Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00638: Verwaltungsgericht
Zusammenfassung: Ein ägyptischer Staatsbürger, der seit 1994 in der Schweiz lebte, hatte mehrere Ehen mit ausländischen Staatsangehörigen und Kinder. Aufgrund von Straftaten und finanziellen Problemen musste er Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Nach einer freiwilligen Ausreise und erneuten Einreise wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung verweigert. Er kämpfte vor Gericht um die Wiedererteilung der Bewilligung, jedoch ohne Erfolg, da seine Sozialhilfeabhängigkeit und sein Verhalten gegen eine erneute Bewilligung sprachen. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00638 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
| Datum: | 05.12.2018 |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Bewilligung nach längerem Heimataufenthalt. |
| Schlagwörter: | Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Ägypten; Ausreise; Aufrechterhaltung; Sozialhilfe; Bewilligung; Gesuch; Aufenthaltsbewilligung; Ausländer; Ausland; Erteilung; Migration; Beschwerdeführers; Schweizer; Migrationsamt; Wegweisung; Erwägungen; Verfügung; Sozialhilfeabhängigkeit; Heimat; Verwaltungsgericht |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 128 II 145; 140 I 145; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2018.00638
Urteil
der 2. Kammer
vom 5.Dezember2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1964 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste am 17.August 1994 in die Schweiz ein und heiratete hier am 25.August 1994 die inD wohnhafte türkische StaatsangehörigeE. Hierauf wurde ihm am 11.Oktober 1994 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt.
Nachdem sich A am 12.Juni 1995 von seiner türkischen Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete er am 6.Juni 1996 die Schweizerin F, worauf ihm seine Aufenthaltsbewilligung weiter verlängert wurde. Am 1997 kam die gemeinsame TochterG zur Welt, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt.
Mit Strafurteil des BezirksgerichtsD vom 8.März 2000 wurde A wegen Schändung, einfacher Körperverletzung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer 14-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt.
Am 21.Juli 2001 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Nachdem sich A am 4.März 2004 von seiner Schweizer Ehefrau hatte scheiden lassen, heiratete er am 5.Mai 2006 die slowakische Staatsangehörige H. Aus dieser Ehe ging die am ... 2006 geborene Tochter I hervor, welche mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27.Oktober 2008 unter die elterliche Sorge ihrer bereits wieder im Ausland lebenden Mutter gestellt wurde.
Aus einer Beziehung zwischen A und der SchweizerinJ ging am ... 2010 das Schweizer KindK hervor.
Am 27.August 2013 heiratete A die weissrussische StaatsangehörigeL. Am 23.April 2015 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle per 2.Juni 2015 nach Ägypten ab. Kurz darauf, am 28.April 2015, ersuchte er um die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, was vom Migrationsamt tags darauf abgelehnt wurde. Am 13.Mai 2015 ersuchte er die Sozialbehörde der StadtM um die vorschüssige Übernahme der Flugkosten für seine Heimreise nach Ägypten und bestätigte hierbei, die Schweiz per 21.Mai 2015 definitiv verlassen zu wollen und die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung nicht beantragt zu haben. Hierauf verliess er am 21.Mai 2015 die Schweiz in Richtung Kairo.
In den Jahren vor seiner Ausreise war A nur zeitweise und meist in geringen Beschäftigungsgraden erwerbstätig. Er und seine Familienangehörigen mussten zu einem grossen Teil von der Sozialhilfe unterstützt werden und seine Alimentenschulden gegenüber SohnK mussten bevorschusst werden. Zudem wurden zahlreiche Betreibungen gegen ihn eingeleitet. Am 3.Juni 2015 wurde seine Ehe mit seiner weissrussischen Ehefrau geschieden.
Am 18.Januar 2017 reiste A wieder in die Schweiz ein und ersuchte am 30.Januar 2017 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt verweigerte am 13.Juli 2017 eine Bewilligungserteilung, da die Niederlassungsbewilligung infolge Abmeldung ins Ausland erloschen und die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Niedererlassungsbewilligung die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt seien. Sodann setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 13.August 2017 an.
II.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15.Januar 2018 wurde A wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 50Tagessätzen zu je Fr.30.- bestraft, nachdem er die Schweiz nicht innert der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen hatte. Zudem wurde rechtshilfeweise ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegenüber seiner in der Slowakei wohnhaften TochterI eingeleitet und ihm hierzu am 18.Juni 2018 durch die KantonspolizeiD das rechtliche Gehör gewährt. Am 31.Juli 2018 kündigte A an, die SchweizerinN heiraten zu wollen, bei welcher er als Untermieter Wohnsitz nahm.
Den gegen die migrationsamtliche Bewilligungsverweigerung vom 13.Juli 2017 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31.August 2018 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte es A eine neue Ausreisefrist bis zum 3.Oktober 2018 an.
III.
Mit Beschwerde vom 1.Oktober 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei, eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, diese wiederzuerteilen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Von seiner Wegweisung sei abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter wurde um unentgeltliche Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Eingabe vom 4.Oktober 2018 liess A ein Schreiben der Jugendpsychiaterin seines Sohnes vom 28.September 2018 nachreichen. Zugleich wurde die Mandatsführung an RA C substituiert und eine entsprechende Substitutionsvollmacht nachgereicht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
1.2 Da der Beschwerdeführer im Sinn nachfolgender Erwägungen über kein vorbestehendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, vermochte ihm die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Gleichwohl wurde mit Präsidialverfügung vom 2.Oktober 2018 antragsgemäss angeordnet, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
1.3 Obwohl der Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz zunächst nur um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist im vorliegenden Verfahren auch der darüber hinausgehende Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu prüfen (vgl. BGE 128 II 145 E.1.1.4; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG], Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1.Juli 2018, www.sem.admin.ch], E.3.4.1).
1.4 Die Beschwerdeschrift vom 1.Oktober 2018 entspricht grösstenteils wortwörtlich der Rekurseingabe vom 14.August 2017, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst bzw. einfach ersetzt wurden und den materiellen Erwägungen neu eine zweiseitige Prozessgeschichte vorangestellt wurde. Lediglich auf S.7, 9 und 10 der Beschwerdeschrift wird auf den vorinstanzlichen Entscheid Bezug genommen, wobei entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen behauptet wird, die Sicherheitsdirektion habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer materiell Recht gehabt und seinem Gesuch vom 28.April 2015 betreffend Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung deshalb hätte entsprochen werden müssen.
Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite Teile hinweg eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt nur bedingt dem Begründungserfordernis von §54 Abs.1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. BGr, 12.Januar 2018, 2C_140/2017, E.3; vgl. auch VGr, 1.Februar 2017, VB.2016.00727, E.2; VGr, 27.Januar 2016, VB.2015.00662, E.1.1 [bestätigt mit BGr, 21.März 2016, 2C_221/2016, E.2.2]).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Niederlassungsbewilligung erloschen sei, habe er doch rechtzeitig um deren Aufrechterhaltung ersucht und sei das entsprechende Gesuch nicht rechtsgültig abgewiesen worden. Zudem sieht er Treu und Glauben (vgl. Art.9 der Bundesverfassung [BV]) verletzt, weil das Schreiben des Migrationsamts vom 29.April 2015 betreffend Abweisung seines Gesuchs um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung nicht als Verfügung gekennzeichnet gewesen sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.
2.2 Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person erlischt gemäss Art.61 Abs.1 lit.a und Abs.2 Satz1 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 [AuG] unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (BGr, 12.September 2011, 2C_176/2011, E.2.1). Eine Abmeldung im Sinn von Art.61 Absatz1 lit.a AuG ist hierbei nur anzunehmen, wenn diese vorbehaltlos mit der Absicht erfolgt, die Niederlassung tatsächlich aufzugeben (so zum alten Recht BGr, 22.Januar 2001, 2A.357/2000, E.2.a). Eine Abmeldung, die von einem Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung begleitet ist, hat deshalb zum Vornherein nicht die Bedeutung, die Niederlassungsbewilligung erlöschen zu lassen. Gemäss Art.61 Abs.2 AuG in Verbindung mit Art.79 Abs.2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24.Oktober 2007 (VZAE) kann die Niederlassungsbewilligung auf entsprechendes Gesuch hin während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden. Dieses Gesuch ist ausreichend zu begründen und vor Ablauf eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts bei der zuständigen Ausländerbehörde einzureichen. Überdies ist die Aufrechterhaltung der Bewilligung nur möglich, wenn der Gesuchsteller tatsächlich die Absicht hat, innerhalb der Frist von vier Jahren wieder in die Schweiz zurückzukehren, mithin lediglich eine vorübergehende Landesabwesenheit geplant hat. Dies ist nicht der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt werden soll und eine Rückkehr in die Schweiz nicht beabsichtigt ist (vgl. Weisungen AuG, Ziff.3.4.4; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art.61 N.24ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer verzichtete in seiner Abmeldeerklärung vom 23.April 2015 nicht ausdrücklich auf die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung, hatte er doch im Abmeldeformular das entsprechende Feld gerade nicht angekreuzt. Spätestens mit seinem Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung vom 28.April 2015 und somit noch vor seiner Ausreise nach Ägypten und vor Ablauf der Sechsmonatsfrist hat er sodann klargestellt, seine Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten zu wollen. Das Migrationsamt ist in seinem Schreiben vom 29.April 2015 deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Niederlassungsbewilligung bereits zufolge Abmeldung ins Ausland erloschen sei und der Beschwerdeführer dies am 23.April 2015 unterschriftlich bestätigt habe.
Trotz dieser unzutreffenden Begründung kommt dem migrationsamtlichen Schreiben vom 29.April 2015 materiell Verfügungsqualität zu, wenngleich dieses in formeller Hinsicht weder als Verfügung bezeichnet wurde noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die Verfügungsqualität des Schreibens war auch für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar, wurde doch damit sein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung klar abgewiesen und war für ihn der Bewilligungsverlust absehbar. Nach Treu und Glauben wäre er damit gehalten gewesen, sich innerhalb angemessener Frist nach der Bedeutung des Schreibens zu erkundigen eine anfechtbare Verfügung anzufordern, wollte er sich den Rechtsweg offenhalten (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§431 Rz.24). Selbst wenn dem migrationsamtlichen Schreiben vom 29.April 2015 die Verfügungsqualität abgesprochen würde, hätte der Beschwerdeführer innert angemessener Frist um den Erlass einer formell korrekten, anfechtbaren Verfügung ersuchen müssen. Hingegen stellt es ein treuwidriges und rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, dass er erst rund zwei Jahre später den Inhalt des Schreibens infrage stellte und die Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung behauptete, was keinen Schutz verdient. Überdies erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer einerseits die materiellen Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung als erfüllt erachtet, gegenüber der Sozialbehörde der Stadt M aber am 13.Mai 2015 noch unmissverständlich erklärt hatte, die Schweiz definitiv verlassen zu wollen und "kein Gesuch um Aufrechterhaltung der C-Bewilligung gestellt zu haben". Angesichts der definitiven Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Ägypten wäre die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ohnehin ausgeschlossen gewesen, weshalb das migrationsamtliche Schreiben vom 29.April 2015 lediglich in der Form und der Begründung, nicht aber im Ergebnis fehlerhaft erscheint und mangels Anfechtung innert angemessener Frist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.
Auch im Sinn der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist demnach festzuhalten, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass seine Wegweisung sein in Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da er hierdurch von seinem hier lebenden Sohn getrennt würde und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine derartige Familientrennung rechtfertigen würden. Da er hierbei im Wesentlichen lediglich seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt und sich die Vorinstanz bereits ausführlich mit seinen Vorbringen befasst hatte, ist nachfolgend nur eine kursorische Prüfung vorzunehmen und ansonsten auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
3.2 Bei getrenntlebenden Eltern hat der nicht obhuts- und sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art.8 EMRK und Art.13 Abs.1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können. In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu VGr, 14.Mai 2014, VB.2014.00125, E.2.3.4.1). Schliesslich darf das bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014] Nr.90, E.3.2; vgl. auch BGr, 22.März 2012, 2C_1031/2011, E.4.1.4). Überdies besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln. Ein illegaler (oder zumindest prekärer) Aufenthalt ist in der Regel nicht geeignet, erst noch vollendete Tatsachen im Sinn eines "fait accompli" für einen konventionsrechtlich geschützten Aufenthalt zu schaffen, sofern der betroffene Ausländer nicht wenigstens vernünftigerweise mit der Fortsetzung des Familienlebens im Gastland rechnen konnte (VGr, 21.Februar 2018, VB.2017.00775, E.4.2.8, mit Hinweisen).
3.3 Der bald 9-jährige Sohn des Beschwerdeführers steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und der Obhut der Kindsmutter, während der Beschwerdeführer lediglich ein begleitetes, monatliches Besuchsrecht wahrnimmt (vgl. Bestätigungsschreiben des SozialzentrumsO vom 13.Oktober 2017). Gemäss der Auskunft einer das Kind betreuenden Psychotherapeutin vom 28.September 2018 wurden die begleiteten Besuchskontakte erst ab November 2017 etabliert, während der Sohn des Beschwerdeführers diesen zuvor lediglich "von einem Foto" kannte. Regelmässige Alimentenzahlungen an das Kind sind weiterhin nicht nachgewiesen. Gemäss Kontoauszug der Alimentenstelle der Sozialen DiensteD soll bereits seit Jahren kein Unterhalt mehr bezahlt worden sein. Damit besteht zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Sohn weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine massgebliche Verbindung. Selbst der eingeschränkte Besuchskontakt zum Sohn wurde überdies erst nach der Rückkehr aus Ägypten etabliert, somit in einer Phase, in welcher der Beschwerdeführer aufgrund seines prekären Aufenthaltsstatus jederzeit mit einer Wegweisung zu rechnen hatte (vgl. VGr, 21.Februar 2018, VB.2017.00775, E.4.2.8). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen und fortdauernder Sozialhilfeabhängigkeit, seiner Schuldenwirtschaft und seiner früheren strafrechtlichen Verurteilung kein tadelloses Verhalten zu attestieren ist (vgl. auch E.4.4 nachfolgend). Aus all diesen Gründen vermag ihm auch sein Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Bewilligungsanspruch zu vermitteln. Eine Berufung auf seine familiären Bande zu seiner bereits erwachsenen Tochter scheitert sodann bereits daran, dass Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen würden.
Weitere geschützte Beziehungen sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr geltend macht, unmittelbar vor der Heirat mit einer Schweizerin zu stehen (vgl. hierzu aber noch die Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31.Juli 2018).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ersucht eventualiter um die Wiedererteilung seiner Niederlassungsbewilligung und subeventualiter um die Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art.30 Abs.1 lit.k AuG.
4.2 Art.30 Abs.1 lit.k AuG in Verbindung mit Art.49 VZAE sieht eine erleichterte Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern vor, die früher im Besitz einer Aufenthalts- Niederlassungsbewilligung waren, sich vor ihrer freiwilligen Ausreise mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und deren freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Zudem kann nach Art.34 Abs.3 AuG in Verbindung mit Art.61 VZAE eine Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person eine solche bereits zuvor während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat. In beiden Fällen dürfen gemäss Art.33 Abs.3 AuG bzw. Art.34 Abs.2 lit.b AuG keine Widerrufsgründe im Sinn von Art.62 AuG vorliegen (vgl. auch VGr, 22.November 2017, VB.2017.00492, E.4.2; BGr, 8.März 2017, 2C_631/2016, E.2.1). Da es sowohl bei der erleichterten Wiederzulassung als auch bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht um den Widerruf einer noch gültigen ausländerrechtlichen Bewilligung, sondern um die Neuerteilung einer solchen geht, finden die strengeren Widerrufsvoraussetzungen von Art.63 AuG selbst dann keine Anwendung, wenn die um Wiederzulassung ersuchende Person vor ihrer Ausreise im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war (BGr, 8.März 2017, 2C_631/2016, E.2.1).
4.3 Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art.62 Abs.1 lit.e AuG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das Verschulden der ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art.63 Abs.2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung aber auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art.62 AuG N.51; BGr, 20.Juni 2013, 2C_1228/2012, E.2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AuG, Ziff.8.3.1 lit.e, BGr, 4.Juni 2015, 2C_456/2014, E.3.2).
4.4 Der Beschwerdeführer lebte vor seiner freiwilligen Ausreise mehr als zwei Jahrzehnte in der Schweiz und hielt sich nach seiner freiwilligen Ausreise im Mai 2015 rund 1½ Jahre in seiner ägyptischen Heimat auf, womit er sowohl die zeitlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung als auch für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Zudem war er vor seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Hingegen steht einer Bewilligungserteilung in beiden Fällen die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund von Art.62 Abs.1 lit.e AuG entgegen: Der Beschwerdeführer musste während seines Aufenthalts in der Schweiz immer wieder von der Fürsorge unterstützt werden und bezog bis zu seiner Ausreise nach Ägypten im Mai 2015 insgesamt über Fr.218'000.- Sozialhilfe. Hinzu kommen Schulden gegenüber der Alimentenstelle der Sozialen Dienste für offene Unterhaltsschulden gegenüber seinem Sohn K in Höhe von fast Fr.38'000.-. Laut seinen eigenen Angaben anlässlich einer Einvernahme durch die KantonspolizeiD vom 18.Juni 2018 hat er überdies auch den Unterhalt für seine TochterI nicht geleistet. Gemäss Akten und eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift musste der Beschwerdeführer nach seiner Wiedereinreise erneut Sozialhilfe respektive Nothilfe beziehen. Zwar verfügt der Beschwerdeführer derzeit über keine Arbeitsbewilligung. Dies entschuldigt aber seine früheren Sozialhilfebezüge und die Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen in keinster Weise, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb der arbeitsfähige Beschwerdeführer trotz seiner vielen in der Schweiz verbrachten Jahren bereits vor seiner Ausreise nach Ägypten immer wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer weder substanziiert behauptet noch ergibt sich eine solche aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen. Vielmehr behauptete der Beschwerdeführer wiederholt, durch seine fehlende Arbeitsbewilligung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert zu werden (vgl. hierzu z.B. die bereits erwähnte kantonspolizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18.Juni 2018). Da der Beschwerdeführer sich bereits vor seiner Ausreise nach Ägypten nicht nachhaltig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt bewähren und nicht dauerhaft ein existenzsicherndes Einkommen erzielen konnte, wäre auch nach der Wiedererteilung einer Arbeitsbewilligung nicht mit einer Loslösung von der Sozialhilfe zu rechnen. Hinzu kommt auch das in weiteren Belangen nicht immer tadellose Verhalten des Beschwerdeführers, ist dieser doch verschuldet und vorbestraft. Nach bereits Ausgeführtem stehen auch die familiären Interessen des Beschwerdeführers einer Bewilligungsverweigerung nicht entgegen, ist dieser doch seinen Vaterpflichten bislang kaum nachgekommen und sind geschützte Beziehungen zu hier lebenden Verwandten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist trotz seines jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Ägypten nicht mehr zuzumuten wäre, zumal er erst vor Kurzem für rund 1½ Jahre freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt war. Die Vorinstanzen haben somit mit der Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter Vollzugshindernisse im Sinn von 83 AuG geltend, indem er unter Verweis auf mehrere in den Akten liegende als Beschwerdebeilage nachgereichte Arztzeugnisse behaupten lässt, "in Ägypten Folter erlebt" zu haben, was seiner Wegweisung entgegenstehen soll.
Die entsprechenden Angaben sind jedoch völlig unzureichend, werden vom Beschwerdeführer doch weder die Art noch der Zeitpunkt der Gewalterfahrungen genannt und bleibt auch unklar, wem gegenüber die Foltervorwürfe gemacht werden. Aus den hierzu vorliegenden Arztberichten lässt sich immerhin entnehmen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2016 verhaftet und während seiner Haft unter anderem durch tagelanges Aufhängen an den Füssen gefoltert worden sein soll. Selbst wenn diese Angaben zutreffen sollten, ist eine gegenwärtige Verfolgungssituation weder aus den Akten ersichtlich noch glaubhaft: So hat der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Sicherheitsdirektion vom 22.Februar 2017 seine Rückkehr in die Schweiz noch damit begründet, dass er seine hier lebenden Kinder vermisst habe, seine geliebte Mutter in Ägypten gestorben sei und er aus finanziellen Gründen zurückgekehrt sei. Gemäss eigenen Angaben und der Übersetzung seines ägyptischen Strafregisterauszugs vom 19.Mai 2017 sind in seiner Heimat weder Strafuntersuchungen gegen ihn im Gange noch ist er dort vorbestraft. Sodann wurde ihm von seiner Heimatbehörde am 27.Dezember 2016 ein neuer Reisepass ausgestellt und wurde er nicht an seiner Ausreise aus Ägypten gehindert. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat weder Tod noch Verfolgung droht, zumal der Beschwerdeführer dies auch nie substanziiert behauptet hatte. Sodann herrscht in Ägypten keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. BVGr, 14.August 2018, E-4456/2018, E.8.3).
5.2 Sodann ergibt sich aus den in den Akten liegenden im Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer wegen verschiedener psychischer und physischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung steht und seine Wegweisung nach Ägypten die Fortsetzung dieser Behandlungen verunmöglichen würde. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass die erforderliche Behandlung in Ägypten fortgesetzt werden kann, zumal zumindest in P, dem Geburtsort des Beschwerdeführers, die medizinische Versorgung gesichert erscheint (vgl. die Reisehinweise für Ägypten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch und des [deutschen] Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de). Der Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht eine Behandlungsmöglichkeit in Ägypten nicht, weshalb sich aus seiner gegenwärtigen gesundheitlichen Situation ebenfalls kein Vollzugshindernis ergibt.
Es sind keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich, die dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch verschaffen dessen Wegweisung entgegenstehen könnten.
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).
6.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§16 VRG; vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, §16 N.42ff.).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
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