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Urteil Verwaltungsgericht (ZH - VB.2018.00424)

Zusammenfassung des Urteils VB.2018.00424: Verwaltungsgericht

Der algerische Staatsangehörige A reiste 2002 unter falschen Personalien in die Schweiz ein, heiratete eine Schweizerin und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund von Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit wurde ihm die Verlängerung der Bewilligung verweigert. Trotz mehrerer Rekurse und Beschwerden wurde A schliesslich ein Einreiseverbot auferlegt. Er reichte mehrere Wiedererwägungsgesuche ein, die alle abgelehnt wurden. Das Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ab, da keine wesentlichen Änderungen im Sachverhalt vorlagen. A muss die Gerichtskosten tragen und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts VB.2018.00424

Kanton:ZH
Fallnummer:VB.2018.00424
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:2. Abteilung/Einzelrichter
Verwaltungsgericht Entscheid VB.2018.00424 vom 23.08.2018 (ZH)
Datum:23.08.2018
Rechtskraft:Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.10.2019 abgewiesen.
Leitsatz/Stichwort:Voraussetzungen für die Wiedererteilung einer bereits rechtskräftig verweigerten Aufenthaltsbewilligung.
Schlagwörter: Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Beschwerdeführers; Aufenthaltsbewilligung; Migration; Migrationsamt; Entscheid; Verfahren; Gesuch; Wiedererwägung; Verwaltungsgericht; Sozialhilfe; Sicherheitsdirektion; Wiedererwägungsgesuch; Gesundheitszustand; Ausreise; Schweiz; Familie; Rekurs; Vorinstanz; Verfahrens; Arbeitsunfähigkeit
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:124 II 361;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2018.00424

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2018.00424

Urteil

des Einzelrichters

vom 23.August2018

Mitwirkend: Einzelrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

A. Der 1980 geborene algerische Staatsangehörige A reiste am 19.August 2002 unter falschen Personalien in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. In der Folge verblieb er illegal im Land und heiratete am 6.April 2005 die rund 19Jahre ältere Schweizerin C, worauf ihm am 25.Mai 2005 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. Am 31.Januar 2006 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt, welcher über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.

B. A und seine Familie mussten ab November 2005 fast durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem wurde A während seines hiesigen Aufenthalts wiederholt straffällig und erwirkte folgende Strafen gegen sich:

- Freiheitsstrafe von 90Tagen wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21.März 2006;

- Geldstrafe von 20Tagessätzen zu je Fr.50.- und Busse von Fr.1'000.- wegen Hehlerei gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27.August 2012.

Nachdem A bereits zweimal wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit bzw. seiner Straffälligkeit verwarnt worden war und die Sozialhilfekosten der Familie auf fast Fr.500'000.- angewachsen waren, verweigerte das Migrationsamt am 17.Februar 2015 sowohl die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28.Juli 2016 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht (VB.2016.00498) am 21.September 2016 mangels sachbezogener Begründung nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 24.November 2016 durch das Bundesgericht (2C_996/2016) wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen. Gestützt hierauf setzte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 6.Dezember 2016 eine Ausreisefrist bis zum 31.Dezember 2016 an.

C. Auf ein erstes Wiedererwägungsgesuch von A trat das Migrationsamt am 20.Dezember 2016 mangels wesentlicher Veränderung der Sach- Rechtslage nicht ein, unter Beibehaltung der bereits angesetzten Ausreisefrist bis zum 31.Dezember 2016, welche vom Beschwerdeführer jedoch missachtet wurde. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 28.Februar 2017 rechtskräftig ab, soweit darauf eingetreten und das Rechtsmittel nicht als gegenstandslos betrachtet wurde, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15.April 2017.

D. Am 12.April 2017 stellte A erneut ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 13.April 2017 wiederum mangels wesentlicher Veränderung der Sach- und Rechtslage nicht eintrat. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30.Juni 2017 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 4.Oktober 2017 (VB.2017.00560) aus formellen Gründen und mangels Leistung der auferlegten Kaution nicht ein. Auch dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. Am 6.November 2017 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegen A ein bis zum 8.November 2020 gültiges Einreiseverbot.

F. Am 23.Februar 2018 stellte A zum dritten Mal ein Wiedererwägungsgesuch, welches mit migrationsamtlicher Verfügung vom 28.Februar 2018 abgewiesen wurde.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14.Juni 2018 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 15.Juli 2018 an.

III.

Mit Beschwerde vom 13.Juli 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 14.Juni 2018 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid vom 14.Juni 2018 aufzuheben und beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und A das Abwarten des Entscheids in der Schweiz zu gestatten sei. Ausserdem sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme auf die Vornahme jeglicher Vollzugshandlungen zu verzichten. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Der Beschwerde lag ein Arztzeugnis der KlinikE vom 20.Juni 2017 bei, wonach sich A seit dem 9.Mai 2018 in tagesklinischer Behandlung befinde, er bis auf weiteres 100% arbeitsunfähig sei und seine Behandlung voraussichtlich nicht vor November 2018 abgeschlossen werden könne. Weiter wurden mehrere Bestätigungen aus dem persönlichen Umfeld von A eingereicht, welche die Wichtigkeit von dessen Vaterrolle betonten.

Mit Präsidialverfügung vom 18.Juli 2018 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Die A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Sowohl die Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw. die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§20 in Verbindung mit §50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 1959 [VRG]).

1.2 Über das im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Rechtsmittel des Beschwerdeführers kann gemäss §38b Abs.1 lit.a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden (vgl. VGr, 21.September 2017, VB.2017.00605, E.1.2).

1.3 Die für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gestellten prozessualen Anträge sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden, zumal der Beschwerde gemäss §55 in Verbindung mit §25 VRG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, der Beschwerdeführer mangels vorbestehenden Aufenthaltstitel hieraus indes ohnehin kein prozessuales Bleiberecht während des laufenden Verfahrens hätte ableiten können. Ein solches hätte sich höchstens aus Art.17 Abs.2 des Ausländergesetzes vom 16.Dezember 2005 (AuG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht der Fall ist. Gleichwohl wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des laufenden Beschwerdeverfahrens insoweit toleriert, als dass das Verwaltungsgericht anmerkte, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen seien.

2.

2.1 Das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesen. VGr, 25.Mai 2011, VB.2011.00140, E.1.2

2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sich der Sachverhalt entgegen der Feststellungen der Vorinstanz seit der letzten massgeblichen Beurteilung wesentlich verändert habe, da sein aktueller Gesundheitszustand es nicht zulasse, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er dauerhaft arbeitsunfähig geworden sei. Die andauernde Sozialhilfeabhängigkeit sei daher von ihm nicht verschuldet. Zudem verfüge er in Algerien über kein soziales Netz und er könne angesichts der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dort auch kein Geld verdienen. Es sei daher unerklärlich, weshalb die Vorinstanz von der Möglichkeit einer Teilzeiterwerbstätigkeit in Algerien ausgegangen sei. Weiter sei sein Sohn mittlerweile 12Jahre alt und befinde sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter, das eine gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer erlauben würde. Hierdurch würde die Familie auseinandergerissen. Sodann beantragte der Beschwerdeführer eine persönliche Anhörung seines Sohnes.

2.3 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde wegen dessen schuldhafter Sozialhilfeabhängigkeit rechtskräftig widerrufen. Die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal damit seine für den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung entscheidende Sozialhilfeabhängigkeit nicht entschuldigt wird. Sollte der Beschwerdeführer darüber hinaus andeuten, dass seine gesundheitlichen Probleme bereits zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids vom 24.November 2016 bestanden und seinen Sozialhilfebezug entschuldigt hätten, müsste er dies revisionsweise vor Bundesgericht geltend machen. Zudem waren die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits vor der abschliessenden Beurteilung seines letzten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 12.April 2017 bekannt: So machte der Beschwerdeführer bereits in seiner Rekurseingabe vom 22.Mai 2017 schwere psychiatrische Probleme geltend und reichte hierzu einen Kurzaustrittsbericht der KlinikF vom 6.Juni 2017 ein, wonach er sich vom 17.Mai 2017 bis zum 7.Juni 2017 zur Behandlung einer akuten Belastungsreaktion mit Suizidalität sowie einer vordiagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung in der Klinik G in H aufgehalten habe. Im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 30.Juni 2017 wurde deshalb ausdrücklich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die ihm "diagnostizierte akute Belastungsreaktion mit Suizidalität und die rezidivierende depressive Störung" Bezug genommen, jedoch auch diesbezüglich eine neue wesentliche Tatsache verneint. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren reichte er unter anderem ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis seines behandelnden Psychiaters vom 11.Mai 2017 nach, das ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit "vom 1.03.2017 bis voraussichtlich zum 30.06.2017" attestierte. Nach einem ärztlichen Bericht vom 15.Februar 2018 desselben Psychiaters leidet der Beschwerdeführer schon seit Jahren an einer schweren psychiatrischen Störung mit Krankheitswert, die Anfang 2017 wieder akut geworden sei. Die erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustands stellt damit keine neue wesentliche Tatsache dar, die erst nach der rechtskräftigen Erledigung seines vorangegangenen Gesuchs vom 12.April 2017 eingetreten ist und deshalb damals noch nicht beurteilt werden konnte. Vielmehr bestand seine psychische (Grund-)Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die erneute Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wurde von ihm bereits vor der rechtskräftigen Erledigung seines letzten Wiedererwägungsgesuch vom 12.April 2017 erfolglos geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hätte sich damit bereits damals gegen die verweigerte Wiedererwägung wehren müssen und kann dies nicht mittels eines erneuten Wiedererwägungsgesuchs nachholen.

2.4 Dasselbe gilt für die sich aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (und seiner langen Heimatabwesenheit und dem fehlenden sozialen Netz) allenfalls ergebenden Probleme bei einer Rückkehr nach Algerien, weshalb auch diesbezüglich weder eine erneute Prüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers vorzunehmen noch seine vorläufige Aufnahme zu beantragen ist. Einer allfälligen Suizidgefahr und der gegenwärtigen Akutphase seiner psychischen Erkrankung ist allenfalls beim Wegweisungsvollzug bzw. bei dessen Terminierung Rechnung zu tragen, hindert jedoch den Vollzug nicht dauerhaft. Dies zumal der Beschwerdeführer seine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend belegt: So wird ihm auch in den eingereichten Arztzeugnissen keineswegs eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert.

2.5 Auch der blosse Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers inzwischen das zwölfte Altersjahr vollendet hat, bewirkt keine wesentliche Verhältnisänderung seit dem letzten, erst vor wenigen Monaten abschlägig beurteilten Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers. Es liegt auf der Hand, dass eine Ausreise des Beschwerdeführers für seinen Sohn umso schwieriger wird, je länger sie herausgezögert wird. Dieser Umstand ist indessen durch den Beschwerdeführer zu vertreten, welcher aus der Schweiz rechtskräftig weggewiesen wurde, sich seiner Wegweisung jedoch immer wieder mit aussichtslosen Wiedererwägungsgesuchen (bzw. erneuten Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) wiedersetzt hatte. Wegen seines renitenten Verhaltens musste der Beschwerdeführer vom 4.Februar 2017 bis 6.Februar 2017 und erneut vom 10.Mai 2017 bis zum 15.Dezember 2017 (unterbrochen von einem rund dreiwöchigen Klinikaufenthalt) in Ausschaffungshaft genommen werden. Es geht nicht an, dass der seit Jahren über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügende und inzwischen mit einem Einreiseverbot belegte Beschwerdeführer durch die Missachtung seiner rechtskräftigen Wegweisung vollendete Tatsachen im Sinn eines "fait accompli" zu schaffen versucht (vgl. hierzu auch VGr, 21.Februar 2018, VB.2017.00775, E.4.2.8). Bereits bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde in Betracht gezogen, dass die Familie hierdurch auseinandergerissen werden könnte, ohne dass die Bewilligungsverweigerung deshalb als unverhältnismässig das konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben verletzend erachtet wurde. Die diesbezüglichen Überlegungen können nach wie vor Geltung beanspruchen. Die in den letzten Jahren weiter aufrechterhaltene Beziehung zu seinem inzwischen 12-jährigen Sohn vermag damit ebenfalls keine wesentliche neue Tatsache zu begründen, die eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Ohnehin konnte der Beschwerdeführer seine Beziehung zu seinem Sohn zumindest während seines Klinikaufenthalts und seiner Ausschaffungshaft bereits nur eingeschränkt pflegen.

2.6 Mangels Entscheidrelevanz kann auch auf die beantragte Anhörung des Sohnes verzichtet werden, zumal dessen Standpunkt bereits hinreichend in das Verfahren eingebracht werden konnte und im ausländerrechtlichen Verfahren die persönliche Anhörung von Kindern in diesem Alter auch mit Blick auf die Vorgaben der Kinderrechtskonvention vom 20.November 1989 (KRK) nicht zwingend ist (vgl. VGr, 23.Juli 2014, VB.2014.00384, E.1.2; BGE 124 II 361 E.3; vgl. auch die Altersgrenze von Art.47 Abs.4 Satz2).

2.7 Mangels Veränderung der massgeblichen Sach- Rechtslage hat der Beschwerdeführer somit weder Anspruch auf materielle Prüfung seines Gesuchs um (Wieder-)Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung, noch auf die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse. Bei richtiger Rechtsanwendung hätte das Migrationsamt auf das Gesuch des Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten dürfen und wäre von der Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen. Dem Beschwerdeführer sind jedoch keinerlei Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sein Gesuch trotz unveränderter Rechts- und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde. Sodann kann er aus der materiellen Behandlung seines Gesuchs durch das Migrationsamt keinen Anspruch auf eine umfassende Überprüfung seines geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs ableiten. Vielmehr haben die Vorinstanzen bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine wesentlich veränderten Umstände vorliegen würden.

2.8 Eine Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist nach Dargelegtem nicht geboten.

Damit ist die offensichtlich unzulässige Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§13 Abs.2 in Verbindung mit §65a Abs.2 VRG) und mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. Der die Verfahrenskosten übersteigende Überschuss ist dem Zentralen Inkasso der Zürcher Gerichte zur Prüfung einer allfälligen Verrechnung mit noch offenen Schulden aus anderen Verfahren zu überweisen.

Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§17 Abs.2 VRG).

4.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.82ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art.113ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

Quelle: https://www.zh.ch/de/gerichte-notariate/verwaltungsgericht.html
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