Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00572: Verwaltungsgericht
Der kubanische Staatsangehörige A reiste 2003 in die Schweiz ein, heiratete eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung wurde die Bewilligung mehrmals verlängert, jedoch abgelehnt, als er sozialhilfeabhängig wurde. Trotz Rekurs und Beschwerde wurde die Verlängerung erneut verweigert, da seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ungenügend erachtet wurden. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten dem Beschwerdeführer auf.
| Kanton: | ZH |
| Fallnummer: | VB.2018.00572 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | 2. Abteilung/2. Kammer |
| Datum: | 05.12.2018 |
| Rechtskraft: | Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.01.2019 nicht eingetreten. |
| Leitsatz/Stichwort: | Verweigerung der Bewilligungsverlängerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. |
| Schlagwörter: | Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Arbeit; Sozialhilfe; Aufenthaltsbewilligung; Bewilligung; Sozialhilfeabhängigkeit; Migration; Recht; Beschwerdeführers; Widerruf; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsanspruch; Migrationsamt; Ausländer; Überdies; Widerrufsgr; Arbeitsmarkt; Kammer; Schweizerin; Staatssekretariat; Verbindung; ätzlich |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 119 Ib 1; 123 II 529; 138 III 217; 139 I 31; |
| Kommentar: | - |
| Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung |
VB.2018.00572
Urteil
der 2. Kammer
vom 5.Dezember2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1974 geborene kubanische Staatsangehörige A reiste am 5.April 2003 in die Schweiz ein und heiratete hier am 22.August 2003 die 1971 geborene Schweizerin B, worauf ihm am 28.August 2003 eine später regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Nachdem sich die Ehegatten Ende 2007 getrennt hatten und die Ehe am 9.Dezember 2008 geschieden worden war, wurde die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch weiter verlängert, letztmals bis zum 21.August 2017. Hingegen wurden mehrere Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Nichterfüllens der zeitlichen Voraussetzungen bzw. unzureichenden Deutschkenntnissen sowie offenen Betreibungen und Verlustscheinen abgewiesen.
Ab November 2013 wurde A sozialhilfeabhängig, weshalb er vom Migrationsamt am 28.September 2016 zunächst verwarnt und ihm am 9.Februar 2018 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 8.Mai 2018.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17.August 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20.November 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 17.September 2018 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.30 Abs.1 lit.b des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG) zu erteilen und dem "Bundesamt für Migration" (recte: Staatssekretariat für Migration) zur Zustimmung zu unterbreiten. (Sub-)Eventualiter sei bei den zuständigen Bundesbehörden seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung Ermessensunterschreitung und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art.50 Abs.1 lit.a in Verbindung mit Art.42 Abs.1 AuG besteht nach der Auflösung der Ehe mit einer Schweizerin ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch, sofern die Ehe mindestens drei Jahre bestanden und sich der betroffene Ausländer erfolgreich integriert hat. Überdies ist gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren grundsätzlich davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, ansonsten aus dem in Art.8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Recht auf Privatleben ein (bedingter) Bewilligungsanspruch abzuleiten ist (vgl. auch den inhaltlich gleichwertigen Art.13 Abs.1 der Bundesverfassung [BV]; BGr, 8.Mai 2018, 2C_105/2017, E.3.8f. [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 20.Juli 2018, 2C_1035/2017, E.5.1; BGr, 17.September 2018, 2C_441/2018, E.1.3.1) .
2.2 Der früher mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten Bestimmungen des AuG berufen. Überdies ist er bereits über 15 Jahre in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, weshalb er auch aus dem konventionsrechtlich geschützten Recht auf Privatleben einen bedingten Bewilligungsanspruch ableiten kann, sofern keine besonderen Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen.
3.
3.1
3.1.1 Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch steht gemäss Art.51 Abs.2 lit.b AuG unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art.62 AuG vorliegen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind auch Eingriffe in das Recht auf Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art.8 Abs.2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs nach Art.62 AuG zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E.2.3.3; BGr, 1.Mai 2014, 2C_872/2013, E.2.2.3).
3.1.2 Nach Art.62 Abs.1 lit.e AuG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art.63 Abs.1 lit.c AuG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3.Juli 2014, 2C_877/2013, E.3.2.1). Gleichwohl ist die Verhältnismässigkeit zu wahren, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20.Juni 2013, 2C_1228/2012, E.2.2). Anders als bei hier niedergelassenen Personen (vgl. Art.63 Abs.2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung jedoch auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [Stand 1.Juli 2018], Ziff.8.3.1 lit.e und Ziff. 8.3.2 lit.c). Von untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E.3b; BGr, 3.Oktober 2011, 2C_345/2011, E.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer ist seit November 2013 sozialhilfeabhängig und bezog bislang über Fr.125'000.- Sozialhilfe. Dauer und Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs sind derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art.63 Abs.1 lit c AuG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 12.Dezember 2017, VB.2017.00541, E.2.1 und 3.1.1; Weisungen AuG, Ziff.8.3.2 lit.d; BGE 123 II 529 E.4; BGr, 18.Februar 2013, 2C_958/2011, E.2.3). Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt er doch trotz seiner langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung.
3.2.2 Auch sonst erscheint ein Bewilligungswiderruf verhältnismässig:
3.2.2.1 Der Beschwerdeführer war nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst in diversen Anstellungen unter anderem als tätig. Ab Mai 2010 liess er sich über die ArbeitsvermittlungsfirmaCAG auf Abruf für Nachtdienste als vermitteln. Daneben arbeitete er ab dem 6.November 2010 im Rahmen einer Festanstellung im Teilzeitpensum bei der DAG in E als .... Beide Stellen verlor der Beschwerdeführer im Jahr 2013 aufgrund eigenen Verhaltens:
- Gemäss Kündigung vom 13.Mai 2013, Kündigungsbestätigung vom 22.Mai 2013 und Arbeitszeugnis vom 14.Mai 2013 hatte der Beschwerdeführer seine Stelle bei der DAG am 14.Mai 2013 aufgrund einer "Rückenverletzung" "per sofort" bzw. "auf eigenen Wunsch" hin gekündigt. Der von ihm dazu vor Verwaltungsgericht angegebene Grund, er habe sich aufgrund eines Arbeitsunfalls hierzu verpflichtet gesehen, erscheint unglaubhaft, zumal er gemäss Austrittsbericht des SpitalsE vom 6.Mai 2013 nach einer am Vortag erlittenen "akuten Lumbalgie nach Hebetrauma" bereits nach einer eintägigen Behandlung "in gutem AZ beinahe beschwerdefrei ins häusliche Umfeld entlassen werden" konnte und lediglich bis zum 14.Mai 2013 (dem Kündigungstag) krankgeschrieben war.
- Die Stelle bei derCAG wurde seitens des Arbeitsgebers am 6.August 2013 per 31.Oktober 2013 aufgelöst, da der Beschwerdeführer gemäss Datenbankauswertung seit längerer Zeit noch gar nie für dieCAG gearbeitet habe.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine zur Sozialhilfeabhängigkeit führende Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft herbeigeführt hatte.
3.2.2.2 Danach arbeitete der Beschwerdeführer nur noch sporadisch und fast ausschliesslich auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Auch wenn ihm mit der Teilnahme an diversen Weiterbildungen und Arbeitsintegrationsprogrammen ein gewisser Einsatzwille zu attestieren ist und er sich (zunächst nur vereinzelt) um Arbeitsstellen beworben hatte, haben sich seine Suchbemühungen erst ab Oktober 2017 unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsentzugs intensiviert. Zuvor liess er sich weder durch die am 28.September 2016 wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit formell ausgesprochenen Verwarnung noch diverse weitere migrationsamtliche Ermahnungen beeindrucken.
3.2.2.3 Überdies vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb es ihm trotz guter Gesundheit, guter Referenzen, mehrjähriger Berufspraxis in der Schweiz und zahlreichen besuchten Weiterbildungen bis heute noch nicht gelungen ist, sich wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt zu etablieren. Dies erstaunt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz diverse Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatte, obwohl er damals weniger Deutschkenntnisse, weniger Berufserfahrung und geringere Qualifikationen als heute aufwies. Zudem war dem Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum eine Erwerbstätigkeit stets erlaubt.
3.2.2.4 Auch die für den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiterin schätzte seine Chancen auf dem Stellenmarkt in zwei Stellungnahmen vom 16.August 2016 und 10.August 2017 jeweils sehr positiv ein, weshalb umso unverständlich erscheint, weshalb es ihm gleichwohl bis heute nicht gelungen ist, wieder einem existenzsichernden Erwerb nachzugehen. Angesichts dieser Umstände erscheint es wiederum wenig überzeugend, wenn die Sozialberaterin in den erwähnten Stellungnahmen trotzdem festhielt, dass der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungspflicht nachkomme. Die Einschätzung der Sozialarbeiterin basiert überdies zumindest teilweise auf irreführenden Angaben des Beschwerdeführers, hat dieser doch seinen früheren Stellenverlust auch dem Sozialamt gegenüber mit einer Erkrankung zu entschuldigen versucht. Bei der am 10.August 2017 von der Sozialarbeiterin abgegebenen Einschätzung dürfte überdies eine Rolle gespielt haben, dass der Beschwerdeführer dem Sozialamt gegenüber angab, seit zwei Monaten wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein, hierzu aber später nur eine Lohnabrechnung der FirmaGGmbH vorlegen konnte, wonach er im Juni 2017 (nur) Fr.81.- verdient hatte.
3.2.2.5 Angesichts des schuldhaften Stellenverlusts, der nachfolgend jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit, der eigentlich intakten Chancen auf dem Arbeitsmarkt und den erst unter dem Druck der drohenden Bewilligungsverweigerung intensivierten Suchbemühungen ist dem Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit somit auch vorzuwerfen und nicht mit einer baldigen Loslösung von der Fürsorge zu rechnen (vgl. hierzu auch die in E.3.1.2 [in fine] aufgeführte Gerichtspraxis).
3.2.3 Dem hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen:
3.2.3.1 Die Integration des Beschwerdeführers ist trotz seines mehr als 15-jährigen Aufenthalts hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben: So kann er bereits aufgrund seiner jahrelangen Arbeitslosigkeit nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Überdies ist er verschuldet und wurden mehrere Betreibungen gegen ihn eingeleitet. Seine Deutschkenntnisse sind nur unvollständig mittels der Auswertung eines Deutscheinschätzungstests des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 8.Januar 2014 belegt, wonach er das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreicht haben soll. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei Zürich vom 13.Oktober 2017 zu Protokoll, keine tiefe Freundschaften in der Schweiz zu pflegen bei (Sport-)Vereinen engagiert zu sein. Der Beschwerdeführer ist damit trotz seines jahrelangen Aufenthalts zumindest wirtschaftlich und sozial nicht sonderlich stark in der Schweiz verwurzelt.
3.2.3.2 Hingegen pflegt der Beschwerdeführer weiterhin den Kontakt zu seinen Verwandten (Eltern, Schwester) in Kuba, wo er die Schule, ein Studium sowie mehrere Nachdiplomstudiengänge abgeschlossen hatte. Sodann war er vor seiner Einreise in die Schweiz in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre berufstätig, unter anderem als und in der kubanischen Hauptstadt. Es ist deshalb im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner jahrelangen Heimatabwesenheit mit den Verhältnissen in Kuba noch vertraut und ihm die dortige Wiedereingliederung zuzumuten ist.
3.2.4 Damit erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers verhältnismässig. Hingegen erscheint eine Verwarnung des Beschwerdeführers im Sinn von Art.96 Abs.2 AuG nicht erfolgversprechend, nachdem sich dieser bereits von seiner Verwarnung vom 28.September 2016 kaum beeindrucken liess.
4.
Angesichts der bereits vorgenommenen umfassenden Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines persönlichen Härtefalles im Sinn von Art.30 Abs.1 lit.b AuG für eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Mangels ersichtlicher Vollzugshindernisse im Sinn von Art.83 AuG besteht auch keine Veranlassung, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu ersuchen.
Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a und §17 Abs.2 VRG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.
6.
6.1 Nach §16 Abs.1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E.2.2.4)
6.2 Aufgrund der fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ist von dessen Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erscheinen dessen Begehren nicht von Beginn weg aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§16 Abs.4 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art.119 Abs.1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
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