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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00600)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00600: Verwaltungsgericht

A und C waren in einer Beziehung und haben zwei Kinder. Aufgrund von Bedrohungen ordnete die Polizei Wegweisung und Kontaktverbot an. C beantragte die Verlängerung der Massnahmen, A legte Einspruch ein. Nach Anhörung wurde die Verlängerung bestätigt. A beschwerte sich beim Verwaltungsgericht, das die Massnahmen bestätigte. Die Kinder waren von der häuslichen Gewalt betroffen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten A auferlegt. Keine Parteientschädigung für C. A erhält unentgeltliche Prozessführung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00600

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00600
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00600 vom 24.10.2018 (ZH)
Datum:24.10.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern
Schlagwörter: Beschwerdegegner; Kinder; Gewalt; Recht; Parteien; Person; Kontakt; Beschwerdegegners; Aussage; Kindern; Kontaktverbot; Schutz; Verfahren; Alkohol; Verwaltungsgericht; Haftrichter; Verlängerung; Schutzmassnahmen; Akten; Aussagen; Anhörung; Sachverhalt; Gericht; Abklärung; Einvernahme; äuslicher
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:134 I 140;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00600

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00600

Urteil

der Einzelrichterin

vom 24.Oktober2018

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

In Sachen

gegen

und

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(GS180033),

hat sich ergeben:

I.

A. A und C führten rund 12Jahre eine Beziehung und sind seit Kurzem getrennt. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder, X (geboren 2014) und Y (geboren 2016), hervor.

B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19.Juni 2006 (GSG) ordnete die Kantons­polizei Zürich am 18.August 2018 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von C und der Kinder sowie ein Kontaktverbot gegenüber C, X und Y an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass A C damit gedroht habe, ihn und die zwei gemeinsamen Kinder zu vergiften und ihn durch Unbekannte zusammenschlagen zu lassen.

II.

Mit Eingabe vom 27.August 2018 ersuchte C beim Haftrichter des BezirksgerichtsR um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um zwei Monate bis zum 1.November 2018. Mit Verfügung vom 31.August 2018 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 2.November 2018. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden. Dagegen erhob A am 5.September 2018 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 31.August 2018 sei aufzuheben, ihr sei das rechtliche Gehör zu gewähren und die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Am 6.September 2018 teilte das Zwangsmassnahmengericht am BezirksgerichtR den Parteien den Anhörungstermin mit. Beide Parteien erklärten, an der Anhörung teilzunehmen. Am 7.September 2018 hörte die Haftrichterin C an. A erschien nicht zum Anhörungstermin. Gleichentags verfügte die Haftrichterin, dass die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 18.August 2018 angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 2.November 2018 verlängert werden. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden. Das Gesuch von C um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Die Kosten wurden A auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. C wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Am 10.September 2018 teilte A dem Zwangsmassnahmengericht am BezirksgerichtR telefonisch mit, sie habe den Anhörungstermin nicht wahrnehmen können, weil sie einen Nervenzusammenbruch gehabt habe.

III.

Am 18.September 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer2 der Verfügung des BezirksgerichtsR vom 7.September 2018 sei insofern aufzuheben, als das Kontaktverbot betreffend die Kinder X und Y verlängert worden sei. Dispositivziffer1 sei insofern aufzuheben, als ein Kontakt zum Beschwerdegegner über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden Söhne nötig sei. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Sodann sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete mit Eingabe vom 24.September 2018 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht am BezirksgerichtR übermittelte am 25.September 2018 die Akten, liess sich indes nicht vernehmen. Innert erstreckter Frist reichte C am 11.Oktober 2018 die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, und ihm sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. Am 12., 16. und 17.Oktober 2018 gingen unaufgeforderte Stellungnahmen von D und E, C sowie G und H ein, die der Beschwerdeführerin am 18.Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Mit Eingabe vom 17.Oktober 2018 replizierte die Beschwerdeführerin. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24.November 2018 seine Honorarnote zu den Akten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Gemäss §11a Abs.1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt ausschliesslich die Aufhebung der Verlängerung des Kontaktverbots zu den beiden Kindern X und Y sowie die Aufhebung des Kontaktverbots zum Beschwerdegegner insofern, als ein Kontakt zum Beschwerdegegner über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden Söhne nötig ist. Demgegenüber blieben die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot zum Beschwerdegegner (Direktkontakte) unangefochten und bilden folglich nicht Streitgegenstand.

2.

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung Androhung von Gewalt durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§10 Abs.2 GSG; §11 Abs.1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§50 VRG).

2.4 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§10 Abs.1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S.127ff., S.134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 30.Mai 2018, VB.2018.00255, E.2.4 mit weiteren Hinweisen; VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.5.2 mit weiteren Hinweisen).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S.135).

3.

3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass es am 9.August 2018 zu einer Aus­einandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner angedroht habe, ihn mit Lauge zu vergiften. Die Beschwerdeführerin stelle auch nicht in Abrede, dem Beschwerdegegner am 17.August 2018 gedroht zu haben, jemanden vorbeizuschicken, der ihn zusammenschlage. Die Beschwerdeführerin bestreite zwar, den Beschwerdegegner geschlagen zu haben, und habe ihrerseits ausgeführt, der Beschwerdegegner sei während des letzten Jahres ihr gegenüber zweimal handgreiflich geworden. Die Aussagen des Beschwerdegegners in Bezug auf die Vorfälle vom 9. bzw. 17.August 2018 seien detailliert, nachvollziehbar und im Wesentlichen konsistent. Für die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdegegners, wonach ihn die Beschwerdeführerin geschlagen habe, spreche insbesondere, dass er die erhobenen Vorwürfe begrenze und ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern am 9.August 2018 nicht gewalttätig geworden sei. Eine Datumsverwechslung durch den Beschwerdegegner spreche nicht zwingend gegen seine Glaubhaftigkeit, sondern zeige vielmehr, dass aufgrund der vielen Vorkommnisse eine korrekte zeitliche Einordnung schwierig erscheine. Der Beschwerdegegner beschuldige die Beschwerdeführerin nicht pauschal und undifferenziert. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Auseinandersetzung vom 9.August 2018 mit 1,96 Promille alkoholisiert gewesen, wobei sie offenbar problemlos habe gehen und sich deutlich und klar habe ausdrücken können. Dieser Umstand spreche ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung des Beschwerdegegners, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Alkoholproblematik bestehe und sie unter Alkoholeinfluss unberechenbar sei. Die Beschwerdeführerin bestreite lediglich in allgemeiner Weise, dass sie gegenüber dem Beschwerdegegner gewalttätig geworden sei. Insbesondere habe sie keinen Bezug zu den konkreten Vorfällen vom 9. bzw. 17.August 2018 genommen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin vermögen die Aussagen des Beschwerdegegners nicht in Zweifel zu ziehen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in seiner körperlichen und psychischen Integrität verletzt worden sei, weshalb vom Vorliegen häuslicher Gewalt auszugehen sei. Es sei den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdegegners zu entnehmen, dass die Kinder durch die Vorkommnisse deutlich wahrnehmbar beeinträchtigt seien. Es sei davon auszugehen, dass auch die Kinder von einer häuslichen Gewaltsituation gemäss §2 Abs.1 GSG betroffen seien. Eine anhaltende Gefährdung des Beschwerdegegners und der beiden Kinder erweise sich aufgrund des andauernden Alkoholkonsums der Beschwerdeführerin als glaubhaft.

3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz stütze sich für die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern ausschliesslich auf die unbelegten Behauptungen des Beschwerdegegners. Obwohl der Vorinstanz bekannt gewesen sei, dass bei der KESBI eine Abklärung hängig sei, seien die entsprechenden Akten nicht beigezogen worden. Die Aussagen des Beschwerdegegners erwiesen sich als widersprüchlich und falsch. Das Kontaktverbot der Beschwerdeführerin zu den beiden Kindern sei nicht verhältnismässig. Weder den beiden Kindern noch der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, während zweieinhalb Monaten keinen Kontakt zu pflegen. Da bei der KESBI bzw.R ein Verfahren betreffend Zuteilung der Obhut hängig sei, dürfe die Regelung der Kinderbetreuung durch die KESB nicht mittels eines mehr als zwei Monate dauernden Kontaktverbots torpediert werden. Aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdegegners und der zahlreichen Übertreibungen hinsichtlich des Alkoholkonsums der Beschwerdeführerin bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdegegner im Verfahren betreffend Zuteilung der Obhut und der Regelung der Kinderbetreuung einen Vorteil verschaffen wolle. Die bereits seit Monaten mit Abklärungen über die Betreuung der beiden Kinder befasste KESB sei besser geeignet, den Kontakt der Eltern mit den beiden Kindern zu regeln. Eine Regelung und der Vollzug des Besuchsrechts sei jedoch nicht möglich, solange für die Beschwerdeführerin ein Kontaktverbot bestehe. Es werde beantragt, in geeigneter Form bei der KESBI bzw.R den Stand der Abklärungen betreffend die Kinderbetreuung in Erfahrung zu bringen. Sobald das Besuchsrecht durch die KESB geregelt sei, müsse der Beschwerdeführerin ermöglicht werden, mit dem Beschwerdegegner über Drittpersonen zur Organisation von Besuchen der beiden Söhne Kontakt aufzunehmen.

3.3 Der Beschwerdegegner bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen sei gegeben. Die KESBI und das Zentrum J hätten einen gestaffelten Besuchsplan ab November ausgearbeitet, welcher bis zum Ablauf dieses Monats vorliege. Sodann ersucht der Beschwerdegegner darum, zwei Berichte der PsychiatrieK in L sowie zwei Berichte der PsychiatrieM inI beizuziehen. Daraus sei die Suchtproblematik und die psychische Labilität der Beschwerdeführerin ersichtlich.

4.

Soweit die Parteien den Beizug von weiteren Akten bzw. die Befragung von Zeugen beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. vorn E.2.2). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. §50 Abs.1 in Verbindung mit §20 Abs.1 lit.a und lit.b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 2.Sep­tember 2016, VB.2016.00416, E.2.3; VGr, 17.August 2016, VB.2016.00427, E.2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. VGr, 12.Dezember 2017, VB.2017.00752, E.5.4; VGr, 5.März 2015, VB.2015.00077, E.5.2; VGr, 21.Juli 2011, VB.2011.00410, E.3.2). Hinzu kommt, dass der für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervorgeht und diese eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen Erkenntnisse der Beizug von weiteren Akten bzw. die Einvernahme von Zeugen zur Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, zumal es angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. E.2.4). Auf den Beizug von weiteren Akten sowie die Einvernahme von Zeugen ist deshalb zu verzichten.

5.

5.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18.August 2018 machte der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin habe ihn am 9.August 2018 unter anderem mit den Händen gegen den Rücken geschlagen. Als er mit den beiden Kindern das Haus habe verlassen wollen, habe sie ihn von hinten schlagen wollen und dabei aus Versehen das Kind getroffen, das er auf dem Arm gehalten habe. Sie habe zudem gesagt, dass sie ihn und die Kinder im Schlaf mit Lauge vergiften würde. Am 17.August 2018 habe die Beschwerdeführerin ihm gedroht, sie werde Leute vorbeischicken, die ihn so zusammenschlagen würden, dass er nicht bzw. nie mehr gehen könne. Sie werde ihn umbringen. Anlässlich der haftrichterlichen Anhörung bestätigte der Beschwerdegegner seine Aussage im Grundsatz, wobei er im Gegensatz zur polizeilichen Einvernahme angab, die Beschwerdeführerin habe ihn und das Kind am 17.August 2018 geschlagen.

5.2 Die Beschwerdeführerin gab der Polizei zu Protokoll, dass es am 9.August 2018 Streit gegeben habe. Sie bestritt jedoch, den Beschwerdegegner das Kind geschlagen zu haben. Sie räumte ein, dass sie zwei bis drei Biere getrunken habe und eine Frust-/Problemtrinkerin sei. Es könne sein, dass sie mit dem Alkohol ein Problem habe. Sie habe finanzielle Sorgen und der Beschwerdegegner nehme ihr manchmal die Kinder weg, was sie traurig mache und weshalb sie trinke. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme machte die Beschwerdeführerin geltend, die Drohung mit der Lauge sei nur ein Scherz gewesen. Sie würde dem Vater ihrer Kinder nie etwas antun. Die Frage, ob die Drohung nicht nur dem Beschwerdegegner, sondern auch den Kindern gegolten habe, verneinte die Beschwerdeführerin und machte geltend, sie würde ihren Kindern nie etwas antun. Auch die Drohung, sie werde Leute vorbeischicken, die den Beschwerdegegner zusammenschlagen würden, bestritt die Beschwerdeführerin in der polizeilichen Einvernahme nicht. Vielmehr machte sie geltend, sie habe ihm im Streit damit Angst machen wollen. Es sei für sie eine Art Befreiungsschlag gewesen, um sich zu wehren. Der Beschwerdegegner habe gesagt, er werde sie psychisch so fertigmachen, dass sie wieder in die Klinik müsse. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn fertigmache, wenn er sie fertigmachen wolle. Der Beschwerdegegner sei sehr dominant und beleidigend. Auch gegenüber den Kindern sei er häufig aggressiv und schimpfe mit X, wenn dieser etwas kaputt mache.

5.3 Der Beschwerdegegner schilderte die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle ausführlich und detailreich. Seine Aussagen betreffend die Drohungen wurden von der Beschwerdeführerin teilweise bestätigt. Zwar erscheinen seine Schilderungen teilweise etwas übertrieben. So machte er bspw. geltend, die Beschwerdeführerin habe bei der Drohung am 17.August 2018 laut geschrien, was sich durch die dem Verwaltungsgericht nicht vorliegenden Audio-Aufnahmen offenbar nicht bestätigen liess. Seine Ausführungen betreffend den Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin scheinen aber entgegen ihrer Behauptung nicht übertrieben, wurde doch bei der Beschwerdeführerin am 9.August 2018 einen Wert von 1,96 Promille festgestellt und bestreitet die Beschwerdeführerin selber nicht, dass sie möglicherweise ein Alkoholproblem habe (vorn E.5.2). Hinzu kommt, dass auch die Sozialarbeiter N und O in ihrem Abklärungsbericht vom 13.August 2018 zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin die (Suchtmittel-)Problematik unterschätze. Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners spricht denn auch, dass er die Beschwerdeführerin nicht pauschal und undifferenziert beschuldigt. Dies ergibt sich nicht nur aus der polizeilichen und haftrichterlichen Befragung, sondern auch aus dem Abklärungsbericht des ZentrumsJ vom 13.August 2018, wo er geltend machte, dass die Beschwerdeführerin ihre Verantwortung für die Kinder gut wahrnehme, wenn sie nüchtern sei. Der Beschwerdegegner widerspricht sich zwar insofern, als er während der haftrichterlichen Anhörung geltend gemacht hat, die Beschwerdeführerin habe ihn und das Kind am 17.August 2018 geschlagen, während er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch geltend gemacht hatte, dieser Vorfall sei am 9.August 2018 geschehen. Es ist der Vor­instanz jedoch zuzustimmen, dass eine solche Datumsverwechslung nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners spricht, zumal in seinen Sachverhaltsschilderungen im Übrigen keine Widersprüche zu erkennen sind. Vielmehr schilderte er sowohl vor der Polizei und der Haftrichterin als auch im Rahmen der Abklärung durch das ZentrumJ konsistent, dass es ihm gegenüber häufig zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, die Beschwerdeführerin unter Alkoholeinfluss aggressiv und unberechenbar sei, mithin ihre Hemmschwelle sehr tief sei und sie schnell ausraste. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei entgegen der Aussage des Beschwerdegegners noch nie in der KlinikP gewesen, vermag dies die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners nicht in Zweifel zu ziehen, hat doch die Beschwerdeführerin tatsächlich bereits zwei Klinikaufenthalte in verschiedenen Kliniken und mittlerweile auch ein Abklärungsgespräch bei der KlinikP hinter sich, und ist vorliegend ohnehin nicht entscheidend, wo die Beschwerdeführerin ihre Klinikaufenthalte verbracht hat. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschwerdegegners nachvollziehbar und plausibel.

Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht grundsätzlich, dass sie die beiden Drohungen gegen den Beschwerdegegner sowie ihren problematischen Alkoholkonsum anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie in ihrer Einsprache zunächst eingeräumt hat (vorn E.5.2). Im Rahmen der Anhörung durch die KESB am 8.Oktober 2018 hat sie ausserdem zugegeben, dass sie beim letzten polizeilichen Vorfall den Beschwerdegegner habe ohrfeigen wollen, dabei aber aus Versehen das Kind erwischt habe. Im Rahmen der Beschwerde bestritt sie allerdings sowohl die Drohungen als auch die Tätlichkeiten. Insofern besteht ein Widerspruch in ihren Sachverhaltsschilderungen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin werden teilweise durch den Abklärungsbericht des ZentrumsJ vom 13.August 2018 gestützt, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass beide Eltern einen liebevollen Umgang mit den Kindern pflegen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass auch der Beschwerdegegner geltend gemacht hat, der Umgang mit den Kindern sei lediglich dann problematisch, wenn die Beschwerdeführerin Alkohol getrunken habe. Inwiefern die Schilderungen des Beschwerdegegners hinsichtlich ihres Alkoholkonsums übertrieben seien, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Auch die Drohungen und Handgreiflichkeiten bestreitet sie lediglich in unsubstanziierter Weise.

Zwar sind die Schilderungen beider Parteien nicht gänzlich widerspruchsfrei. Insgesamt vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin die Schilderungen des Beschwerdegegners nicht in Zweifel zu ziehen.

5.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners als glaubhaft erachtet hat und aufgrund der offensichtlich angespannten Situation zwischen den Parteien von einem Fall häuslicher Gewalt mit der Beschwerdeführerin als gefährdende Person ausging.

6.

6.1 Fraglich ist, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet sind (§2 Abs.1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3.August 2016, VB.2016.00403, E.6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S.525 ff., S.540). Zudem sind Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S.551; VGr, 8.März 2018, VB.2018.00054, E.6.2). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von §3 Abs.2 lit.c GSG vorliegt.

6.2 Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Beschwerdeführerin gaben an, dass die Kinder bei den Auseinandersetzungen jeweils anwesend waren. Gemäss den glaubhaften Schilderungen des Beschwerdegegners (vgl. vorn E.5) beschränkt sich das gewaltschutzrechtlich relevante Verhalten der Beschwerdeführerin nicht nur auf den Beschwerdegegner, sondern betrifft auch die Kinder. So machte der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin sei den Kindern gegenüber seit der Trennung aggressiv und beschimpfe sie. Die Kinder seien oft geschubst, angeschrien mit einem Klaps auf den Hinterkopf bestraft worden. Am 9.August 2018 habe die Beschwerdeführerin wenn auch aus Versehen Y ins Gesicht geschlagen. Letzteres hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung durch die KESB am 8.Oktober 2018 eingeräumt. Die beiden Kinder sind damit sowohl direkt als auch indirekt von den Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfällen betroffen. Der Beschwerdegegner erklärte, die Kinder hätten nach dem Vorfall am 17.August 2018 Angst bekommen. Nach dem Vorfall am 9.August 2018 habe der "Kleine" 20Minuten geweint. Er habe während Wochen erzählt, dass die Beschwerdeführerin ihm "Aua gemacht" habe. Auch X habe seit geraumer Zeit Angst vor der Beschwerdeführerin, was sich sowohl in Gesprächen zeige als auch darin, dass er die Hände schützend über den Kopf lege, wenn er Unfug mache. Auch aus dem Abklärungsbericht des ZentrumsJ vom 13.August 2018 geht hervor, dass die Kinder den Streit und die Gewalt zwischen den Eltern mitbekämen, was sich negativ auf ihr Sicherheits- und Selbstwertempfingen auswirke. Dies gefährde die Kinder in ihrer gesunden Entwicklung. Die Kinder liefen Gefahr, bei weiter anhaltendem Stress Symptomatiken zu entwickeln. Da die Kinder schon seit Längerem hohen Stressbelastungen ausgesetzt seien, seien Orte und Momente der Ruhe, Sicherheit und Verlässlichkeit wichtig für sie. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Haftrichterin die Kinder X und Y als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifiziert hat.

6.3 Zu prüfen bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern bis zum 2.November 2018 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht der gefährdenden Person wie des Kindes auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19.Oktober 2007, 1C_219/2007, E.2.3ff.; VGr, 8.März 2018, VB.2018.00054, E.6.4; VGr, 2.September 2016, VB.2016.00416, E.4.3 mit weiteren Hinweisen).

Die Situation zwischen den Parteien scheint bereits seit längerer Zeit angespannt. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit beruhigt, zumal die Beschwerdeführerin offenbar weiterhin Alkohol konsumiert und sich die Parteien derzeit in einem Verfahren vor der KESB gegenüberstehen, wobei der Beschwerdegegner die alleinige Obhut für die Kinder beantragt hat. Weitere Konflikte sowie Tätlichkeiten scheinen deshalb nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass die Kinder bei den Konflikten der Parteien jeweils anwesend und teilweise direkt involviert waren. Da eine gewisse Traumatisierung infolge der erlebten Vorfälle nicht ausgeschlossen ist (vorn E.6.2), ist davon auszugehen, dass die Kinder längere Zeit benötigen, um zur Ruhe zu kommen. Unter diesen Umständen erscheint die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern um zwei Monate nicht gerade unverhältnismässig und liegt im Ermessensspielraum der Haftrichterin, zumal damit die Maximaldauer von drei Monaten nicht ausgereizt wurde.

6.4 Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen.

7.2 Auch der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung verlangt. Nach §17 Abs.2 lit.a kann eine Partei entschädigungsberechtigt sein, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dabei geht es um den notwendigen Verfahrensaufwand. Relevant sind jene Kosten, die unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen doch in guten Treuen verantworten lassen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, §17 N.67, 69). Von einem besonderen Aufwand ist dann auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines Prozesses im Rahmen einer fehlenden einer internen Vertretung objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand entsteht. Dies kann etwa bejaht werden, wenn der erforderliche Rechtsverfolgungsaufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen nötig sind, ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, so dass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (Plüss, §17 N.49). Inwiefern dem Beschwerdegegner ein besonderer Aufwand entstanden sein soll, ist nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

7.3.1 Gemäss §16 Abs.1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs.2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, §16 N.80f.).

7.3.2 Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Arbeitgeber vorübergehend freigestellt. Aus den Akten geht hervor, dass sie derzeit nicht erwerbstätig ist und ihr Sozialhilfegesuch bei der SozialbehördeQ pendent ist. Gemäss ihrer eigenen Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme hat sie vorher ca.Fr.500.- bis Fr.800.- pro Monat verdient, hat kein Vermögen und Schulden in Höhe von Fr.35'000.-. Unter diesen Umständen ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihre Begehren können nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts des schweren Eingriffs in ihre Rechte ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vertreten liess. Entsprechend ist ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3.3 Gemäss §9 Abs.1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23.August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss §3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8.September 2010 in der ab 1.Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr.220.-.

7.3.4 Der von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 12,98Stunden erscheint eher hoch, ist doch jeweils nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (vorn E.7.3.3; Plüss, §16 N.90). Insbesondere erscheinen die zwei Besprechungen mit der Beschwerdeführerin vom 18.September 2018 und 15.November 2018 à je 1,75Stunden nicht in dem Umfang als notwendig, zumal der Rechtsvertreter weder Verständigungsschwierigkeiten noch andere Schwierigkeiten geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind. Für die Besprechungen erscheint deshalb je eine Stunde angemessen. Sodann macht Rechtsanwalt B für die Ausarbeitung der Beschwerde 5Stunden geltend. Nachdem das Aktenstudium separat ausgewiesen wurde und sich die Sach- und Rechtslage nicht als besonders komplex erweist, erscheint dies als zu hoch. Für die Ausarbeitung der Beschwerde erscheinen 3Stunden angemessen. Insgesamt ist die Honorarnote damit um 3,5Stunden auf 9,48Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr.113.10 sind ausgewiesen. Nach dem Gesagten ist Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren mit Fr.2'085.60 zuzüglich Barauslagen von Fr.113.10 sowie Mehrwertsteuer von 7,7% auf den Gesamtbetrag (Fr.169.30), insgesamt mit Fr.2'368.- zu entschädigen.

7.3.5 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss §16 Abs.4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist, wobei der Anspruch des Kantons zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens verjährt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 1'190.-- Total der Kosten.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss §16 Abs.4 VRG bleibt vorbehalten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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