E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00449)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00449: Verwaltungsgericht

Die Beschwerdeführerin A war über 20 Jahre mit dem Bruder von B, C, verheiratet, bis es zur Scheidung kam. B wurde ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt, da sie A bedroht hatte. Der Haftrichter hob die Schutzmassnahmen auf, da keine ausreichende familiäre Beziehung zwischen den Parteien bestand. A legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, und die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00449

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00449
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:3. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00449 vom 24.08.2018 (ZH)
Datum:24.08.2018
Rechtskraft:Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.
Schlagwörter: Gewalt; Haftrichter; Person; Gewaltschutzgesetz; Beziehung; Schutz; Stadt; Schutzmassnahmen; Verwaltungsgericht; Stadtpolizei; Kanton; Gewaltschutzgesetzes; Drohung; Gewaltschutzmassnahmen; Verlängerung; Einzelrichter; Kontakt; Gericht; Urteil; Häusliche; Massnahmen; Kinder; Beurteilung; Personen; Parteien
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:134 I 140;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00449

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2018.00449

Urteil

des Einzelrichters

vom 24.August2018

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS180096,

hat sich ergeben:

I.

A. A war über 20Jahre lang mit dem Bruder von B, C, verheiratet, bis es im Jahr 2012 zur Scheidung kam. Aus der Ehe gingen die Kinder D (20Jahre), E (18Jahre) und F (12Jahre) hervor, die zuletzt bei ihrem Vater im Kanton G lebten. A lebt in der Stadt Zürich.

B. Am 10.Juli 2018 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19.Juni 2006 (GSG) gegenüber B, wohnhaft in I (KantonG), für die Dauer von jeweils 14Tagen ein Kontaktverbot zu A und deren in J lebende Mutter H sowie ein den Wohnort von A betreffendes Rayonverbot an. Die Stadtpolizei begründete dies damit, dass B am 9.Juli 2018 H angerufen und gedroht habe, zusammen mit ihrem Bruder und ihrem Vater A die Beine zu brechen und sie umzubringen, "falls sie weiterhin die Behörden informiere". A nehme die Drohung ernst und habe Angst, dass ihr etwas angetan werden könnte.

II.

Mit Schreiben vom 16.Juli 2018 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen und beantragte deren Aufhebung. Am 17.Juli 2017 gelangte A ebenfalls an den Haftrichter und beantragte, die Gewaltschutzmassnahmen seien um drei Monate zu verlängern und auf ihre Mutter auszuweiten. Nachdem B auf eine persönliche Anhörung verzichtet, der Haftrichter aber am 19.Juli 2018 A persönlich angehört hatte, hob dieser mit Urteil vom 20.Juli 2018 die von der Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen auf. Das Verlängerungsgesuch von A schrieb er als gegenstandslos geworden ab. Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine, Parteientschädigungen sprach er nicht zu.

III.

A. Am 26.Juli 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 20.Juli 2018 sowie die Weiterführung bzw. Verlängerung des Rayonverbots.

B. Am 6.August 2018 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. B erstattete am 14.August 2018 die Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 20.August 2018 reichte B eine weitere Eingabe ein, womit sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwies. Die Stadtpolizei liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss §11a Abs.1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die von der Haftrichterin dem Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§38b Abs.1 lit.d Ziff.4 und Abs.2 in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E.2; statt vieler VGr, 30.Mai 2018, VB.2018.00255, E.2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden einer aufgelösten familiären partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen psychischen Integrität verletzt gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung Androhung von Gewalt durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern Nachstellen der Fall sein (§2 Abs.1 lit.a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§3 Abs.1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§3 Abs.2 lit.ac GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§3 Abs.3 Satz1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§5 Satz1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§6 Abs.1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§10 Abs.1 Satz1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§6 Abs.3 GSG).

3.

Der Haftrichter erwog mit Verweis auf die Weisung des Regierungsrats zum Gewaltschutzgesetz vom 6.Juli 2005 (ABl2005 S.762ff.), dessen Bestimmungen würden nur im Fall häuslicher Gewalt zur Anwendung gelangen. Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person müsse eine familiäre partnerschaftliche Beziehung bestehen, die durch Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit bestimmt sei, sich mithin durch eine besondere Nähe und Intimität auszeichne. Demgegenüber sei eine Ausdehnung auf Gewalt im sozialen Nahraum abzulehnen. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin seien verschwägert, und die Beschwerdegegnerin sei die Tante der drei Kinder der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin habe angegeben, seit November 2015 keinerlei Kontakt mehr mit der Beschwerdeführerin gehabt zu haben. Diese wiederum habe ausgeführt, der letzte Kontakt sei wohl im Jahr 2016 2017 gewesen. Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bestehe deshalb keine genügende familiäre Beziehung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes, zumal die Kinder der Beschwerdeführerin bei ihrem Vater C leben würden und sich auch daraus keine hinreichenden Berührungspunkte ergäben. Darüber hinaus stütze sich die Verfügung der Mitbeteiligten lediglich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, während die Beschwerdegegnerin nie zu den im Raum stehenden Vorwürfen befragt worden sei. Dies wiege umso schwerer, als es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die angebliche Drohung der Beschwerdegegnerin aus eigener Wahrnehmung zu schildern, soll doch die Beschwerdegegnerin die Drohung gegenüber ihrer Mutter H geäussert haben. Der allgemein gehaltene Vorwurf einer Drohung, die nicht direkt ihr gegenüber ausgesprochen worden sei, lasse aber nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung der psychischen Integrität der Beschwerdeführerin schliessen. Es liege ein sehr komplexer familiärer Konflikt vor, den es umfassend und dauerhaft zu befrieden gelte. Dieses Ziel könne aber nicht mittels Gewaltschutzmassnahmen erreicht werden, sondern allein mit privatrechtlichen Massnahmen einer Familientherapie.

4.

4.1 Im Zusammenhang mit Gewaltschutzmassnahmen hat das Verwaltungsgericht bis anhin zum weitaus grössten Teil Beschwerden beurteilt, die häusliche Gewalt im Rahmen einer bestehenden aufgelösten partnerschaftlichen Beziehung der Parteien zum Gegenstand hatten. Häufig waren dabei auch für gewöhnlich gemeinsame Kinder involviert. Eine familiäre Beziehung lag demgegenüber nur wenigen Entscheiden zugrunde, nämlich zwischen einer mit ihrer erwachsenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Frau (VGr, 20.August 2009, VB.2009.00395), zwischen einer Frau und ihrer, mit ihrem Ex-Ehemann verheirateten Cousine, wobei die Belästigungen am gemeinsamen Arbeits- und Wohnort des Ex-Ehemanns und der Cousine stattgefunden und sich die Drohungen auch gegen diese gerichtet hatten (VGr, 7.September 2010, VB.2010.00408, nicht publiziert), zwischen einer Frau und ihrem erwachsenen Sohn, die in separaten, jedoch mittels Durchbruch einer Trennwand miteinander verbundenen Wohnungen lebten (VGr, 28.August 2012, VB.2012.00472), sowie ferner zwischen einem Mann und seiner Schwiegertochter und den Enkelkindern, wobei die Parteien bis zu dem die Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall in einem Einfamilienhaus zusammengelebt hatten (VGr, 21.Januar 2015, VB.2014.00718). Auch diesen Fällen bejahte das Verwaltungsgericht stillschweigend ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gewaltschutzgesetzes.

4.2 Anders als hier, wo die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin verschwägert sind, bestand bei den genannten Entscheiden jeweils ein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den gefährdenden und den gefährdeten Personen (vgl. Art.20 und 21 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.Dezember 1907 [ZGB]). Darüber hinaus zeichneten sich deren Beziehungen sei es aufgrund der Wohnsituation, sei es aufgrund der Ehe mit dem ebenfalls gefährdeten Ex-Ehemann aber auch durch eine besondere persönliche Nähe und Intimität aus. Wie der Haftrichter zu Recht erwog, kann davon vorliegend nicht gesprochen werden, nachdem die Beschwerdeführerin solches nicht geltend gemacht, sondern vielmehr ausgeführt hatte, zuletzt im Jahr 2017 gemäss der Beschwerdeschrift gar Ende Oktober 2016 in telefonischem Kontakt zur weit entfernt lebenden Beschwerdegegnerin gestanden zu haben. In Anbetracht der gesetzgeberischen Absicht, den Geltungsbereich des Gewaltschutzgesetzes auf enge soziale Beziehungen zu beschränken (vorn E.3), war es deshalb gerechtfertigt, dass der Haftrichter auf kein genügendes familiäres Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin erkannte, um das Gewaltschutzgesetz anzuwenden. Ob eine Schwägerschaft zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person, die durch die Auflösung der Ehe, welche sie begründet hat, nicht aufgehoben wird (Art.21 Abs.2 ZGB), überhaupt unter den Begriff der familiären Beziehung gemäss §2 Abs.1 GSG fällt, wovon der Haftrichter auszugehen schien, kann unter diesen Umständen offengelassen werden (vgl. zu den erfassten Beziehungskonstellationen Franziska Greber/Cornelia Kranich, Häusliche Gewalt Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3.A., Zürich 2013, S.101/2). Der Beschwerdeführerin steht es jedenfalls frei, die Anordnung zivil- strafrechtlicher Schutzmassnahmen anzustreben.

4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die Schutzmassnahmen aufhob und infolgedessen das Verlängerungsgesuch als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, §28 N.25). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§65a Abs.2 in Verbindung mit §13 Abs.2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 750.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000Lausanne14, einzureichen.

5. Mitteilung an

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.