch im Rahmen seiner Einvernahmen durch die Polizei und den Haftrichter zu keinem Zeitpunkt vor, durch die angeordneten Massnahmen in der Beziehung zu seinem Kind beeinträchtigt zu sein. Mildere Massnahmen, die die Vorinstanz hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§1 Abs.1 GSG) gerecht zu werden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. So liegt es denn auch nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen.
7.5 Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter C erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig und liegt auch in Bezug auf die Dauer im Ermessen des Haftrichters. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Angesichts seines Unterliegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
8.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
8.2.1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§16 Abs.1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung auf Abweisung ungefähr die Waage halten nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3.A., Zürich 2014, §16 N.46ff.).
8.2.2 Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen. In Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss die Entscheidinstanz dabei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In Bezug auf rechtskundige rechtskundig vertretene gesuchstellende Personen besteht demgegenüber in der Regel keine behördliche Hinweispflicht.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei mittellos, da er ein monatliches Einkommen von Fr.3'000.- erwirtschafte. Auch in der Trennungsvereinbarung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr.3'100.- ausgegangen worden. Er habe ein unregelmässiges Einkommen, da er auf Abruf bei einer Umzugsfirma tätig sei. Dazu reichte er zwei Lohnausweise von verschiedenen Umzugsunternehmen ein, woraus hervorgeht, dass er im Jahr 2017 ein Nettoeinkommen von insgesamt Fr.27'181.- erwirtschaftet habe, zudem eine Quellensteuerbescheinigung, wonach er im Jahr 2015 einen Bruttolohn von Fr.41'053.00 erwirtschaftet habe. Von seinem Einkommen finanziere er die Miete sowie den Kindesunterhalt von monatlich Fr.400.-. Aufgrund dieser Angaben kann die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere sind die Lohneinkünfte der Jahre 2017 und 2015 wenig aussagekräftig, da der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführt, auf Abruf arbeite und ein unregelmässiges Einkommen erziele, womit unklar ist, was er aktuell verdient; gemäss seinen Angaben anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe er im Monat April Fr.4'000.- verdient. Ebenso fehlen jegliche Hinweise auf bestehendes bzw. fehlendes Vermögen, welches beispielsweise mittels Bank- Postkontoauszügen immerhin einer Steuererklärung zu belegen wäre. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass nach Angaben der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen jeweils nicht leiste; aufgrund dieses Hinweises wäre die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausgabe von monatlich Fr.400.- immerhin mittels Kontoauszügen zu belegen gewesen. Auch für weitere Lebenshaltungskosten (neben Miete, Grundbedarf und Kindesunterhalt) fehlen jegliche Hinweise bzw. Belege. Insgesamt ergibt sich die Bedürftigkeit nicht aus den eingereichten Akten. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, erübrigte sich ein entsprechender Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht.
8.2.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsvertretung ist mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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